Betankung eines Flugzeugs

AG Köln: Betankung eines Flugzeugs

Im vorliegenden Fall buchten die Kläger einen Flug bei der Beklagten, welcher aus zwei Teilflügen bestand. Die Abflugzeit des Zubringerfluges verspätete sich allerding, sodass sie den Anschlussflug nicht rechtzeitig erreichten. Sie kamen insgesamt einen Tag später am Zielort an und machen gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 i. V. m. Art 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend.

Das Amtsgericht Köln spricht den Klägern einen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da die Verspätung des Zubringerfluges nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhe und eine Inanspruchnahme der Beklagten somit nicht ausschließe.

AG Köln 114 C 208/15 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 17.02.2016
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az: 114 C 208/15
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 17. Februar 2016

Aktenzeichen 114 C 208/15

Leitsatz:

2. Gewitter sind häufig vorkommende Ereignisse, mit denen ein Flugunternehmen rechnen muss und stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchten die Kläger bei der Beklagten eine Flugreise von Wien über Frankfurt nach Singapur. Die Abflugzeit auf der ersten Strecke nach Frankfurt verzögerte sich erheblich aufgrund eines Gewitters. Dadurch erreichten die Kläger nicht mehr rechtzeitig ihren Anschlussflug nach Singapur. Somit kamen sie erst einen Tag später am Zielort an, als geplant. Folglich verlangen sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung.

Das Amtsgericht Köln sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung zu. Wenn der Flug mehr als 3 Stunden am Zielort Verspätung habe, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zu. Hier erlitten die Fluggäste einen Zeitverlust von 21 Stunden durch den verspäteten Flug.

Mithin stelle das Gewitter hier keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO, die das Luftfahrtunternehmen von einer Inanspruchnahme befreien könnten. Gewitter seien häufig vorkommende Ereignisse mit denen ein Flugunternehmen rechnen müsse und stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

5. Entbehrlich gem. §§ 495a Satz 1, 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

6. Die zulässige Klage ist begründet.

7. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 600,00 € in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) zu.

8. Der Kläger, der bei der Beklagten für den 26.07.2012 einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur gebucht hatte, erreichte den Zielflughafen in Singapur unstreitig mit 21 Stunden Verspätung, weil er den Anschlussflug in Frankfurt verpasst hatte und erst am Folgetag mit einem anderen Flug nach Singapur befördert werden konnte.

9. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich das erkennende Gericht anschließt, steht dem Fluggast eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht nur bei Annullierung von Flügen, sondern auch dann zu, wenn er sein Endziel aufgrund des verspäteten Fluges nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2012, Az. C-​581/10 und C-​629/10 (Nelson u.a.); Urteil v. 19.11.2009, Az. C-​402/07 und C-​432-​07 (Sturgeon u.a.); Urteil v. 26.02.2013, Az. C-​11/11 (Air France SA/Folkerts u.a.); Beschluss v. 18.04.2013, Az. C-​413/11 (Germanwings GmbH/Amend); BGH, Urteil v. 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06, Urteil v. 07.05.2013, Az. X ZR 127/11).

10. Vorliegend beruht die mehr als dreistündige Ankunftsverspätung am Zielort Singapur darauf, dass der Kläger den Anschlussflug in Frankfurt verpasste. Das Verpassen des Anschlussfluges ist auf die verspätete Ankunft des Zubringerfluges, der statt um 20.00 Uhr erst um 21.03 Uhr in Frankfurt landete, adäquat kausal zurückzuführen. Hieran ändert auch nichts, dass der Zubringerflug selbst mit 21minütiger Verspätung off-​board ging. Ohne die Verspätung des Zubringerfluges hätten dem Kläger 1 Stunde und 35 Minuten bis zum Abflug des Anschlussfluges zur Verfügung gestanden, tatsächlich waren es jedoch nur 53 Minuten. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger hätte den Anschlussflug dennoch erreichen können, weshalb eine Verspätung des Zubringerfluges nicht kausal für das Verpassen des Anschlussfluges gewesen sei, überzeugt dies nicht. Selbst wenn der Kläger den Anschlussflug bei gehöriger Anstrengung möglicherweise noch hätte erreichen können, wäre sein Verhalten allenfalls mitursächlich für das Verpassen des Anschlussfluges geworden. Im Rahmen der Kausalität und adäquaten Zurechenbarkeit ist es jedoch unerheblich, ob außer dem anspruchsbegründenden Ereignis auch noch andere Ursachen zu der konkreten Folge geführt haben. Soweit ein Verhalten des Klägers mitursächlich für das Verpassen des Anschlussfluges gewesen sein sollte, könnte dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) relevant sein.

11. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Sofern die Beklagte sich darauf beruft, dass um 17.30 Uhr in Wien Gewitter einsetzten und der Betankungsvorgang des Zubringerflugzeugs aufgrund Brand-​/Explosionsgefahr eingestellt werden musste, handelt es sich hierbei bereits nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ist weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert. Da Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO eine Ausnahme von der in Art. 5 Abs. 1 geregelten Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Zahlung einer Ausgleichsleistung darstellt, ist der Begriff prinzipiell eng auszulegen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 22.08.2014 – 22 S 31/14). Ein Umstand kann daher nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn er nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012 – X ZR 138/11). Damit werden auch die unvermeidbaren Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zugewiesen, die nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. Gewitter zählen zu Vorkommnissen, die häufig bei oder im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen ein Flugunternehmen stets rechnen muss. Es handelt sich nicht um ein außergewöhnliches Wetterphänomen. Dass ein Gewitter gegebenenfalls der planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegenstehen kann, macht ein solches noch nicht zu einem außergewöhnlichen Umstand. Die Beklagte hat zudem auch nicht vorgetragen, dass das Gewitter für sie unvorhersehbar war und inwiefern sie Vorsorge im Hinblick auf die planmäßige Durchführung ihrer Flüge getroffen hat. Darüber hinaus ist aber auch bereits nicht substantiiert vorgetragen worden, wie lange das Gewitter überhaupt andauerte und warum eine Betankung keinesfalls möglich war. Der bloße Verweis auf eine Brand- und Explosionsgefahr ist insofern nicht ausreichend. Es wird bereits nicht deutlich, ob eine Betankung grundsätzlich nicht möglich war oder eine solche nur an fehlenden organisatorischen Vorkehrungen der Beklagten scheiterte.

12. Selbst wenn man von einem außergewöhnlichen Umstand ausginge, bliebe die Zahlungspflicht der Beklagten bestehen, da sie nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die große Verspätung für den Kläger zu verhindern. Ihre Behauptung, man habe dem Kläger noch am selben Abend eine Ersatzbeförderung angeboten, die dieser jedoch abgelehnt habe, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

13. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu kürzen. Sofern die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte meint, es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger den Anschlussflug nicht noch erreicht habe, ist dieser Einwand in Anbetracht des konkreten und nachvollziehbaren Vortrages des Klägers zu pauschal und unsubstantiiert.

14. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

16. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

17. Streitwert: 600,00 €.

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