Verspäteter Flug der Lufthansa von Bilbao nach München

AG Köln: Verspäteter Flug der Lufthansa von Bilbao nach München

Ein Flugreisender forderte eine Ausgleichszahlung für 6 Stunden Verspätung. Der Klage wurde stattgegeben, denn die Fluggesellschaft hatte nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Verspätungsvermeidung ergriffen.

AG Köln 123 C 154/17 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 17.07.2018
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 17.07.2018, Az: 123 C 154/17
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 17. Juli 2018

Aktenzeichen 123 C 154/17

Leitsatz:

2. Um sich durch außergewöhnliche Umstände von der Ausgleichspflicht für eine Flugverspätung zu befreien, muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um trotz der Umstände den Flug pünktlich durchzuführen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise am 16. September 2016 von Bilbao nach München gebucht. Diese war um 6 Stunden und 35 Minuten verspätet, wofür der Reisende eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung forderte. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände, die zu der Verspätung geführt hätten. Demnach habe der Vorflug wegen Sturmböen auf den Flughafen Madrid ausweichen müssen und man habe die Maschine erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Crewruhezeit nach Bilbao überführen können.

Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Die Fluggesellschaft konnte sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, da sie nicht dargelegt hatte, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Verspätung zu verhindern. Gemessen an der Flugdistanz standen dem Kläger daher 250,- € zuzüglich Zinsen zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.02.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

7. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- EUR aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/04 und dem zugrunde liegenden Luftbeförderungsvertrag.

a)

8. Der gebuchte Flug LH 0002 am 16.09.2016 von Bilbao nach München war unstreitig um 6 Stunden und 35 Minuten verspätet.

b)

9. Der Ausgleichsanspruch ist vorliegend auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO-(EG) 261/04 ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich der unmittelbare Vorflug LH 0001 am 15.09.2016 wegen Sturmböen und Starkregen nicht in Bilbao landen konnte, sondern nach Madrid ausweichen musste und das Fluggerät erst nach Einhaltung einer Crewruhezeit am 16.09.2016 um 12:45 Uhr nach Bilbao überführt werden konnte. Auch bei Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (E-G) 261/04 besteht ein Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung. Denn die Beklagte hat nicht alle zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergriffen, die zur Vermeidung der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges notwendig gewesen wären.

10. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, – um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände Anlass zu einer Annullierung geben, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 – Wallentin-Hermann, RRa 2009, 35, Rn. 40, 42, Urt. v. 12.5.2011, Rs. C-294/10 – EglitiS u.a., RRa 2011, 125, Rn. 29). Der EuGH geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (EuGH, Urt. v. 12.5.2011 Rs, C-294/10 – Eglitis u.a., RRa 2011, 125, Rn. 30).

11. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass und ggf. welche Vorsorgemaßnahmen sie für Fälle der vorliegenden Art getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urt. v. 24.9.2013 – X ZR 160/12, RRa 2014, 25; BGH, Urt. v. 24.9.2013 – X ZR 129/12). Dass die wetterbedingte Erteilung auch erheblich späterer Slots durch die Flugsicherung ebenso wie die wetterbedingte Umleitung eines Fluges auf einen benachbarten Flughafen möglich ist und je nach Verzögerungsrahmen zu einer Dienstzeitüberschreitung der geplanten Crew führen kann, ist allgemein bekannt und muß von jeder Fluggesellschaft in ihrer organisatorischen Planung jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als dass vorhersehbare Flugzeitüberschreitungen der eingesetzten Crew durch das Vorhalten einer Ersatzcrew aufgefangen werden können. Das Vorhalten einer solchen Ersatzcrew ist jedenfalls an den sehr regelmäßig von der Beklagten angeflogenen Zielflughäfen, zu denen jedenfalls Madrid gerichtsbekannt zählt, wirtschaftlich ohne weiteres zumutbar. Zur Frage des Einsatzes einer Ersatzcrew in Spanien verhält sich der Beklagtenvortrag nicht. Soweit darüber hinaus die Dienstzeiten der planmäßigen Crew nicht einmal vorgetragen werden, obgleich die Klägerseite ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hat, ist das ersichtlich unsubstantiiert. Nur in Kenntnis dieser Umstände, für die die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist, wäre dem Gericht eine Überprüfung dahingehend möglich, ob die Beklagte insoweit alles ihr wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um die streitgegenständliche Verspätung des Fluges LH 0002 zu vermeiden. Soweit keine ausreichende Vorsorge im vorgenannten Sinne getroffen worden ist, liegt es in der Risikosphäre der Fluggesellschaft, wenn sie spontan keine taugliche Ersatzcrew mehr bereitstellen kann. Eine Abwälzung dieses Risikos, welches auf einer betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Flugunternehmens beruht, auf die Fluggäste ist nicht mit dem verbraucherschützenden Grundgedanken der Verordnung in Einklang zu bringen.

12. Eine Exkulpation gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 kommt nach alledem nicht in Betracht.

c)

13. Der Anspruch des Klägers besteht schließlich gemäß Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/04 in einer l Höhe von 250,- EUR, da die maßgebliche Flugentfernung zwischen Bilbao und München 1.268 Kilometer beträgt.

2.

14. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Spätestens mit fruchtlosem Ablauf der durch die EUclaim Deutschland GmbH zum 6.02.2017 gesetzten Zahlungsfrist befand sich die Beklagte in Verzug.

3.

15. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Teilklagerücknahme hinsichtlich des Klägers QS führt lediglich zur Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

4.

16. Eine Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und allein aufgrund ihrer individuellen Besonderheiten entschieden worden ist.

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