Ausgleichs- und Verpflegungsleistungen bei Flugverspätung

AG Frankfurt: Ausgleichs- und Verpflegungsleistungen bei Flugverspätung

Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung wegen der 4-stündigen Ankunftverspätung nach der Annullierung ihres Fluges nach Las Vegas. Das Gericht entschied, dass ihr Anspruch zu halbieren war, die die Ankunftsverspätung weniger als 7 Stunden betrug.

AG Frankfurt 31 C 2339/10 (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 10.05.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2011, Az: 31 C 2339/10
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Amtsgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 10. Mai 2011

Aktenzeichen 31 C 2339/10

Leitsatz:

2. Im Falle einer Annullierung ist die Ausgleichsleistung um 50% zu kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftszeit nach der Ersatzbeförderung nicht mehr als 7 Stunen nach der geplanten liegt.

Zusammenfassung:

3. Zwei Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung, sowie die Erstattung von Verpflegungs- und vorgerichtlicher Anwaltskosten, weil ihr Flug von Frankfurt nach Las Vegas um mehr als 4 Stunden verspätet landete. Sie forderten jeweils 600,- € zuzüglich der anderen Kosten, erhielten vorgerichtlich aber nur je 300,- € von der beklagten Fluggesellschaft.

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage in geringem Umfang statt. Der Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten war durch die mehr als 5-stündige Abflugverspätung und anhand der gerichtsbekannten Preise am Flughafen in Höhe von 20,- € gerechtfertigt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren zu erstatten, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Einschaltung im Verzug befunden hatte.

Der Ausgleichsanspruch wegen der Verspätung selbst war jedoch vorgerichtlich bereits abgegolten worden, denn er war um 50% zu kürzen, weil eine Annullierung vorlag und die Ankunft nach der Ersatzbeförderung weniger als 7 Stunden nach der geplanten Zeit lag. Daher wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 20,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.2.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den Kosten ihres vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 102,82 Euro gemäß Rechnung vom 18.8.2010 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Beklagte 12%, die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 44% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 44% zu tragen.

Die Beklagte hat von ihren außergerichtlichen Kosten 12% selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte 12% zu tragen.

Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Übrigen selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat die Beklagte 12% zu tragen.

Der Kläger zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten im Übrigen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der Beklagten gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der Klägerin zu 1) oder dem Kläger zu 2) aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der EU-Verordnung 261/2004.

6. Die Kläger waren gebuchte Passagiere auf dem Flug der Beklagten mit der Flugnummer … von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Geplante Abflugzeit des Fluges war … Uhr. Nachdem das Flugzeug zunächst pünktlich Richtung Startbahn rollte, wurde dieser Rollversuch wegen eines Defektes der Hydraulikpumpe nach einer kurzen Strecke abgebrochen und das Flugzeug parkte wieder auf der ursprünglichen Außenposition ein. Aufgrund des Defektes an dieser Hydraulikpumpe belief sich die Ankunftsverspätung dieses Fluges von Frankfurt nach Las Vegas letztlich auf 4 Stunden und 32 Minuten.

7. Mit Schreiben vom … forderten die Kläger die Beklagte wegen der Verspätung des Fluges zu einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 600,- Euro je Person auf. Die Beklagte wies diese Ansprüche jeweils zurück, woraufhin die Kläger ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Forderung beauftragten. Mit Schreiben vom … forderte dieser die Beklagte nochmals auf, die Ansprüche der Kläger zu befriedigen. Daraufhin zahlte die Beklagte an jeden der Kläger einen Betrag in Höhe von 300,- Euro und lehnte eine weitere Ausgleichsleistung ab.

8. Die Kläger begehren von der Beklagten in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 1 c) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 weitere Ausgleichsleistung in Höhe von 300,- Euro je Person, Erstattung der Kosten für vom Kläger zu 2) während der Wartezeit aufgrund der Verspätung ihres Fluges gekaufter Getränke und Brötchen in Höhe von 20,- Euro sowie Ersatz der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie vertreten die Auffassung, ihnen stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziffer 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu. Eine Kürzung dieses Anspruchs in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 sei bereits deswegen nicht zulässig, da es sich tatbestandlich nicht um eine „anderweitige Beförderung“ in dem Sinne dieser Vorschrift handele.

9. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger 300,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 7.8.2010 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) weitere 20,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.2.2011 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den Kosten ihres vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 185,64 Euro gemäß Rechnung vom 18. August 2010 freizustellen.

10. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die an die Kläger zu zahlende Ausgleichszahlung sei in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2 a) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 um 50% zu kürzen. Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Ankunftszeit, die zu einer Kürzung nach Art. 7 Abs.2 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 berechtigt, sei hierbei der Zeitpunkt, ab dem bei einer Verspätung Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 entsprechend Anwendung findet.

12. Die Beklagte vertritt im Übrigen die Auffassung, dass, nachdem sie die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche vorgerichtlich zurückgewiesen habe, die Kläger unverzüglich hätten Klage erheben können und eine vorgerichtliche Einschaltung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen wäre. Hinsichtlich des von dem Kläger zu 2) geltend gemachten Verpflegungsaufwandes in Höhe von 20,- Euro erklärt die Beklagte im Übrigen die Anrechnung nach Art. 12 der EG-Verordnung Nr. 261/2004.

13. Wegen des weitergehenden Vorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe:

14. Die Klage ist zum Teil begründet.

15. Dem Kläger zu 2) steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsaufwand in Höhe von 20,- Euro nach Art. 6 Abs. 1 Ziffer c), Art. 9 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu.

16. Der von den Klägern gebuchte Flug mit der Flugnummer … von Frankfurt am Main nach Las Vegas war verspätet im Sinne von Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Geplante Abflugzeit dieses Fluges war … Uhr. Tatsächlich konnte dieser Flug erst mit mehr als fünfstündiger Verspätung durchgeführt werden.

17. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, eine Abflugverspätung im Sinne der EG-Verordnung habe nicht vorgelegen, da das Flugzeug pünktlich seine Parkposition verlassen und begonnen hatte, Richtung Startbahn zu rollen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Abflug im Sinne der EG-Verordnung ist erst abgeschlossen und vollzogen, wenn ein Flugzeug vom Boden abhebt. Erst dann haftet eine Fluggesellschaft nicht mehr nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 für Umstände, die zu einer Verzögerung des Fluges führen.

18. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 2) gemäß Art. 6 Abs. 1 c), Art. 9 Ziffer 1 a) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 für den Zeitpunkt der Verspätung, die unstreitig bei etwa 5 Stunden lag, unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten. Dies hat die Beklagte unstreitig unterlassen mit der Folge, dass die Kläger für von ihnen selbst besorgte Mahlzeiten und Erfrischungen von der Beklagten Schadensersatz verlangen können. Soweit die Kläger für den Verspätungszeitraum ohne weiteren Nachweis einen Verpflegungsaufwand in Höhe von 20,- Euro geltend machen, hält das Gericht angesichts der Dauer der Verspätung und der gerichtsbekannten Kosten für Erfrischungen und Mahlzeiten an Flughäfen die Geltendmachung eines Verpflegungsaufwandes in Höhe von 20,- Euro für angemessen (§ 287 ZPO).

19. Eine Anrechnung dieses Anspruchs auf den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 kommt nicht in Betracht. Art. 12 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 betrifft lediglich Schadensersatzansprüche, die außerhalb der in der EG-Verordnung geregelten Ansprüche liegen.

20. Den Klägern steht weiter der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Höhe eines Betrages von 102,82 Euro unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.

21. Die Beklagte befand sich aufgrund der Schreiben der Kläger vom … und vom … mit der Zahlung von Ausgleichsleistungen wegen der Verspätung des Fluges am … in Verzug. Soweit die Kläger darauf ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragten, ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zur Zahlung dieser vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche begründet waren.

22. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Kläger hätten, nachdem sie ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistung zurückgewiesen habe, davon ausgehen müssen, dass sie ihre Forderung nur unter Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz realisieren können, weswegen die weitere vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten nicht notwendig und daher auch nicht erstattungsfähig gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Gegen die Argumentation spricht bereits das tatsächliche Verhalten der Beklagten, die den Klägern, nachdem diese vorgerichtlich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet haben, eine Ausgleichsleistung von jeweils 300,- Euro zahlten.

23. Der Höhe nach können die Kläger von der Beklagten jedoch lediglich die Freistellung von den Kosten ihrer vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 600,- Euro für deren Kostenrechnung verlangen. Denn den Klägern steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 nur in Höhe von 300,- Euro je Passagier zu.

24. Da der Flug der Kläger eine Abflug- und Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden hatte, steht den Klägern grundsätzlich in entsprechender Anwendung von Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser beträgt gemäß Art. 7 Abs. 1 Ziffer c) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 600,- Euro je Passagier, da die Flugstrecke von Frankfurt am Main nach Las Vegas mehr als 3.500 Kilometer beträgt. Dieser Anspruch ist jedoch in entsprechender Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Ziffer c) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 um 50% zu kürzen. Danach ist für den Fall der Annullierung eines Fluges die Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftszeit einer anderweitigen Beförderung nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Soweit für Verspätungen von mehr als 3 Stunden Art. 7 Abs. 1 analog Anwendung findet, muss dies auch für Art. 7 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 gelten. Der anspruchsbegründende Zeitpunkt, von dem aus berechnet wird, um wie viel die tatsächliche Ankunftszeit hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann im Falle der analogen Anwendung des Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 aber nicht der Zeitpunkt sein, zu dem planmäßig abgeflogen werden sollte, sondern der Zeitpunkt, ab dem Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 analog anwendbar ist. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 kann bei einer Flugverspätung im Falle eines verspäteten Abfluges von mehr als 3 Stunden geltend gemacht werden. Diese 3 Stunden sind im Ergebnis zur planmäßigen Abflugzeit hinzuzurechnen, um einen entsprechenden Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu begründen.

25. Gleichermaßen sind diese 3 Stunden auch im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zur dort aufgeführten planmäßigen Abflugzeit hinzuzurechnen, um dann, von diesem Zeitpunkt ausgehend, zu berechnen, wann die tatsächliche Ankunftszeit erfolgt sein muss, um den Anspruch auf Ausgleichszahlung um 50% zu kürzen.

26. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung vorliegend um 50% zu kürzen, wenn die Ankunft des Fluges … in Las Vegas weniger als 7 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit lag. Eine Ankunftsverspätung unterhalb dieser Schwelle aber ist vorliegend unzweifelhaft zu bejahen. Die tatsächliche Ankunftsverspätung in Las Vegas nämlich belief sich lediglich auf 272 Minuten.

27. Nach alledem ist ein Anspruch der Kläger auf Ausgleichsleistung in entsprechender Anwendung von Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 lediglich in Höhe von jeweils 300,- Euro begründet mit der Folge, dass die Kläger Freistellung von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten auch lediglich unter Zugrundelegung dieses Geschäftswertes und damit in Höhe von 102,82 Euro verlangen können. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihrer Gebührenrechnung den 1,6-fachen Satz zugrunde gelegt haben, ist dies nicht zu beanstanden.

28. Aus oben dargestellten Gründen ist die Klage, soweit die Kläger nach bereits erfolgter Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 300,- Euro weitere Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 analog begehren, unbegründet.

29. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.

30. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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