Vergütungsanspruch des Luftfahrtunternehmens bei Flugstornierung durch Fluggast

AG Frankfurt: Vergütungsanspruch des Luftfahrtunternehmens bei Flugstornierung durch Fluggast

Die Klägerin hat bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht, welchen sie jedoch aus persönlichen Gründe stornieren musste.
Das Amtsgericht in Frankfurt beschäftigte sich mit den Fragen, ob in einem solchen Fall, dass Luftfahrtunternehmen weiterhin einen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem stornierenden Fluggast hat und wie viel die Klägerin von dem beklagten Luftfahrtunternehmen zurückerstattet bekommen kann.

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AG Frankfurt 29 C 2391/13 (44) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 18.11.2013
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2013, Az: 29 C 2391/13 (44)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 18. November 2013

Aktenzeichen 29 C 2391/13 (44)

Leitsätze:

2. Storniert der Fluggast einen Flug so besteht für das Luftfahrtunternehmen weiterhin ein Vergütungsanspruch.

Das Luftfahrtunternehmen muss sich jedoch die ersparten Kosten anrechnen lassen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Aus persönlichen Gründen stornierte sie den Flug und verlangte von dem Luftfahrtunternehmen die Erstattung des Flugpreises. Da sich das Luftfahrtunternehmen weigerte, mussten die Richter am Amtsgericht Frankfurt entscheiden.
Durch den Kauf von Flugtickets kommt ein Luftbeförderungsvertrag zu Stande. Der Fluggast ist hierbei der Besteller. Storniert der Kläger den Flug, so entsteht eine Bestellerkündigung gemäß § 649 BGB. Dies hat zur Folge, dass für das Luftfahrtunternehmen ein Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB entsteht, jedoch nicht in voller Höhe.
Das Luftfahrtunternehmen muss sich die, durch die Stornierung, ersparten Kosten anrechnen lassen. Zu diesen zählen unter anderem Steuern und Kerosinkosten.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.139,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Rückzahlung von Beförderungsentgelt nach gekündigtem Luftbeförderungsvertrag.

6. Die Klägerin buchte im eigenen Namen für sich und weitere 4 Personen (neben der Klägerin über den Vermittler … unter der Reservierungsnummer … Flugtickets bei der Beklagten für Flüge von Frankfurt nach Istanbul und zurück. Die Zahlung des Ticketpreises erfolgte an … . Der Hinflug war unter der Flugnummer … für den 29.03.2013 vorgesehen; der Rückflug sollte unter … am 03.04.2013 stattfinden. Die Klägerin stornierte die Tickets aus persönlichen Gründen. Eine Abrechnung oder Auszahlung auch nur eines Teils des durch die Klägerin gezahlten Ticketentgelts erfolgte nicht. Die Klägerin verlangte daher außergerichtlich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten v. 10.06.2013 die Rückzahlung des gesamten Beförderungsentgelts. Die Beklagte lehnte mit Email v. 15.07.2013 die geltend gemachte Forderung vollumfänglich ab.

7. Die Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Gesamtpreises für die 5 Flugtickets in Höhe von 1.199,05 €.

8. Die Klägerin behauptet, der Vermittle … habe mit Email v. 26.03.2013 den Eingang der Stornierung bestätigt.

9. Die Klägerin beantragt,

10. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.199,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Juli 2013 zu bezahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 155,30 € freizustellen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Die Beklagte ist im Wesentlichen und unter Bezugnahme auf eigene und auf AGB von der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Da der Flug nicht über die Vertriebswege der Beklagten, sondern über … gebucht worden sei, müsse sich die Klägerin an … wenden. Die Beklagte habe bereits einen auszahlungsfähigen Betrag in Höhe von 54,81 € pro Ticket an … gezahlt.

14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage ist zum großen Teil begründet.

16. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von (anteiliger) Vergütung für durch die Klägerin beauftragte, aber stornierte Flugreisen aus §§ 812, 631 Abs. 1, 649 BGB.

17. Die Parteien haben unstreitig über den Vermittler … einen Luftbeförderungsvertrag über die streitgegenständlichen Flüge geschlossen. Dieser Vertrag ist als Werkvertrag nach § 631 BGB zu qualifizieren, da mit der Durchführung des Fluges ein Erfolg geschuldet war. Da unstreitig ist, dass Vertragspartner der Beklagten allein die Klägerin geworden ist, kann die Klägerin sämtliche Ansprüche – auch betreffend die Tickets der Mitreisenden – geltend machen.

18. Weiter ist unstreitig, dass die Klägerin die Flugreise kurzfristig stornierte. Das Gericht ist nach Vorlage der Email von … v. 26.03.2013 (Bl. 32 d.A.) auch davon überzeugt, dass … die Stornierung bestätigte, wobei es darauf nicht ankommt, da die Stornierung an sich nicht bestritten worden ist.

19. Die Beklagte ist als Vertragspartnerin der Klägerin richtiger Anspruchsgegner für den Anspruch aus §§ 812, 631 Abs. 1, 649 BGB.

20. Der Verweis auf die AGB von … vermag daran nichts zu ändern. Zwar heißt es dort unter Ziffer 3.3: „Sofern die Zahlung der Buchung direkt von … eingezogen wurde, wird seitens der Fluggesellschaften verlangt, dass über das Reisebüro etwaige Rückerstattungen durchgeführt werden müssen. Diese Erstattung führt … gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Person gerne für Sie durch, welche von dem zu erstattenden Betrag abgezogen wird.“

21. Auf die Frage, ob diese AGB von … wirksam sind und dazu führen, dass Ansprüche nicht gegenüber der beklagten Fluggesellschaft, sondern nur gegenüber … geltend gemacht werden können, kommt es jedoch gar nicht an, da von der Beklagten nicht ansatzweise vorgetragen wird, dass diese AGB von … i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB beim Vertragsschluss mit der Klägerin einbezogen worden sein sollen. Eine Prüfung der AGB erübrigt sich damit.

22. Gleiches gilt für die AGB der Beklagten selbst, wonach nach dem Vortrag der Beklagten bei Stornierung von Flugreisen Rückerstattungs- und Stornierungs-Strafgebühren anfallen sollen, die je nach Flugscheinpreisregelungen und Bedingungen bis zu 100% des Flugpreises erreichen können. Diesbezüglich fehlt nicht nur jeglicher Vortrag dazu, inwiefern hier wie welche AGB der Beklagten einbezogen worden sein sollen (offensichtlich gibt es mehrere (Je nach … Bedingungen können diese Gebühren bis zu 100% des Flugpreises ansteigen“)), und es wird auch der Wortlaut der maßgeblichen AGB nicht mitgeteilt. Selbst wenn dazu vorgetragen wäre, inwiefern weiche AGB der Beklagten einbezogen worden sein sollen, wäre eine inhaltliche Prüfung der AGB ohne deren Wiedergabe gar nicht möglich.

23. Die Klägerin hat mit Schriftsatz v. 21.10.2013 auf den mangelnden Vortrag der Beklagten zu den AGB hingewiesen; weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte indes nicht.

24. Die Stornierung der Klägerin ist als Bestellerkündigung nach § 649 BGB anzusehen, die nach § 649 S. 2 BGB einen Vergütungsanspruch der Beklagten auslöst. Hierbei muss sich die Beklagte allerdings dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Nach Maßgabe des § 649 S. 3 BGB sind für den nach Anrechnung der ersparten Aufwendungen verbleibenden Betrag jeweils 5% der vereinbarten Vergütung anzusetzen. Dementsprechend stehen der Beklagten nach Abzug der ersparten Aufwendungen 5% des jeweils vereinbarten Reisepreises zu, d.h. ein Betrag in Höhe von 59,95 EUR, welchen die Klägerin nicht zurückverlangen kann.

25. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils der gezahlten Vergütung – einem Betrag in Höhe von 1.139,10 € – fehlt es dagegen aufgrund der erfolgten Stornierung an einem Rechtsgrund zum Behaltendürfen.

26. Für die Annahme geringerer ersparter Aufwendungen und entsprechend höherer Ansprüche auf Vergütung ist die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nämlich darlegungsfällig geblieben, worauf die Klägerin bereits in der Klageschrift hingewiesen hat. Im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen bei vereinbarten Pauschalpreisen ist der Unternehmer darlegungsbelastet, wobei er vertragsbezogen vorzutragen und zu beziffern hat, was er sich anrechnen lässt (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 649 Rn. 10). Die Beklagte hätte also dazu vortragen müssen, was sie an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung etc. aufgrund der Stornierung einsparen konnte. Vorliegend hat die Beklagte im Hinblick auf ersparte Aufwendungen keinerlei Angaben gemacht. Daher war von der gesetzlichen Vermutung des § 649 S. 3 BGB auszugehen.

27. Ein höherer Betrag bzw. geringere ersparten Aufwendungen waren auch nicht durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Zwar ist eine Schätzung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich möglich. Dem Gericht fehlen jedoch vorliegend jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, so dass auch insoweit von der gesetzlichen Vermutung des § 649 S. 3 BGB auszugehen war.

28. Bei dem Vortrag der Klägerin, sie gehe davon aus, dass die 5 freigebliebenen Plätze im Flugzeug anderweitig veräußert worden seien, handelt es sich um eine bloße Vermutung der Klägerin ins Blaue hinein, welche nicht zu einem höheren – vollständigen – Erstattungsanspruch der Klägerin führen kann. Denn auch wenn die Beklagte diese Vermutung der Klägerin unerwidert gelassen hat, so ist doch bereits von der Klägerin nicht behauptet worden, dass die Beklagte die 5 freigebliebenen Plätze zum selben Preis weiterveräußert habe. Dies aber wäre Voraussetzung dafür, dass sich die Beklagte den gesamten Ticketpreis hätte anrechnen lassen müssen. Es bleibt daher bei der gesetzlichen Vermutung des § 649 S. 3 BGB.

29. Der Zinsanspruch ist als Verzugsschaden begründet, §§ 286, 288 BGB.

30. Ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Auffassung der Klägerin, die Beklagte schulde Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Delikt, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen, da sich die Beklagte vorliegend noch nicht einmal wirksam auf die vermeintlich unwirksamen AGB beruft. Ein Freistellungsanspruch aus Verzug scheidet aus, weil nicht vorgetragen ist, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verzug befand.

31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

32. Der Streitwert wird auf EUR 1.199,05 festgesetzt.

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