AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, Aktenzeichen: 29 C 2391/13 (44)
Die Klägerin hat bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht, welchen sie jedoch aus persönlichen Gründe stornieren musste.
Durch den Kauf von Flugtickets kommt ein Luftbeförderungsvertrag zu Stande. Der Fluggast ist hierbei der Besteller. Storniert der Kläger den Flug, so entsteht eine Bestellerkündigung gemäß § 649 BGB. Dies hat zur Folge, dass für das Luftfahrtunternehmen ein Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB entsteht, jedoch nicht in voller Höhe.
Das Luftfahrtunternehmen muss sich die, durch die Stornierung, ersparten Kosten anrechnen lassen. Zu diesen zählen unter anderem Steuern und Kerosinkosten.
AG Frankfurt (29 C 2391/13 (44)), Vergütungsanspruch des Luftfahrtunternehmens bei Flugstornierung durch Fluggast