Tod eines Passagiers an Bord
AG Düsseldorf: Tod eines Passagiers an Bord
Vorliegend verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung seines gebuchten Fluges. Während des Fluges bekam ein Passagier ein Herzinfarkt und musste noch im Flugzeug behandelt werden. Sodann wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und der Flug wurde auf den nächsten Tag verschoben.
Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.
AG Düsseldorf | 40 C 287/15 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 07.08.2015 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 |
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Leitsatz:
2. Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flug. Dieser verspätete sich erheblich, da ein Passagier während des Fluges einen Herzinfarkt erlitt und im Flugzeug behandelt werden musste. Hierdurch wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten, sodass der Flug auf den nächsten Tag verschoben werden musste.
Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung des gebuchten Fluges. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zustehe.
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, so müsse das Luftverkehrsunternehmen keine Ausgleichszahlung leisten, auch wenn sich der Flug erheblich verspäte. Ein solcher liege vor, wenn die Verspätung auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die aufgrund ihrer Natur nicht von dem betroffenen Luftfahrtunternehmen beherrschbar seien. Die unerwartete Erkrankung eines Passagiers stelle mithin einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
5. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
7. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Bei dem Flug lag zwar eine sogenannte große Verspätung vor, die nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche einer Annullierung gleichzusetzen ist, jedoch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Regelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen.
8. Eine solche Verspätung führt nämlich dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
9. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne sind nur Probleme, die auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
10. Hierzu gehört auch die Erkrankung eines Passagiers, der die Behandlung im Flugzeug erforderlich macht oder auch eine Zwischenlandung. Unstreitig hatte hier eine Passagierin im Flugzeug noch vor dem Start in G einen Herzinfarkt erlitten und wurde an Bord behandelt. Durch die Verzögerung wurde die maximale Flugzeit der Piloten überschritten und der Rückflug wurde auf den nächsten Tag verschoben.
11. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Verschulden der Beklagten deshalb anzunehmen sei, weil diese nicht für eine Ersatz-Crew gesorgt habe. Zutreffend beruft sich die Beklagte hier auf die Rechtsprechung des BGH, dass es keine Verpflichtung gebe, ohne konkreten Anlass an jedem Ort Ersatz-Crews oder Ersatzflugzeuge vorzuhalten. G liegt ca. 4 Flugstunden entfernt, so dass auch nicht ohne weiteres eine Ersatzcrew in angemessener Zeit dorthin geschickt werden konnte.
12. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
13. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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