Medizinischen Notfall an Bord – außergewöhnlicher Umstand

AG Düsseldorf: Medizinischen Notfall an Bord – außergewöhnlicher Umstand

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

AG Düsselsdorf 43 C 6731/12 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 21.06.2013
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 21. Juni 2013

Aktenzeichen: 43 C 6731/12

Leitsatz:

2. Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, da diese mit einer Verspätung von knapp vier Stunden an ihrem Zielflughafen angekommen ist. Grund für diese Verspätung war eine Zwischenlandung, die durch einen Schlaganfall eines Passagiers notwendig geworden war. Die Beklagte beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet. Der Klägerin stehe kein Ausgleichszahlungsanspruch i. S. d. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zu.

Das Gericht ist überzeugt, dass es an Bord der betreffenden Maschine einen medizinischen Notfall gegeben habe, der die Zwischenlandung zwingend nötig gemacht habe und letztlich zur Verspätung des streitgegenständlichen Fluges geführt habe. Dieser medizinische Notfall sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen und die Beklagte ist demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die Klage ist unbegründet.

6. Der Klägerin steht ein Ausgleichszahlungsanspruch gemäß Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 gegenüber der Beklagten nicht zu.

7. Soweit die Klägerin mit dem Flug … am 04.03.2011 von Düsseldorf nach Liberia (Costa Rica) eine Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 50 bzw. 46 Minuten deshalb hatte, weil das Flugzeug anstelle wie geplant um 10.50 Uhr erst um 14.14 Uhr startete und entsprechend verspätet in Liberia/Costa Rica eintraf, ist dies der Beklagten nicht anzulasten, weil sie sich entsprechend Artikel 5 Abs. 3 der VO exkulpieren kann.

8. Die Verspätung von 3 Stunden und 46 Minuten, die die Beklagte zugestanden hat, ist auf einen Notfall zurückzuführen, bei der ein Passagier in diesem Flugzeug einen Schlaganfall erlitten hat. Dass dieser Notfall sich in dem Flugzeug ereignete, das die Klägerin nach Liberia befördern sollte, ergibt sich aus der Unterlage Blatt 36 der Gerichtsakten, bei der die Registrierung des Flugzeugs mit … angegeben ist.

9. Genau dieses Flugzeug war von dem Notfall betroffen, der den Piloten C veranlasste, anstelle direkt nach Amsterdam (mit geplantem Weiterflug nach Düsseldorf) zu fliegen in Irland auf dem Flughafen Shannon zwischenzulanden.

10. Dieser Notfall und die jeweiligen Landungen und Landungszeiten ergeben sich aus den vorgelegten Formularen über die Flugdaten vom 03.03. bzw. 04.03.2011 (Blatt 34, 36 ff. der Gerichtsakten). Das Formular vom 03.03.2012 zitiert den Flugkapitän hinsichtlich des Passagiers, der einen Schlaganfall erlitten hat. Dieser Bericht ist mit der vorbereiteten Zeugenaussage des Piloten C kompatibel, weist keine Widersprüche oder gedanklichen Brüche auf.

11. Daher ist das Gericht hinreichend überzeugt, dass es tatsächlich diesen medizinischen Notfall gegeben hat, der zur Zwischenlandung in Irland und letztlich zur Verspätung des Abflugs aus Düsseldorf geführt hat. Soweit die Klägerin meint, ihr sei ein technisches Problem als Verspätungsgrund genannt worden, gibt sie weder an, wann durch wen dies geschehen, noch welches technische Problem Begründung der Verspätung gewesen sein soll.

12. Jedenfalls hat die Beklagte bereits in dem außergerichtlichen Schreiben vom 21.04.2012 und zwar unter 18 am Ende des Schreibens (Seite 80 der Gerichtsakten) in Kurzform diesen Notfall dargestellt.

13. Die Daten stimmen auch mit dem Behandlungsbericht (Blatt 37 ff. der Gerichtsakten) überein, den die Besatzung über den Notfall erstellt hat.

14. Es ist auch hinreichend seitens der Beklagten dargestellt bzw. nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich war, kurzfristig anderweitig ein Ersatzflugzeug zur Verfügung zu stellen. Aus den insofern vorgelegten Unterlagen geht folgendes hervor:

15. Aus der Mitteilung der zivilen Luftfahrtbehörde von Costa Rica vom 10.11.2010 (Bl. 29 der GA) sind die Flugzeugkennungen zu entnehmen, die für die Flüge dorthin zugelassen waren. Aus dem weiter vorgelegten Formschreiben dieser Behörde geht hervor, dass internationale Charterflüge mindestens 48 Stunden vorher angemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass nur gesamt 5 Flugzeuge landeberechtigt waren. Dem Schreiben der zivilen Luftfahrtbehörde der Niederlande vom 27.01.2011 (Bl. 31 der GA) zufolge war das Flugzeug … nicht mehr auf die Beklagte bzw. U Airlines zugelassen, so dass die Beklagte nur auf gesamt 4 Flugzeuge zurückgreifen konnte, von denen eines dasjenige war, mit dem die Klägerin befördert worden ist. Aus der E-Mail des C1 Mitarbeiters I vom 15.01.2012 geht

Love my s. Transports scrub viagra natural para hombres purchase and product. Product dr reddy s finasteride Damage it results got trying.ffhervor, dass das weitere Flugzeug mit der Kennung … anderweitige näher angegebene Flüge während der relevanten Zeit durchzuführen hatte. Soweit die Beklagte angegeben hat, dass die Flugzeuge … und … während des streitgegenständlichen Zeitraums anderweitige Flüge durchgeführt hat, ist dies von der Klägerin nicht bestritten worden.

16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO zugrunde.

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