Ausgleich bei Ankunftsverspätung

LG Frankfurt: Ausgleich bei Ankunftsverspätung

Ein Fluggast fordert von seiner Airline eine Ausgleichszahlung. Der von ihm gebuchte Flug startete zwar rechtzeitig, der ebenfalls von der Beklagten ausgeführte Anschlussflug, verspätete sich jedoch um mehr als 5 Stunden.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger geforderte Ausgleichszahlung setze eine Abflugverspätung voraus, die vorliegend nicht gegeben sei.

LG Frankfurt 2-24 S 56/11 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 29.09.2011
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2011, Az: 2-24 S 56/11
AG Frankfurt, Urt. v. 11.02.2011, Az: 31 C 2016/10 (23)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 29. September 2011

Aktenzeichen: 2-24 S 56/11

Leitsatz:

2. Eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung ist nur bei Abflugverspätung möglich.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender bucht einen Flug bei einer Airline. Nach der planmäßigen Zwischenlandung verspätet sich der Anschlussflug um mehr als 5 Stunden.
Der Kläger verlangt aus diesem Grund nun eine Ausgleichszahlung vom Luftfahrtunternehmen.

Die Beklagte weigerte sich der Zahlung. Sie ist der Meinung, allein der verspätete Weiterflug begründe keine Entschädigungszahlung ihrerseits.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung gewährt Passagieren, deren Flug mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden startet, einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dem Zweck der Norm nach, kann darüber nachgedacht werden, diesen Anspruch auch denjenigen Fluggästen zuzuschreiben, die trotz rechtzeitigen Starts verspätet am Zielflughafen ankommen.

Der Europäische Gerichtshof hat dem in einer Entscheidung jedoch einen Riegel vorgeschoben. Art. 6 der Verordnung sei zwingend einzubeziehen. Dieser spreche eindeutig von einer Abflugverspätung.

Zubringer- und Anschlussflug des Klägers wurden vom selben Unternehmen ausgeführt. Sie sind daher als einheitlicher Flug zu sehen. Da der Start des Zubringerfluges pünktlich erfolgte, sei eine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen.

Tenor:

4. Die Berufung der Kläger gegen das am 11.02.2011 verkündete Urteil des AGs Frankfurt am Main, Az. 31 C 2016/10 (23), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe:

5. Die Kläger begehren von der Beklagten die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,– Euro wegen eines verspäteten Fluges gemäß der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) i. V. m. der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH (NJW 2010, 43 ff.).

6. Die Kläger buchten bei dem Reiseveranstalter … eine Flugpauschalreise nach Thailand.

7. Gegenstand dieser Flugpauschalreise war der Flug Frankfurt am Main – Phuket – Frankfurt am Main. Datum für den Rückflug Phuket – Frankfurt am Main war der 25.11.2011. Ausführendes Luftfahrtunternehmen bzgl. der genannten Flüge war die Beklagte.

8. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung (Bl. 11 d. A.) und die Flugunterlagen (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.

9. Der Abflug hinsichtlich des Rückflugs in Phuket am 25.11.2009 mit der Beklagten, Flugnummer DE …, erfolgte planmäßig.

10. Sodann erfolgte ein planmäßiger Zwischenstopp in Bahrain. Der Weiterflug von Bahrain aus sollte am 25.11.2009 um 13.55 Uhr Ortszeit erfolgen. Aufgrund technischer Probleme erfolgte der Abflug in Bahrain erst am 26.11.2009 um 2.32 Uhr Ortszeit. Die Ankunft in Frankfurt am Main erfolgte nicht wie geplant am 25.11.2009 um 18.40 Uhr Ortszeit, sondern erst am 26.11.2009 um 7.18 Uhr Ortszeit, also 12 Stunden 38 Minuten verspätet.

11. Die Kläger sind der Auffassung gewesen, dass ihnen wegen eines verspäteten Fluges gemäß der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) i. V. m. der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,– Euro zustünden.

12. Die Kläger sind der Ansicht gewesen, dass vorliegend, wenn auf eine Abflugverspätung abzustellen sei, die Abflugverspätung bei der Zwischenlandung ausreichend sei. Es dürfe nicht einzig und allein auf den Abflug am Startflughafen in Phuket abgestellt werde. Vielmehr könne auch eine Abflugverspätung im Rahmen einer bloßen planmäßigen Zwischenlandung eine relevante Abflugverspätung begründen.

13. Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,

14. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 600,– Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei … in Höhe von 185,64 Euro freizustellen.

15. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass ausschließlich auf den Abflug in Phuket abzustellen sei, der planmäßig erfolgt sei.

18. Die Beklagte hat sich im Weiteren auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen.

19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des AGs Frankfurt am Main vom 11.02.2011 (Bl. 136 – 138 d. A.) gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

20. Durch dieses Urteil hat das AG die Klage abgewiesen.

21. Das AG hat ausgeführt, dass die begehrte Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gerechtfertigt sei. Auf der Grundlage der Rechtsprechung der Kammer ist das AG davon ausgegangen, dass vorliegend kein Fall der großen ausgleichszahlungspflichtigen Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vorliege. Diesbezüglich sei auch Voraussetzung, dass eine Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 I FluggastrechteVO vorliege, die hier jedoch nicht gegeben sei. Da es sich um einen einheitlichen Flug gehandelt habe, sei nämlich zur Bestimmung der Abflugverspätung ausschließlich auf den Abflug am Startflughafen in Phuket abzustellen. Dieser sei jedoch planmäßig erfolgt.

22. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 139 – 141 d. A.) Bezug genommen.

23. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger.

24. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.05.2011 (Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen.

25. Die Kläger beantragen,

26. unter Abänderung des am 11.02.2011 verkündeten Urteils des AGs Frankfurt am Main, Az.: 31 C 2016/10-23, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 600,– Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.

27. Die Beklagte beantragt,

28. die Berufung zurückzuweisen.

29. Die Beklagte verteidigt das AGliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

30. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

31. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

32. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen eines verspäteten Fluges gem. Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.11.2009 – Sturgeon –, NJW 2010, 43 ff.) in Höhe der jeweils geltend gemachten 600,– Euro.

33. Der EuGH hat im Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (NJW 2010, 43, 46/47 Ziffer 69).

34. Dies folge daraus, dass die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen und die Fluggäste verspäteter Flüge und annullierter Flüge deshalb nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Damit hat er entschieden, dass der Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen kann.

35. Der EuGH hat weiter ausgeführt, unter diesen Umständen werde den entsprechend Art. 5 I lit. c Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anderweitig beförderten Fluggästen der in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch gewährt, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (NJW 2010, 43, 46 Ziffer 69).

36. Es hat sich im Hinblick auf das genannte Urteil des EuGH die Frage aufgetan, ob für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich ist oder ob ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung zusätzlich voraussetzt, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (vgl. dazu im Ganzen die Vorlage des BGH an den EuGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

37. Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

38. Der EuGH (NJW 2010, 43 ff.) hat nämlich anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (aaO Rn. 51). Er hat die Gleichstellung von Fluggästen verspäteter und annullierter Flüge nicht allein mit dem Gleichheitssatz begründet, sondern aus dem Gleichheitssatz lediglich ein zusätzliches Argument (aaO Rn. 46) für das zuvor aus der Auslegung des verfügenden Teils des Gemeinschaftsrechtsakts unter Berücksichtigung seiner Gründe und seiner Ziele abgeleitete Ergebnis gewonnen.

39. Der Ausgleichsanspruch folgt danach primär aus der Verknüpfung, die der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 15 zwischen dem Begriff der großen Verspätung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat (aaO Rn. 43), und der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eines Flugs betroffen sind (aaO Rn. 44). Dies schließt es aus, der Verordnung Ansprüche zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbestände der Art. 4 bis 6 FluggastrechteVO anknüpfen, sondern an die Ankunftsverzögerung, die nach der Verordnung lediglich für die Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entfällt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder gekürzt wird (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO) (vgl. auch BGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

40. Das AG hat seiner Entscheidung die dargestellte Auffassung der Kammer zugrunde gelegt.

41. Eine Abflugverspätung in diesem Sinne hat am Startflughafen in Phuket unstreitig nicht vorgelegen. Dieser Abflug war planmäßig.

42. Weiterhin hat das AG ausgeführt, dass für die Bestimmung der Abflugverspätung nicht auf die Abflugverspätung bei der Zwischenlandung in Bahrain abzustellen sei. Maßgeblich sei, dass dem Abflug in Bahrain nur eine Zwischenlandung zugrunde gelegen habe.

43. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.

44. Die Kammer hat im Urteil vom 23.09.2010 (Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abflugverspätung angenommen, dass bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgten Abflug eine spätere unplanmäßige Zwischenlandung nicht dazu führt, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht.

45. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann für eine planmäßige Zwischenlandung nichts Anderes gelten.

46. Eine Abflugverspätung im Rahmen einer planmäßigen Zwischenlandung im Rahmen eines Gesamtfluges begründet keine relevante ausgleichspflichtige Abflugverspätung im oben genannten Sinne, wenn der Abflug am Ausgangsflughafen innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgte.

47. Zutreffend hat das AG ausgeführt, dass für die Frage einer Abflugverspätung ebenso wie für die Frage einer Ankunftsverspätung am Endziel auf die gesamte Flugstrecke und damit auf den ursprünglichen Abflugort (hier: Phuket) abzustellen sei.

48. Entscheidend ist nämlich, dass es sich hier um einen Flug Phuket – Frankfurt am Main gehandelt hat und nicht um einen Flug Bahrain – Frankfurt am Main. Bei der bloßen Zwischenlandung in Bahrain des weiterhin gleichen Fluges handelt es sich nun einmal um den einheitlichen Flug Phuket – Frankfurt am Main. Insoweit war diese Zwischenlandung in Bahrain in den vorgelegten Reiseunterlagen auch gar nicht ausgewiesen. Wenn aber von einem einheitlichen Flug ausgegangen werden muss, kann für die Bestimmung der Abflugverspätung nur auf eine relevante Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 I FluggastrechteVO am Startflughafen abgestellt werden. Die Annahme eines „gesonderten weiteren Abflugs am Flughafen der Zwischenlandung“ ist bei einem zugrunde zulegenden einheitlichen Flug nicht möglich, da dem die Einheitlichkeit des Gesamtfluges entgegensteht.

49. Zutreffend hat das AG ausgeführt, dass es zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt, dass ggf. Fluggästen, welche ihren Flug erst in Bahrain angetreten haben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bzw. ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zusteht.

50. Diesbezüglich liegt letztlich auch keine Ungleichbehandlung vor. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass für zugestiegene Fluggäste allein Bahrain als Abflugort der Flugreise maßgeblich ist. Anders als die Kläger haben diese Fluggäste noch keine Teilstrecke zum endgültigen Zielflughafen zurückgelegt.

51. Nach all dem liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO nicht vor.

52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I, 100 I ZPO.

53. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO vorliegen.

54. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

55. Weiterhin kommt gem. Art 234 II EG eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht. Seiner Entscheidung vom 19.11.2009 lässt sich nicht sicher entnehmen, ob er in Fällen einer reinen Ankunftsverspätung die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung bereits abgesteckt und eine Analogie zu den Fällen der Abflugverspätung damit ausgeschlossen hat, da er die FluggastVO für wirksam hält. Der Leitsatz 2 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 in Verbindung mit dessen Ausführungen unter Ziffern 52, 53 könnte den Eindruck erwecken, dass schon bei einem um mehr als 3 Stunden verspätetem Erreichen des Endziels ein Ausgleichsanspruch gegeben ist, weil nicht ausreichend deutlich wird, dass nur die Rechtsfolgen des verspäteten Abflugs geregelt werden (vgl. dazu im Ganzen die Vorlage des BGH an den EuGH, Beschluss v. 09.12.2010, Az. Xa ZR 80/10, zit. nach juris).

56. Die Kammer wäre gehalten, zur dieser Frage ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten, wenn sie rechtskräftig entscheiden würde. Da eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art. 234 EGV zu klären ist, liegt ebenfalls ein Grund für die Zulassung der Revision vor.

57. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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