Stornopauschale rechtswidrig
LG Frankfurt: Stornopauschale rechtswidrig
Ein Urlauber bucht versehentlich zwei Urlaubsreisen im selben Zeitraum beim einem Reiseanbieter. Er storniert eine der beiden Reisen, weigert sich aber die angefallene Stornogebühr zu zahlen. Der Reiseveranstalter verklagt ihn in der Folge auf Vornahme der Zahlung.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Da es dem Urlauber unmöglich sei beide Reiseleistungen anzunehmen, verstoße es gegen Treu und Glauben ihm eine Stornierung in Rechnung zu stellen.
LG Frankfurt | 2-24 S 40/11 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 01.09.2011 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 40/11 |
AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2011, Az: 383 C 2325/10 (43) | |
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Leitsatz:
2. Erhebung einer Stornopauschale ist bei versehentlicher Doppelbuchung unzulässig.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger, ein privater Reiseunternehmer, verlangt von einem Urlauber eine Stornopauschale, wegen einer von ihm stornierten Reise.
Der Beklagte weigert sich der Zahlung. Er habe die Reise versehentlich gebucht und nie den Willen gehabt sie anzutreten.
Hierfür spreche besonders, dass er bei dem selben Veranstalter einen Urlaub im gleichen Zeitraum gebucht habe.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Die Forderung einer Stornopauschale sei vorliegend unzulässig, da der Wille die Reiseleistung in Empfang zu nehmen erkennbar nicht vorgelegen hat.
Hierfür spreche, wie von Beklagtenseite vorgetragen, dass eine identische Reise beim selben Veranstalter gebucht wurde. Da es dem Urlauber faktisch unmöglich war beide Reisen anzutreten, verstoße es nach §242 BGB gegen Treu und Glauben ihm eine Stornierungsgebühr in Rechnung zu stellen. Für den Beklagten spreche außerdem, dass er die Reise noch am selben Tag stornierte.
Eine entsprechende Gebühr sei nur dann zulässig, wenn der Unternehmer, im Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung, bereits etwaige Arbeitsschritte unternommen habe. Das vom Kläger benannte Absenden der Buchungsbestätigung sei allerdings ein Automatismus und reiche hierzu nicht aus.
Tenor:
4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.1.2011 verkündete Urteil des AGs Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst – Az. 383 C 2325/10 (43) – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
5. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des AGs und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
7. Das AG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Stornopauschale für die am 25.6.2009 um 20.51 Uhr über das Internet gebuchte Reise gemäß § 651 i BGB zu. Zwar ist nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass der Beklagte am 25.6.2009 um 20.51 Uhr über das Internetportal … eine Reise für sich und seine Familie in der Zeit vom 29.6.2009 bis 6.7.2009 nach Hurghada zum Preis von 1.076 € gebucht hat. Dafür, dass von dem Beklagten über das Internet eine elektronische Buchung abgesendet wurde, spricht der Umstand, dass die Klägerin in der Lage war, entweder um 22.08 Uhr des 25.6.2009 oder um 0.08 Uhr des 26.6.2009 eine Reisebestätigung mit den Angaben zur Reise an den Beklagten zu versenden.
8. Für die Annahme des Angebots des Beklagten zum Abschluss eines Reisevertrages kommt es dabei entgegen der Auffassung des AGs nicht darauf an, ob dem Beklagten eine Eingangsbestätigung seiner Buchung durch den Internetanbieter übersandt wurde. Denn diese Buchungseingangsbestätigung des Internetanbieters stellt nicht die Annahmeerklärung des Reiseveranstalters dar, sondern bestätigt nur den Eingang der Buchung. Der Reisevertrag kommt vielmehr erst durch die Übersendung der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande.
9. Gleichwohl kann die Klägerin keine Stornopauschale wegen eines Rücktritts des Beklagten verlangen, weil das Festhalten an dem Reisevertrag unredlich ist und gegen Treu und Glauben i.S.d. 242 BGB verstößt.
10. Denn wie nunmehr unstreitig ist, hat der Beklagte noch am gleichen Abend des 25.6.2009 über ein Reisebüro eine weitere Reise bei der Klägerin zum nahezu gleichen Zeitraum im gleichen Hotel gebucht. Dies ergibt sich aus der von dem Beklagten vorgelegten Reisebestätigung vom 25.6.2009, 21.30 Uhr. Aus dieser bei dem Reisebüro … im … in … ausgedruckten Bestätigung ergibt sich, dass der Beklagte für die Zeit vom 28.6.2009 bis 5.7.2009 eine Reise für sich und seine Familie in das gleiche Hotel in Hurghada gebucht hat.
11. Aufgrund dieser erneuten Buchung der Reise ist klar und auch für die Klägerin erkennbar, dass der Beklagte nur eine Reise wahrnehmen kann und die Klägerin nur eine der geschuldeten Reiseleistungen erbringen kann, weil der Beklagte weder Flug noch Aufenthalt gleichzeitig doppelt in Anspruch nehmen kann. Es drängt sich damit für die Klägerin auf, dass der Beklagte versehentlich die Reise doppelt gebucht hat und er die Reiseleistungen offensichtlich nur einmal in Ansprach nehmen möchte. Angesichts der Namensgleichheit sämtlicher Reiseteilnehmer kommt es auch nicht darauf an, dass in der Buchung keine Adresse angegeben ist. Denn es ist in hohem Maße unwahrscheinlich, dass es 2 Familien bestehend aus 4 Personen gibt, die identische Namen haben.
12. Ebenso wie es einem Reisenden verwehrt ist, sich auf offensichtliche Fehler im Buchungssystem eines Reiseveranstalters zu berufen (vgl. Führich Reiserecht, 6. Aufl. 2010, R. 112), ist es der Klägerin verwehrt, sich bei einer offensichtlichen Doppelbuchung auf die Gültigkeit beider Reiseverträge zu berufen.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).
14. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2..TuMoG vom 22.12.2006 nicht erreicht wird.
16. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
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