LG Frankfurt, Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 2-24 S 44/10.
Weil sein Flug wegen starker Turbulenzen unterbrochen und die Maschine zwischenlanden musste, kommt ein Fluggast erst mit erhebliche Verspätung an seinem Zielflughafen an. Er führt zudem aus, dass die Versorgung während des Zwischenstopps unzureichend war und fordert deshalb Schmerzensgeld sowie eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Eine Auslgleichszahlung stehe dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht zu. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung hafte die Airline nur für Verspätungen, die auf eine Abflugverzögerung zurückzuführen seien. Verspätungen, die aus Problemen während des Flugbetriebs resultierten, machten eine Fluggesellschaft nicht ersatzpflichtig.
Ein Schmerzensgeld stehe dem Kläger ebenso wenig zu. Für die Dauer der Beförderung sei das Unternehmen vollumfänglich für die Passagiere verantwortlich. Eine Aufklärung über die Hintergründe des Zwischenstopps, ausreichende Verpflegung mit Nahrung und Getränken sowie ein komfortabler Ort für den Aufenthalt seien durch die Airline zu besorgen.
Diese Anforderungen seien zwar nur bedingt erfüllt worden, für einen Schmerzensgeldanspruch reichten sie allerdings nicht aus. Ein solcher setze eine körperliche oder seelische Verletzung des Geschädigten voraus, die nach dem Vortrag des Klägers nicht vorlagen.
LG Frankfurt(2-24 S 44/10). Keine Ausgleichszahlung bei pünktlichem Abflug.