Rückflug in „Economy Class“ statt gebuchter „Business-​Class“

LG Frankfurt: Bei Rückflug in „Economy Class“ statt gebuchter „Business-​Class“ besteht Ersatzanspruch

Eine Reisende buchte für den Rückflug von einer Pauschalreise auf die Malediven für sich und zwei Mitreisende gegen Aufpreis Plätze in der Business Class, über welche das Flugzeug jedoch nicht verfügte. Davon erfuhr die Reisende erst am Check-In-Schalter und machte nach dem Rückflug nach Düsseldorf in der Economy Class gegenüber der Reiseveranstalterin Ersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Beklagte zur teilweisen Rückerstattung in Höhe von 2.874 Euro aufgrund mangelhafter Reiseleistung, sowie zu einer Entschädigungszahlung wegen entgangener Urlaubsfreude von 555,27 Euro für jeden der drei Reisenden. Eine von der Beklagten angeführte Vertragsklausel zur verkürzten Haftungszeit wurde als wegen Fahrlässigkeit unwirksam erachtet.

LG Frankfurt 2-24 O 225/13 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 20.03.2014
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2014, Az: 2-24 O 225/13
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 20. März 2014

Aktenzeichen 2-24 O 225/13

Leitsätze:

2. Mit dem Fehlen einer zugebuchten (höherwertigen) Beförderungsklasse im Flugzeug tritt eine Reisepreisminderung ein, aus der sich für den Reisenden Anspruch auf teilweise Rückzahlung ableiten lässt.

Es liegt keine schuldhafte Unterlassung der Rüge vor, wenn der Reisende vom Fehlen der gebuchten Klasse erst bei Flugantritt erfährt und diese erst nach dem Flug in der minderwertigen Klassen beim Reiseveranstalter rügt.

Die Minderung der Vergütung wird nach dem Verhältnis bemessen, das der Reisepreises ohne Mängel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum wirklichen Wert hatte.

Klauseln in den Allgemeinen Reisebedingungen, welche die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen zeitlich begrenzen, sind unwirksam, sofern sie die Haftung für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Mängel begrenzen.

Die Beförderung in einer minderwertigen als der gebuchten Klasse stellt entgangene Urlaubsfreude dar, für die der Reisende zu entschädigen ist.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, sowie ihren Ehemann und die gemeinsame Tochter eine Pauschalreise auf die Malediven. Gegen Aufpreis in Höhe von 4.790 Euro vereinbarten Klägerin und Beklagte für den Hinflug die Plätze von Tochter und Ehemann und für den Rückflug die Plätze aller drei Reisenden von der standartmäßigen Economy auf Business Class aufzuwerten.

Beim Check-In für den Rückflug von Male nach Düsseldorf erfuhr die Klägerin, dass das Flugzeug über keine Business Class verfügt und reiste daher mit Mann und Tochter in der Economy Class zurück. Nach der Heimkehr machte sie gegenüber der Reiseveranstalterin ihre Ersatzansprüche für die mangelhafte Reiseleistung, die Beeinträchtigung am Tag des Rückfluges und Anwaltskosten geltend.

Die Beklagte berief sich in ihrem Antrag auf Abweisung der Klage auf eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen betreffend der Verjährung von Ersatzansprüchen. Abgesehen vom terminlichen Versäumnis zur Vorbringung der Verjährungsklausel seitens der Beklagten, gab das Landgericht Frankfurt ihrem Vorwand nicht statt, da die Beklagte nicht nachweislich der Klägerin durch Aushändigung der Reisebedingungen beim Vertragsschluss die Möglichkeit zur Identifikation der betreffenden Klausel gegeben hatte. Überdies entfällt die Verkürzung der Haftungsdauer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Beklagten, wie sie im konkreten Fall vorliegt.

Mit ihrer Anzeige der Nichterfüllung erst nach dem Heimflug in der Economy Class habe die Klägerin die Rüge des Mangels nicht schuldhaft unterlassen, außerdem sei für die Erheblichkeit der entstandenen Beeinträchtigung nicht das Verhältnis der fehlenden zur gesamten Reiseleistung, sondern die konkrete Auswirkung des Mangels für die Reisende maßgeblich.

Daher entschied das Gericht in weiten Teilen zugunsten der Klägerin, welche Anspruch auf Rückerstattung aufgrund eingetretener Reisepreisminderung habe. Zudem sei die Reisebuchung für sich selbst, sowie ihren Mann und ihre Tochter ein Vertragsschluss zugunsten Dritter gewesen, welche von fehlerhafter Reiseleistung gleichsam betroffen sind und folglich Schadensersatzansprüche haben, die sich aus entgangener Urlaubsfreude ergeben.

Die Beklagte wurde zur Zahlung von 3.429,27 Euro nebst Zinsen an die Klägerin, sowie weiteren 489,45 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten und weiteren 555,27 Euro Entschädigung pro Reisendem verurteilt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an Frau … EUR 555,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.3.2012, an Herrn … EUR 555,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.3.2012, an die Klägerin EUR 3.429,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.3.2012 sowie an die Klägerin weitere EUR 489,45 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 14%, die Beklagte 86% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter für die Zeit vom 28.1.2012 bis 5.2.2012 eine Pauschalreise auf die Malediven. Die Reise beinhaltete neben dem Hin- und Rückflug den Inlandsflug, Bootstransfer, Unterkunft und Verpflegung. Dabei wurde zunächst im November 2011 vertraglich vereinbart, dass der Hinflug von Berlin nach Düsseldorf (Flugzeit ca. 1:10 Stunden) und von Düsseldorf nach Male (Flugzeit ca. 10 Stunden) sowie die entsprechenden Rückflüge (über Düsseldorf) für alle drei Reiseteilnehmer in der sog. Economy Class erfolgen sollte. Der Gesamtpreis der Leistung belief sich auf EUR 14.428.

6. Im Januar 2012 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Vertrags dergestalt, dass auf dem Hinflug der Ehemann der Klägerin und die Tochter sowie auf dem Rückflug alle drei Reiseteilnehmer den Flug von Düsseldorf nach Male bzw. von Male nach Düsseldorf, dessen Flugzeit ca. 10 Stunden betrug, in der sog. Business Class fliegen sollten. Der Aufpreis hierfür betrug insgesamt EUR 4.790, da nach der Kalkulation der Beklagten pro Teilstrecke pro Person als Business Class Zuschlag EUR 958 in Ansatz gebracht wurde. Der Gesamtpreis der Reise betrug aufgrund der Änderung EUR 19.038.

7. Der Klägerin und ihren beiden Mitreisenden wurde auf dem Rückflug von Male nach Düsseldorf am Schalter „check in“ während des Eincheckens mitgeteilt, dass das zum Einsatz kommende Flugzeug keine Business Class habe und daher die Familie in der Economy Class fliegen müsse, was dann so geschah, ohne dass die Klägerin zuvor die Beklagte kontaktierte.

8. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.2.2012 (Anlage K5, Bl. 33 f. d.A) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Ansprüche geltend und hat mit am 2.10.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.

9. Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Business-​Class-​Zuschlags gemäß §§ 651c, 651d, 812 BGB zu, den sie zuletzt mit EUR 2.874 beziffert hat. Daneben stehe ihr wegen der erheblichen Beeinträchtigung am Tag des Rückflugs ein Anspruch gemäß § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt EUR 2.396 zu. Sie macht zudem Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aus einem Streitwert von EUR 5.270 in Höhe einer 1,9 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 RVG geltend.

10. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.672,66, an … einen weiteren Betrag von EUR 798,66 sowie an … einen weiteren Betrag von EUR 798,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.3.2012 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Sie meint, die Klägerin könne allenfalls Minderung in Höhe des Tagespreises verlangen, zu dessen Ermittlung aber der Business-​Class-​Zuschlag unberücksichtigt bleiben müsse. Zudem seien Ansprüche gemäß § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin, nachdem sie von dem Mangel erfahren hatte, unstreitig nicht mit der Beklagten Kontakt aufnahm. In dem Nichtbereitstellen eines Fluges in der Business-​Class liege jedenfalls keine erhebliche Reisebeeinträchtigung.

13. Mit am 18.2.2014, zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 20.2.2014, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob sie die Einrede der Verjährung. Sie bezieht sich insoweit auf ihre all gemeinen Reisebedingungen, wo es nach dem genannten Schriftsatz unter Ziff. 12 (Verjährung) heißt: „Ihre Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit … verjähren in 2 Jahren.“ und weiter: „Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte“. Sie trägt vor, sie gehe davon aus, dass die Buchung durch die Klägerin auf der Grundlage des Asien-​Winter-​Katalogs der Beklagten, gültig von Nov. 2011 bis April 2012 getroffen worden sei, der die genannten Reisebedingungen enthalte. Die Klägerin habe ausweislich der als Anlage K9 vorgelegten Buchung bzw. Reiseanmeldung einen Passus unterschrieben, wonach sie die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters, die ihr vollständig vermittelt worden seien, zur Kenntnis genommen habe.

14. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15. Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

I.

16. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung gemäß §§ 651c Abs. 1, 65ld Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von EUR 2.874.

17. Die von der Klägerin gebuchte Pauschalreise war im Sinne von § 651c I BGB mangelbehaftet. Mangelhaft ist eine Reise, wenn die zugesicherten Eigenschaften fehlen oder wenn sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Da nach der getroffenen Vereinbarung die Klägerin und ihre beiden Reiseteilnehmer auf dem Rückflug auf der Teilstrecke von Male nach Düsseldorf in der Business Class befördert werden sollten, die Beförderung aber tatsächlich lediglich in der Economy Class erfolgte, war die Reiseleistung der Beklagten mit einem Fehler behaftet.

18. Minderungsansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 651d Abs. 2 ausgeschlossen. Zwar hat die Klägerin unstreitig den genannten Mangel nicht bei der Beklagten gerügt. Das Unterlassen der Rüge war jedoch jedenfalls nicht schuldhaft. Unstreitig wurde die Klägerin und die Mitreisenden erstmals während des Eincheckens für den Rückflug von Male nach Düsseldorf mit dem Umstand konfrontiert, dass die zur Verfügung gestellte Maschine über keine Business Class Plätze verfüge. Wenn die Klägerin in dieser Situation ohne vorherigen Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten das Flugzeug bestiegen, handelten sie jedenfalls nicht sorgfaltspflichtwidrig (vgl. auch LG Frankfurt am Main, NJW-​RR 1991, 316, 317).

19. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, nachdem das Gericht auf seine Rechtseinschätzung hingewiesen hat, dass das fehlende Verlangen vorliegend nicht anspruchsausschließend sei, einen entsprechenden Schriftsatznachlass beantragt hatte, war ein solcher nicht zu gewähren. Es handelt sich insoweit um eine Rechtsauffassung, zu der sich die Beklagte auch ohne einen solchen Schriftsatznachlass hätte äußern können, was sie jedoch nicht getan hat.

20. Die Kläger haben ihre Ansprüche wirksam durch Anwaltsschreiben vom 27.2.2012 (Anlage K5) binnen eines Monats gemäß § 651g I BGB geltend gemacht.

21. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.2.2014 (Bl. 81 ff. d.A.) Verjährung der geltend gemachten Minderungs- und Schadenersatzansprüche berufen.

22. Der Vortrag war bereits unbeachtlich, da er verspätet war (§§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO). Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte erst mit zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz erhoben, so dass es der Klägerin nicht möglich war, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen (§ 282 Abs. 2 ZPO) und sich zu dem Verteidigungsmittel einzulassen; Klägervertreter hat insoweit Verspätung geprüft und um Gewährung eines Schriftsatznachlasses gebeten. Bereits die Erhebung der Einrede der Verjährung und der hierzu von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt hätte nach Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreits jedenfalls bereits deshalb verzögert, weil das Gericht insofern gehalten gewesen wäre, die Beklagte bereits auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags auf die im Folgenden dargelegten Bedenken hinsichtlich des Eintritts der Verjährung hinzuweisen (§ 139 ZPO) und ggf. Schriftsatznachlass zu gewähren, so dass eine Entscheidung des ansonsten entscheidungsreifen Prozesses nicht möglich gewesen wäre:

23. Auch auf der Grundlage des schriftsatzlichen Vortrags der Beklagten selbst ergibt sich nicht hinreichend, dass tatsächlich bereits bei Erhebung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) die geltend gemachten Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz verjährt wären. Aus dem Vortrag ergibt sich bereits nicht, dass die genannten Reisebedingungen in den Reisevertrag einbezogen wurden. Der Hinweis in Anlage K9 (Bl. 57 ff. d.A.), wonach die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt hat, von den Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters, die ihr übermittelt wurden, Kenntnis genommen zu haben, genügt bereits nicht § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Reise- und Zahlungsbedingungen sind bereits nicht durch einen Hinweis auf den Katalog, in dem diese nach dem Vortrag der Beklagten abgedruckt waren, noch in sonstiger Weise identifiziert (vgl. BGH, NJW 2009, 1486 Rn. 12). Entsprechend heißt es im Schriftsatz der Beklagten insoweit, der Beklagtenvertreter gehe davon aus, dass die Auswahl der Landleistungen resp. des Buchungsobjekts auf Basis des Asien-​Winter-​Katalogs der Beklagten getroffen worden sei, die die von der Beklagten geltend gemacht Klausel enthalte. Bereits dies belegt, dass sich aus der Unterzeichneten Regelung bereits nicht hinreichend ergibt, die Übergabe und Kenntnisnahme welcher allgemeiner Bedingungen die Klägerin bestätigt haben sollte. Entsprechend kann sich die Beklagte auf der Grundlage ihres Vortrags auch deshalb nicht auf die Einbeziehung der genannten Klausel in den Reisevertrag berufen, da eine Einbeziehung gemäß §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 6 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 BGB-​InfoV voraussetzte, dass die Beklagte der Klägerin vor Reisebeginn jedenfalls einen Katalog, der die genannten Bedingungen enthielt, zur Verfügung gestellt und bei Buchung im Reisebüro der Klägerin ausgehändigt hätte (BGH, NJW 2009, 1486 Rn. 12). Dies hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Dort trägt sie zwar vor, dass die Klägerin eine Klausel unterzeichnet habe, nach der ihr die Bedingungen vollständig übermittelt worden seien, sie ginge davon aus, dass die Auswahl der Landleistung resp. des Buchungsobjekts auf Basis des genannten Asien-​Winter-​Katalogs erfolgt sei, der die genannte Bedingung enthalte. Sie trägt aber nicht vor, dass der Klägerin auch tatsächlich die Bedingungen, ggf. durch Übergabe des Katalogs, dessen Identität sie nach dem genannten Schriftsatz lediglich annimmt, zur Verfügung gestellt wurden. Schließlich wäre eine Klausel, wie die Beklagte sie schriftsätzlich vorträgt, jedenfalls gemäß § 309 Nr. 7 lit. b BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB kann in Allgemeinen Bedingungen die Verschuldenshaftung u.a. für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadenersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH, NJW 2009, 1486 Rn. 17). Die schriftsätzlich wiedergegebene Reisebedingung nimmt demgegenüber zwar (entsprechend § 309 Nr. 7 lit. a BGB) Schadenersatzansprüche von der verkürzten Verjährung aus, wenn diese nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit herrühren. Alle übrigen Ansprüche, auch solche nach § 651f BGB verjähren aber nach der genannten Klausel binnen eines Jahres. Damit wird entgegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB auch die Haftung der Beklagten für Schadenersatzansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach § 651 f Abs. 1 BGB verkürzt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruht. Zwar lässt § 651m S. 2 BGB ausdrücklich zu, vor Mitteilung eines Mangels die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr zu verkürzen. Diese Möglichkeit zur Verkürzung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht jedoch nur in den Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB (BGH, NJW 2009, 1486 Rn. 18).

24. Die Beklagte hat den Umstand, dass sie die Verjährung nicht rechtzeitig im Sinne von § 282 ZPO geltend gemacht hat, lediglich dadurch begründet, dass ihr dies erst jetzt aufgefallen sei. Damit beruhte die Verspätung auch auf grober Nachlässigkeit, da die Beklagte zu einer umfassenden rechtzeitigen Vorbereitung des Termins gehalten war (§ 296 Abs. 2 ZPO).

25. Danach steht den Klägern ein Reisepreisrückzahlungsanspruch aufgrund der Beförderung in der Economy-​Class auf dem Rückflug von Male nach Düsseldorf zu.

26. Dieser Reisepreisrückzahlungsanspruch beläuft sich auf EUR 2.874. Gemäß § 638 Abs. 3 BGB ist im Fall der Minderung die Vergütung des Reiseunternehmens in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zurzeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Dies bedeutet, dass die Vergütung für die mangelfreie Leistung im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden muss, in dem sich der Wert der mangelfreien Leistung zum Wert der mit Mängeln behafteten Leistung befindet.

27. Die Minderung ist hierzu allerdings vorliegend nicht auf den Gesamtreisepreis bezogen auf einen Tagesreisepreis zu berechnen, der sich im Hinblick auf den Gesamtreisepreis für die Klägerin und ihre Mitreisenden für die 8-​tägige Reise auf EUR 2.379,75 beläuft. Denn die Parteien haben bei Abschluss des Vertrags in Gestalt der Änderungsvereinbarung im Januar 2012 durch den vereinbarten Mehrpreis von EUR 4.790 dem Mangel in Gestalt der Beförderung in der Economy Class anstelle der Business Class einen Preisanteil in Höhe von EUR 958 pro Person, mithin insgesamt EUR 2.874, zugeordnet. An dieser Zuordnung muss die Beklagte sich auch für die Bezifferung des Mangels wegen vollständiger Nichterbringung dieser Zusatzleistung festhalten lassen.

II.

28. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von EUR 1.665,82 gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.

29. Hierbei kann die Klägerin nicht nur eine solche Entschädigung für sich selbst, sondern auch für die beiden Mitreisenden geltend machen. Bucht der Reisende – wie im Streitfall – eine Reise für sich und weitere Mitreisende, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegenüber zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335 BGB auch dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu. Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche (BGH, NJW 2010, 2950 Rn. 15). Es handelt sich schließlich bei dem Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651f Abs. 2 BGB nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, so dass auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen ist, dass der vertragsschließende Reisende den Anspruch auf Entschädigungszahlung auch für die Mitreisenden geltend machen könnte. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, ausgeglichen, zwingt nicht zu einer Einordnung des Anspruchs als höchstpersönlich, zumal die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reisepreis taugliches Bemessungskriterium (BGH, BGHZ 161, 389, 398 f.). Es handelt sich vielmehr um eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist (vgl. BGH, NJW 2010, 2950 Rn. 15). Dass der Anspruch gemäß § 651f Abs. 2 BGB der immaterielle Schaden des einzelnen Reisenden ausgeglichen werden soll, ist dadurch berücksichtigt, dass – wie vorliegend auch beantragt – die Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Entschädigung für die den Mitreisenden entgangene Urlaubsfreude Zahlung an diese verlangt.

30. Dadurch, dass die Klägerin und die Mitreisenden auf dem Rückflug von Male nach Düsseldorf nicht in der Business- sondern der Economy Class befördert wurden, wurde die Reise an dem Tag des Rückflugs erheblich beeinträchtigt.

31. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Sine von § 651f Abs. 2 BGB kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann. Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise (BGH, NJW 2013, 3170 Rn. 34, 35).

32. Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich hinsichtlich des Tags des Rückflugs, dass die von der Beklagten geschuldete Leistung erheblich beeinträchtigt war. Hierbei war zu berücksichtigen, dass zwar der weitere Teil des von der Beklagten an diesem Tag geschuldeten Rückflugs von Düsseldorf nach Berlin wie geschuldet erbracht wurde, dieser Teil jedoch mit ca. 1:10 Stunden gegenüber dem mangelhaft erbrachten von ca. 10 Stunden nicht erheblich ins Gewicht fällt. Gerade bei einem Langstreckenflug mit einer Dauer von etwa 10 Stunden kommt dem regelmäßig mit dem Flug in der Business Class gegenüber der Economy Class verbundenen Vorteilen – insbesondere ein größerer Sitzabstand – eine für den Reisenden ganz erhebliche Bedeutung zu. Zudem ist zu berücksichtigen, dass – wie im Rahmen des Minderungsanspruchs ausgeführt – die Parteien selbst der Beförderung in der Business Class gegenüber der Economy Class einen Preisanteil beigemessen haben, der erheblich ist und sogar den anteiligen Gesamtreisepreis für den Rückflugtag leicht übersteigt. Nach alledem ist der Anspruch der Klägerin auf angemessene Entschädigung mit 70% des anteiligen auf den Rückflugtag entfallenden Reisepreises von EUR 2.379,75, insgesamt EUR 1.665,81, mithin pro Reisendem EUR 555,27 zu bemessen.

33. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin die Ansprüche gemäß § 651g BGB rechtzeitig geltend gemacht hat und die Beklagte sich auf die Verjährung der Ansprüche nicht berufen kann.

III.

34. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 89,45 gemäß § 651 f Abs. 1 BGB.

35. Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 1 BGB anwaltlicher Hilfe bedient.

36. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt. Vorliegend ergibt sich ein berechtigter Betrag von insgesamt EUR 4.539,81. Dies stellt den berechtigten Streitwert dar. Auch steht der Klägerin nur ein Anspruch auf Ersatz einer l,3fachen Gebühr gemäß Ziffer 2300 VV-​RVG zu. Der vorliegende Fall ist weder als besonders schwierig oder umfangreich anzusehen. Demnach fiele – auf der Grundlage der für die Tätigkeit des Bevollmächtigten vor dem 1.8.2013 geltenden Gebührentabelle – eine 1,3fache Anwaltsgebühr in Höhe von EUR 391,30 zzgl. EUR 20 Postpauschale und Umsatzsteuer, mithin in Summe EUR 489,45 an.

IV.

37. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 291, 247 BGB. Die Beklagte befindet sich allerdings erst seit dem 11.3.2012 in Verzug. Zwar ging das Schreiben vom 27.2.2012 unstreitig der Beklagten am 1.3.2012 zu. Das Schreiben (Anlage K5) enthält jedoch ausdrücklich eine Fristsetzung zur Zahlung spätestens bis zum 10.3.2012, so dass die Beklagte sich erst mit Ablauf dieser gesetzten Frist in Verzug befindet.

V.

38. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

39. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbaren beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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