Lange Wartezeit auf Zimmer und falsches Hotel

AG Kleve: Lange Wartezeit auf Zimmer und falsches Hotel mindern Tagesreisepreis

Eine Reisende sah in der langen Wartezeit auf das gebuchte Zimmer, dessen Zustand, sowie der Unterbringung in einer anderen Unterkunft Reisemängel, die sie zur vorzeitigen Heimreise veranlassten und für die sie von der Beklagten Rückerstattung forderte.

Das Amtsgericht Hannover sieht in den bestehenden Mängeln die Minderung des Tagesreisepreises um insgesamt 40% gegeben, die verfrühte Abreise der Klägerin jedoch als unbegründete Vertragsbeendigung an.

AG Kleve 36 C 47/01 (Aktenzeichen)
AG Kleve: AG Kleve, Urt. vom 06.04.2001
Rechtsweg: AG Kleve, Urt. v. 06.04.2001, Az: 36 C 47/01
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Amtsgericht Kleve

1. Urteil vom 06. April 2001

Aktenzeichen 36 C 47/01

Leitsätze:

2. Unzumutbare Wartezeiten bei der Bereitstellung eines Zimmers am Ankunftstag rechtfertigen eine Minderung des Tagesreisepreises von 30 %.

Muss ein Reisender unzumutbar lang auf die Bereitstellung des gebuchten Zimmers warten, verringert sich der Tagesreisepreis um 30%.

Wird der Reisende buchungswidrig in einem anderen Hotel untergebracht, rechtfertigt dies die Minderung des Tagesreisepreises um 10%.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Urlaubsreise, sowie eine Reiserücktrittsversicherung. Am Zielort angekommen sah sich die Reisende in Form unangemessener Wartezeit auf ihr dann unzureichend vorbereitetes Hotelzimmer mit erheblichen Reisemängeln konfrontiert. Mit der Unterkunft, in der sie nach einer Umbuchung untergebracht werden sollte, war sie aufgrund weiterer Mängel bezüglich Lage und Klimatisierung unzufrieden und entschloss sich, verfrüht nach Hause zu reisen. Sie forderte aufgrund der Mängel eine Reisepreisminderung, sowie Entschädigungszahlungen für zusätzliche Fahrtkosten und immateriellen Schaden.

Laut Amtsgericht Kleve leitet sich aus den entstandenen Beeinträchtigungen Anspruch auf die Minderung des Tagesreisepreises ab. Der notwendige Hotelwechsel verringert diesen um 30% und die nicht der vereinbarten Reiseleistung entsprechende weitere Unterbringung um 10%.

Die Minderung gelte für den gesamten Buchungszeitraum und nicht nur für tatsächliche, verkürzte Reisedauer, da die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Reisevertrags nicht vorlagen. Die Beeinträchtigungen seien nicht so erheblich gewesen, dass eine vorzeitige Abreise zwingend notwendig gewesen sei. Die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und zusätzlichen Beförderungskosten sind daher nicht aus einer berechtigten Kündigung hervorgegangen, wodurch Ersatzansprüche hierfür entfielen.

Von mangelnder Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an der Abhilfe der Mängel sei laut Gericht nicht auszugehen, weil die Ernsthaftigkeit der Angebote der Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Die von der Beklagten vorgebrachte Klausel zum Verzicht auf Ersatzansprüche, welche das Protokoll zu der vorgenommenen Umbuchung enthielt, beurteilte das Gericht als nichtig.

Folglich verurteilte es die Beklagte zur Leistung der anteiligen Erstattung des Reisepreises zu den genannten Minderungssätzen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts J entstanden sind; diese hat die Klägerin allein zu übernehmen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beklagte kann ihrerseits die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Sachverhalt:

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für den Zeitraum vom 02.09. bis 16.09.2000 eine Urlaubsreise nach F auf die J2 in das Zielgebiet T in die Anlage E. Der Gesamtreisepreis betrug für zwei Erwachsene bei All-inklusive-Leistungen 3.402,00 DM. Ferner schloß die Klägerin eine Reiserücktrittskostenversicherung im Wert von 72,00 DM ab.

6. Während ihres Urlaubsaufenthaltes wandte sich die Klägerin am 05.09.2000 an die Reiseleitung der Beklagten und rügte unter anderem eine nicht ordnungsgemäße Unterbringung in dem von ihr nicht gebuchten Hotel K. An diesem Tag wurde ein Umbuchungsprotokoll aufgenommen, nach dem die Klägerin bereits am 07.09.2000 vom Urlaubsort abfliegen sollte (Bl. 15 d.A.). Nach ihrer vorzeitigen Rückkehr begehrte sie mit Schreiben vom 11.09.2000 (Bl. 63 f. d.A.) eine finanzielle Entschädigung von der Beklagten. Letzere lehnte mit Schreiben vom 23.10.2000 eine Einstandspflicht ab; nach der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstattete sie einen Betrag in Höhe von 390,00 DM.

7. Die Klägerin trägt vor:

Die Reiseleistung der Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen (vgl. die Aufzählung auf Bl. 5 ff., 38 ff. d.A. und das vorgelegte Lichtbild auf Bl. 52 d.A.). Da eine Abhilfe der Reisemängel nicht möglich gewesen sei, habe sie den Reisevertrag auch berechtigt gekündigt. Die Beklagte habe sämtliche Reisekosten nebst Beförderungskosten (14,00 DM) und Bahnkosten (119,00 DM) sowie immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.150,00 DM und eine Unkostenpauschale von 50,00 DM, also insgesamt 4.807,00 DM an sie zu zahlen. Unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung verbleibe hiernach eine Restforderung von 4.417,00 DM.

8. Die Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.417,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2000 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Sie macht geltend:

11. Die Klägerin habe am 05.09.2000 um eine vorzeitige Abreise gebeten. Als Grund habe sie die Zustände in der gebuchten Anlage und die Lage des Hotels K genannt. Desweiteren habe sie Probleme mit ihrer Schwangerschaft und der Hitze geltend gemacht. Einen sodann von ihrer Reiseleiterin angebotenen Zimmerwechsel habe die Klägerin aufgrund der vorgenannten Ausführungen abgelehnt; die Klägerin habe schnellstmöglich nach G zurückreisen wollen. Dies ergebe sich auch aus dem unterzeichneten Umbuchungsprotokoll, nach dem alle Ansprüche der Klägerin abgegolten seien. Außerdem habe die Klägerin sofort in die Häuser B sowie in die ursprünglich gebuchte Anlage umziehen können.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die Klage ist teilweise begründet.

14. Die Beklagte hat weitere 703,50 DM an die Klägerin zu zahlen. Insoweit war der Reisepreis weitergehend zu mindern, §§ 651 d, 651 c, 472 BGB.

15. Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ist der Reisende berechtigt, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reise mit Fehlern (§ 651 c Abs. 1 BGB) behaftet war. Vorliegend wich die Reiseleistung der Beklagten insoweit von den vertraglichen Vereinbarungen ab, als der Aufenthalt der Klägerin durch unzumutbare Wartezeiten bei der Bereitstellung eines Zimmers am Ankunftstag, einer buchungswidrigen Unterbringung in einem anderen Hotel, eine nicht einwandfrei funktionierende Klimaanlage, Verpflegungsdefiziten und Bautätigkeiten in der Hotelanlage gestört wurde. Hierzu im einzelnen:

16. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass das ihr im gebuchten Hotel zugewiesene Zimmer mit insgesamt vier Betten vollgestellt war und aus dem Wasserhahn permanent Wasser lief. Diese Beschreibung lässt darauf schließen, dass das Zimmer für eine Unterbringung von lediglich zwei Personen noch nicht hergerichtet war. Die Beklagte hat sich zu diesem konkreten Vorwurf nicht hinreichend geäußert. Ihr pauschales Bestreiten genügte im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen der Klägerin nicht. Darüber hinaus begründet die Beklagte ihr Bestreiten damit, dass die Klägerin vor dem 05.09.2000 keinen Kontakt mit der Reiseleitung aufgenommen habe. Erfolgte das Bestreiten also vor dem Hintergrund einer vereitelten Kenntnisnahme konkreter Reisemängel, bleibt unklar, inwieweit die Beklagte die notwendigen Informationen über die gerügten Umstände erlangt hat. Im Hinblick darauf ist die Erklärung der Beklagten als ein unbeachtliches Bestreiten ohne genaue Kenntnis „ins Blaue hinein“ zu werten.

17. Die Bereitstellung einer von der Klägerin bezogenen Unterkunft erfolgte nach ihrem – als unbestritten zu geltenden Vorbringen (siehe oben) – erst nach einem Wechsel der Hotelanlage. Die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen rechtfertigen eine Minderung des Tagesreisepreises um 30 %, mithin 72,90 DM.

18. Bei der Bestimmung der Höhe des Gesamtreisepreises war der Wert der Reiserücktrittskostenversicherung nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Nebenleistung der Beklagten gehandelt hat, die wertmäßig von dem Vorhandensein von Reisemängeln nicht beeinträchtigt werden konnte.

19. Bei der Bemessung der Minderung war neben der feststellbaren Intensität der Beeinträchtigungen auch nach Maßgabe des § 472 BGB das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zum wirklichen Wert gestanden hat. Dabei ist der Wert sämtlicher von dem Reiseveranstalter erbrachten Leistungen in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der oben genannte Minderungsbetrag zuzusprechen, § 287 Abs. 2 ZPO.

20. Die weitere Unterbringung im Hotel K entsprach nicht den vereinbarten Reiseleistungen, da diese Anlage von der Klägerin nicht gebucht war. Diese Abweichung führt zu einer weitergehenden Minderung des Reisepreises (3.402,00 DM) um 10 %, mithin 340,20 DM.

21. Die Minderung war wegen dieser Störung trotz der vorzeitigen Abreise der Klägerin am 05.09.2000 auf den gesamten Reisezeitraum auszudehnen. Insoweit gelten die Grundsätze der hypothetischen Minderung, die aufgrund der unberechtigten Kündigung des Reisevertrages durch die Klägerin (wird ausgeführt) anzuwenden sind.

22. Fehlen die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gemäß § 651 e BGB, ist das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter nicht beendet. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis bestehen somit fort. Der Reiseveranstalter ist daher weiterhin verpflichtet, die geschuldeten Leistungen mangelfrei zu erbringen. Kommt er dem nicht nach und werden die vom Reisenden während seines Urlaubsaufenthaltes am Urlaubsort angezeigten Mängel auch nach dessen vorzeitiger Abreise nicht beseitigt, bezieht sich die Minderung auf den gesamten Urlaubszeitraum. Dem Reisenden obliegt hierbei die Darlegungs- und Beweislast sowohl für das Fortbestehen der Mängel als auch für die Unmöglichkeit einer Abhilfe. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Reisende durch sein Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass er auf eine (spätere) Abhilfe durch den Reiseveranstalter keinen Wert legt. Die sich hierin widerspiegelnde, grundsätzliche und endgültige Ablehnung zukünftiger Abhilfemaßnahmen enthebt den Reiseveranstalter auch davon, den Reisenden noch nach seiner Abreise Abhilfeangebote zu unterbreiten. Hat der Reiseveranstalter allerdings den Reisemangel trotz entsprechender Rügen des Reisenden nicht umgehend beseitigt oder bestreitet er das Vorhandensein eines Reisemangels im Prozess, besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Mängelbeseitigung auch in der restlichen Urlaubszeit unterlassen hätte. Vorliegend hat die Beklagte das gesamte klägerische Vorbringen und somit auch das Vorhandensein von Reisemängeln bestritten. Insoweit bleibt unklar, unter welchen (finanziellen) Voraussetzungen ein konkretes Umzugsangebot unterbreitet worden wäre und welchen konkreten, gerügten Umstand die Beklagte hierfür (erst) zum Anlass genommen hätte. Die bestehenden Zweifel über eine beabsichtigte Abhilfe gehen hier jedoch zu Lasten der Beklagten.

23. Dem Minderungsanspruch der Klägerin steht auch nicht das von ihr unterzeichnete Umbuchungsprotokoll vom 05.09.2000 entgegen. Zwar wurde dort der Umzug vom E in das K als Kundenwunsch vermerkt. Dies steht einer Einordnung als Abhilfemaßnahme jedoch nicht entgegen. Denn wird ein bestimmter Missstand durch einen Wechsel der Unterkunft beseitigt, wird dies stets im Interesse und auf Wunsch des Reisenden erfolgen.

24. Der lautstarke Betrieb der Klimaanlage im Zimmer der Klägerin führt zu einer weiteren Herabsetzung des Reisepreises um 5 %, mithin 170,10 DM. Hinsichtlich der Bemessung der Minderung wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen (siehe oben).

25. Die vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die beanstandete Verpflegung. Das Fehlen von All-inklusive-Leistungen und jeglicher Gemüse- und Obstsorten stellte ein minderungsrelevantes Defizit bei der Bereitstellung der Verpflegungsleistungen dar. Die vorzunehmende Minderung von 10 % (340,20 DM) war wiederum auf den gesamten Urlaubszeitraum der Klägerin auszudehnen. Gleiches gilt für die Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten in der Alternativanlage. Auf dem vorgelegten Lichtbild sind allerdings lediglich geringfügige Auswirkungen von Bauarbeiten in der Außenanlage zu sehen. Dies berechtigt zu einer Minderung von 5 % des Gesamtreisepreises, mithin 170,10 DM, §§ 472 BGB, 287 Abs. 2 ZPO.

26. Der Minderungsanspruch der Klägerin war auch nicht wegen einer unterbliebenen Mitwirkungshandlung bei der Abhilfe von Reisemängeln ausgeschlossen (§ 162 BGB analog). Grundsätzlich verliert der Reisende zwar seinen Minderungsanspruch wegen gerügter Reisemängel, wenn er bei deren Abhilfe eine gebotene und zumutbare Mitwirkung unterlässt. Hierfür genügt auch die ernsthafte und endgültige Ablehnung eines Wechsel der Unterbringung. Für die Annahme einer grundsätzlichen Ablehnungshaltung des Reisenden gelten jedoch gesteigerte Anforderungen. So genügt es nicht, dass die Reiseleitung vor Ort nur eine vage Möglichkeit eines Hotelwechsels in Aussicht stellt. Hierdurch wird für den Reisenden nicht deutlich, dass ein Umzug unter zumutbaren Bedingungen auch ernsthaft in Betracht kommt. Vorliegend behauptet die Beklagte lediglich, die Klägerin habe einen angebotenen Hotelwechsel, den sie in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 23.10. als „allgemeinen Hotelwechsel“ bezeichnete, abgelehnt. Es bleibt aber zweifelhaft, ob ihre Reiseleitung vor Ort nicht nur beiläufig das Interesse der Klägerin an einem Umzug erforschen wollte. Die Ernsthaftigkeit des Angebots wäre für die Klägerin unter diesen Umständen nicht erkennbar gewesen. Da sich die Beklagte hier nicht näher erklärt hat, gehen die insoweit bestehenden Zweifel zu ihren Lasten.

27. Schließlich ist der Erstattungsanspruch der Klägerin auch nicht aufgrund der Abgeltungsklausel in dem Umbuchungsprotokoll ausgeschlossen. Derartige Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit den Reisenden über den Verzicht von Ansprüchen verstoßen gegen § 651 l BGB und sind daher nichtig (vgl. Bechhofer, Reisevertragsrecht, Seite 143 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

28. Nach alledem beziffert sich der Gesamtminderungsanspruch auf 1.093,50 DM (72,90 DM + 340,20 DM + 170,10 DM + 340,20 DM + 170,10 DM). Unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von 390,00 DM verbleibt eine Restforderung von 703,50 DM.

29. Eine weitergehende Minderung des Reisepreises kommt dagegen nicht in Betracht, §§ 651 d, 651 c BGB.

30. Die Unterbringung der Klägerin in einem Appartement statt in einem Hotelzimmer ist nicht als Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB anzusehen, da Appartements üblicherweise mindestens gleichwertig wenn nicht höherwertiger sind. Auch die Lage dieser Unterkunft stellt nach dem Vorbringen der Klägerin keinen Reisemangel dar. Soweit sie lediglich auf einen steilen Weg hinweist, der von der Rezeption des Hotels bis zum Appartement verlief, bleibt schon unklar, ob aus objektiver Sicht nicht eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vorlag und die Erschöpfung der Klägerin lediglich auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft zurückzuführen war.

31. Die Beschreibung der Strandbeschaffenheit durch die Klägerin war nicht geeignet, eine weitere negative Abweichung zwischen dem gebuchten und der Alternativanlage anzunehmen. Die Behauptung, es habe sich um ein Felsenmeer gehandelt, war ohne nähere Angaben zur Beschaffenheit des Untergrundes und des Strandes nicht nachzuvollziehen.

32. Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der erklärten Kündigung des Reisevertrages, §§ 651 e Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1, 651 c Abs. 1 BGB.

33. Gemäß § 651 e Abs. 3 S. 1 BGB verliert der Reiseveranstalter zwar seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende den Reisevertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. Dies setzt aber voraus, dass die Reise entweder durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt oder sie infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund für den Reisenden unzumutbar geworden ist (§ 651 e Abs. 1 BGB). Ein derartiger Kündigungsgrund ist vorliegend nicht gegeben.

34. Nach § 651 e Abs. 1 S. 1 BGB berechtigen nur Reisemängel von einigem Gewicht zum vorzeitigen Abbruch der Reise. Bei „einfachen“ Reisemängeln ist der Reisende in der Regel gehalten, am Reisevertrag festzuhalten, die restliche Urlaubszeit im Vertragshotel zu verbringen und sein Minderungsrecht geltend zu machen. Die Frage, wann genau ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, kann nur im Einzelfall aufgrund einer wertenden Betrachtung beantwortet werden. Vorliegend war die Reiseleistung der Beklagten zwar teilweise objektiv mangelhaft (siehe oben). Die vorhandenen Reisefehler waren hingegen nicht gravierend, was sich auch in den zugesprochenen Minderungsquoten widerspiegelt.

35. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr sei im Rahmen der Umbuchung erklärt worden, sie könne zurückfliegen, da vor Ort jedenfalls keine der Buchung auch nur annähernd entsprechende Unterbringung möglich sei. Eine einvernehmliche Vertragsänderung zwischen den Parteien lässt sich hierin nicht erblicken. Als einzige Alternative zu der damaligen Unterbringung der Klägerin ergab sich nach ihrem Vorbringen eben nur die vorzeitige Rückreise. Der Verbleib in der Alternativanlage war aber noch möglich und auch zumutbar (siehe oben).

36. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz zu, § 651 f BGB.

37. Die geltend gemachten Beförderungs- und Bahnkosten sind nicht durch einen objektiven Reisemangel bzw. eine berechtigte Kündigung entstanden.

38. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit war ebenfalls nicht zu gewähren.

39. Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende zwar eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn die Reise zumindest erheblich beeinträchtigt wurde. Eine derartige Beeinträchtigung wird nach der überwiegenden Rechtsprechung, so auch nach der des angerufenen Gerichts, aber erst ab einer Minderungsquote von 50 % angesehen (vgl. Seyderhelm, Reiserecht, § 651 f, RdNr. 34 mit weiteren Nachweisen). Diese Grenze ist vorliegend nicht erreicht (siehe oben).

40. Der Zinsanspruch der Klägerin resultiert aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

41. Einen früheren Verzugszeitpunkt als den durch das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2000 eingetretenen hat die Klägerin nicht dargelegt.

42. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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