Diebstahl aus nicht gebuchtem Hotelzimmer

AG Düsseldorf: Diebstahl aus nicht gebuchtem Hotelzimmer

Ein Reisender forderte Reisepreiserstattung und Schadensersatz, nachdem in sein Apartment eingebrochen worden war. Die Klage wurde abgewiesen, da keine erheblichen Mängel vorlagen und der Diebstahl im persönlichen Risikobereich des Reisenden lag.

AG Düsseldorf 25 C 7283/98 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 08.07.1998
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.1998, Az: 25 C 7283/98
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 8. Juli 1998

Aktenzeichen 25 C 7283/98

Leitsätze:

2. Diebstahl aus dem Hotelzimmer bzw. Apartment muss vom Reiseveranstalter nicht vertreten werden, weil dieser eine Verwirklichung des persönlichen Lebensrisikos darstellt.

Die Unterbringung in einem Apartment statt einem Hotelzimmer stellt keinen Reisemangel dar, wenn die Auswahl der Unterkunft im Rahmen einer Fortuna-Reise dem Reiseveranstalter überlassen ist.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich, seine Frau und sein Kind eine Fortuna-Reise an die Riviera vom 01.-15.08.1997 gebucht. Bei der Ankunft stellte er fest, dass er nicht in einem Hotelzimmer wohnen würde, sondern einem Apartementbungalow in 500 Metern Entfernung von den zentralen Einrichtungen der Anlage. Außerdem wurden auf dem Gelände Bauarbeiten durchgeführt. Am dritten Reisetag wurde in die Unterkunft des Klägers eingebrochen und eine Handtasche mit Wertsachen gestohlen. Er kündigte gegenüber der Beklagten den Reisevertrag, verließ daraufhin samt seiner Familie die Unterkunft und nahm lediglich den Rückflug in Anspruch. Dessen Flugziel war jedoch geändert worden, sodass die Reisenden nach der Landung mit dem Bus zu ihrem Ziel befördert worden.

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf verlangte der Kläger dann von der Reiseveranstalterin die Erstattung des Reisepreises, sowie Schadensersatz für den Diebstahl und entgangene Urlaubsfreude.

Der Klage wurde nur in geringem Umfang stattgegeben. So standen den Reisen 91,12 DM zu, weil das geänderte Ziel des Heimfluges einen Mangel darstellte. Jedoch war der Kläger nicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen, da es an einem erheblichen Mangel fehlte. Hinsichtlich der Bauarbeiten war sein Vortrag unsubstantiiert, die abweichende Unterbringung stellte indes keinen Mangel dar, da es sich um eine Fortuna-Reise handelte, bei welcher der Kunde dem Veranstalter die Wahl der Unterkunft überlässt. Angeblich dem Reisebüro gegenüber geäußerte und von diesem ignorierte Wünsche musste sich die Beklagte nicht anrechnen lassen, da das Büro lediglich als Vermittler aufgetreten war. Der Diebstahl fiel in das persönliche Lebensrisiko des Klägers, sodass die Beklagte hierfür nicht zu haften hatte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 91,12 nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.10.1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,- abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100,- abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaften einer Bank auf den Boden der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte am 23.07.1997 über das Reisebüro … für sich, seine Ehefrau und sein 8-jähriges Kind bei der Beklagten eine Flugpauschalreise an die … Riviera für die Zeit vom 01.08. bis 15.08.1997 zu einem Gesamtreisepreis von DM 2.558,-. Die Anmeldung erfolgte für ein Doppelzimmer mit Zustellbett und Halbpension (Buchungsbestätigung des Reisebüros vom 23.07.1997, Bl. 8 GA.). Die Beklagte bestätigte dem Kläger die gebuchte Reise in ein 3-Sterne-…-Hotel an der … Riviera zu einem Reisepreis von DM 2.551,20 (Reisebestätigung Bl. 29 GA.).

6. Untergebracht wurde der Kläger mit seiner Familie in der Ferienanlage … bei … Das Zimmer des Klägers befand sich in einem Appartementgebäude auf der weitläufigen Ferienanlage. Dieses Gebäude war jeweils 500 m von dem Speisesaal, der Bar und der Rezeption entfernt. An einigen Bungalows der Anlage wurden noch Fertigstellungsarbeiten ausgeführt. Insbesondere wurden Türen und Fenster eingesetzt sowie Dachziegel verlegt. In diesem Bereich der Anlage befand sich an einigen Stellen, an denen sich Gäste nicht aufhielten, auch Bauschutt. Der nächste Strand war 3 km entfernt belegen.

7. Das Zimmer des Klägers war nicht mit einem Safe ausgestattet. Ein solcher oder eine Sammeleinrichtung befand sich auch nicht an der Rezeption. Jedoch bestand die Möglichkeit dort Wertsachen gegen Quittung zu deponieren.

8. Am 2. Reisetag rügte der Kläger gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten die von seinen Vorstellungen abweichende Unterbringung.

9. Am 3. Tag verließ der Kläger mit seiner Familie aus zwischen den Parteien streitigen Gründen die Anlage und wohnte für den Rest der Zeit bei Verwandten. Den Rückflug am 15.08.1997 nahm er wahr. Der Abflug war von der Beklagten von 15.55 Uhr auf 20.00 Uhr verschoben worden. Darüber hinaus wurde nicht wie vereinbart H. sondern L. angeflogen. Von dort wurden die Reisenden mit einem Bus nach H. transportiert, wo sie am 16.08.1997 um 4.00 Uhr morgens angekommen sind.

10. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises von DM 2.468,-. Weiter macht er aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Diebstahls und wegen vertaner Urlaubszeit von insgesamt DM 2.900,- geltend.

11. Der Kläger behauptet, er habe am 3. Reisetag gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten erklärt, dass er die weiteren Leistungen der Beklagten ablehnt. Am 3. Reisetag sei die Balkontür des Appartements aufgebrochen und eine Tasche seiner Ehefrau entwendet worden. In dieser Tasche habe sich Bargeld von insgesamt DM 1.200,-, 2 goldene Ringe mit einem Wert von 300,- DM sowie 2 Armbanduhren im Wert von insgesamt DM 100,- befunden.

12. Weiter behauptet er, es sei ihm von einer Mitarbeiterin des Reisebüros … die Unterbringung in einem Hotelgebäude, in dem sich neben den Gasträumen auch Bar, Speisesaal und Rezeption befinde, sowie Strandnähe des Hotels zugesichert worden.

13. Die Gesamtanlage sei baulich, noch nicht fertig gestellt gewesen. Es seien starken Lärm hervorbringender Arbeiten vorgenommen worden, die nicht nur in unmittelbarem Bereich, sondern in der gesamten Anlage als störend empfunden wurden.

14. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 5.368,- nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.10.1997 zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte behauptet, bei den baulichen Aktivitäten habe es sich um handwerkliche Maßnahmen mit nur geringem Umfang ohne Lärm- und Staubentwicklung gehandelt. Diese hätten nicht zu einer Beeinträchtigung des Aufenthaltes der Gäste geführt.

17. Die Beklagte meint, dass der Kläger zur Kündigung des Reisevertrages wegen des von ihm behaupteten Diebstahls schon deshalb nicht berechtigt sei, da er grob nachlässig gehandelt habe. Er habe in Kenntnis der fehlenden Aufbewahrungsmöglichkeit Wertsachen im Zimmer unbeaufsichtigt und unverschlossen zurückgelassen.

18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen mit Ausnahme des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 06.07.1998.

Entscheidungsgründe:

19. Die Klage ist überwiegend unbegründet.

20. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Reisepreises wegen der von ihm behaupteten Kündigung am 3. Reisetag gemäß §§ 651 e Abs. 3 Satz 1, 812 ff. BGB nicht zu.

21. Zu einer Kündigung des Reisevertrages war der Kläger nicht berechtigt, da es an einem Kündigungsgrund gefehlt hat. Nach § 651 e Abs. 1 BGB kann der Reisende den Vertrag nur dann kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels gemäß § 651 c Abs.1 BGB erheblich beeinträchtigt oder dem Reisenden die Festsetzung der Reise aus wichtigen dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Ein solcher Mangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB lag jedoch nicht vor.

22. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder die tatsächliche Beschaffenheit der einzelnen Reiseleistungen von dem abweicht, was Veranstalter und Reisender vereinbart haben, so dass der Wert oder die Tauglichkeit der betroffenen Reiseleistungen zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. (Führich, Reiserecht, 2. Auflage, § 9 Rdnr. 212)

23. Der vom Kläger behauptete Diebstahl der Tasche seiner Ehefrau aus dem Appartement führt nicht zu einer Einstandspflicht der Beklagten nach den reisevertraglichen Vorschriften. Unstreitig hat die Beklagte das Vorhandensein eines Safes und/oder einer entsprechenden Sammeleinrichtung bei der Rezeption nicht zugesichert. Der Kläger konnte auch bei der Buchung einer Billigpauschalreise in ein 3-Sterne-Glücks-Hotel nicht von dem Vorhandensein entsprechender Einrichtungen ausgehen.

24. Die Beklagte hat auch nicht im Rahmen ihres vertraglich übernommenen Leistungsprogramms für die mit dem Diebstahl verbundenen Reisebeeinträchtigungen einzustehen. Diese Reisebeeinträchtigungen liegen bei einer vernünftigen Würdigung des Leistungsgegenstands der Reise außerhalb beherrschbaren Gefahrenbereichs der Beklagten. In diesen nicht geschuldeten Bereich fallen Beeinträchtigungen, welche dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind. (vgl. Führich, a. a. O., § 9 Rdnr. 205)

25. Der vom Kläger behauptete Diebstahl liegt außerhalb des von der Beklagten beherrschbaren Gefahrenbereichs. Die Beklagte ist nicht als Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vor unvernünftigenden Handeln zu schützen. Der vom Kläger behauptete Diebstahl fällt ausschließlich in seinen Risikobereich. Der Kläger hat in dem Zimmer Wertsachen unbeaufsichtigt und unverschlossen zurückgelassen, obwohl die Möglichkeit bestand, diese Wertgegenstände gegen Quittung bei der Rezeption zu deponieren. Mit dem Diebstahl hat sich damit das allgemeine Lebensrisiko für den Kläger verwirklicht. Gerade in südlichen Ländern muss seitens des Reisenden mit Hoteldiebstählen gerechnet werden. Eines Hinweises des Reiseveranstalters, Wertsachen nicht unbeaufsichtigt im Zimmer zurückzulassen, bedarf es daher nicht.

26. Auch die Unterbringung in einer Appartementanlage statt in einem Hotel rechtfertigt keine Kündigung des Reisevertrages. Bei der von dem Kläger gebuchten Reise handelt es sich um eine sogenannte Fortuna- oder Glücksreise. Dies sind besonders, billige Angebote, bei denen sich der Veranstalter die Auswahl des Hotels in einem Zielgebiet vorbehält.

27. (Führich, a. a. O., § 11 Rdnr. 296) Der Kläger hat hier unstreitig der Beklagten die Auswahl des Hotels überlassen und gerade nicht anhand des Katalogs ein bestimmtes Hotel ausgewählt. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, welche Wünsche der Kläger gegenüber der Mitarbeiterin des Reisebüros … geäußert hat. Erklärungen von Mitarbeitern des Reisebüros muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Das Reisebüro wird nicht als Vertreter des Reiseveranstalters sondern lediglich als Reisevermittler tätig. Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger gegenüber dem Reisebüro insoweit Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages zustehen, da diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.

28. Der Kläger kann sich damit nicht darauf berufen, dass er in einem Gebäude untergebracht wurde, das 500 m von Bar, Speisesaal und Rezeption entfernt und im Übrigen nicht strandnah belegen war, da die Beklagte solche Zusicherungen nicht gemacht hat.

29. Die Unterbringung in einem Appartement anstatt einem Hotelzimmer stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Reisemangel dar, anders als der umgekehrt gelegene Fall.

30. Soweit der Kläger behauptet hat, die Gesamtanlage sei nicht fertig gestellt und infolgedessen wäre die Reise im Falle eines weiteren Aufenthaltes durch Lärm von baulichen Maßnahmen, der die ruhestörenden Anwesenheit von Handwerkern und von herumliegenden Bauschutt beeinträchtigt gewesen, ist sein Vortrag ohne Substanz. Im Hinblick auf den detaillierten Vortrag der Beklagten, das handwerkliche Arbeiten lediglich an einigen Bungalows der Anlage ausgeführt worden sind, hätte der Kläger näher vortragen müssen. Die bloße Behauptung, dass starken Lärm hervorbringende Arbeiten vorgenommen worden sind, ist nicht ausreichend. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, in welcher Entfernung sich die Bungalows von dem Appartementgebäude befunden haben, zu welchen Zeiten die Arbeiten erfolgten und welche konkreten Maschinen hierfür eingesetzt wurden. So trägt die Beklagte unbestritten vor, dass es sich um eine sehr weitläufige Anlage gehandelt hat. Ohne näheren konkreten Sachvortrag des Klägers kann somit nicht festgestellt werden, ob die Bauarbeiten zu einer Beeinträchtigung des Aufenthaltes des Klägers und seiner Familie geführt hätten. Allein die Anwesenheit von Handwerkern und abseits belegenen Bauschutts stellt noch keine Beeinträchtigung der Reise des Klägers dar.

31. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe des tenorierten Betrages, da die Reise insoweit mangelhaft war, als der Rückflug nicht nach H. sondern nach L. erfolgte.

32. Die Beklagte schuldete aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen den Flug von Antalya nach H.. Zu einer Änderung des Transportmittels war sie nicht berechtigt. Insbesondere durfte sie nicht einen anderen Flughafen in der Bundesrepublik anfliegen und die Reisenden von dort mit einem Bus transportieren. Der Reise fehlt insoweit eine zugesicherte Eigenschaft.

33. Dahingestellt bleiben kann, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind. D. h., ob der Kläger bei Vertragsschluss die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, § 2 Abs. 1 AGBG. Denn die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Ziffer 14 ihrer Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen berufen. Zwar hat die Beklagte dort ausdrücklich auf die Möglichkeit kurzfristiger Änderungen der Flugzeiten und der Streckenführung hingewiesen, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird. Durch eine Änderung des Transportmittels wird jedoch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigt. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob der Rücktransport mit einem Flugzeug oder teilweise mit einem Bus erfolgt. Ein Bustransfer ist ungleich anstrengender als die Überbrückung derselben Entfernung durch einen kurzen Flug.

34. Für diesen Mangel hält das Gericht einen hälftigen Tagesreisepreis für angemessen aber auch für ausreichend. Auszugehen war von dem von der Beklagten bestätigten Gesamtreisepreis in Höhe von DM 2.551,20. Insoweit ist es unerheblich, dass der Kläger die Reise zu einem Reisepreis von DM 2.468,- zuzüglich Flughafengebühr und Sicherheitsgebühr angemeldet hat. Da die Reisebestätigung der Beklagten von dieser Anmeldung abweicht, handelt es sich hierbei um ein neues Angebot im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB. Dieses Angebot der Beklagten hat der Kläger spätestens mit dem Reiseantritt konkludent angenommen. Es ergibt sich somit ein Tagesreisepreis von DM 182,23. Die Hälfte hiervon ergibt den zugesprochenen Betrag von DM 91,12.

35. Weitergehende Minderungsansprüche des Klägers bestehen nicht. Zwar behält der Reisende bei unwirksamer Kündigung und vorzeitiger Abreise für die Restzeit einen Anspruch auf hypothetische Minderung, wenn er den Reisemangel angezeigt hatte. (Führich, a. a. O., § 12 Rdnr. 323) Die Reise war jedoch wie bereits ausgeführt nicht mangelhaft.

36. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB wegen der entwendeten Gegenstände steht dem Kläger aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch kommt nur bei Vorliegen eines Mangels, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, in Betracht.

37. Auch Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB kann der Kläger weder für sich noch für seine Ehefrau geltend machen. Auch dies setzt einen erheblichen Reisemangel voraus. Hierfür ist der Mangel des Rücktransportes nicht ausreichend. Vielmehr besteht eine erhebliche Beeinträchtigung nach ständiger Rechtsprechung erst bei dem Vorliegen eines Mangels, der zu einer Minderung von 50% berechtigt.

38. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB.

39. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 analog, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40. Der Schriftsatz der Beklagten vom 06.07.1998 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

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