Nichtbeförderung eines Passagiers infolge Flugvorverlegung
AG Frankfurt: Nichtbeförderung eines Passagiers infolge Flugvorverlegung
Ein Flugreisender forderte eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung, da sein Flug ohne Änderung des Beförderungsvertrages vorverlegt wurde. Der Klage wurde stattgegeben, da die Beklagte die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht hatte. Der Kläger war nicht verpflichtet gewesen, sich die Flugdaten vorher bestätigen zu lassen.
AG Frankfurt | 30 C 149/05 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 09.03.2005 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2005, Az: 30 C 149/05 |
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Leitsatz:
2. Liegt eine bestätigte Buchung vor, handelte es sich bei einer Flugvorverlegung um 15 Stunden um einen Vertragspflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Bangkok nach Frankfurt. Dieser wurde von der Beklagten 15 Stunden vorverlegt und der Kläger nicht damit befördert. Deswegen forderte er vor dem Amtsgericht Frankfurt eine Ausgleichszahlung.
Die Beklagte behauptete, der Kläger hätte sich 48 Stunden vor Abflug die Flugdaten rückbestätigen lassen müssen. Eine solche Obliegenheit sah das Gericht jedoch nicht gegeben. Der Kläger war weder verpflichtet gewesen, sich den Flug bestätigten zu lassen, noch ihn zu der geänderten Flugzeit anzutreten. Daher hatte die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie ihn nicht befördert hatte. Der Kläger erhielt 567,– Euro nebst Zinsen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567,– Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.04 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. (Auf seine Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet).
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist – bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches – begründet.
7. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für das Ersatzflugticket aufgewandten 567,– Euro unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) zu. Der Kläger hatte für einen Flug mit der Beklagten von Bangkok nach F am … um … ein okay-bestätigtes Flugticket erworben. Aufgrund der okay-Bestätigung war die Beklagte somit vertraglich verpflichtet, den Kläger am … um … von Bangkok nach Frankfurt zu befördern. Dieser vertraglichen Beförderungsverpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Die Beklagte hat den Flug von … auf … Uhr morgens vorverlegt, ohne dass auch nur ansatzweise erkennbar wäre, dass der zwischen den Parteien geschlossene Beförderungsvertrag entsprechend abgeändert worden wäre. Damit liegen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Vorschrift wird auch nicht durch das Warschauer Abkommen verdrängt, da der Fall der Nichtbeförderung dort nicht spezialgesetzlich geregelt worden ist. Dafür, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, hat sie nichts vorgetragen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
8. Dass der Kläger 48 Stunden vor dem gebuchten Abflugtermin sich den Rückflug nicht noch hat rückbestätigen lassen, ist rechtlich unerheblich. Dabei mag dahinstehen, ob eine entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Klägers allein durch den Aufdruck dieses Hinweises auf dem Flugticket überhaupt noch wirksam hat begründet werden können. Jedenfalls würde auch dann ein Unterlassen der Rückbestätigung nicht dazu führen, dass der Kläger seinen Anspruch auf Beförderung am … um … Uhr verloren hätte. Wenn tatsächlich das Unterlassen der Rückbestätigung dazu führen soll, dass der Passagier, der einen okay-bestätigten Flug gebucht hat, den fest erworbenen Beförderungsanspruch wieder verlieren soll, muss derartiges ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart werden. An einer entsprechenden Vereinbarung fehlt es auch nach dem Beklagtenvortrag. Da die Beklagte somit vertraglich nicht befugt war, den Flug um mehr als 15 Stunden vorzuverlegen, stellt die Nichtbeförderung des Klägers zum gebuchten Termin eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger durch Rückbestätigung von der Vorverlegung hätte erfahren können, da er eben auch dann nicht verpflichtet gewesen wäre, zu dem verfrühten Zeitpunkt zu fliegen. Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes ergibt sich zwanglos aus den vom Kläger für den Ersatzflug aufgewandten Kosten in Höhe von 567,– Euro. Dementsprechend war der Klage in der Hauptsache stattzugeben.
9. Der Zinsanspruch in zuerkannten Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB. Da für einen Verzug der Beklagten vor Zustellung des Mahnbescheides nichts erkennbar ist, war der Zinsantrag geringfügig zurückzuweisen, worauf die teilweise Klageabweisung beruht.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
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