Ansprüche bei verpasstem Flug
LG Frankfurt: Ansprüche bei verpasstem Flug
Ein Fluggast buchte bei einer Airline einen Linienflug. Weil dieser zwei Stunden vor dem geplanten Start verlegt wurde, verlangt der Reisende von der Gesellschaft eine Ausgleichszahlung.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Eine dermaßen kurzfristige Verlegung komme einer Nichtbeförderung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004 gleich.
LG Frankfurt | 2-24 S 176/06 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 10.05.2007 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 10.05.2007, Az: 2-24 S 176/06 |
AG Bad Homburg, Urt. v. 23.05.2006, Az: 2 C 217/06 (19) | |
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Leitsatz:
2. Eine ansonsten zulässige Flugverlegung ist dem Reisenden dann nicht mehr zumutbar, wenn sie ihm noch nicht einmal knapp zwei Stunden vor dem neuerlichen Abflugtermin bekannt gegeben wird (Rn.11).
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Anders als von der Airline vorgeschlagen führte der Fluggast die Anreise zum Flughafen in Eigenregie durch und nutzte nicht den eingerichteten Bustransfer.
Aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen war die Gesellschaft dazu gezwungen, den Flug zwei Stunden vor dem geplanten Start zu verlegen.
Der Fluggast verzichtet in der Folge auf die Wahrnehmung der Beförderungsleistung und fordert von der Airline eine Entschädigungsleistung.
Das Landgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die Verlegung des Fluges sei im Ganzen zwar als zulässig anzusehen, der Zeitpunkt sei dem Fluggast allerdings nicht zumutbar. Die Tatsache, dass der Fluggast die Anreise in Eigenregie vornahm, führe nicht zu einer Verantwortlichkeit seiner Person.
In der Folge stehe dem Reisenden eine Ausgleichsleistung wegen einer Nichtbeförderung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung zu.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 217/06 (19), wie folgt teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.120,16 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 02.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache in geringem Umfange Erfolg.
7. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Rückflug von Gambia nach Deutschland am 10.11.2005 gem. § 651f I BGB hat.
8. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beläuft sich die Höhe des Anspruchs jedoch nur auf 975,05 Euro anstatt der vom Amtsgericht angesetzten 981,05 Euro.
9. Völlig zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass diese Kosten sich als Mangelfolgeschaden darstellen, der adäquat kausal auf einen am vereinbarten Rückflugtag, dem 09.11.2005 aufgetretenen Reisemangel zurückzuführen ist.
10. Da der Kläger den Rückflug am 09.11.2005 verpasst hatte, musste er am folgenden Tag mit einem selbst gebuchten und bezahlten Rückflug die Heimreise antreten.
11. Auf die entsprechenden zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts wird vollinhaltlich Bezug genommen. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen des Amtsgerichts zu Eigen.
12. Dagegen zeigt die Berufungsbegründung in diesem Punkte (Anspruchsgrund) keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
13. Zunächst hat das Amtsgericht nach dem vorliegenden Sachverhalt zutreffend angenommen, dass der Kläger der Beklagten am Abreisetag (09.11.2005) um 19.00 Uhr mitgeteilt hat, dass er die Fahrt zum Flughafen in Eigenregie durchführen wolle und den von der Beklagten organisierten Transfer nicht in Anspruch nehmen werde.
14. Zu diesem Zeitpunkt ist dem Kläger jedoch noch nicht mitgeteilt worden, dass nach der Darstellung der Beklagten der Rückflug erneut verlegt worden ist, nämlich von 23.35 Uhr auf 20.45 Uhr, nachdem er bereits am 08.11.2005 von 20.45 Uhr auf 23.35 Uhr verlegt worden war.
15. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Amtsgericht völlig zutreffend davon ausgegangen, dass eine ansonsten zulässige Flugzeitenänderung einem Reisenden dann keinesfalls mehr zumutbar ist, wenn sie ihm noch nicht einmal knapp zwei Stunden vor dem neuerlichen Abflugtermin bekannt gegeben worden ist.
16. Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch irrelevant, dass der Kläger den Transfer zum Flughafen in Eigenregie durchführen wollte. Dazu war der Kläger auch berechtigt, da er im Ergebnis nicht verpflichtet ist, den von der Beklagten organisierten Transfer in Anspruch zu nehmen. Unter den gegeben Umständen führt dies aber auch nicht dazu, dass das Verpassen des Fluges nunmehr in den Risikobereich des Klägers gefallen ist, da er den Transfer der Klägerin nicht in Anspruch nehmen wollte. Vielmehr konnte der Kläger davon ausgehen, dass die von der Beklagten am 08.11.2005 mitgeteilte Flugverlegung für den Abflug am 09.11.2005, nämlich von 20.45 Uhr auf 23.35 Uhr, Gültigkeit besaß. Bis um 19.00 Uhr am 09.11.2005 ist dem Kläger von der Beklagten nichts über eine erneute Flugverlegung mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass der Flug nach 19.00 Uhr am 09.11.2005 erneut verlegt wird, nämlich von 23.35 Uhr auf 20.45 Uhr. Selbst wenn es sich um Charterflüge handelt, kann die Beklagte nicht ernsthaft annehmen, dass es für Reisende zumutbar ist, dass der Rückflug mehrfach zeitlich verlegt wird und die letzte Verlegung dem Reisenden schlussendlich noch nicht einmal knapp zwei Stunden vor dem neuerlichen Abflugtermin bekannt gegeben wird.
17. Wenn mit Flugverlegungen zu rechnen ist, ist es Aufgabe des Reiseveranstalters, den Reisenden über diese Flugverlegungen im Rahmen des Möglichen zu unterrichten. Aus diesem Grunde hätte die Reiseleitung der Beklagten anlässlich des Gesprächs am 09.11.2005 um 19.00 Uhr bei dem Kläger entweder erfragen müssen, ob der Kläger vor dem Abflug für die Beklagte telefonisch oder sonst wie erreichbar ist, oder dem Kläger sagen müssen, dass er sich hinsichtlich des Rückflugs bei der Reiseleitung später nochmals rückversichern soll.
18. Aufgrund dieses Reisemangels hat der Kläger seinen Rückflug am 09.11.2005 verpasst, da die Maschine schon um 21.30 Uhr gestartet ist.
19. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Kläger auch kein Mitverschulden hinsichtlich des verpassten Flugs trifft.
20. Auch wenn der Kläger um 21.00 Uhr am Flughafen erschienen ist und der Rückflug tatsächlich um 21.30 Uhr abging, ist auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen.
21. Wie bereits ausgeführt, musste der Kläger nicht damit rechnen, dass sein Rückflug erneut verlegt, und zwar vorverlegt, worden ist. Vielmehr konnte er darauf vertrauen, dass sein Rückflug um 23.35 Uhr startet. Aus diesem Grunde war der Kläger ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht verpflichtet, auf dem Flughafen zu überprüfen, ob sein Flug vorverlegt worden ist.
22. Im Übrigen wird auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts bzgl. des Mitverschuldens Bezug genommen.
23. Auf die Berufung hin war jedoch die Höhe des Schadenersatzanspruchs geringfügig abzuändern. Nach der nunmehrigen Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass sich der Umwechselkurs im Hinblick auf das Ersatzflugticket für den folgenden Tag (1.147,44 US-Dollar) nicht auf 981,05 Euro belaufen hat, sondern auf 975,05 Euro. Auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung wird insoweit Bezug genommen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
24. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Übernachtungskosten für eine weitere Nacht in Höhe von 36,– Euro gem. § 651f I BGB hat.
25. Der Kläger hat für diesen Betrag eine entsprechende Quittung (Bl. 18 d. A.) vorgelegt. Aus dieser Quittung ergibt sich, dass der Betrag von 36,– Euro für eine weitere Übernachtung aufgewandt worden ist.
26. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen des Reisemangels Flugverlegung in Höhe von 109,11 Euro hat.
27. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts zu Eigen.
28. In diesem Punkt greift die Berufung das amtsgerichtliche Urteil auch nicht an. Jedenfalls enthält die Berufungsbegründung zu diesem Punkt keine Ausführungen.
29. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die geltend gemachten Anwaltskosten nicht verlangen.
30. Die Beklagte hat die Anwaltskosten bestritten. Der Kläger hat die Einforderbarkeit der Anwaltskosten im Sinne von § 10 I RVG nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er keine vom Anwalt unterzeichnete und ihm mitgeteilte Berechnung ausreichend dargelegt.
31. Da es sich bei den eingeklagten Anwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, bedarf es auch grds. keines weitergehenden Hinweises des Gerichts (vgl. § 139 II ZPO).
32. Der Kläger hat auch einen Zinsanspruch in geltend gemachter Höhe von 4 % gem. §§ 286, 288 BGB.
33. Jedoch ist das Berufungsgericht vorliegend der Auffassung, dass ein Verzug der Beklagten zum 22.11.2005 noch nicht eingetreten ist.
34. Zwar enthält das anwaltliche Schreiben vom 16.11.2005 (Bl. 19ff. d. A.) eine Zahlungsfrist bis zum 21.11.2005. Diese ist jedoch, worauf die Berufung zutreffend hinweist, unangemessen kurz. Dem Reiseveranstalter muss grds. die Möglichkeit gegeben werden den geltend gemachten Anspruch in angemessener Zeit zu überprüfen. Wie lang dieser Zeitraum im Einzelnen ist, braucht hier nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Beklagte mit ihrem Antwortschreiben vom 01.12.2005 (Bl. 23f. d. A.) in Verzug geraten, da in diesem Schreiben die vom Kläger geltend gemachte Forderung zurückgewiesen wird. Damit ist die Beklagte spätestens ab dem 02.12.2005 in Verzug geraten.
35. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
36. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.
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