Verschiebung der Abflugzeit
AG Duisburg: Verschiebung der Abflugzeit
Vorliegend buchte der Kläger für sich und mehrere weitere Personen bei der Beklagten eine Reise, worin ein Hin-und Rückflug enthalten war. Der Hinflug wurde einige Stunden verschoben und die Abflugzeit des Rückfluges von 17.15 Uhr auf 10.55 Uhr vorverlegt. Der Kläger macht nun gegen die Beklagte einen Reisepreisminderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 1 BGB geltend.
Das Amtsgericht Duisburg wies die Klage ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Reisepreisminderung zu, da die Flugverspätungen waren zumutbar waren und damit kein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vorliegt.
AG Duisburg | 3 C 4908/02 (Aktenzeichen) |
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AG Duisburg: | AG Duisburg, Urt. vom 29.11.2002 |
Rechtsweg: | AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 |
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Leitsätze:
2. Es ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind.
Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger von der Beklagten eine Reisepreisminderung in Höhe von 573,43 Euro gemäß § 651 d Abs. 1 BGB. Er buchte für sich, seine Ehefrau und weitere Personen eine Reise, welche einen Hin-und Rückflug beinhaltete. Der Hinflug von Köln wurde von 4.30 Uhr auf 13.05 Uhr verschoben. Des Weiteren wurde am letzten Reisetag die Abflugzeit von 17.15 Uhr auf 10.55 Uhr vorverlegt.
Das Amtsgericht Duisburg spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen die Beklagte zu. Zum einen ist dieser nicht berechtigt sämtliche Ansprüche der Reiseteilnehmer geltend zu machen, da die einzelnen Reisenden selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und damit auch nur selbst aktivlegitimiert sind.
Mithin fehlt es hier an einem Reisemangel. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind, jedoch sind zeitliche Verschiebungen der Flugreise am Abreisetag, auf die sich der Reisende in ausreichender Zeit einstellen kann, hiervon zu unterscheiden. Der Kläger hat vorliegend bereits vorab eine diesbezügliche Information erhalten, sodass er sich entsprechend darauf einrichten und seine Urlaubszeit anderweitig verwenden konnte. Auch die Vorverlegung der Abflugzeit stellt ist kein Reisemangel im Sinne des Gesetzes. Eine Vorverlegung des Rückflugs ist bis zu 8 Stunden zu tolerieren, wenn sie – wie vorliegend – dem Reisenden rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe:
5. (Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
6. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
7. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 573,43 Euro gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu.
8. Soweit der Kläger Ansprüche seiner Mitreisenden mit Ausnahme seiner Ehefrau geltend gemacht hat, ist schon die von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden Aktivlegitimation gerechtfertigt. Erfolgt – wie hier – die Buchung für mehrere Personen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden. Die einzelnen Reisemitglieder sind dann als Vertragspartner für Gewährleistungsansprüche ausschließlich aktivlegitimiert, sofern diese nicht wirksam und innerhalb der Fristen des § 651 g Abs. 1, Abs. 2 BGB an den Anmeldenden abgetreten worden sind (vgl. Maratis , aktuelle Entwicklungen im Reiserecht, MDR 2001, 901 f., 902). Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn der Sachvortrag des Klägers, sämtliche weiteren Reiseteilnehmer hätten sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass er die geltend gemachten Minderungsansprüche gegenüber der Beklagten alleine und im eigenen Namen geltend mache, ist zu pauschal und ungenau. Für eine „gewisse familienähnliche Vertrautheit“, die darauf hindeutet, dass die Reisebegleiter des Klägers als Dritte im Sinne des § 328 BGB analog mit den von ihm abgeschlossenen Pauschalreisevertrag eingeschlossen werden sollten, mithin nur der Kläger als Anmeldender Vertragspartner der Beklagten geworden ist (vgl. Martis, a.a.O., MDR 2001, 901) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Dazu, wer ihn außer seiner Ehefrau begleitet hat, macht der Kläger keine konkreten Angaben. Bekannt ist nur, dass es sich um erwachsene Personen gehandelt hat und vier Doppelzimmer und ein Einzelzimmer gebucht wurden.
9. All dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn Minderungsansprüche des Klägers, ob in eigener Person, ob in fremder Person, scheitern jedenfalls daran, dass die Reise nicht mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet war.
10. Ein Minderungsanspruch wegen Verschiebung der Abflugzeit in Köln am 19.04.2002 von 4.30 Uhr auf 13.05 Uhr kommt nicht in Betracht. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Das rechtfertigt sich daraus, dass der Reisende untätig seine Urlaubszeit am Flughafen verbringen muss und diese nicht sinnvoll nutzen kann. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., Anhang zu § 651 c BGB, Rdn. 1, m.w.N.)
11. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch zeitliche Verschiebungen der Flugreise am Abreisetag, auf die sich der Reisende in ausreichender Zeit einstellen kann. Hat er hierüber bereits vorab eine diesbezügliche Information erhalten, kann er sich entsprechend einrichten und seine Urlaubszeit anderweitig verwenden.
12. Unstreitig wurde der Kläger durch Übersendung der Reiseunterlagen und Flugtickets vor Reisebeginn über die veränderten Flugzeiten informiert. Feste Flugzeiten waren nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit hatte die Beklagte bereits auf Seite 12 des Preisteils zum gerichtsbekannten Sommerkatalog 2002, Türkei, im Hinblick auf den Zielflughafen Antalya, ausdrücklich auf „voraussichtliche Flugzeiten, Fluggesellschaft und Maschinentyp/Änderungen vorbehalten“ hingewiesen. In den Rechnungen und Bestätigungen vom 23.11.2001 (Bl. 6 + 7 d.A.) hat sie sich mit der Mitteilung „unverbindliche Flugzeiten – Änderungen vorbehalten“ ausdrücklich eine abweichende Flugzeit am Anreisetag vorbehalten. Eine Einstandspflicht für die Einhaltung der ursprünglich mitgeteilten Flugzeiten wollte die Beklagte vor diesem Hintergrund erkennbar nicht übernehmen. Diese sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Die von der Beklagten versprochene Gattungsschuld Charterflug wurde allenfalls mit der Übersendung der Reiseunterlagen konkretisiert und in den Vertragsumfang aufgenommen.
13. Im Hinblick auf die oben genannten Grundsätze und die Erwägung, dass der Kläger aufgrund der Hinweise der Beklagten den ersten und letzten Reisetag ohnehin als An- bzw. Abreisetag hätte einkalkulieren müssen, kann die beschriebene Flugverschiebung nicht als minderungsrelevanter Reisefehler im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB angesehen werden (vgl. hierzu auch AG Kleve, RRa 2001, 252; AG Hannover, RRa 2001, 250 f.). Wenn der Kläger trotz der ausdrücklichen Hinweise auf die Unzulänglichkeiten bei den Flugzeiten dennoch die Reise bei der Beklagten buchte, kann er dies als Mangel nicht mehr geltend machen.
14. Die erst vor Ort auf den Anzeigetafeln der Beklagten mitgeteilte Vorverlegung der Abflugzeit am 26.4.2002 von 17.15 Uhr auf 10.55 Uhr ist ebenfalls nicht als Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB einzustufen. Die Beklagte wies zu Recht darauf hin, dass Flugzeitänderungen am letzten Reisetag zulässig sind. Dabei ist eine Vorverlegung des Rückflugs bis zu 8 Stunden zu tolerieren, wenn sie – wie vorliegend – dem Reisenden rechtzeitig, nämlich am 24.4.2002, mitgeteilt worden ist (vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rd. 290 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich nur bei Unzumutbarkeit der Flugvorverlegung für den Reisenden, was z.B. dann angenommen werden kann, wenn die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich verkürzt wird. Dies war aber bei einer Abflugzeit um 10.55 Uhr und einer Abholzeit um 7.30 Uhr nicht der Fall. Insoweit stand für die übliche Morgentoilette, Kofferpacken und die Einnahme eines Frühstücks noch eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung. Der Sachvortrag des Klägers, die Koffer hätten bereits am Tag zuvor gepackt werden müssen, so dass bereits der vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Erholungswert der letzten Übernachtung ist allenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt worden.
15. Zwar mag es für einen Freitag um 17.15 Uhr nach Angaben der Reiseleiterin A keine von der Beklagten gecharterte Maschine für einen Rückflug aus Antalya nach Köln gegeben haben. Dies führt jedoch im Hinblick darauf, dass eine zumutbare Flugvorverlegung vorliegt, nur zur Bejahung eines Reisefehlers. Mangels minderungsrelevanter Reisemängel käme auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 651 f BGB nicht in Betracht.
16. Daneben legt der Kläger schon nicht hinreichend dar, dass es der Beklagten bereits bei Vertragsschluss oder bei Übersendung der Reiseunterlagen bekannt war, dass ein Rückflug am 26.4.2002 um 17.15 Uhr nicht in Frage kommt und bewusst falsche Angaben gemacht worden sind. Seine Einlassung legt vielmehr nahe, dass er Vermutungen aufgrund der Angaben der Zeugin A aufstellt. Diese schließen jedoch nicht aus, dass kurzfristige oder nicht vorhersehbare Änderungen eingetreten sind.
17. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.
18. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
19. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 ZPO.
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