Reiseveranstalterhaftung bei Flughafenstreik
LG Hannover: Reiseveranstalterhaftung bei Flughafenstreik
Der Kläger buchte bei der Beklagten – ein Reiseveranstalter – eine Reise mit seiner Familie. Aufgrund eines Flugstreiks wurde der Flug des Klägers abgesagt und er musste auf einen späteren Flug warten. Der Kläger klagt gegen die Beklagte wegen Verletzung von organisatorischer Fürsorgepflichten.
Das Landgericht Hannover gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte auf 500 DM nebst 8% Zinsen an den Kläger zu zahlen.
LG Hannover | 3 S 451/88 (Aktenzeichen) |
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LG Hannover: | LG Hannover, Urt. vom 30.03.1989 |
Rechtsweg: | LG Hannover, Urt. v. 30.03.1989, Az: 3 S 451/88 |
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Leitsatz:
2. Das Landgericht Hannover untersuchte den Umfang der Haftung des Reiseveranstalters bei einem Flugstreik.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei der Beklagten – ein Reiseveranstalter – eine Reise mit seiner Familie nach Mallorca. Aufgrund eines Flugstreiks der spanischen Fluglotsen wurde der Flug des Klägers abgesagt und er musste auf einen späteren Flug warten. Der Kläger kam deshalb verspätet im Hotel an und klagt gegen die Beklagte wegen Verletzung von organisatorischer Fürsorgepflichten.
Das Landgericht Hannover gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte auf 500 DM nebst 8% Zinsen an den Kläger zu zahlen. Als Begründung führte es an, dass dem Reiseveranstalter zwar kein Verschulden hinsichtlich des Streiks treffe, weil dies „höhere Gewalt“ sei, auf die der Reiseveranstalter keine Einwirkung habe. Gleichwohl sei der Reiseveranstalter aber verpflichtet zeitnahe Ersatzflüge zu organisieren.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. November 1988 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,– DM nebst 8 % Zinsen seit dem 06.08.1987 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
5. Der Kläger hat im Anschluß an die mit seiner Familie vom 10.04. bis 08.05.1987 durchgeführte Flug-Pauschalreise nach Mallorca einen Gewährleistungsanspruch auf Zahlung von 500,– DM. In dieser Höhe war die Beklagte bereits vorprozessual bereit, Zahlung zu leisten. Sie hat eine entsprechende Zahlungspflicht in der mündlichen Verhandlung nochmals im Hinblick auf die Reisebeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der nächtlichen Einquartierung des Klägers und seiner Familie bei Ankunft in der Clubanlage ausdrücklich anerkannt. Weitergehende Ansprüche sind jedoch nicht begründet.
6. 1. Dem Kläger stehen weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Reisepreisminderung noch des Schadensersatzes (§§ 651 d, 651 f BGB), Gewährleistungsansprüche deshalb zu, weil er erst nachts um 3.00 Uhr in der gebuchten Unterkunft angekommen ist. Zwar erfolgte der Abflug am Abend des 10.04.1987 erst nach 21.30 Uhr, obwohl ursprünglich der Abflugtermin mit 14.30 Uhr und die Ankunftszeit im Club mit ca. 18.00 Uhr angegeben war. Gleichwohl liegt hierin kein Reisemangel, für den der Reiseveranstalter aufzukommen hätte. Die beim Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nach Vernehmung des Zeugen Scherer nämlich ergeben, dass am geplanten Anreisetag des 10.04.1987 das Bodenpersonal des spanischen Flughafens streikte. Für die Folgen eines solchen Streiks haftet der Reiseveranstalter jedoch nicht.
7. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob — wie von den Parteien erörtert — grundsätzlich ein Streik als Fall „höherer Gewalt“ einzuordnen ist und gegebenenfalls deshalb jede Gewährleistung entfällt. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff ausdrücklich lediglich bei der Regelung der Vertragskündigung nach § 651 j BGB verwandt und wollte den Streik dabei nicht als Fall „höherer Gewalt“ behandelt wissen (Bundestagsdrucksache 8/2343 vom 04.12.1978, abgedruckt bei Klatt. Gesetz über den Reisevertrag, Seite 216). Für die Vorschrift des § 651 j BGB hat dabei dieser Begriff seine Konkretisierung durch die Rechtsprechung des BGH gefunden. Danach ist „höhere Gewalt“ i.S. dieser Vorschrift ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Im übrigen ist dieser Rechtsbegriff typischerweise dann einschlägig, wenn eine verschuldensabhängige Haftung in Frage steht und ein Verschulden infolge höherer Gewalt eine besondere Beurteilung erfahren muß. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche im Reisevertrag wegen, Aufgetretener Reisemängel sind aber auch unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Reisepreisminderung nach § 651 d BGB erfüllt sind. Maßgeblich ist deshalb, ob die vertragliche Einstandspflicht eines Reiseveranstalters auch die Folgen eines Streiks umfaßt. Das muß sich nach dem Umfang der vom Reiseveranstalter vertraglich übernommenen Haftungspflicht beurteilen.
8. Auf … Grund … des Reisevertrags haftet der Reiseveranstalter für den Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens der einzelnen übernommenen Reiseleistungen. Dieser Grundsatz zum Umfang der vertraglichen Leistungspflicht bedarf aber einer näheren Bestimmung seiner Grenzen. So wird darauf abgestellt, dass maßgeblicher Gesichtspunkt für die Grenzen der Einstandspflicht eines Reiseveranstalters sein soll, ob der Risikobereich, aus dem der Reisemangel rührt, von ihm beherrschbar ist oder nicht (Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, Seite 257; ders. JuS 1984, 81/85 ff.). Dem wird entgegenhalten, dass dies eine unzulässige „Subjektivierung“ der Einstandspflicht durch Einbeziehung verschuldensabhängiger Elemente in die gewährleistungsrechtliche Haftung sei, obwohl der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig das unternehmerische Risiko und damit die Vergütungsgefahr zu tragen habe (Wolter in: Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 651 c Randnr. 36; Tonner, Der Reisevertrag, 2. Aufl., § 651 c Randnr. 4 und 12). Die Kammer geht in Ergänzung der erstgenannten Rechtsansicht und im Anschluß an die überzeugenden Ausführungen des OLG Frankfurt/Senat Kassel (NJW-RR 1988, 1328/1329) davon aus, dass die Einstandspflicht eines Reiseveranstalters nur so weit gehen kann, wie der vertraglich übernommene Bindungswille und Leistungsumfang gehen kann und dies der Reisekunde unter den ihm erkennbaren Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht Auf die Verkehrssitte annehmen durfte (§§ 133, 157 BGB).
9. Bei Anwendung dieses Maßstabs beschränkt sich die Einstandspflicht des Reiseveranstalters auf das Handeln des eigenen Personals und auf dasjenige der von ihm eingeschalteten Leistungsträger, die für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB tätig werden. Das so zusammengestellte „Leistungspaket“ bucht der Urlauber, wenn er sich für das Leistungsangebot eines Reiseveranstalters entscheidet und dafür eine Vergütung zahlt. Dabei kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Haftungsfolgen bei einem Streik unterschiedlich danach zu beurteilen sind, ob es sich um einen sogenannten rechtswidrigen oder einen sogenannten rechtmäßigen Streik handelt. Jedenfalls ist das spanische Bodenpersonal, das am Ankunftsflughafen am 10.04.1987 streikte, nicht als Leistungsträger und damit rechtlich als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters anzusehen. Selbst wenn die von der Beklagten eingeschaltete Fluggesellschaft in besonderen rechtlichen Beziehungen zu ausländischen Flughäfen. Flughafen-Gesellschaften und/oder zu den dafür zuständigen örtlichen Behörden steht, handelt es sich dabei nicht um ein rein privatrechtliches Rechtsverhältnis, welches dazu führen könnte, nunmehr das Bodenpersonal des ausländischen Flughafens wiederum als Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft ansehen zu können, die ihrerseits Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters ist. Ebensowenig sind Zollbedienstete oder Fluglotsen als Leistungsträger und damit Erfüllungsgehilfen eines Reiseveranstalters anzusehen. Selbst wenn ihre Dienste von den Urlaubern in Anspruch genommen werden müssen, um an das Urlaubsziel zu gelangen, ist dem Reisenden als Vertragspartner des Reiseveranstalters bei vernünftiger Würdigung der Umstände erkennbar, dass deren Verhalten dem Reiseveranstalter nicht zurechenbar ist (insofern teilweise abweichend, jedoch ohne nähere Begründung Wolter a.a.O., § 651 j Randnr. 11).
10. Das ergibt sich aus den Funktionen, die dieser Personenkreis wahrnimmt. Zollbedienstete erfüllen hoheitliche Aufgaben ihres Staates im grenzüberschreitenden Verkehr (wegen der Übertragung polizeilicher Kontrollen auf die bundesdeutsche Zollverwaltung vgl. z.B. § 62 BGSG). Den Fluglotsen obliegt die Luftaufsicht und Überwachung der Flugsicherung (zur „sonderpolizeilichen Funktion“ der Dienstausübung bundesdeutscher Fluglotsen: BGHZ 69, 129/131 f.). Dabei stellt sich der Aufgabenkreis von Zollbediensteten und Fluglotsen in allen Staaten in vergleichbarer Weise dar, jedenfalls in dem Sinn, dass sie im Interesse des jeweiligen staatlichen Gemeinwesens öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ohne dem Zugriff und der Bestimmbarkeit durch Reisende ausgesetzt zu sein. Deshalb kann weder ein privat Reisender noch die Organisationskraft eines Reiseveranstalters auf deren Tätigkeit Einfluß nehmen. Gleiches gilt für die Arbeitserledigung des Bodenpersonals eines inländischen oder ausländischen Flughafens. Allen diesen Berufsgruppen gemeinsam ist, dass sie weder von einem Einzelreisenden noch von einem Reiseunternehmen ausgewählt oder sonst wie in ihrer Tätigkeit beeinflußbar sind. Ihre Leistungen sind praktisch „monopolisiert“ und müssen von allen Reisenden im grenzüberschreitenden bzw. Flugverkehr so hingenommen werden wie sie gerade angeboten werden. Typisch für das eigene Personal eines Reiseveranstalters und das seiner Leistungsträger (Hotelier, Beförderungsunternehmen, Reiseleiter usw.) ist aber gerade, dass er dieses auswählen und den Erfolg der von ihnen erbrachten Leistungen beeinflussen kann, was dann wiederum die Attraktivität eines Reiseveranstalters ausmacht. Auf die dabei organisierbaren Leistungen beschränkt sich deshalb die Gewährleistungspflicht eines Reiseveranstalters.
11. In diesem Sinn hat auch das LG Frankfurt durch Streik bedingte Reisemängel danach beurteilt, welches Personal gestreikt hat. So wurde der Streik eines Hotels, das vom Reiseveranstalter als Leistungsträger eingeschaltet war, als Reisemangel anerkannt (NJW 1980, 1696). Ebenfalls haftungsauslösend wurde bei einem reinen Beförderungsvertrag der Streik der Bediensteten einer Fluggesellschaft angesehen (NJW-RR 1986, 1475 = VuR 1987, 164). Andererseits wurde der Streik des Museumspersonals bei einer Städtereise nicht als Reisemangel anerkannt. Letzteres ist deshalb überzeugend, weil dort der Reiseveranstalter in seinem Prospekt lediglich auf die örtlichen Sehenswürdigkeiten und zahlreichen Besichtigungsmöglichkeiten in der Stadt hingewiesen hatte, ohne dass diese Reise ausdrücklich als Studien- oder Besichtigungsreise angeboten war, weshalb dann die tatsächliche Besichtigungsmöglichkeit auch nicht in das vom Reiseveranstalter übernommene Leistungsangebot und folglich auch nicht in seinen Risikobereich fiel (anderer Ansicht Wolter a.a.O., § 651 c Randnr. 36; Tonner a.a.O.).
12. Mit der Begrenzung des gewährleistungsrechtlichen Haftungsumfangs entsprechend dem erkennbar gewordenen vertraglich übernommenen Leistungsumfang werden auch nicht in unzulässiger Weise verschuldensabhängige Überlegungen in die Beurteilung der Einstandspflicht eines Reiseveranstalters einbezogen, soweit sie auf den verschuldensunabhängigen Gesichtspunkt der Reisepreisminderung nach § 651 d BGB gestützt sind. Hier geht es um die Konkretisierung des für den Kunden bei der Buchung erkennbaren Leistungsumfangs, den der Reiseveranstalter mit seiner Pauschalreise anbietet. Die Frage, welche Einzelleistungen das „Gesamtbündel“ der Pauschalreise ausmachen, ist davon zu unterscheiden, ob für eine übernommene Leistung ein etwaiger Reisemangel verschuldet ist oder nicht, sofern dieser Gesichtspunkt — wie beim Schadensersatz nach § 651 f BGB — Anspruchsvoraussetzung ist.
13. 2. Haftet danach die Beklagte nicht für die unmittelbaren Folgen des Streiks, wenn dieser jedenfalls durch nicht als Leistungsträger eingeschaltete Dritte durchgeführt wird, so besteht andererseits eine vertragliche Einstandspflicht jedoch insofern, als der Reiseveranstalter dann gehalten ist, im Rahmen nebenvertraglicher Fürsorgepflichten notwendige und ihm mögliche Maßnahmen zu treffen, um die Beeinträchtigungen des Urlaubers möglichst gering zu halten. Werden erforderliche und zumutbare organisatorische Maßnahmen nicht getroffen, liegt ein Reisemangel vor. Das folgt aus der vom BGH (NJW 1986, 1748/1749) festgeschriebenen Erfolgshaftung für das Gelingen der übernommenen Reiseleistungen. Dieser organisatorischen Fürsorgepflicht ist die Beklagte in diesem Fall nur teilweise nachgekommen.
14. a) Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte hier bezüglich des reinen Ablaufs der Anreise zunächst alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Urlauber vor mißlichen Wartezeiten und daraus resultierenden Reisebeeinträchtigungen zu schützen. Die Beklagte hat 3 Tage vor dem gebuchten Anreisetag, nämlich am 07.04.1987, schriftlich und begleitend auch telefonisch den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass statt der ursprünglich vorgesehenen Abflugszeit 14.30 Uhr die Abfahrt sich auf ca. 21.30 Uhr verschiebt. Der Zeuge … hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Beklagte, um den ihr angekündigten Streik zu bewältigen, dafür gesorgt hat, dass Flüge zeitlich vorgezogen bzw. verschoben wurden. Damit sollte verhindert werden, dass die angekündigte Streikdauer zu erheblichen Wartezeiten der Urlauber am Flughafen oder auf der Rollbahn des Ankunftsflughafens führten. Mit Rücksicht auf die erteilten Informationen war es danach auch hier dem Kläger möglich, sich auf die Verspätung des Flugs einzustellen. Dabei ist von Bedeutung, dass die zunächst mitgeteilte Abflugzeit nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Sie war weder im Prospekt noch in der Reisebestätigung, die bei der Reisebuchung ausgehängt wurde, vermerkt. Es liegt anderseits auch kein Organisationsfehler darin, dass die Beklagte nicht den für den 10.04.1987 vorgesehenen Flug ihrerseits auf den 11.04.1987 verschoben hat, um die ursprünglich vorgesehene Tagesflugzeit einhalten zu können, statt — wie hier — den Abflug dann in die späte Nachtzeit hineinzuverlegen. Das hat für den Kläger, der mit zwei Kleinkindern unterwegs war, sicher zu besonderen Nachteilen geführt. Andererseits müssen diese den Problemen gegenübergestellt werden, die entstanden wären, wenn alle Flüge vom 10.04.1987 noch zu denjenigen des 11.04.1987 hinzugekommen wären. Das hatte dazu, geführt, dass bei der im Hochsommer auf … ohnehin an die Grenzen der organisatorischen Belastbarkeit herangeführten Flugkapazität dann an einem Tag das fast doppelte Flugpensum zu bewältigen gewesen wäre. Dies hätte zu einer endlosen Kette von zusätzlichen Beeinträchtigungen geführt.
15. b) Als Organisationsfehler und damit als Reisemangel ist aber anzusehen, dass der Kläger und seine Familie bei der Ankunft im Clubdorf nachts um 3.00 Uhr kein Personal vorfanden, das ihnen ihre Unterkunft zuwies. Vielmehr mußte der Kläger sich selbst ein freies Zimmer suchen, das er dann gegen 5.30 Uhr morgens mit seiner Familie beziehen konnte. Es wäre aber Aufgabe der Beklagten gewesen, bei der ihr bekannten Flugverspätung auch Vorsorge dafür zu treffen, dass der Kläger bei Ankunft in seiner gebuchten Unterkunft zuständiges Personal vorfand, um sein Zimmer beziehen zu können. Der insofern gegebene Reisemangel rechtfertigt deshalb einen Gewährleistungsanspruch des Klägers. Dieser ist aber mit den von der Beklagten anerkannten 500,– DM ausreichend abgegolten, denn dieser Betrag entspricht dem anteiligen Gesamtreisepreis für 1 Tag (= genau 500,50 DM). Zur Höhe weitergebende Ansprüche sind hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
16. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.
17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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