Lawinenunglück auf einer Skitour begründet Reisemangel
OLG München: Lawinenunglück auf einer Skitour begründet Reisemangel
Die Klägerin forderte Schadensersatz von einer Skireiseveranstalterin, weil sie selbst durch eine Lawine verletzt und ihr Ehemann getötet worden war. Auf ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung gab ihr das Oberlandesgericht München Recht, denn die Beklagte hatte ihre Vekehrssicherungspflichten verletzt.
OLG München | 8 U 2053/01 (Aktenzeichen) |
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OLG München: | OLG München, Urt. vom 24.01.2002 |
Rechtsweg: | OLG München, Urt. v. 24.01.2002, Az: 8 U 2053/01 |
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Leitsatz:
2. Ein Skireiseveranstalter muss sich das Fehlverhalten seiner als Erfüllungsgehilfen anzusehenden Bergführer anrechnen lassen, wenn dieses zu Personenschäden führt und ist dafür schadensersatzpflichtig.
Zusammenfassung:
3. Ein Ehepaar hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Skireise samt Skipass nach Österreich gebucht. Bei einem Skifahrt- bzw. Schneeschuhlaufausflug wurden beide verschüttet. Der Mann wurde tot geborgen und die Frau schwer verletzt. Sie verklagte die Reiseveranstalterin daraufhin auf Schadensersatz.
Nachdem die Klage vom Landgericht München zunächst abgewiesen wurde, hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und gab der Klägerin Recht. Der Beweisaufnahme nach hatte zum Zeitpunkt der Touren eine erhöhte Lawinengefahr bestanden. Die Reiseveranstalterin hatte ihre Organisations- und Auswahlpflichten zur Gewährleistung der Sicherheit der Reisenden verletzt und musste sich das Fehlverhalten der Bergführer anrechnen lassen, die trotz der Warnstufe die Touren über die entsprechenden Routen durchgeführt hatten. Als Schadensersatz sprach das Gericht der Klägerin neben einer einmaligen Zahlung die Übernahme von Verdienstausfällen durch den Tod des Ehegatten zu.
Tenor
4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2000 aufgehoben.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen des erlittenen Lawinenunfalls vom 28.12.1999 an der Jamtalhütte im Silvrettagebiet/Österreich ist dem Grunde nach gegeben.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der bei dem Lawinenunfall vom 28.12.1999 getötete Ehemann der Klägerin … dieser während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch den Lawinenunfall vom 28.12.1999 entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Lawinenunfall vom 28.12.1999 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit 1.314,02 EURO (2.570,– DM) zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil im Betragsverfahren zu Ziffer II vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EURO abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Gründe:
5. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin nach dem am 28.12.1999 bei der Jamtalhütte im Silvrettagebiet/Österreich erlittenen Lawinenunfall geltend.
6. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des … und auf die Durchführung alpiner Skireisen, Ski- und Trekkingtouren spezialisiert. Im Oktober 1998 hat die Klägerin für sich und ihren Ehemann … für die Zeit vom 26.12.1999 bis 1.1.2000 eine geführte Skitouren- und Schneeschuhwanderwoche gebucht, wobei sie selbst am Schneeschuh-Wanderprogramm und ihr Ehemann am Skitourenprogramm teilnehmen wollte. Die Buchung erfolgte auf der Grundlage des Reisekatalogs der Beklagten, worin diese zum Millennium 2000 Sylvesterpartys auf der Jamtalhütte/Silvretta und auf einer anderen Hütte in den Stubaier Alpen im Rahmen einer jeweils kombinierten Skitouren- und Schneeschuh-Wanderwoche angeboten hat. Als Leistungen waren insoweit gemäß Katalog sechs Übernachtungen, Halbpension mit Sylvestermenü, Durchführung einer Sylvesterparty, Auffahrt zur Jamtalhütte am Anreisetag, Gepäcktransport und das Stellen von …-Bergführern vorgesehen. Das Programm beinhaltete gemäß Katalogbeschreibung verschiedene Aufstiege zu in der Nähe der Jamtalhütte gelegenen Berggipfeln. Gemäß Katalog sollte es sich um „sichere, sanfte Anstiege und Genußabfahrten mit täglichen Gehzeiten von 3 bis 5 Stunden“ handeln (Anlage K 1). Als Reisepreis bezahlte die Klägerin für sich und ihren Ehemann zusammen 2.570,– DM.
7. Wie im Reiseprogramm vorgesehen, wurden die insgesamt 39 Teilnehmer der Tourentage am 26.12.1999 mit der Schneeraupe von Galtür zur Jamtalhütte gefahren. Am 27.12.1999 unternahmen die drei österreichischen Bergführer …, … und … und die zwei deutschen Bergführer … und … in fünf Gruppen eine Eingehtour zum sogenannten Finanzerstein. Während die zwei Skigruppen das Ziel erreichten, kehrten die drei Schneeschuh-Gruppen wegen ungünstiger Wetterverhältnisse zur Hütte zurück, ohne den Finanzerstein zu erreichen. Der Lawinenwarndienst Tirol hatte am 27.12.1999 die Gefahrenstufen drei (erheblich) und vier (groß) auf der fünfteiligen europäischen Lawinengefahrenskala ausgegeben und u.a. gemeldet, daß bei außergewöhnlich stürmischen Westwinden in der Silvretta bis 40 cm Neuschnee gefallen seien, die orkanartigen Winde hätten dabei zum Teil extreme Windverfrachtungen verursacht. Skitouren würden großes lawinenkundliches Beurteilungsvermögen erfordern, hochalpine Tourenziele sollten generell ausgespart bleiben. Die Landeswarnzentrale Vorarlberg hatte die Stufe drei und das Nationale Lawinenbulletin der Schweiz hatte ebenso Lawinenwarnstufe drei ausgegeben (Gutachten des Sachverständigen L, Anlage B 2, Seite 13/14). Die örtliche Lawinenkommission hatte den Zugang durch das Jamtal an diesem Tag gesperrt.
8. Am Morgen des 28.12.1999 entschlossen sich die fünf Bergführer zur Durchführung einer Tour mit allen Teilnehmern auf den Rußkopf. Der Lawinenlagebericht für den 28.12.1999, ausgegeben vom Lawinenwarndienst Tirol (Anlage K 6) um 7.30 Uhr, meldete „erhebliche und große Lawinengefahr“. Dort hieß es: „In den Tiroler Tourengebieten herrscht überwiegend erhebliche Lawinengefahr. Im Raum Arlberg/Außerfern, der Silvretta und den Nordalpen ist die Gefahr als groß einzustufen. Die Tourenmöglichkeiten sind derzeit eingeschränkt und erfordern Erfahrung in der Beurteilung der Lawinensituation. Eine Schneebrettauslösung ist schon durch eine Einzelperson in steilen Hängen aller Expositionen möglich!“. Die Landeswarnzentrale Vorarlberg gab die Lawinenwarnstufe drei aus, das Schweizer Lawinenbulletin ebenfalls die Stufe drei. Gegen 9.00 Uhr vormittags starteten die fünf Gruppen mit jeweils einem Bergführer (drei Schneeschuh- und zwei Skitourengruppen) die Tour zum Rußkopf. Dabei querten sie zunächst, schräg abwärtsgehend bzw. fahrend, einen nach Nordwesten exponierten Hang, dessen Steigung teilweise mehr als 35 Grad beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L (Anlage B 2, Seite 20/21) beträgt die Hangneigung im hüttennahen Bereich ca. 30 Grad und nimmt dann weiter südlich auf ca. 40 Grad zu, wobei in den steileren Hangbereich eine ca. 30 m breite Rinne eingebettet ist, die nach unten auf einen leicht ausgeprägten Buckel hin ausläuft. Die stärkste Hangneigung beträgt 41 Grad (Seite 21 des Gutachtens). Nach dem Erreichen des Talbodens stiegen die Gruppen von dort aus zum Rußkopf auf. Nach mehrstündigem Aufstieg entschlossen sich die Bergführer wegen der Verschlechterung des Wetters zum vorzeitigen Abbruch der Tour. Bei der Rückkehr zur Jamtalhütte folgten zwei Schneeschuh-Gruppen, geführt von den beiden deutschen Bergführern, den übrigen drei Gruppen (zwei Ski- und eine Schneeschuh-Gruppe), diese geführt von den drei österreichischen Bergführern, nach. Die Bergführer …, … und … entschlossen sich beim Anstieg zur bereits in Sichtweite gelegenen Jamtalhütte den oben beschriebenen Hang wiederum auf der Spur zu queren, die man bereits am Morgen – dabei abwärtsfahrend bzw. – gehend – gelegt hatte. Die drei Bergführer gingen voran, die Teilnehmer der drei Gruppen folgten ihnen, ohne daß sie zu diesem Zeitpunkt Entlastungsabstände einhielten und wobei sie pulkartig in der Gruppe gingen. In einer Entfernung von nur noch etwa 250 m zur Jamtalhütte löste sich ca. 75 m oberhalb der Tourengruppe in dem Nordwesthang eine Schneebrettlawine und riß die hinter den Bergführern gehenden Teilnehmer der drei Gruppen mit sich. Dabei wurden 14 Personen, darunter die Klägerin und ihr Ehemann, verschüttet. Trotz der sofort eingeleiteten Rettungsmaßnahmen konnten neun Personen – darunter der Ehemann der Klägerin – nur noch tot geborgen werden. Die Klägerin selbst wurde nach etwa einer Stunde mit Verletzungen, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist, lebend geborgen. Sie konnte wegen der schlechten Wetterverhältnisse erst am Folgetag per Hubschrauber nach Landeck/Tirol ausgeflogen und dort medizinisch vorsorgt werden.
9. Im Strafverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck/Österreich (Az.: 39 EVr 3527/99 – 39 Hv 85/00; Anlage K 15) wurden die österreichischen Bergführer …, … und …, gegen die Anklage wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erhoben worden war, rechtskräftig freigesprochen. Im dortigen Verfahren hat das Landesgericht Innsbruck das Gutachten des Sachverständigen L vom 23. Juni 2000 (Anlage B 2) erholt. Dieses Gutachten und die Ausführungen des Sachverständigen L in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck haben die Parteien zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht (die Beklagte: Bl. 69, 109 d. A., Schriftsätze vom 06.10.2000 und vom 27.10.2000).
10. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die schon am Vortag erhebliche Lawinengefahr habe sich am 28.12.1999 wegen der starken Schneefälle noch erhöht und sei vom Lawinenwarndienst als groß bezeichnet worden. Eine Parallelveranstaltung der Beklagten auf einer Hütte im Stubaital sei auch folgerichtig wegen der hohen Lawinengefahr abgesagt worden. Wegen der besonderen Lawinengefahr um diese Jahreszeit sei die Jamtalhütte üblicherweise auch von Weihnachten bis Mitte Februar geschlossen, worüber die Beklagte nicht informiert habe, ebensowenig darüber, daß sich in der Umgebung der Jamtalhütte schon mehrere Lawinenunglücke ereignet hätten. So habe die Beklagte auch nicht darüber informiert, daß die Hütte noch im Februar 1999 von zwei Lawinen beschädigt worden sei. Wäre die Klägerin zutreffend informiert worden, hätte sie mit ihrem Ehemann von der Tourenwoche Abstand genommen. Zwar sei der Klägerin und ihrem Ehemann bewußt gewesen, daß sich bei Touren im Hochgebirge die Lawinengefahr nie gänzlich ausschalten lasse. Durch die Reisebeschreibung im Reiseprospekt und im Vertrauen auf die Seriosität und Erfahrenheit des Reiseveranstalters und seiner Bergführer hätten sie jedoch geglaubt, dieses Restrisiko – soweit möglich – auf ein Minimum reduziert zu haben.
11. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sich das Verschulden ihrer Bergführer bei der Durchführung der Tour am 28.12.1999 zurechnen lassen, durch das das Lawinenunglück verursacht worden sei. Auf Grund der vom Lawinenwarndienst Tirol ausgegebenen Lawinenwarnstufe vier (groß) hätte der Unglückshang von den Bergführern der drei verunglückten Tourengruppen im Anstieg zur Jamtalhütte nicht gequert werden dürfen. Unstreitig betrage die Hangneigung an der steilsten Stelle 41 Grad. Für die Beurteilung der Hangneigung sei die steilste Stelle im Hang maßgeblich, nicht, in welchem Bereich der Hang begangen werde. Auf Grund dieser Hangneigung hätte der Unfallhang von den Bergführern angesichts der vom Lawinenwarndienst Tirol ausgegebenen Warnstufe vier bei Anwendung der sogenannten „Munter-Methode“ zur Beurteilung der Lawinengefahr nicht begangen werden dürfen. Danach dürfe bei Lawinenwarnstufe vier nur mäßig steiles Gelände – bis 30 Grad – begangen werden, bei Stufe drei nur solches bis maximal 40 Grad Hangneigung. Die Reduktionsmethode Munters stelle eine allgemein anerkannte Lehrmeinung, z.B. im Deutschen Skiverband, dar. Selbst die Beklagte habe in ihrem Katalog für 2001 Lawinenkurse mit Lawinenkunde nach Werner Munter angeboten. Außerdem seien ihre Bergführer in der Munter-Methode geschult worden. Die Bergführer hätten weder den Lawinenlagebericht am Morgen des Unfalltages eingeholt noch die Gruppenteilnehmer über die Lawinenlage informiert und keinerlei Entlastungsabstände beim Queren des Unfallhangs, wie sie aber erforderlich seien, angeordnet. Die Begehung des Hanges sei auch nicht zwingend notwendig gewesen. Durch einen nahezu unbedeutenden Umweg von nur fünf Minuten Gehzeit über den Talboden hätte man das Lawinenrisiko vermeiden können.
12. Die Klägerin hat weiter erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Reiseveranstalterin verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihr zumutbar seien, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren. Dazu hätten auch konkrete Anweisungen an die Bergführer gezählt, die genannten Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Die fehlende Unterweisung der Bergführer stelle ein Organisationsverschulden der Beklagten dar.
13. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, bei dem Lawinenunglück neben Prellungen eine Fraktur der linken Schulter erlitten zu haben. Sie sei dadurch mehrere Wochen gehindert gewesen, ihre Tätigkeit als selbständige Steuerberaterin auszuführen. Noch heute verspüre sie Schmerzen bei bestimmten Bewegungen unter Belastung der linken Schulter, es müsse mit dauerhaften Spätfolgen gerechnet werden. Bei der Bemessung des geforderten Schmerzensgeldes müsse berücksichtigt werden, daß sie ca. 1 1/4 Stunden unter den Schneemassen begraben gewesen sei, das Bewußtsein verloren, einen Kreislaufkollaps erlitten und Todesängste ausgestanden habe. Anschließend sei sie von der Gewissheit über das Schicksal ihres Mannes geplagt worden. Seitdem leide sie an permanenten Schlafstörungen und Bluthochdruck und sei in andauernder ärztlicher Behandlung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich diese Befunde verschlimmerten und dauerhafte Beeinträchtigungen nach sich zögen.
14. Als weiteren Schaden mache sie entgangenen Unterhalt infolge der Tötung ihres Ehemannes geltend. Dieser sei Geschäftsführer und einziger Beschäftigter einer GmbH gewesen, die sich mit Softwareentwicklung beschäftigt habe. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte habe im Jahre 1998 … DM betragen, der Gesamtbetrag ihrer eigenen Einkünfte …– DM. Den Eheleuten sei gemäß Steuerbescheid ein verfügbares Nettoeinkommen von durchschnittlich jährlich DM … verblieben. Die beiden erwachsenen Töchter der Eheleute hätten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht mehr im Haushalt der Eheleute gelebt und bereits über eine eigene gesicherte Lebensstellung verfügt. Die Klägerin und ihr Ehemann seien zum Zeitpunkt der Tötung des Ehemannes einander gegenseitig verpflichtet gewesen, zum angemessenen Unterhalt der Familie beizutragen.
15. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
16. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 30.000,– DM, nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
17. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an die Klägerin durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der bei dem Lawinenunglück vom 28.12.1999 getötete Ehemann der Klägerin während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde und
18. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Lawinenunglück vom 28.12.1999 entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen.
19. Die Beklagte hat beantragt,
21. Die Beklagte hat bestritten, für das Lawinenunglück verantwortlich zu sein. Wenn sie auch im „formalrechtlichen Sinne“ als Reiseveranstalterin zu qualifizieren sei, so handele es sich bei ihr doch um eine Bergsteigerschule. Das von Bergsteigerschulen angebotene kommerzielle Bergsteigen unter Leitung eines Bergführers werde entscheidend von der Aufgabenverteilung zwischen der Bergsteigerschule und dem Bergführer geprägt. Die Bergsteigerschule sei für die sachgerechte Programmausschreibung und die Auswahl und Überwachung geeigneter Bergführer verantwortlich, während der von der Bergsteigerschule eingesetzte Bergführer vor Ort ausschließlich und allein für die sachgerechte Programmdurchführung sowie gegebenenfalls auch für eine entsprechende Programmänderung oder auch Programmabsage verantwortlich sei. Bevor die Sylvesterwoche 1999/2000 auf der Jamtalhütte angeboten worden sei, habe die Beklagte eine genaue Prüfung dahingehend durchgeführt, ob der gewählte Tourenzeitpunkt auf dem Stützpunkt Jamtalhütte aus Sicherheitsgründen vertretbar sei. Die Überprüfung habe ergeben, daß keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Programmansetzung zum fraglichen Zeitpunkt gesprochen hätten. Im übrigen habe der im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck tätige Gutachter L auch eindeutig bestätigt, daß der Programmzeitpunkt sowie der Stützpunkt Jamtalhütte nicht zu beanstanden gewesen seien. Die Programmausschreibung sei in enger Abstimmung mit der Familie des Hüttenwirts … erfolgt. Für den Bereich der Jamtalhütte gebe es wohl keine besseren Gebietskenner als die Familie … die seit Jahrzehnten die Jamtalhütte als verantwortlicher Wirt betreibe.
22. Die mit der Durchführung der Programme auf der Jamtalhütte in der Sylvesterwoche beauftragten Bergführer seien bis auf den Bergführeranwärter … der aber ebenfalls das Gebiet der Jamtalhütte eingehend aufgrund mehrwöchiger eigener Führungs- und Ausbildungstätigkeit gekannt habe, absolute Fachleute mit ausgewiesenen zum Teil jahrzehntelangen Gebietserfahrungen gerade im Bereich der Jamtalhütte. Insbesondere die drei Tiroler Bergführer … und … seien absolute Gebietskenner und der Beklagten darüberhinaus als zuverlässige und vertrauenswürdige Bergführer bekannt. Keiner der fünf Bergführer habe bisher einen einzigen Unfall im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zu verzeichnen. Die Beklagte habe darüberhinaus auch die Führungsleistungen der Bergführer, insbesondere der drei österreichischen Bergführer, in der Vergangenheit stets einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Diese Bergführer hätten auch an Fortbildungsmaßnahmen der Beklagten teilgenommen. Allerdings stehe dem Bergführer das alleinige Entscheidungsrecht zu, über die Programmdurchführung zu disponieren, da er allein in der Lage sei, die Verhältnisse vor Ort und das Leistungsvermögen der Teilnehmer einzuschätzen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Der Bergführer unterliege ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens mit seiner Gruppe keinen sicherheitsrelevanten Weisungen der Bergsteigerschule mehr, da diese aus naheliegenden Gründen keine Möglichkeit habe, von ihrem Verwaltungssitz aus die konkreten Verhältnisse vor Ort im Gebirge zu beurteilen. Nach sachgerechter Würdigung aller Umstände, wobei auch der Hüttenwirt … in die Planung mit einbezogen worden sei, seien die Bergführer am Abend des 27.12.1999 zu dem Ergebnis gekommen, daß am nächsten Tag die Tour zum 2693 m hohen Rußkopf durchgeführt werden könne, wobei diese Planung unter dem Vorbehalt der weiteren Wetterentwicklung während der Nacht sowie des Wetterberichts am 28.12.1999 frühmorgens gestanden habe. Am Morgen des 28.12.1999 habe es nicht geschneit und es sei weitgehend windstill gewesen, darüberhinaus habe gute Sicht geherrscht, woraufhin sich die Gruppen entschlossen hätten, zum geplanten Tourenziel Rußkopf aufzubrechen. Aufgrund der Geländestruktur des Hanges, der starken Durchsetzung des Hanges mit großem Blockwerk, der verhältnismäßig geringen Schneehöhe im Hang sowie der Konsistenz des Neuschnees, der sich als locker und ungebunden dargestellt habe, seien die Bergführer unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gekommen, daß der spätere Unfallhang nicht als lawinengefährlich einzuschätzen sei, weswegen er nach dem Verlassen der Hütte gequert worden sei.
23. Beim daran anschließenden Aufstieg in Richtung Rußkopf habe sich das Wetter ab einer Höhe von ca. 2500 m so stark verschlechtert, daß sich die einzelnen Gruppen nur wenig unterhalb des Rußkopfes zur Umkehr entschlossen hätten. Bei der Rückkehr in den ca. 2200 m hoch gelegenen Jamtalgrund habe der Wind im geschützten Tal stark nachgelassen und sich die Sicht zunehmend verbessert. Über die alte Spur seien die Gruppen wieder zurück in Richtung Hütte gegangen. Aufgrund einer erneuten Prüfung hätten die drei österreichischen Bergführer vor der neuerlichen Querung des Hangs die Einschätzung gewonnen, daß sich die Verhältnisse gegenüber der ersten Querung am Vormittag nunmehr gegen 14.30 Uhr nicht verändert hätten. Nachdem schon die drei österreichischen Bergführer sowie sechs weitere Teilnehmer den Hang problemlos auf der alten Spur gequert hätten, sei es zu einem für alle Beteiligten völlig unvorhersehbaren und absolut lautlosen Schneebrettabgang gekommen, wovon 14 Teilnehmer, die vollständig verschüttet worden seien, erfaßt worden seien.
24. Dieser Schneebrettabgang könne nur als schicksalhaftes Unfallereignis und nicht als Folge eines schuldhaften Fehlverhaltens der Bergführer qualifiziert werden. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, auch ihr gegenüber sei kein Vorwurf eines irgendwie gearteten Organisationsverschuldens zu erheben. Weder sei die Durchführung des angebotenen Programms auf der Jamtalhütte im Hochwinter zu beanstanden, noch sei es erforderlich gewesen, daß die Beklagte eine entsprechende Sicherheitsanweisung an ihre Bergführer hätte erlassen müssen, lawinengefährdete Zonen zu meiden. Dies sei eine Selbstverständlichkeit, auf die die Bergführer nicht hätten gesondert hingewiesen werden müssen. Für die Beklagte habe auch keine Veranlassung bestanden, die Tourenwoche abzusagen. Die Wetterlage am 26.12.1999 habe keinen Grund zu der Annahme gegeben, daß das gesamte Programm nicht durchgeführt werden könne. Die Absage der Parallelveranstaltung der Beklagten auf der Hütte in den Stubaier Alpen, die erst am 29.12.1999 habe beginnen sollen, sei wegen des tragischen Unfallereignisses an der Jamtalhütte erfolgt.
25. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, eine alleinige Einschätzung der Lawinengefahr auf der Grundlage der Lawinenwarnstufe sowie der Hangsteilheit sei nicht möglich und entspreche auch nicht der herrschenden Lehrmeinung. Der Bergführer sei immer darauf angewiesen, eine Einzelfallbeurteilung eines Hangs vor Ort vorzunehmen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung müsse er sämtliche Faktoren berücksichtigen, die für eine mögliche Lawinengefahr von Bedeutung sein könnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht in Innsbruck habe der Sachverständige L auch den im schriftlichen Gutachten erhobenen Vorwurf der fehlenden Entlastungsabstände zurückgenommen und ausgeführt, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Einhaltung von Entlastungsabständen den Schneebrettabgang verhindert hätte, da nicht einmal festgestellt werden könne, ob das Schneebrett von der Gruppe ausgelöst worden sei oder ob es sich um eine von der Gruppe unbeeinflusste Selbstauslösung gehandelt habe. Die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen sowie unfallbedingten sonstigen Beeinträchtigungen hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
26. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei in Anbetracht des vorgetragenen Verletzungsumfangs überhöht. Die Darstellung der Klägerin zu den Einkunftsverhältnissen sei nicht geeignet, einen konkreten Unterhaltsschaden nachvollziehbar darzulegen.
27. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9.11.2000 den stellvertretenden Geschäftsführer der Beklagten Härter informatorisch angehört (Bl. 111/113 d. A.). Es hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Beklagten sei kein Organisationsfehler vorzuwerfen, der zum Tod des Ehemannes und zu den Verletzungen der Klägerin geführt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen L im Strafverfahren erscheine der Vorwurf gegenüber der Beklagten unbegründet, durch die Ausnahmeöffnung der Jamtalhütte über Sylvester eine besondere Gefahrenlage geschaffen zu haben. Die ansonsten übliche Schließung der Hütte ab Weihnachten bis etwa Mitte Februar beruhe nach den Ausführungen des Sachverständigen auf wirtschaftlichen Überlegungen, während die Hütte z.B. in den 50-er Jahren von Weihnachten an durchgängig geöffnet gewesen sei. Abgesehen davon lasse sich kalendermäßig kein Zeitraum im Winter festlegen, in dem eine größere oder geringere Lawinengefahr bestehe. Die letzten Lawinenunglücke im Bereich der Jamtalhütte hätten sich denn auch im März 1988, am 28.2.1997 und im Februar 1999 ereignet, also gerade nicht zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Beschädigung der Hütte im Februar 1999 durch zwei Staublawinen habe die Beklagte nicht zu einer Absage der Tourenwoche veranlassen müssen. Auch die konkrete ungünstige Wetterlage ab dem 26.12.1999 habe keine Veranlassung zur Absage gegeben. Es sei auch kein Verbot erforderlich gewesen, ab dem 27.12.1999 Touren zu unternehmen. Ob trotz hoher Lawinengefahr ab dem 27.12.1999 Touren hätten gegangen werden können, sei der Einschätzung der Bergführer vorzubehalten gewesen. Die Beklagte habe aufgrund der allgemeinen Wetter- und Lawinenlageberichte von München aus nicht beurteilen können, ob die Verhältnisse um die Jamtalhütte einen einstweiligen Verzicht auf Touren erforderlich gemacht hätten. Die Beschreibung der Tourenwoche im Prospekt der Beklagten (Anlage K 1) mit „sichere, sanfte Anstiege…“ sei zwar falsch. Indessen habe die Beklagte aber in Nr. 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die in den winterlichen Bergen nie auszuschließende Lawinengefahr hingewiesen und ihre Haftung dafür ausgeschlossen. Die Lawinengefahr sei überdies der Klägerin und deren Mann bekannt gewesen. Damit komme der falschen Prospektanpreisung im Zusammenhang mit dem Unglück keine Bedeutung zu. Auch über § 831 BGB ließen sich die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht begründen. Zwar seien die Bergführer Verrichtungsgehilfen der Beklagten, weil sie die Touren im Auftrag der Beklagten ausgeführt hätten. Indessen bestehe die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Auswahl der Bergführer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Ein Auswahlverschulden könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Schließlich stünden der Klägerin auch keine vertraglichen Ansprüche gemäß § 651 f BGB auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden zu, wie sie im Klageantrag III geltend gemacht würden. Die Beklagte habe ihre Haftung für Schadensfälle, die auf typischen alpinen Gefahren beruhten, in zulässiger Weise in Nr. 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Der Ausschluß sei nur dann gemäß § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, wenn die Bergführer ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hätten, was jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall sei. Die Lawinenlagebeurteilung der Bergführer sei für den Morgen des 28.12.1999 zutreffend gewesen. Zwar dürfte die Belastung der Schneedecke durch den Pulk der Tourengeher das Schneebrett ausgelöst haben und bei Anordnung von Sicherheitsabständen das Unglück möglicherweise vermeidbar gewesen sei. Jedoch sei im Gutachten im Strafverfahren zur Überzeugung der Kammer zutreffend ausgeführt worden, daß die besondere Situation am Ende der Tour eine psychologisch entspannende Wirkung gehabt habe. Nach der Abfahrt unter widrigen Witterungsbedingungen sei es verständlich, daß wegen der verführerischen Nähe der Hütte die ansonsten bei den Bergführern eingeprägten Sicherheitsvorstellungen überdeckt worden seien. Diese Nachlässigkeit könne nach Auffassung der Kammer nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
28. Mit ihrer gegen dieses Endurteil eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihren Sachvortrag erster Instanz. Durch die Art der Präsentation der Skitourenwoche im Katalog der Beklagten („…sichere, sanfte Anstiege und Genußabfahrten…“) sei bei der Klägerin der Eindruck entstanden, daß das Tourengebiet sowie die von der Beklagten gehandhabte Tourendurchführung eine nach menschlichem Ermessen größtmögliche Lawinensicherheit böten. Dies habe die Klägerin erst recht für das Schneeschuhprogramm annehmen dürfen, zumal sich dieses noch verstärkt an Anfänger ohne Erfahrung gerichtet habe und nach dem Programm überwiegend die selben Tagesziele angegeben worden seien. Die Reiseteilnehmer hätten auch über die Beschädigung der Jamtalhütte im Februar 1999 informiert werden müssen. Die Klägerin habe bereits im Oktober 1998 gebucht. Bei Kenntnis des Lawinenabgangs auf die Jamtalhütte hätte sie die Reise nicht angetreten. Vom Reiseveranstalter sei unaufgeforderte Information über Sicherheitsbeeinträchtigungen geschuldet. So hätten die Klägerin und ihr Ehemann bei Information über die Lawinenwarnstufe vier die Tour zum Rußkopf niemals unternommen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz das Privatgutachten des Schweizer Sachverständigen K vom 21.4.2001 (Anlage K 17) vorgelegt, wonach der Beklagten verschiedene Organisationsmängel zur Last zu legen seien. So sei ihr vorzuwerfen, daß es keinen gesamtverantwortlichen Bergführer für alle Gruppen und kein Weisungsrecht gegenüber seinen Berufskollegen gegeben habe. Dies habe die unstrukturierte Lawinengefahrbeurteilung der Bergführer begünstigt und sei so für das Unglück mitursächlich gewesen. Das Programm sei darauf angelegt gewesen, daß sich die verschiedenen Gruppen zusammengeschlossen hätten, was im Endeffekt dann auch soweit gegangen sei, daß alle Gruppen gemeinsam, pulkartig den Aufstieg zur Hütte über den Unfallhang angetreten hätten.
29. Zwingend zu beachtende Sicherheitsstandards würden erst jetzt nachträglich durch die Beklagte gegenüber ihren Bergführern verfügt. So seien in einer Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse einer Expertenrunde auf der Jamtalhütte vom September 2000 nunmehr ab Ende 2000 die als Anlage K 18 vorgelegten verbindlichen Standards im Winter von den Bergführern zu beachten. Danach sei u.a. täglich der Lawinenlagebericht einzuholen, es seien die Kunden rechtzeitig zu informieren und es seien Limits (verbindliche Obergrenzen) für die Hangbegehung (bei Stufe drei = erheblich: weniger als 40 Grad/bei Stufe vier = groß: weniger als 30 Grad) zu beachten. Bei Geltung derartiger Limits bereits am 28.12.1999 hätte der Unglückshang nicht mehr gequert werden dürfen, da er an der steilsten Stelle unstreitig eine Neigung von 41 Grad aufweise und somit sogar schon ab Stufe drei nicht mehr hätte begangen werden dürfen. Auch bei Einhaltung eines ausreichenden Abstands in und zwischen den Gruppen bei der Hangquerung, bei deren Beachtung es wegen der Entlastung der Schneedecke nicht zu einem Lawinenabgang gekommen wäre, sei der Unfall zu vermeiden gewesen. Unter dem Punkt „Kommunikation unter den Bergführern“ gemäß Anlage K 18 werde dieses Kriterium nunmehr verlangt. Die Beklagte habe auch noch vor dem Unglück, am 27. oder 28.12.1999 die Anreise einer für den 29.12.1999 erwarteten zweiten Reisegruppe zur Jamtalhütte abgesagt. Dies bedeute, daß die Beklagte sehr wohl von München aus die Lawinensituation im Tourengebiet habe beurteilen können und die notwendigen Entscheidungen habe treffen können. Durch die Sperrung des Zustiegs zur Jamtalhütte sei diese von der Außenwelt abgeschnitten und nur noch aus der Luft erreichbar gewesen. Die konkreten Wetterverhältnisse am 28.12.1999 unmittelbar nach dem Lawinenunglück hätten gezeigt, daß selbst eine Luftrettung der Opfer aufgrund der vorherrschenden Wetterverhältnisse tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Erst am Nachmittag des 29.12.1999 hätten die Wetterverhältnisse einen Hubschrauberstart zur Jamtalhütte zugelassen, so daß auch die Klägerin habe ausgeflogen werden können.
30. Der stellvertretende Geschäftsführer der Beklagten … habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht in Innsbruck eingeräumt, während der gesamten Tourendurchführung mit den Bergführern keinen Kontakt gehabt zu haben sondern lediglich mit dem Hüttenwirt. Bei den ihr möglichen Erkundigungen hätte aber die Beklagte festgestellt, daß die Bergführer weder am 27. noch am 28.12.1999 den Lawinenlagebericht eingeholt hätten. Tatsächlich seien die Bergführer nach eigenem Gutdünken vorgegangen. Mangels hinreichender Darlegung konkret durchgeführter, unangekündigter, verdeckter Kontrollen gegenüber ihren Bergführern könne sich die Beklagte auch nicht exkulpieren. Bereits bei ihrem Durchführungsentscheid am Morgen des Unfalltags seien den Bergführern Fehler unterlaufen. In der Nacht zuvor habe es nochmals geschneit, Warnhinweise auf Wetterverschlechterung für den Nachmittag des 28.12.1999 seien ignoriert worden. Der nicht einsehbare Hang habe bei der Rückkehr und dem Wiederaufstieg zur Hütte nicht gequert werden dürfen, der Umweg durch den Talboden sei nur zehn Minuten länger gewesen. Die kritische Neuschneezunahme von 40 cm habe beachtet werden müssen sowie erfolgte Verwehungen durch einen Schneesturm. Die Rinne im Hang, wo sich die Lawine ausgelöst habe, sei den Bergführern bekannt gewesen, die Aufladung dort mit Triebschnee sei voraussehbar gewesen.
31. Die Hangbelastung am Nachmittag sei gegenüber dem Morgen durch das pulkartige Gehen und den Neuschnee um ein Vielfaches höher gewesen. Das inakzeptable Restrisiko für die Bergführer sei zumindest bei Anwendung der „elementaren Reduktionsmethode“ nach Munter erkennbar gewesen. Diese laute, daß bei Gefahrenstufe vier nur Hänge mit steilster Hangneigung unter 30 Grad begangen werden dürften, bei Gefahrenstufe drei nur solche mit steilster Hangneigung unter 35 Grad. Demnach habe der Unfallhang mit seiner steilsten Neigung von 41 Grad somit schon bei Warnstufe drei nicht gequert werden dürfen; selbst die Bergführer seien jedoch am 28.12.1999 von Stufe drei bis vier ausgegangen.
32. Die Reduktionsmethode von Munter sei bereits 1991 vorgestellt worden, die Bergführer der Beklagten seien in dieser Methode ausgebildet worden und die Beklagte habe Lawinenkurse nach Munter abgehalten. Anerkannte Methoden wie z.B. die Stop-or-Go-Methode nach L und die SNOWCARD von Engler (neue offizielle Lehrmeinung des DAV) bauten auf der Reduktionsmethode auf. Sie stelle auch eine anerkannte Lehrmeinung im Deutschen Skiverband dar. Zumindest handele es sich um eine seit zehn Jahren immer mehr im Vordringen befindliche Lehrmeinung, deren Beachtung das Unglück unzweifelhaft verhindert hätte.
33. Die Klägerin beantragt nunmehr:
34. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.12.2000 aufzuheben,
35. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 30.000,– DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
36. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der bei dem Lawinenunglück vom 28.12.1999 getötete Ehemann der Klägerin während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre,
37. insoweit erstmals in der Berufungsinstanz – festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch das Lawinenunglück vom 28.12.1999 entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen,
38. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Lawinenunglück vom 28.12.1999 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind.
39. insoweit erstmals in der Berufungsinstanz – die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen angemessenen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu bezahlen.
40. Die Beklagte beantragt nunmehr,
41. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
42. Sie wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag erster Instanz. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen K sei unbrauchbar. Die dortigen Feststellungen würden bestritten. Das Gutachten enthalte unzureichende Differenzierungen, Mutmaßungen und Spekulationen. Der Gutachter habe auch keinen zeitnahen Ortstermin durchgeführt. Am Morgen des Unglückstages habe kein Schneefall geherrscht. Zur Zeit des Abmarsches von der Hütte hätten gute Sichtverhältnisse und Windstille bestanden. Es habe keine Veranlassung gegeben, von der Tour Abstand zu nehmen. Der Lawinenlagebericht enthalte eine nur beschränkte Aussagekraft für ein konkretes Tourenziel. Der in Innsbruck zentral erstellte Bericht sei nicht in der Lage gewesen, differenziert auf die Verhältnisse im Jamtal bzw. am Rußkopf einzugehen. Die Bergführer hätten sich ein viel genaueres Bild vor Ort machen können. Aufgrund der geographischen Gegebenheiten seien die Wetterverhältnisse in der Silvretta eher mit denen im Engadin vergleichbar. Der Wetterbericht für das Engadin für den 28.12.1999 sei aber durchaus als positiv zu bewerten gewesen. Die Bergführer hätten wegen der vergleichbaren Tourenverhältnisse und wegen Fehlens signifikanter Neuschneemengen oder Windeinwirkungen von den Tourenverhältnissen wie auf der Tour vom 27.12.1999 zum Finanzerstein für den 28.12.1999 ausgehen können. Den Bergführern sei die Wettervorhersage des Schweizer Wetterberichtes bekannt gewesen sowie die Gefahrenstufe des Tiroler Lawinenlageberichts. Daß sie gleichwohl das telefonische Abhören des Lawinenlageberichts unterlassen hätten, sei nicht als geringes Interesse der Bergführer an diesen von Profis mit viel Zusatzinformation erstellten Berichten zu qualifizieren, sondern die logische Folge der beschränkten Aussagekraft und des eingeschränkten Informationsgehalts des Lawinenlageberichts für den Standort Jamtalhütte. Die zusammenfassende Feststellung des Gutachters K, die Bergführer hätten in der Phase des Durchführungsentscheids unsorgfältig gearbeitet, müsse mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen werden und werde auch vom Gutachter L in keiner Weise bestätigt.
43. Zur Verdeutlichung der Geländestrukturen sowie der Schneehöhen zum Unfallzeitpunkt werde auf die als Anlagen B 12 bis B 14 beigefügten Lichtbilder verwiesen. Diese seien am 12.1.2000 aufgenommen worden. Die Schneefälle hätten am 30.12.1999 geendet, bis 12.1.2000 seien keine weiteren Niederschläge mehr zu verzeichnen gewesen. Aus diesen Lichtbildern ergebe sich die räumliche Distanz der Aufstiegsspur zu der Mulde, in der sich – etwa 75 Höhenmeter und mehr als 200 Entfernungsmeter oberhalb der Aufstiegsspur – das spätere Schneebrett gelöst habe und die verfänglich wirkende geringe Schneehöhe. Die Tourendurchführung sei vom Beginn bis zum Unfallereignis unter wohlgeordneten und absolut kontrollierten Verhältnissen erfolgt, eine Streß-Situation habe insbesondere auch nicht zu dem Zeitpunkt geherrscht, als sich die Gruppen vor dem späteren Unfallhang bei der Rückkehr vom Rußkopf wieder gesammelt hätten, um die Felle wieder aufzuziehen. Vielmehr habe eine entspannte Atmosphäre geherrscht, die Teilnehmer hätten sich auf den Wiederaufstieg vorbereitet. Es sei zutreffend, daß der Umweg zur Hütte über den flachen Talboden nur mit einem geringen zeitlichen Mehraufwand verbunden gewesen wäre, für die Bergführer habe aber die kürzere Hangquerung auch nicht im Ansatz ein Gefahrenpotenzial erkennen lassen. Die Hangquerung am Vormittag, die nicht einmal vier Stunden zuvor ohne Probleme erfolgt sei, habe einen starken Vertrauenstatbestand geschaffen, zumal sich aufgrund der Einschätzung der Wetter- und Geländeverhältnisse am Unfallhang keine erkennbaren Änderungen im Vergleich zum Vormittag ergeben hätten. Die Tatsache, daß die erneute Hangquerung auf dem Rückweg von insgesamt neun Personen zunächst erneut problemlos habe bewältigt werden können, bevor es dann letztendlich zu dem Schneebrettabgang gekommen sei, belege auf eindrucksvolle Weise, wie unberechenbar sich der Unfallhang dargestellt habe.
44. Ein Organisationsverschulden könne der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Der Sachverständige K statuiere absolut unübliche und in keiner Weise auch nur im Ansatz einem allgemeinen Standard entsprechende Organisationspflichten. Weder sei die Gruppengröße noch die Organisationsstruktur zu bemängeln. Es gehe allein um die Frage, ob sich die Bergführer bei der Beurteilung der Lawinengefahr im Unfallhang sorgfaltskonform verhalten hätten oder nicht. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen sie habe der Sachverständige L aber eindeutig festgestellt, daß der Lawinenabgang für die Bergführer nicht vorhersehbar gewesen sei. Diese Fehleinschätzung habe nicht auf organisatorischen Mängeln der Beklagten beruht, sondern eindeutig auf den überkommenen, aber offensichtlich unzureichenden Entscheidungsstrukturen der klassischen Lawinenkunde. Bei dieser klassischen Lawinenkunde habe es sich aber zum Unfallzeitpunkt um die allgemein anerkannte Lehrmeinung gehandelt. Daß mit alternativen strategischen Vorgehensweisen der Unfall möglicherweise hätte vermieden werden können, sei weder den Bergführern noch der Beklagten zum Vorwurf zu machen, da diese Lösungsansätze zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht anerkannte Lehrmeinung gewesen seien und es bis heute sowohl in Deutschland als auch in Österreich noch nicht seien.
45. Die Reisebedingungen der Beklagten seien Vertragsbestandteil geworden (Anlage B 16). Ziffer 10 der Reisebedingungen der Beklagten enthalte eine zulässige Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis für Nichtkörperschäden. Der Hinweis in der gleichen Ziffer, letzter Absatz, auf alpine Risiken, insbesondere auf die Lawinengefahr, sei nicht im Sinne eines grundsätzlichen Haftungsausschlusses der Beklagten für Lawinenunfälle zu verstehen. Der Hinweis verstehe sich dergestalt, daß auch im Falle einer geführten Bergtour mit einem Bergführer das Lawinenrisiko nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Er sei deshalb als Beschreibung eines bergsportimmanenten Restrisikos zu verstehen, welches ein Reiseteilnehmer übernehmen müsse, auch wenn er an einer geführten Bergtour teilnehme. Durch diesen Hinweis könne und solle nicht eine Haftung für eine schuldhafte Fehlbeurteilung der Lawinengefahr durch den Bergführer ausgeschlossen werden, ausgeschlossen seien aber nachvollziehbare Prognosefehler eines Bergführers, die nicht auf einem Verschulden beruhten.
46. Die Beschreibung im Katalog der Beklagten dahingehend, daß das Tourengebiet der Jamtalhütte sichere und leichte Touren per Ski- oder Schneeschuh ermögliche, sei abstrakt betrachtet absolut zutreffend. Es handele sich im Vergleich zu anderen klassischen Tourenskigebieten im Ost- und Westalpenraum um ein verhältnismäßig anspruchsloses, einfaches und damit bei Beachtung der üblichen alpinen Sorgfaltspflichten auch sicheres Gebiet. Der Vorwurf einer objektiv falschen Prospektangabe sei unbegründet. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung, daß die Klägerin und ihr Ehemann von einer Buchung Abstand genommen hätten, wenn der Zusatz „sicher“ nicht im Katalog gestanden wäre.
47. Die Ergebnisse der Expertenkommission sowie deren Umsetzung durch die Beklagte könnten keinesfalls als allgemein üblicher Standard für Bergsteigerschulen qualifiziert werden, erst recht nicht seien sie Standard zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 28.12.1999 gewesen. Aus der Tatsache, daß sich die Beklagte nach dem Unfallereignis nach besten Kräften bemüht habe, neue Erkenntnisse zu gewinnen, um solche Unfälle zukünftig zu vermeiden und dabei auch neue Branchenmaßstäbe gesetzt habe, könne nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß es die Beklagte schon zum Unfallzeitpunkt selbst hätte besser wissen müssen. Die Bergführer hätten nicht sorgfaltswidrig gehandelt, wie auch der Sachverständige Larcher im Strafverfahren festgestellt habe. Die Weisungsfreiheit der Bergführer diene gerade dem Zweck, ihnen ihren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bestmöglich zu erhalten. Dem Bergführer solle damit jeder wirtschaftliche Druck genommen werden, damit er allein unter Sicherheitsgesichtspunkten und frei von Vorgaben der Beklagten entscheiden könne und müsse, ob eine Tour durchgeführt werden könne oder nicht. Die Vergütung der Beklagten an die Bergführer erfolge auch unabhängig davon, ob diese konkrete Touren durchführten oder nicht. Zum Unterhaltsschaden fehle ein ausreichend substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen und denen des verstorbenen Ehemannes über einen längeren Zeitraum.
48. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte als Anlage B 17 ein Privatgutachten des Sachverständigen Munter vom 21.8.2001 vorgelegt. Sie führt dazu aus, bei Werner Munter handele es sich um den international wohl anerkanntesten Lawinenexperten. Er sei der Erfinder der sogenannten „Reduktionsmethode“, der gesamte Inhalt seines Privatgutachtens werde zum Gegenstand des Sachvortrags der Beklagten gemacht. Munter komme zu dem Ergebnis, daß die Auslösung des Schneebretts durch eine Windböe zu unterstellen sei und es sich um ein seltenes Naturereignis handele, bei dem der Zufall die Hauptrolle spiele. Munter komme auch in Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, daß die Warnstufe vier des Lawinenlageberichts am Unfalltag unzutreffend gewesen sei. Zutreffend sei die Warnstufe erheblich (Warnstufe drei) gewesen. Die Nichteinholung des Lawinenlageberichts durch die Bergführer sei nach Munter nicht als Pflichtwidrigkeit zu qualifizieren. Auch die Organisation und Durchführung der Tourenwoche sei nach diesem Privatgutachten nicht zu beanstanden. Den Bergführern könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, bei der Beurteilung der Lawinengefahr nicht nach der Munterschen „Reduktionsmethode“ vorgegangen zu seien. Sowohl der Gutachter L als auch der Privatgutachter Munter, der es selbst am besten wissen müsse, hätten eindeutig bestätigt, daß die Reduktionsmethode zum Unfallzeitpunkt nicht anerkannte Lehrmeinung in Österreich gewesen sei. Auch in Deutschland sei diese Methode bis heute nicht als anerkannte Lehrmeinung anzusehen. Die klassische Lawinenkunde kenne auch keinen allgemein anzuwendenden Grundsatz, daß allein abhängig von der Gefahrenstufe des amtlichen Lawinenlageberichts Hänge ab einer gewissen Steilheit nicht begangen werden dürfen bzw. sollen. Diese Ansätze würden erst von modernen probabilistischen Beurteilungsmethoden wie der Reduktionsmethode oder der Methode „Stop-or-Go“ aufgegriffen. Diese Methoden seien aber eindeutig noch nicht anerkannte Lehrmeinung.
49. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2000 sowie auf alle Anlagen und Protokolle und auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung und -erwiderung sowie auf die nachfolgenden Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
50. Auf die begründete Berufung der Klägerin hin war das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2000 aufzuheben.
51. Die Klage ist begründet. Der Senat hält die Sichtweise des Landgerichts nicht für zutreffend.
52. Die Beklagte haftet der Klägerin aus einem zwischen den Parteien im Oktober 1998 abgeschlossenen Reisevertrag gemäß §§ 651 a, 651 c Abs. 1, 651 f Abs. 1, Abs. 2 BGB auf Erstattung des Verdienstausfalls infolge des erlittenen Lawinenunfalls (§ 651 f Abs. 1 BGB) und auf Zahlung eines in Höhe des Reisepreises von 1.314,02 Euro (2.570,– DM) angemessenen Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB). Insoweit war den Berufungsanträgen Ziffer IV und Ziffer VI stattzugeben sowie Ziffer V, soweit es dort um die Feststellung der Verpflichtung geht, den künftigen materiellen Schaden der Klägerin zu tragen.
53. Desweiteren haftet die Beklagte der Klägerin wegen eines Organisationsverschuldens bei Planung und Durchführung der Reise gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Insoweit war bezüglich des Berufungsantrags Ziffer II ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu erlassen, da der Anspruch angesichts des durch die Beklagte bestrittenen Umfangs der Verletzungen und Verletzungsfolgen der Klägerin noch nicht zur Endentscheidung reif ist, eine Entscheidung vorweg über den Grund des Anspruchs aber zweckmäßig erscheint.
54. Gleichermaßen war dem Antrag Ziffer V zu entsprechen, soweit es um die Feststellung der Verpflichtung geht, den künftigen immateriellen Schaden der Klägerin zu tragen.
55. Gemäß § 844 Abs. 2 BGB haftet die Beklagte der Klägerin wegen der Tötung des Ehemanns durch den Lawinenunfall auf Schadensersatz in Form der Entrichtung einer Geldrente, weil der Klägerin infolge des Unfalls das Recht auf den Unterhalt durch die Tötung des Ehemanns entzogen worden ist. Insoweit war dem Berufungsantrag Ziffer III zu entsprechen.
56. Sowohl für den Bereich der vertraglichen Haftung, wie für denjenigen aus unerlaubter Handlung ist deutsches Recht anzuwenden.
I.
58. Vertragliche Haftung der Beklagten als Reiseveranstalterin gemäß §§ 651 a, 651 c Abs. 1, 651 f Abs. 1, Abs. 2 BGB.
59. – Berufungsanträge Ziffer IV (Verdienstausfall) und VI (Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs) sowie teilweise – (s.o.: künftiger materieller Schaden) – Ziffer V –
1.
60. Bei den hier betroffenen Anträgen Ziffer IV und VI handelt es sich um gemäß §§ 523, 264 Nr. 2 a.F. ZPO auch noch im Berufungsrechtszug zulässige Klageerweiterungen, nämlich um Erweiterungen des Klageantrags, die nicht mit der Einführung eines anderen Streitgegenstands einhergehen. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte und annehmen wollte, es handele sich inhaltlich um Klageänderungen im Sinne von § 263 ZPO, so wären diese als sachdienlich zuzulassen wegen der gleichzeitig möglichen Sachentscheidung auch über diese Anträge zusammen mit den übrigen Klageanträgen.
2.
61. Für die Feststellungsanträge Ziffer IV und (teilweise, s.o.: Ziffer V) ist das rechtliche Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozeßvoraussetzung zu bejahen. Dafür genügt die – hier gegebene – nicht eben fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht.
3.
62. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB und haftet der Klägerin als solche vertraglich aus einem zwischen der Beklagten und ihr im Oktober/November 1998 abgeschlossenen Pauschalreisevertrag.
63. Der einschränkende Hinweis der Beklagten, wenn sie auch im „formalrechtlichen Sinne“ als Reiseveranstalterin zu qualifizieren sei, so handele es sich bei ihr doch um eine Bergsteigerschule, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Zum einen ist diese Formulierung so zu verstehen, daß auch die Beklagte ihre rechtliche Stellung letztlich – zutreffend – als diejenige einer Reiseveranstalterin beurteilt. Zum anderen ist allein entscheidend, daß die Beklagte ausweislich ihres Katalogs Anlage K 1 die von der Klägerin gebuchte kombinierte Skitouren-Schneeschuh-Wanderwoche mit den einzelnen, im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Leistungen (sechs Übernachtungen, Halbpension, Sylvesterparty, Stellen von …-Bergführern usw.) als Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis auf der Grundlage eines Reisekatalogs angeboten und durchgeführt hat.
4.
64. Bei der Klägerin handelt es sich um die aus dem abgeschlossenen Reisevertrag Berechtigte. Aus der an sie gerichteten Rechnung der Beklagten Anlage K 2 vom 16.11.1998 ist ersichtlich, daß sie die Buchung, zugleich für ihren Ehemann …, vorgenommen hat.
II.
65. Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Organisationsverschuldens gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2, 847 Abs. 1 BGB.
66. – Berufungsanträge Ziffer II (Schmerzensgeld), Ziffer III (Unterhaltsausfallschaden) sowie teilweise Ziffer V (künftiger immaterieller Schaden) –
1.
67. Soweit es sich um Feststellungsanträge der Klägerin handelt (Nr. III und Nr. V) ist aus den schon o.a. Gründen das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen.
2.
68. Neben der vertraglichen Haftung ist auch die Haftung der Beklagten auf Leistung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben.
69. Der Reiseveranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er vermittelt nicht nur Fremdleistungen, sondern übernimmt selbst die Haftung für den Erfolg der Reise, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt (BGHZ 130, 128; BGH NJW 2000, 1189). Er erbringt dabei, u.a. in der Bündelung der einzelnen Leistungen zu einem Gesamtpaket, insbesondere auch eine Organisationsleistung. Ihn treffen nach ständiger Rechtsprechung neben den gegenüber seinen Kunden vertraglich übernommenen Pflichten auch deliktische Verkehrspflichten zum Schutz der Kunden vor Gefahren, die auf der Reise entstehen können. Dies folgt aus der vom Reiseveranstalter beruflich gegenüber dem Kunden übernommenen Pflichtenstellung; die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zugleich deliktische Verkehrspflichten. Der Reiseveranstalter hat dabei die Sicherheit seiner Kunden auch bei Einschaltung selbständiger Leistungsträger in eigener Verantwortung zu gewährleisten (BGHZ 103, 298, 306; Staudinger BGB 13. Bearb., § 823 RdNr. E 384). Dabei ist Grund für die deliktischen Verkehrspflichten des Reiseveranstalters auch das Vertrauen der Reisekunden in die Organisation und Überwachung der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter (BGH, a.a.O., Staudinger, a.a.O., OLG München, Reiserecht aktuell 1995, 204).
3.
a)
70. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1988 durch das sogenannte „Balkonsturzurteil“ (BGH NJW 1988, 1380 ff) eine eigene gewerbliche Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen konstatiert, die sich nicht nur auf Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und eigener Transportmittel erstrecke, sondern auch auf Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger, so der Vertragshotels. Nehme der Reiseveranstalter ein Hotel als Leistungsträger unter Vertrag, so müsse er sich zuvor vergewissern, daß es nicht nur den gewünschten und angebotenen Komfort, sondern auch ausreichenden Sicherheitsstandard biete. Er sei für die Sicherheit der Hotels und Ferienwohnungen selbst mit verantwortlich und es sei ihm zuzumuten, für die regelmäßige Kontrolle der unter Vertrag genommenen Unterkünfte und Ferieneinrichtungen Personen einzusetzen, die über hinreichende Sachkunde und kritische Sicht verfügten.
b)
71. In jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof durch die Entscheidung vom 14.12.1999 (BGH NJW 2000, 1188 ff) einen Schadensersatzanspruch eines Pauschalreisenden wegen eines erlittenen Reitunfalls bei einem Club-Urlaub in Tunesien infolge der Bereitstellung eines unzuverlässigen Reitpferdes grundsätzlich bejaht und ausgeführt, ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbiete, sei nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden seien. Vielmehr habe er auch dafür einzustehen, daß die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stünden; sei dies nicht der Fall, liege ein Reisemangel vor. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung und damit zugleich den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verneint. Gleichzeitig hat der BGH dazu Ausführungen gemacht, für derartige Fälle sei deutsches Recht anzuwenden (BGH, a.a.O.). Der Reisende dürfe darauf vertrauen, daß der Veranstalter alles Erforderliche zur erfolgreichen Durchführung der Reise unternehme, entsprechend müsse der Veranstalter auch im Hinblick auf die Einrichtungen des Leistungsträgers die notwendigen und ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Schaden von den Reisenden zu wenden. Dazu gehöre insbesondere die Überwachung der Einrichtungen auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards (BGH, a.a.O.).
c)
72. In einer anderen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München (OLG München, Reiserecht aktuell 1995, 204) ausgeführt, ein Reiseveranstalter, zu dessen Leistungsangebot ein Wanderführerlehrgang mit Wildwasserschwimmübungen gehöre, sei verpflichtet, den Lehrgangsleiter zu überwachen und anzuweisen, den Fluss auf große Steine hin zu kontrollieren, bevor er die Lehrgangsteilnehmer zu einem Sprung in das Gewässer auffordere.
4.
73. Diese auch vom Senat als zutreffend erachteten Anforderungen belegen, daß das Deliktsrecht heute weitgehend von der Konzeption der unerlaubten Handlung als Verkehrspflichtverletzung und damit als Verstoß gegen ein sozial-ethisch fundiertes Rücksichtsgebot beherrscht wird (Münchener Kommentar, BGB Schuldrecht 3. Auflage § 823 RdNr. 203). Als Typen von Verkehrssicherungspflichten werden dabei unter anderem Obhuts- und Fürsorgepflichten sowie Gefahrenkontrollpflichten, Auswahl- und Aufsichtspflichten und Organisationspflichten herausgestellt (Münchener Kommentar a.a.O.). Verkehrspflichten zum Schutze der Besucher von Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie Organisations- und Absperrmaßnahmen, Einrichten von Sicherheitszonen, Pistensicherungspflichten usw. sind in diesem Zusammenhang für derartige Veranstalter seit langem anerkannt.
74. In einer Fülle weiterer Beispiele hat insbesondere der Bundesgerichtshof, ebenso die Rechtsprechung der übrigen Obergerichte immer wieder die Haftung für verschiedene Arten von Organisationsverschulden bejaht:
75. So hat der Bundesgerichtshof in MDR 1994, 776 im Rahmen des Katastrophenschutzes bei Überschwemmungen ein Organisationsverschulden der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde insoweit angenommen, als er die Verpflichtung bejaht hat, Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, dem Katastrophenschutzaufgaben übertragen worden waren, bezüglich persönlicher und sachlicher Ausstattung zu prüfen. Aus dem Bereich der Arzthaftung hat der Bundesgerichtshof in MDR 1991, 603 ein Organisationsverschulden des Krankenhausträgers darin gesehen, daß ein Medikament mit erheblich niedrigeren Risiken für den Patienten nicht rechtzeitig vor der Operation zur Verfügung stand. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin KGR 1999, 384 befaßt sich mit Organisationsverschulden im Rahmen des Haftungsfalls für einen Schwimmbadunfall. Die Entscheidung des OLG Dresden OLGR 1999, 330 betrifft die Haftung einer Stadt als Skipistenbetreiberin wegen Nichtvorhandenseins von Fangzäunen u.a., die Entscheidung des OLG Hamm OLGR 2000, 90 bezieht sich ebenfalls auf die Haftung eines Veranstalters aus Organisationsverschulden bei einer Massenveranstaltung.
5.
76. Grund für die deliktischen Verkehrspflichten des Reiseveranstalters ist auch das Vertrauen der Reisekunden in die Organisation und Überwachung der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter (Staudinger, a.a.O. RdNr. E 384 unter Hinweis u.a. auf das „Balkonsturzurteil“ des Bundesgerichtshofs BGHZ 103, 298 ff). Einer Veranstalterin von speziellen Bergsteiger-Reisen, von Tourenwochen in die Hochregionen der Alpen, gleichzeitig einem Tochterunternehmen des … – wie hier –, wird dabei ein besonderer Vertrauensvorschuß von Reiseinteressenten entgegengebracht. Daß dies auch auf Seiten der Klägerin und ihres Ehemannes der Fall war, hat die Klägerin, gerade unter Schilderung des Eindrucks, den der o.a. wiedergegebene Kataloginhalt auf sie und ihren Ehemann gemacht hat, überzeugend dargelegt.
77. Während normalerweise einen Sporttreibenden keine Verantwortung dafür trifft, daß diejenigen, die gemeinsam mit ihm Sport ausüben, ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, ist dies bei demjenigen anders zu beurteilen, der eine Veranstalterfunktion ausübt. Eine besondere Verantwortung haben in dieser Hinsicht z.B. auch Sportlehrer im Rahmen ihres Unterrichts, Personen die eine Verantwortung für das Verhalten anderer trifft, die eine Gruppenführerfunktion ausüben oder verantwortliche Leiter eines sportlichen Vorhabens sind, wie z.B. Bergführer. Der Vertrauensvorschuß, der insoweit der Beklagten Kraft ihrer besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und ihrer Qualifikation ebenso wie den von ihr eingesetzten speziell geschulten Kräften vom Reiseinteressenten üblicherweise entgegengebracht wurde, mußte der Beklagten auch bekannt sein.
6.
78. Diese – nach Ansicht des Senats zutreffenden – Anforderungen zeigen, daß es nicht hinzunehmen ist, wenn die Beklagte argumentiert, sie als Reiseveranstalterin könne bei derartigen Veranstaltungen keinen Einfluß auf die Entscheidungen der Bergführer nehmen und dies sei nicht geboten, weil den Bergführern die Freiheit der Entscheidung vor Ort zu belassen sei.
79. Diese Sichtweise verkennt schon, daß es sich bei den Bergführern – jedenfalls im hier gegebenen Fall – um Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne von § 831 BGB gehandelt hat. Nach der herkömmlichen Definition ist derjenige Verrichtungsgehilfe, dem von einem anderen, in dessen Einflußbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. Für das Weisungsrecht ist ausreichend, daß der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.
80. Diese Kriterien sind hier als erfüllt anzusehen:
81. Im Katalog der Beklagten findet sich die Bezeichnung „…-Bergführer“, die den Schluß zulässt, daß es sich um eigene Kräfte der Beklagten handelt. Selbst wenn die Bergführer von der Beklagten nur von Fall zu Fall beauftragt, von dieser aber direkt vergütet werden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, unterliegen sie gleichwohl Anweisungen der Beklagten. Dies zeigt schon der Umstand, daß die jetzt von der Beklagten eingeführten Sicherheitsstandards (Anlage K 18) unstreitig für deren Bergführer als verbindlich erklärt worden sind, von diesen also zu beachten sind.
82. Ob die Beklagte – wie die Klägerin meint – vorliegend für die Schadenszufügung durch die Bergführer als Verrichtungsgehilfen wegen mangelnder Auswahl bzw. Überwachung haftet, kann jedoch vorliegend dahinstehen.
III.
1.
84. Wegen des zu Ziffer II des Klage- und Berufungsantrags erlassenen Grundurteils ist über die Kosten des Rechtsstreits erst im Endurteil über den Betrag zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – erst in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des die Klage ursprünglich abweisenden Urteils erster Instanz ein Urteil über den Grund des Anspruchs ergeht.
2.
85. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
86. Die Entscheidung über die Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 a. F. ZPO, wonach für die Revision die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter gelten, wenn – wie hier – die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist.
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