Mängel in einer Skihütte
AG Offenburg: Mängel in einer Skihütte
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Skihütte gemietet. Während seines Aufenthalts war er durch verschiedene Umstände gestört, insbesondere verschmutztes Bettzeug, eine verschneite Zufahrt und fehlende Kinderbetreuung. Daher verlangt er Minderung.
Das Gericht wies die Klage ab. Die gerügten Umstände seien größtenteils nicht als Mängel im Sinne einer negativen Abweichung vom geschuldeten Zustand einzustufen. Ansonsten habe der Kläger die Zustände nicht rechtzeitig gerügt. Daher bestehe kein Minderungs- oder Ersatzanspruch.
AG Offenburg | 1 C 357/94 (Aktenzeichen) |
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AG Offenburg: | AG Offenburg, Urt. vom 23.05.1995 |
Rechtsweg: | AG Offenburg, Urt. v. 23.05.1995, Az: 1 C 357/94 |
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Leitsätze:
2. Ist die Zufahrt zu einer Skihütte dergestalt verschneit, dass nicht in 100 m sondern in 400 m Entfernung geparkt werden muss, so ist dies kein Reisemangel.
Das Fehlen von Sektgläsern in einer Skihütte ist kein Reisemangel.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Skihütte in den Alpen gemietet. Während seines Aufenthalts war er durch verschiedene Umstände gestört, insbesondere mit Blut und Urin verschmutztes Bettzeug, eine verschneite Zufahrt, die zum Parken in größerer Entfernung zwang, und fehlende Kinderbetreuung. Daher verlangt er Minderung.
Das Gericht wies die Klage ab. Die gerügten Umstände seien größtenteils nicht als Mängel im Sinne einer negativen Abweichung vom geschuldeten Zustand einzustufen. So habe die Beklagte an keiner Stelle eine Kinderbetreuung zum Vertragsinhalt gemacht. Damit bestehe kein solcher Anspruch. Soweit der Kläger 300 m weiter von der Hütte entfernt parken musste, so sei dies eine Unannehmlichkeit, die bei Reisen in die Alpen in den Wintermonaten hinzunehmen sei. Auch sei es kein Mangel, wenn in einer Skihütte keine Sektgläser zur Verfügung stehen. Ansonsten habe der Kläger die Zustände, insbesondere die behaupteten Mängel der Bettwäsche, nicht rechtzeitig der Reiseleitung vor Ort mitgeteilt. Daher bestehe kein Minderungs- oder Ersatzanspruch.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
5. (Von der Niederlegung eines Tatbestands wird nach Paragraph 495a Abs 2 S 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
6. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
7. Der Kläger hat keinen Anspruch nach den Paragraphen 812 Abs 1 S 1, 651d BGB oder 651f Abs 1 BGB auf Rückzahlung des Hälftigen Reisepreises von 1.058,00 DM.
a)
8. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Matratzen sowie Bettdecken blutverschmiert und urindurchdrängt und die Küche sowie das Geschirr bei Ankunft verschmutzt waren. Jedenfalls hatte der Kläger – wie die Vernehmung der Zeugin … ergab – nicht das erforderliche Abhilfeverlangen gegenüber der Familie … geäußert, die über das Gesundheitshotel … unschwer erreichbar gewesen wäre. Nach Paragraph 651d Abs 2 BGB kann der Kläger wegen dieser Mängel daher weder Minderung noch Schadensersatzanspruch verlangen.
b)
9. Soweit der Kläger beanstandet, daß der Weg zur Hütte nicht geräumt worden war und daher der Abstand zwischen Kfz.-Abstellplatz und Hütte 400 m betrug, stellt dies keinen Mangel der Reise dar. Unstreitig ist, daß – wie im Prospekt vermerkt – ein Abstellplatz in einer Entfernung von 100 m zur Hütte vorhanden ist. Somit mangelt es nicht an der zugesicherten Eigenschaft „mit Pkw erreichbar bis 100 m von der Hütte“. Soweit die fehlende Räumung beanstandet wird, stellt dies keinen Fehler dar, der den Wert der Reise zu dem gewöhnlichen Nutzen aufhebt. Denn wer sich in den Monaten Dezember und Januar zum Winterurlaub in den Alpenraum begibt, muß mit schneetypischen Behinderungen rechnen.
c)
10. Das Fehlen von Sektgläsern stellt keinen Fehler der Reise dar. Es ist gerichtsbekannt, daß Sekt auch in Saftgläsern seinen vollen Geschmack entfaltet.
d)
11. Soweit der Kläger sich über die Unzulänglichkeiten des Mobiliars ausläßt, ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Nutzen der Reise ernsthaft aufgehoben worden sein soll. Die vorgelegten Lichtbilder AS 83 vermitteln überzeugend einen Eindruck davon, daß ein – im landläufigen Sinne – gemütlich eingerichteter Wohnraum vorhanden ist.
e)
12. Eine kostenlose Betreuung der Kinder wurde seitens der Beklagten nicht vertraglich versprochen. Ein Mangel der Reise ist daher nicht schlüssig dargetan, ohne daß es auf die Einzelheiten der Möglichkeiten zur Kinderbetreuung ankäme.
2.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Abs 1 S 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den Paragraphen 708 Ziff 11 ZPO. Von einer Entscheidung nach Paragraph 711 ZPO wird nach Paragraph 713 ZPO abgesehen.
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