Verlust einer Kamera im Hotel

LG Hannover: Verlust einer Kamera im Hotel

Ein Urlauber vergaß in der Hotelbar seine Videokamera. Weil ein Kellner die Kamera zwar fand, sie jedoch nicht an sich nahm und sie in der Folge verschwand, verlangt der Urlauber nun Schadensersatz von dem Reiseveranstalter.

Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Der Kellner sei Erfüllungsgehilfe des Hotels, nicht des Veranstalters. Folglich müsse sich der Veranstalter dessen Handeln nicht zurechnen lassen.

LG Hannover 12 S 103/05 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 05.04.2006
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 05.04.2006, Az: 12 S 103/05
AG Hannover, Urt. v. 11.06.2005, Az: 568 C 1831/01
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Landgericht Hannover

1. Urteil vom 05. April 2006

Aktenzeichen: 12 S 103/05

Leitsätze:

2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für das Abhandenkommen einer Videokamera im Bereich einer Hotelbar am Urlaubsort.

Ein Kellner, der die Kamera zunächst an sich genommen und sodann auf den Tisch in der Bar zurückgestellt hat, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters,  sondern nimmt allenfalls Obhutspflichten des Hoteliers wahr.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Im Anschluss an das Abendprogramm ließ der Reisende seine Videokamera auf dem Tisch in der Hotelbar liegen. Als ein Kellner die Kamera fand, nahm er sie zunächst an sich, legte sie im Anschluss daran aber wieder auf den Tisch. Als der Urlauber wieder kam, um die Kamera zu suchen, war diese verschwunden.

In der Folge verlangt der Kläger von dem Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe des Anschaffungspreises des Gerätes. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Weder das Verhalten des Kellners, noch der schlussendliche Verlust der Kamera fielen in seinen Verantwortungsbereich.

Das Landgericht Hannover hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Der Veranstalter hafte nicht für das Verhalten des Kellners, weil dieser nicht als sein Erfüllungsgehilfe angesehen werden könne. Er nehme vielmehr Obhutspflichten des Hoteliers war.

Im Übrigen würde auch eine Haftung des Hotelpersonals entfallen, da den Reisenden ein ganz überwiegendes Mitverschulden am Abhandenkommen seiner Kamera trifft, weil er seine nach eigenen Angaben wertvolle Videokameratasche unbeaufsichtigt auf einem Tisch in einem öffentlich zugänglichen Bereich zurückgelassen hat.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 09.11.2005 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 1050,00 Euro.

Gründe

5. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Verlusts einer Videokamera nebst Zubehör während einer bei der Beklagten gebuchten Urlaubsreise.

6. Im Rahmen dieser Urlaubsreise hielt er sich in der Zeit vom 26.05. – 10.06.2001 zum Preis von 1199 Euro je Person im Club – Hotel … auf Ibiza auf. Nachdem er zusammen mit seiner Frau am Abend des 07.06.2001 das abendliche Showprogramm in diesem Hotel angesehen hatte, suchte er nach dessen Ende gegen 0.10 Uhr die Bar im Innenbereich der Hotelanlage auf. Dort ließ er auf einem Tisch die Videokamera nebst Zubehör in einer Tasche zurück, als er mit seiner Ehefrau die Terrasse verließ.

7. Der dort tätige Kellner … nahm diese Kamera zunächst an sich, stellte sie dann aber wieder auf den Tisch zurück; er nahm an, die Gäste würden noch einmal zurückkommen. Später war die Kamera verschwunden.

8. Der Kläger verlangt Erstattung des Wertes der Kamera. Das Amtsgericht hat ihn auf Grund positiver Verletzung des Reisevertrages Schadensersatz in Höhe von 1050,00 Euro zugesprochen. Im Übrigen hat es die weitergehende Klage der Höhe nach abgewiesen, da er hinsichtlich weiterer Zubehörstücke und der Höhe des Wertes beweisfällig geblieben sei.

9. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte.

10. Die Parteien streiten darüber, ob eine Haftung des Beklagten gegeben sei.

11. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Darstellung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

12. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz ist nach Überzeugung der Kammer schon dem Grunde nach nicht gegeben.

13. Soweit der Hotelangestellte … hier tätig wurde, indem er die Kamera zuerst an sich nahm und dann wieder auf den Tisch zurückstellte, tat er das jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten.

14. Dahinstehen kann, ob solches der Fall wäre, wenn Aufgaben in Rede stünden, die mit der Unterbringung oder der vertraglich geschuldeten Verpflegung in direktem Zusammenhang stünden. Hier haben der Kläger und seine Ehefrau unstreitig den Barbereich des Hotels aufgesucht. Zumindest in diesem Bereich ist eine von der Beklagten zu erbringende Pflicht oder auch vertragliche Nebenpflicht zur Sorge hinsichtlich von Gegenständen, die ein Gast zurücklässt nicht gegeben. Ein solcher Anspruch vermag sich lediglich gegen das Hotel selbst zu richten.

15. Aber selbst wenn eine derartige Pflicht im vorliegenden Falle angenommen werden würde, so ist das Eigenverschulden des Klägers, der seine nach eigenen Angaben wertvolle Videokameratasche unbeaufsichtigt auf einem Tisch im öffentlich zugänglichen Bereich zurückgelassen hat, derart überwiegend gemäß § 254 BGB einzustufen, dass eine Haftung des Hotelpersonals entfällt. Dabei ist es nach Überzeugung der Kammer auch ohne Bedeutung, dass der Kellner die Videokamera nebst Tasche zunächst an sich nahm und dann wieder, was unstreitig ist, auf den Tisch zurückstellte, auf dem er sie vorgefunden hatte. Dadurch hat er allenfalls zu Lasten des Hotels Obhutspflichten übernommen, nicht aber zu Lasten der Beklagten. Das Hotel ist insoweit mangels Pflicht der Beklagten nicht deren Erfüllungsgehilfe hinsichtlich dieses Tätigwerdens.

16. Die Revision ist nicht zuzulassen; die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch bedarf es zur Fortbildung des Rechtsstreits zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 g ZPO.

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