Intransparentes Angebot der fakultativen Zusatzleistung einer Reiseversicherung
LG München: Intransparentes Angebot der fakultativen Zusatzleistung einer Reiseversicherung
Der Betreiber eines Flugvergleichsportals verwendete Masken, die nicht erkennen ließen, dass automatisch eine Ticketversicherung mitgebucht wurde und mit welcher Fluggesellschaft der Beförderungsvertrag zustande kam.
Er wurde verurteilt, die Verwendung der intransparenten Masken zu unterlassen.
LG München | 37 O 6508/14 (Aktenzeichen) |
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LG München: | ![]() |
Rechtsweg: | LG München, Urt. v. 15.10.2014, Az: 37 O 6508/14 |
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Leitsätze:
2. Bei der Buchung eines Fluges müssen optionale Zusatzleistungen über eine „Opt-In“-Funktion gebucht, also vom Kunden gezielt ausgewählt werden.
Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „jetzt prüfen“ macht nicht ersichtlich, dass entsprechende Zusatzleistungen automatisch hinzugebucht werden und ist auch dann noch unzulässig, wenn in einem späteren Buchungsschritt die Auswahl per „Opt-Out“-Funktion abgewählt werden kann.
Vermittler für Beförderungsverträge müssen dem buchenden Fluggast transparent anzeigen, mit welchem Unternehmen der Vertrag zustande kommt.
Zusammenfassung:
3. Der Betreiber eines Flugvergleichsportals verwendete für den Buchungsvorgang Masken, bei denen durch das Anklicken einer Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt prüfen“ die optionale Zusatzleistung einer Ticketversicherung zugebucht wurde, sofern sie nicht durch den Nutzer in einem späteren Buchungsschritt wieder abgewählt wurde. Außerdem war die Identität des Flugunternehmens, mit welchem der Beförderungsvertrag über die Seiten des Beklagten zustande kamen, nicht ersichtlich.
Ein Verbraucherschutzverein rügte und verklagte den Betreiber. Das Landgericht München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Bußgeldes an den Kläger und zur Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Seiten. Diese verstießen gegen das Transparenzgebot. Ein durchschnittlich verständiger Nutzer konnte nicht erkennen oder vermuten, dass durch die Anwahl der Schaltfläche „Jetzt buchen“ die Versicherung zugebucht wurde, die Möglichkeit einer späteren Abwahl der Leistung durch „Opt-Out“ entsprach ebenfalls nicht den Anforderung lauteren Wettbewerbs.
Als Vermittler zwischen Beförderungsunternehmen und Passagier, über dessen Dienst ein Vertrag geschlossen wird, war der Beklagte verpflichtet, dem Kunden die Identität des Flugunternehmens anzuzeigen. Dieser war er über die Seiten mit den unvollständigen Flugdaten nicht nachgekommen und auch nicht dadurch, dass er dem Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluganbieter bereitstellte, da aus diesen weder Rechtsform noch Anschrift des jeweiligen Unternehmens hervorgehen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet
für Flugreisen in der Form zu werben, dass optionale Zusatzleistungen, insbesondere in Form von Versicherungen, nicht auf Opt-in-Basis dargestellt werden,
und/oder
für die Vermittlung von Flugreisen zu werben, ohne gleichzeitig über Identität und Anschrift des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag zustande kommt, zu informieren.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar in Ziffer I. a) und Ziffer I. b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je EUR 2.000,-; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
5. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
6. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb auf die Vermittlung von Flugreisen unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel, wie Online-Dienste, gerichtet ist. Sie betreibt die Internetseite www…..de. Auf dieser Internetseite bietet die Beklagte Kunden unter anderem die Möglichkeit an, Flüge bei verschiedenen Fluggesellschaften zu buchen. Die Flugbuchungen werden auf der Internetseite der Beklagten über eine sogenannte Buchungsmaske durchgeführt. Im Buchungsschritt 1 „Flugsuche“ sucht der Kunde einen Flug aus, indem er die Daten für den gewünschten Flug eingibt. Im zweiten Schritt werden dem Kunden verschiedene Flugalternativen angeboten. Das Programm schlägt dem Kunden verschiedene Flüge, sortiert nach dem Preis in aufsteigender Reihenfolge vor, wie nachfolgend dargestellt:
7. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen, den die Beklagte vermittelt, kommt dann unmittelbar mit Abschluss der Buchung bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang durch die Bestätigung per Email zustande.
8. Des Weiteren informiert die Beklagte auf ihrer Internetseite im Rahmen der Flugbuchung zwar über die eigene Identität und Anschrift, nicht jedoch über die vollständige Firmenbezeichnung, inkl. der Gesellschaftsform und der Anschrift der Unternehmen, deren Flugreisen vermittelt werden.
9. Mit Schreiben vom 04.07.2013 (Anlage K 2) mahnte der Kläger die Beklagte ab. Dem Kläger entstehen je Abmahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von EUR 370,01 (ohne Mehrwertsteuer), von denen er den Abgemahnten eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 219,35 (EUR 205,00 zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) in Rechnung stellt.
10. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterfassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ab.
11. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24.04.2014 zugestellt.
12. Der Kläger ist der Auffassung, er habe gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008-EU-Luftverkehrsdiensteverordnung einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen des unzulässigen Anbietens einer Zusatzversicherung nicht auf „Opt-in“-Basis, sondern auf „Opt-Out“-Basis.
13. Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Buchungsmaske genüge nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein echtes „Opt-in“ stelle, weil der Kunde keine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen bzw. ein gesondertes Kästchen anklicken müsse, wenn er die zusätzliche Versicherung „Flugticketschutzes“ abschließen wolle.
14. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers sei der Button „prüfen“ nicht als Zustimmung zum Abschluss einer Zusatzversicherung („Opt-in“) zu verstehen, weil er keinerlei Kennzeichnung enthalte, aus denen für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher erkennbar sei, dass durch die bloße Betätigung des Buttons „prüfen“ die Zusatzversicherung „Flugticketschutz“ automatisch hinzugefügt werde. In dem konkreten Kontext habe die Betätigung des Buttons „prüfen“ aus verständiger Verbrauchersicht alleine zur Folge, dass die tatsächliche Verfügbarkeit des ausgewählten Fluges geprüft und die Buchung fortgesetzt werde, sofern der konkret ausgewählte Flug tatsächlich verfügbar sei.
15. Unerheblich sei, dass in Buchungsschritten 3 „Auswahl“ nochmals die Möglichkeit bestehe, den Flugticketschutz abzuwählen. Eine solche Abwahl sei dann nur als so genanntes „Opt-out“, also das Auskreuzen des voreingestellten Kästchens, zu sehen.
16. Der Kläger meint weiter, ihm stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i. V. m. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG wegen der Nichtbenennung der Identität und Anschrift der Unternehmen, deren Flugreisen vermittelt werden, ein Unterlassungsanspruch zu.
17. Hierzu ist er der Auffassung, die Beklagte treffe die Pflicht zur Information des Verbrauchers über Identität und Anschrift des die Leistung erbringenden Dritten (hier die jeweilige Fluggesellschaft). Die Beklagte hätte also über Identität, auch unter Angabe der Rechtsform, und Anschrift der jeweiligen Flugverkehrsunternehmen informieren müssen. Dies sei deshalb erforderlich und auch möglich, weil die maßgeblichen Daten (Datum und Uhrzeit des Hin- sowie des Rückfluges, Luftfahrtunternehmen) im Zeitpunkt der Buchung durch den Kunden der Beklagten konkret bekannt seien. Hinzu komme, dass die Flugreise im Gegensatz zu ihrer Vermittlung durch die Beklagte die für den Kunden wirtschaftlich und finanziell weitaus bedeutsamerer Leistung sei. Dem entspreche die Beklagte nicht dadurch, dass in der Buchungsmaske eine umgangssprachliche Bezeichnung der vom Kunden ausgewählten Fluggesellschaft ausgewiesen werde bzw. der Kunde im Rahmen der Buchung die Möglichkeit habe, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausgewählten Luftfahrtunternehmens Kenntnis zu nehmen. Zum einen weil die schlagwortmäßige Bezeichnung eines Unternehmens nicht die Rechtsform des Luftfahrtunternehmens beinhalte und zum anderen enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftfahrtunternehmen – insoweit unstreitig – in aller Regel nicht deren Anschriften.
18. Zu Klageantrag II. ist der Kläger der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 219,35 (inkl. Mehrwertsteuer).
I.
20. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet
a)
für Flugreisen in der Form zu werben, dass optionale Zusatzleistungen, insbesondere in Form von Versicherungen, nicht auf Opt-in-Basis dargestellt werden,
und/oder
b)
für die Vermittlung von Flugreisen zu werben, ohne gleichzeitig über Identität und Anschrift des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag zustande kommt, zu informieren.
II.
21. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Internetseite www.flug.de und die darin enthaltene Buchungsmaske für Flüge den Anforderungen an ein „Opt-In“-Verfahren genüge. Dem Kunden stehe es im Buchungsschritt 2 „Angebot“ frei, den Flug entweder „ohne Ticketschutz“, oder „+ 15 € p. P. Ticketschutz“ prüfen zu lassen und dann zu buchen. Hierbei würden die Zusatzkosten klar und transparent, nämlich in Höhe von EUR 15,00 neben dem Komplettpreis ausgewiesen. Indem der Kunde den Button „prüfen“, neben dem „+ 15 €.p. P. Ticketschutz“ ausgewiesen sind, betätige, optiere er selbstständig für den zusätzlichen Ticketschütz. Erst durch diese Auswahl sei im nächsten Buchungsschritt 3 „Auswahl“ die Wahl des Ticketschutzes voreingestellt.
25. Auch hinsichtlich Klageantrag Ziffer I. b) ist die Beklagte der Auffassung, ein Verstoß gegen das UWG liege nicht vor. Der Kunde begebe sich auf die Interseite der Beklagten, gerade um zwischen verschiedenen Leistungsträgern, den Fluggesellschaften, auszuwählen. Dem Kunden sei hierbei bekannt, dass die Beklagte selbst die Flüge nicht anbiete. Es sei Sinn und Zweck der Internetseite der Beklagten, zwischen den einzelnen Fluglinien auszuwählen; die Identität der Fluglinien werde genannt und sei daher bekannt. Die Abwicklung des Fluges erfolge nach der Auswahlentscheidung des Kunden im Namen dieser Gesellschaft. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass dem Kunden die Identität der Fluggesellschaft nicht vorenthalten werde, weil die Kunden – insoweit unstreitig – die AGB der jeweiligen Fluggesellschaft bei Durchführung der Buchung bestätigen müssen.
26. Zur Ergänzung des Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
27. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 2 S. 1 Unterlassungsklagegesetz i. V. m. § 6 Nr. 1 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz Bayern – GZVJu örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk München hat.
B.
I.
29. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-Luftverkehrsdienste VO, VO EG 1008/2008 [nachfolgend Luftverkehrsdienste VO genannt] gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Flugreisen in der Form zu werben, dass optionale Zusatzleistungen nicht auf Opt-In Basis dargestellt werden.
1.
30. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, Einl. Rn. 2.29).
2.
31. Bei der Vermittlung eines Fluges auf der Internetseite www.flug.de handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Betrieb der Internetseite ist auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet.
3.
32. Die Beklagte bietet Flüge auf ihrer Internetseite www.flug.de in unlauterer Weise im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG an, weil sie gegen Artikel 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste VO verstößt, mithin einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt.
a)
33. Gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG ist jede Rechtsnorm i.S.d. Art. 2 EG-BGB, die in Deutschland Geltung besitzt, folglich auch eine Norm des primären und sekundären Unionsrechts (BGH Urteil vom 16.07.2008, Az.: VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254, 260; Köhler/Bornkamm, UWG 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 1124), so auch die Luftverkehrsdienste VO.
b)
34. Die Luftverkehrsdienste VO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG muss zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer (im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Teilnehmer einwirkt. Die Luftverkehrsdienste VO schreibt Preisinformationspflichten vor, um den Kunden in die Lage zu versetzen, „die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen“ (Erwägungsgrund 16 der Luftverkehrsdienste VO). Damit regelt sie (zumindest auch) das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher (so auch LG Leipzig, Urteil vom 19.03.2010 – 2 HKO 1900/09, Beck RS 2010, 15128; LG Leipzig, Urteil vom 26.09.2012 – 02 HK O 3026/11, Beck RS 2013, 03531).
c)
35. Die Beklagte hat Artikel 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste VO zuwider gehandelt, indem sie die Versicherung „Ticketschutz“ nicht auf Opt-In-Basis angeboten hat. Gemäß Artikel 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste VO müssen fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-In“-Basis. Fakultative Zusatzkosten im Sinne des Artikel 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste VO betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggastes oder der Luftfahrt weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Hierzu zählen auch Reiseversicherungen (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, Az.: C-112/11, NJW 2012, 2867, 2868: Für eine Reiserücktrittsversicherung).
36. Gegen diese Vorgaben hat die Beklagte verstoßen, indem sie die Wahl der Versicherung „Ticketschutz“ beim Wechsel des Buchungsschrittes 2 „Angebote“ zum Buchungsschritt 3 „Auswahl“ allein durch das Anklicken des Buttons „prüfen“ in Buchungsschritt 3 voreingestellt hat.
37. Der angesprochene Verkehrskreis, bestehend aus durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern – hierzu zählen auch die Mitglieder der Kammer, weshalb die Kammer die maßgeblichen Feststellung zur Verkehrsauffassung selbst treffen kann – erkennt beim Anklicken des Buttons „prüfen“ nicht, dass er automatisch eine kostenpflichtige Versicherung „Ticketschutz“ bucht. Er geht vielmehr davon aus, dass er durch Betätigen des Buttons „prüfen“ lediglich einen Flug auswählt und dessen Verfügbarkeit überprüfen lässt. Dies insbesondere deshalb, weil die neben des Button „prüfen“ befindliche Beschreibung „+ 15,00 EUR p. P. Ticketschutz“ hinter dem größenmäßig und farblich hervorgehobenen Button „prüfen“ zurücksteht.
38. Dem verständigen Verbraucher ist hingegen nicht bewusst, dass er durch Betätigen des kleinen Schriftzuges „ohne Ticketschutz“ auf der linken Seite der Buchungsmaske den Flug auch ohne einen zusätzlichen Ticketschutz überprüfen lassen kann, weil an dieser Stelle ein zusätzlicher Button „prüfen“ fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis erkennt nicht einmal ohne weiteres, dass sich der Schriftzug „ohne Ticketschutz“ anklicken lässt.
39. Der verständige Verbraucher, der sich mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch zügig, durch das Buchungsmenü klickt, erwartet im unteren rechten Bereich einer Buchungsmaske einen Button, der zum nächsten Buchungsschritt führt. Er erwartet hingegen nicht, dass allein durch die Betätigung dieses Buttons, der für sich allein nicht auf die Auswahl einer zusätzlichen Versicherung aufmerksam macht, dass hierdurch automatisch eine Versicherung gebucht wird.
40. Der Kunde muss im Buchungsschritt 2 „Angebote“ nicht zwingend eine der beiden Optionen, also entweder „ohne Ticketschutz“ oder aber „+ 15 EUR pp. Ticketschutz“, anklicken, bevor er durch Anklicken des Buttons „prüfen“ zum Buchungsschritt 3 gelangen kann.
41. Insgesamt hat die Beklagte die Versicherung „Ticketschutz“ nicht auf „Opt-in“-Basis i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-Luftverkehrsdienste VO angeboten.
42. Unerheblich ist, dass in Buchungsschritten 3 „Auswahl“ nochmals die Möglichkeit besteht, den die Versicherung „Ticketschutz“ abzuwählen. Hierbei würde es sich allenfalls um ein sogenanntes „Opt-out“ handeln, was Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-Luftverkehrsdienste VO gerade nicht genügt.
43. Zu keiner anderen Rechtsauffassung führt der Einwand der Beklagten, die Abwicklung des Fluges erfolge nach der Auswahlentscheidung im Namen der jeweiligen Fluggesellschaft. Denn der für den Kunden rechtsverbindliche Vertrag kommt bereits auf der Internetseite der Beklagten zustande und nicht erst in einem zweiten Schritt durch eine weitere Kommunikation mit der jeweiligen Fluggesellschaft, weshalb die Pflicht zur Information nach § 5a UWG die Beklagte trifft.
44. Die Darstellung der Internetseite entspricht zudem nicht den Anforderungen des Art. 23 der Luftverkehrsdienste VO an eine klare, transparente und eindeutige Darstellung des Buchungsvorgangs. Es ist keinesfalls transparent dargestellt, dass bei Betätigung des Buttons „prüfen“ eine Versicherung gebucht wird. Der Button „prüfen“ enthält hierzu keinen Hinweis. Überdies bringt auch die Beschreibung „Ticketschutz“ nicht zum Ausdruck, dass damit der Abschluss einer Reiseversicherung gemeint ist. Insbesondere erfüllt diese Darstellung auch nicht die Anforderung, dass fakultative Zusatzleistung durch ankreuzen eines separaten Kästchens angeboten werden müssen (BGH, Urteil vom 16. 7. 2008 – VIII ZR 348/06, GRUR 2008, 1010 Rn. 28, 29 – Payback).
4.
45. Die Darstellung auf der Internetseite www….de ist auch geschäftlich relevant im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Gestaltung der Buchungsmaske ist geeignet, die Interessen jedenfalls der Verbraucher oder potenzieller Kunden spürbar zu beeinträchtigen, weil Kunden, die bei der Buchung keine überobligatorische Aufmerksamkeit anwenden, verleitet werden, ohne ihr Wollen, Zutun und Wissen eine zusätzliche Ticketversicherung abzuschließen. Hierdurch entstehen den Kunden zusätzliche Kosten.
5.
46. Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. Vorliegend ist der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift nicht derart gering, dass ein unlauteres Verhalten zu verneinen wäre. Auch ist der Beklagten zuzumuten, ihre Internetseite der Flugverkehrsdienste VO und der Rechtsprechung entsprechend aufzubauen.
6.
47. Aufgrund des erfolgten Wettbewerbsverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 1.33 mit weiteren Nachweisen). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
II.
48. Der Unterlassungsanspruch in Antrag Ziffer I. a) ergibt sich auch aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste VO, denn Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste VO ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
III.
49. Der Kläger hat weiter gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Flugreisen zu vermitteln, ohne gleichzeitig über Identität und Anschrift des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag zustande kommt, zu informieren.
1.
50. Gemäß §§ 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information im Sinne der Norm vorenthält. Werden Waren oder Dienstleistung unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, sind wesentlich im Sinne des § 2 UWG, die Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt.
2.
51. Die von der Beklagten angebotenen Flüge werden in der Buchungsmaske auf der Internetseite www.flug.de unter Nennung der maßgeblichen Leistungsinhalte (Datum und Uhrzeit des Fluges, Preis, Kurzbezeichnung der Fluggesellschaft) in einer Weise beschrieben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das betreffende Geschäft, also die Flugbuchung, lediglich mittels einer zustimmenden Erklärung zum Abschluss bringen kann. Mit Abschluss des Buchungsvorgangs bucht der Kunde verbindlich den jeweiligen Flug zu den genannten Konditionen. Einer gesonderten Vereinbarung mit der jeweiligen Fluggesellschaft bedarf es nicht mehr.
52. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Alpenpanorama im Heißluftballon (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – I ZR 24/12, GRUR 2014 508). In dem dort zu entscheidenden Fall buchte der Kunde verbindlich lediglich einen Gutschein für eine Ballonfahrt. In einem zweiten Schritt musste sich der Kunde sodann aus einem Pool von Veranstaltern, den sogenannten Erlebnispartnern, einen Veranstalter auswählen, mit dem er die Ballonfahrt zu einem späteren Zeitpunkt durchführen wollte. Innerhalb von drei Jahren konnte der Kunde den Flug dann verbindlich bei einem Erlebnispartner buchen und den Gutschein hierfür einlösen. Der Gutschein konnte darüber hinaus auf beliebige dritte Personen übertragen werden. In dem dortigen Fall urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Dienstleistung – Durchführung einer Ballonfahrt – nicht Gegenstand des Angebotes der dortigen Beklagten – Vertreterin der Gutscheine – und daher nicht vom Schutzzweck des § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst war.
53. Im hier zu entscheidenden Fall verhält es sich anders. Unmittelbar mit der Flugbuchung auf der Internetseite der Beklagten kommt für den Kunden ein verbindlicher Vertrag mit der jeweiligen Fluggesellschaft über die Beförderung zustande. Es bedarf keiner weiteren rechtsverbindlichen Erklärung und der Kunde hat nicht die Möglichkeit, sich von dem Beförderungsvertrag zu lösen. Es entspricht daher Sinn und Zweck des § 5a UWG, im vorliegenden Fall eine Verpflichtung des Beklagten, über die Identität und Anschrift der durchführenden Fluggesellschaften zu informieren, abzunehmen. Gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 14 Seite 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 5 a UWG maßgebend sind, ist Sinn und Zweck des § 5a UWG, sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die in § 5a Abs. 3 UWG, in Umsetzung von Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, gesondert aufgeführten Informationen betreffen die Verbraucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qualifizierten Voraussetzung des § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG bzw. Artikel 7 Abs. 4 Halbsatz 1 Richtlinie 2005/25/EG in annahmefähiger Form angeboten wird. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind deshalb Identität und Anschrift des Vertragspartners des Verbrauchers im Hinblick auf das insoweit qualifiziert angebotene Geschäft anzugeben (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – I ZR 24/12, GRUR 2014, 580, 582; Dreyer in: Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 5a Rn. 105; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 5a Rn. 33).
54. Soweit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser bei Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – I ZR 24/12, GRUR 2014, 580, 582). Für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird und wie er ihn zumindest räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung, erreichen kann. Ein problemloser Kontakt mit dem anbietenden Unternehmer ist nicht gewährleistet, wenn er im Falte der Auseinandersetzung mit dem das Geschäft anbietenden Unternehmer erst eine exakte Identität ermitteln muss (BGH, Urt. vom 18.04.2013 – I ZR 180/12 GRUR 2013, 1169 Rn. 13 – brandneu von der IFA, mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, in Fällen eines fehlenden primären Verantwortungssubjekts denjenigen für den Verbraucher erreichbar zu machen, der an die Stelle des primär Verantwortlichen im Rechtsverkehr gegenüber dem Verbraucher auftritt (Fezer/Peifer, UWG, 2. Auflage, § 5a Rn. 51; BGH, Urt. vom – 09.10.2013 – I ZR 24/12, GRUR 2014, 580, 582)
55. Der angesprochene Verkehrskreis hat im zu entscheidenden Fall ein grundlegendes Interesse daran zu erfahren, wer die Beförderung durchführen wird, nicht lediglich wie in dem vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall, wer die Vermittlung durchführt.
56. Die Beklagte vermittelt Flugreisen, bei denen die maßgeblichen Daten (Datum und Uhrzeit des Hin- und Rückfluges, Luftfahrtunternehmen) im Zeitpunkt der Buchung durch den Kunden der Beklagten konkret bekannt sind. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen, den die Beklagte vermittelt, kommt bereits mit Abschluss der Buchung bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit durch Bestätigung per Email zustande. Der Kunde kann sich von dem Vertrag nicht mehr lösen. Es ist der Beklagten daher ohne weiteres möglich, über Identität und Anschrift des Luftfahrtunternehmens, mit dem der Luftbeförderungsvertrag zustande kommt, zu informieren. Hinzu kommt, dass die Flugreise im Verhältnis zu ihrer Vermittlung durch die Beklagte, die für den Kunden wirtschaftlich und finanziell weitaus bedeutsamerer Leistung ist, so dass der Verbraucher auch deshalb ein gesteigertes Interesse daran hat, klar und, unmissverständlich über die Identität und Anschrift seines Vertragspartners unterrichtet zu werden und keinen Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner bei der Kontaktaufnahme mit ihm ausgesetzt zu sein. Für eine umgehende Kontaktaufnahme ist insbesondere auch die Information über die Identität des Unternehmers erforderlich, was auch die Mitteilung der Rechtsform beinhaltet (Grüneburg: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 312 c Rn. 3; BGH Urteil vom 18.04.2013, Az: I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 ff. – brandneu von der IFA).
57. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher für etwaige Änderungen/Umbuchungen/Stornierungen/Mängelrügen darüber informiert sein muss, an wen er sich zu wenden hat. Denn häufig sind Fluggesellschaften, wie z.B. Lufthansa, in einem Konzern strukturiert, so dass umso mehr ein Bedürfnis des Verbrauchers besteht, den konkreten Vertragspartner zu kennen.
3.
58. Die Beklagte ist ihrer Informationspflicht auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie den Kunden die Möglichkeit gibt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens zur Kenntnis zu nehmen. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers weisen die allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zum einen nicht die Rechtsform des Luftfahrtunternehmens auf und zum anderen auch nicht deren Anschrift.
IV.
59. Der Unterlassungsanspruch in Antrag Ziffer I. b) ergibt sich auch aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG i. V. m, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, denn § 5 a UWG ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
V.
60. Der Kläger hat gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe von EUR 219,35 (brutto). Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten einen anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Im Falle des Klägers ist eine solche Kostenpauschale in Höhe von EUR 219,35 (brutto) anerkannt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 12 Rn. 1.98).
61. Der Kläger hat seine Personal- und Sachkosten dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich mit einem nicht ausreichenden pauschalen Bestreiten.
VI.
62. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
C.
I.
63. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
64. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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