Unterlassungsanspruch gegen Flugreisenvermittler wegen unzureichender Ausgestaltung des Opt-In-Verfahrens

Unterlassungsanspruch gegen Flugreisenvermittler wegen unzureichender Ausgestaltung des Opt-In-Verfahrens

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Online-Flugvermittlung, da diese im Buchungsablauf optionale Kaufoptionen, in diesem Fall den Erwerb eines Ticketschutzes, nicht deutlich genug als optional und kostenpflichtig gekennzeichnet habe. Die Gestaltung der Buchungsseite müsse alle Kaufoptionen gleichwertig gestaltet präsentieren um den Kunden einen ausreichenden Überblick zu gewährleisten.

Das Gericht teilte die Meinung der Kläger.

OLG München 6 U 4681/14 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 16.07.2015
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 16.07.2015, Az: 6 U 4681/14
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Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 16.07.2015

Aktenzeichen 6 U 4681/14

Leitsätze:

2. Die Auswahlmöglichkeiten fakultativer Zusatzleistungen bei der Buchung von Flügen (hier im Rahmen des Opt-in) müssen transparent gestaltet sein und dürfen nicht irreführen.

Der Online-Flugvermittler muss Kunden über die Identität und Anschrift der Luftfahrtunternehmen informieren, deren Flüge über seine Plattform vermittelt oder angeboten werden.

Nur die Nennung des Namens der jeweiligen Fluglinie während des Buchungsvorgangs ist nicht ausreichend.

Zusammenfassung:

3. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Online-Flugvermittler. Dieser habe die Buchung einer Zusatzleistung im Buchungsablauf nicht deutlich genug gekennzeichnet, es sei nicht klar ersichtlich für die Kunden, dass sie eine kostenpflichtige Zusatzleistung in Form einer Ticketversicherung abschlossen. Außerdem sei es nicht rechtens Name und Anschrift des eigentlichen Vertragspartners der Kunden, die jeweilige Airline bei der das Ticket letztenendes gekauft würde, unerwähnt zu lassen. Es müsse für den Kunden von Anfang an ersichtlich sein, wer sein Vertragspartner beim Kauf des Flugtickets sei.

Das Gericht bestätigte diese Vorwürfe in zweiter Instanz und verurteilte die Flugreisevermittler eine derartig irreführende Gestaltung des Buchungsprozesses zu unterlassen.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2014, berichtigt mit Beschluss vom 06.11.2014, Az. 37 O 6508/14, wird „mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass am Ende von Ziffer I. a) des Tenors des landgerichtlichen Urteils nach den Worten „nicht auf Opt-in-Basis dargestellt werden,“ folgende Worte und Abbildungen eingefügt werden: „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 37 0 6508/14, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 33.000.- abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

5. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-Luftverkehrsdiensteverordnung bzw. gegen die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht gem. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch.

6. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb auf die Vermittlung von Flugreisen unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel wie Online-Dienste gerichtet ist. Sie betreibt eine Internetseite, auf der die Beklagte Kunden unter anderem die Möglichkeit anbietet, Flüge bei verschiedenen Fluggesellschaften zu buchen. Die Flugbuchungen werden auf der Internetseite über eine sogenannte Buchungsmaske durchgeführt. Im Buchungsschritt 1 „Flugsuche“ sucht der Kunde einen Flug aus, indem er die Daten für den gewünschten Flug eingibt. Im Buchungsschritt 2 „Angebote“ werden dem Kunden sodann durch das Programm verschiedene Flugalternativen, sortiert nach dem Preis in aufsteigender Reihenfolge, angeboten, wie nachfolgend dargestellt:

7. Unterhalb des jeweiligen Flugangebots befindet sich mittig angeordnet der Preis, linksbündig daneben der unterstrichene Link-Schriftzug „ohne Ticketschutz »„ sowie rechtsbündig durch eine dunkelblaue Hinterlegung sowie weiße und größere Schrift optisch hervorgehoben das anklickbare Feld mit dem Wort und den Zeichen „prüfen »„. Links neben diesem Feld ist der unverlinkte Schriftzug „+ 15 € p. P. Ticketschutz“ angeordnet.

8. Klickt der Kunde sodann auf den Button prüfen »„, so gelangt er zum Buchungsschritt 3 „Auswahl“. In diesem Buchungsschritt ist das Kästchen für die Buchung eines zusätzlichen Flugticketschutzes mit einem schwarzen Kreuz versehen, wie nachfolgend dargestellt:

9. Der Kunde hat hier die Möglichkeit, das Kreuz im Kästchen zu entfernen. Hat er dagegen im Buchungsschritt 2 Angebote“ auf den linksseitigen Link „ohne Ticketschutz »„ geklickt, erscheint im Buchungsschritt 3 im genannten Kästchen kein Kreuz.

10. In Buchungsschritt 5 „Buchen“ muss der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft akzeptieren wie nachfolgend dargestellt.

11. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen, den die Beklagte vermittelt, kommt dann unmittelbar mit Abschluss der Buchung bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang durch die Bestätigung per E-Mail zustande.

12. Die Beklagte informiert auf ihrer Internetseite im Rahmen der Flugbuchung zwar über die eigene Identität und Anschrift, nicht jedoch über die vollständige Firmenbezeichnung inklusive der Gesellschaftsform und der Anschrift der Unternehmen, deren Flugreisen vermittelt werden.

13. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.10.2014, berichtigt mit Beschluss vom 06.11.2014, der Klage vollumfänglich wie folgt stattgegeben:

14. Die Beklagte wird verurteilt, es (bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet

a) für Flugreisen in der Form zu werben, dass optionale Zusatzleistungen, insbesondere in Form von Versicherungen, nicht auf Opt-in-Basis dargestellt werden,

und/oder

b) für die Vermittlung von Flugreisen zu werben, ohne gleichzeitig über Identität und Anschrift des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag zustande kommt, zu informieren.

15. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu zahlen.

16. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

17. Der in Klageantrag Ziffer I. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG sowie aus § 2 Abs. 1 UKIaG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (im Folgenden: LuftverkehrsdiensteVO), da die Beklagte gegen die letztgenannte Vorschrift als Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG bzw. als Verbraucherschutzgesetz i. S. v. § 2 Abs. 1 UKIaG verstoßen habe, indem sie die Versicherung „Ticketschutz“ nicht auf Opt-in-Basis angeboten habe: Die Beklagte habe nämlich die Wahl der Versicherung „Ticketschutz“ beim Wechsel des Buchungsschrittes 2 Angebote“ zum Buchungsschritt 3 .Auswahl“ allein durch das Anklicken des Buttons .prüfen“ in Buchungsschritt 3 voreingestellt. Der angesprochene Verkehrskreis erkenne beim Anklicken dieses Buttons nicht, dass er automatisch eine kostenpflichtige Versicherung „Ticketschutz buche, sondern gehe vielmehr – da die neben des Buttons „prüfen“ befindliche Beschreibung „+ 15.00 € p. P. Ticketschutz hinter dem größenmäßig und farblich hervorgehobenen Button „prüfen“ zurückstehe – davon aus, dass er durch Betätigen des Buttons „prüfen“ lediglich einen Flug auswähle und dessen Verfügbarkeit überprüfen lasse. Dem verständigen Verbraucher sei hingegen nicht bewusst, dass er durch Betätigen des kleinen Schriftzuges „ohne Ticketschutz auf der linken Seite der Buchungsmaske den Flug auch ohne einen zusätzlichen Ticketschutz überprüfen lassen könne, weil an dieser Stelle ein zusätzlicher Button „prüfen“ fehle; der angesprochene Verkehrskreis erkenne nicht einmal ohne weiteres, dass sich der Schriftzug „ohne Ticketschutz“ anklicken lasse. Der verständige Verbraucher, der sich mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch zügig durch das Buchungsmenü klicke, erwarte nicht, dass allein durch Betätigung des genannten Buttons, der für sich allein nicht auf die Auswahl einer zusätzlichen Versicherung aufmerksam mache, automatisch eine Versicherung gebucht werde. Der Kunde müsse im Buchungsschritt 2 Angebote“ gerade nicht zwingend eine der beiden Optionen (also entweder „ohne Ticketschutz“ oder aber „+ 15.00 € p. P. Ticketschutz“) anklicken, bevor er durch Anklicken des Buttons „prüfen“ zum Buchungsschritt 3 gelangen könne.

18. Darüber hinaus entspreche die Darstellung auf der Internetseite der Beklagten nicht den Anforderungen des Art. 23 der LuftverkehrsdiensteVO an eine klare, transparente und eindeutige Darstellung des Buchungsvorgangs, da keinesfalls transparent dargestellt werde, dass bei Betätigung des Buttons .prüfen“, welcher hierzu keinen Hinweis enthalte, eine Versicherung gebucht werde. Überdies bringe auch die Beschreibung „Ticketschutz nicht zum Ausdruck, dass damit der Abschluss einer Reiseversicherung gemeint sei. Die Darstellung erfülle insbesondere auch nicht die Anforderung, dass fakultative Zusatzleistungen durch Ankreuzen eines separaten Kästchens angeboten werden müssten.

19. Der in Klageanspruch Ziffer I. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch i. S. v. § 8 Abs. 1 UWG sowie i. S. v. § 2 Abs. 1 UKIaG folge aus § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, welcher auch ein Verbraucherschutzgesetz sei. Zu berücksichtigen sei, dass die von der Beklagten angebotenen Flüge in der Buchungsmaske auf ihrer Internetseite unter Nennung der maßgeblichen Leistungsinhalte in einer Weise beschrieben würden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Flugbuchung lediglich mittels einer zustimmenden Erklärung zum Abschluss bringen könne, womit der Kunde verbindlich den jeweiligen Flug zu den genannten Konditionen buche. Einer gesonderten Vereinbarung mit der jeweiligen. Fluggesellschaft bedürfe es nicht mehr, weshalb sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Alpenpanorama im Heißluftballon (GRUR 2014, 580) zugrunde lag, unterscheide; dort sei die Dienstleistung (Durchführung einer Ballonfahrt) nicht Gegenstand des Angebotes der dortigen Beklagten (Vertreiberin der Gutscheine für Ballonfahrten) gewesen und daher nicht vom Schutzzweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst. Im hier zu entscheidenden Fall komme unmittelbar mit der Flugbuchung auf der Internetseite der Beklagten für den Kunden ein verbindlicher Vertrag mit der jeweiligen Fluggesellschaft über die Beförderung zustande, ohne dass der Kunde die Möglichkeit habe, sich von dem Beförderungsvertrag zu lösen. Es entspreche daher unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dem Sinn und Zweck des § 5a UWG, im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der Beklagten anzunehmen, über die Identität und Anschrift der durchführenden Fluggesellschaften zu informieren. Da der Verbraucher für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung wissen müsse, wer sein Vertragspartner werde und wie er ihn zumindest räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung, erreichen könne, habe der angesprochene Verkehrskreis ein grundlegendes Interesse daran zu erfahren, wer die Beförderung durchführen werde und nicht lediglich wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wer die Vermittlung durchführe. Hinzu komme, dass die Flugreise im Verhältnis zu ihrer Vermittlung durch die Beklagte die für den Kunden wirtschaftlich und finanziell weitaus bedeutendere Leistung sei, so dass der Verbraucher auch deshalb ein gesteigertes Interesse daran habe, klar und unmissverständlich über die Identität und Anschrift seines Vertragspartners unterrichtet zu werden und keinen Schwierigkeiten bei der Einholung von Informationen über den Vertragspartner bei der Kontaktaufnahme bei ihm ausgesetzt zu sein. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Verbraucher für etwaige Änderungen, Umbuchungen, Stornierungen oder Mängelrügen darüber informiert sein müsse, an wen er sich zu wenden habe, denn häufig seien Fluggesellschaften wie z. B. Lufthansa in einem Konzern strukturiert, so dass umso mehr ein Bedürfnis des Verbrauchers bestehe, den konkreten Vertragspartner zu kennen. Die Information über die Identität des Unternehmens beinhalte auch die Mitteilung der Rechtsform. Schließlich sei die Beklagte ihrer Informationspflicht auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie den Kunden die Möglichkeit gebe, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens zur Kenntnis zu nehmen, da nach unbestrittenem Vortrag des Klägers die allgemeinen Geschäftsbedingungen oft zum einen nicht die Rechtsform des Luftfahrtunternehmens aufweisen würden und zum anderen auch nicht deren Anschrift.

20. Der in Antrag Ziffer II. geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 5 UKIaG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG: Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen könne der Kläger von der Beklagten einen anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Den vom Kläger dargelegten Personal- und Sachkosten sei die Beklagte nicht substantiiert, sondern lediglich mit einem nicht ausreichenden pauschalen Bestreiten entgegengetreten.

21. Gegen diese Entscheidung, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 12.11.2014, richtet sich die am 11.12.2014 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 12.01.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 85 ff. d. A.), begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt.

22. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht sie folgendes geltend:

23. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass tatsächlich im Rahmen der Flugbuchung auf den Seiten der Beklagten hinsichtlich des Ticketschutzes ein Opt-in im Wege einer aktiven Auswahl per Gabelung des Buchungsverlaufs vorliege, da das System den Ticketschutz erst dann in den weiteren Buchungsverlauf integriere, nachdem der Nutzer durch Klicken eines für den Ticketschutz vorgesehenen Buttons das Fenster der Buchungsmaske aufrufe. Es sei nicht zutreffend, dass ein Verbraucher für ein Opt-in – was nichts anderes heiße, als dass eine Leistung erst nach dem Tätigwerden des Verbrauchers inkludiert werde – durch Unterzeichnen oder Anklicken eines Kästchens tätig werden müsse, da es darüber hinaus aufgrund des Fortschritts der technischen Möglichkeiten noch eine Vielzahl anderer Wege gebe, wie ein Verbraucher eine Leistung auswählen könne. Die LuftverkehrsdiensteVO gebe daher nicht vor, auf welche Art und Weise der Verbraucher seiner Auswahl Ausdruck verleihen könne. Hinsichtlich der linkerhand anklickbaren, unterstrichenen Option „ohne Ticketschutz wisse jeder verständige Internetnutzer aufgrund der Unterstreichung, dass es sich hierbei um einen weiterführenden Link handle. Auch würde der Internetnutzer diesen Link wahrnehmen, da sich im deutschen Sprachraum beim Betrachten und Lesen einer Website das Auge von links nach rechts bewege und daher linksbündig positionierte Informationen nicht übersehen würden. Die rechtsseitige Option sei nicht allein mit dem Button „prüfen“ beschrieben, sondern sie enthalte die weitere und zutreffende Information über die Zusatzleistung „+ 15,00 € p. P. Ticketschutz“ und sei auch so einfach wie klar formuliert. Aufgrund der räumlichen Nähe – die gerade genannte Beschreibung klebe förmlich am Button – sei von einem durchschnittlich verständigen Internetnutzer nicht zu übersehen, dass die Beschreibung zum Button gehöre. Ein Opt-in in Form einer Gabelung des Buchungsverlaufs sei obergerichtlich bereits durch das Urteil des OLG Dresden vom 07.01.2014 (Az. 14 U 1250/13) als zulässig erachtet worden, welches zutreffend festgestellt habe, dass sich die LuftverkehrsdiensteVO nur dazu positioniere, dass das Unterschieben einer kostenpflichtigen Zusatzleistung untersagt sein solle.

24. Außerdem betreffe die Argumentation des Landgerichts zur optischen Gestaltung und Auswahl des Namens der Zusatzleistungen „Ticketschutz nicht die Prüfung der Gabelung des Buchungsverlaufs als Opt-in und betreffe damit auch einen anderen Streitgegenstand als den, auf den der Klageantrag (nämlich ein Verbot des Opt-outs) ziele. Gegenstand der durchzuführenden Prüfung seien nicht angebliche Irreführungsaspekte.

25. Zu berücksichtigen seien hinsichtlich des Klageantrags Ziffer I. b) die technischen Gegebenheiten, die es Online-Flugvermittlern wie der Beklagten unmöglich machen würden, mehr Informationen bereitzustellen, als sie selbst erhalten; erhielten Online-Vermittler – welche mit einem sogenannten Global Distribution System (GDS) als Online-Datenbank, in welche die Airlines die Informationen wie in der Regel die Flugdaten einstellen, arbeiten würden – Informationen über Identität, Rechtsform und Anschrift der Airlines nicht, könnten sie diese auch nicht bereitstellen. Die Airlines würden teilweise letztgenannte Informationen in diese Datenbank bereitstellen, überwiegend jedoch nicht. Fluggesellschaften seien häufig in Konzernstrukturen organisiert, so dass es für die Beklagte nicht möglich sei, den genauen Vertragspartner zu identifizieren, zumal es nicht ihre Aufgabe als Vermittlerin sei, Informationen zur zu vermittelnden Leistung bereitzustellen, die der Leistungserbringer ihr selbst nicht übermittle. Der Beklagten als Vermittlerin sei es auch technisch nicht möglich, rechtmäßig in das System einzugreifen und Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Im Übrigen würden die Internetnutzer regelmäßig die Rechtsform und die Anschrift der Airline nicht interessieren, sondern ihnen genügten deren Identität, welche in den AGB bereitgehalten werde; sollte sich dennoch ein Teil der Verbraucher für Rechtsform und Anschrift interessieren, sei dieser Anteil jedenfalls verschwindend gering und in der Lage, sich diese Informationen aufgrund seiner Internetbenutzungs- und anderweitigen Kenntnisse selbstständig im Internet zu beschaffen.

26. Für die Informationspflicht des § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG reiche es vielmehr vorliegend aus, wenn die Beklagte Angaben zu ihrer eigenen Identität und Anschrift mache. Eine darüber hinausgehende Pflicht, die diese Angaben auch für die jeweilige Airline vorsehe, sei vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst, da in der vorliegenden Konstellation Gegenstand des Angebots die Vermittlung einer Flugreise durch die Beklagte zwischen einem Verbraucher und einem Leistungserbringer (also einer Airline) sei und nicht die Durchführung der Flugreise, für welche allein die jeweilige Airline verantwortlich sei. Somit könne sich die Informationspflicht der genannten Norm – entsprechend dem durch den BGH entschiedenen Fall Alpenpanorama im Heißluftballon – nur auf die Vermittlung der Beförderungsleistung als Gegenstand des Angebots der Beklagten beziehen. Außerdem stünde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags noch gar nicht fest, ob ein Beförderungsvertrag zwischen dem Verbraucher und der Airline als Leistungserbringer zustande komme, da diese das Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrags erst noch annehmen müsse; auch aus diesem Grund sei es nicht sachgerecht, von dem Vermittler zu verlangen, Informationen über potentiell mehrere hundert mögliche Unternehmen bereitzustellen, die nur möglichenweise in das Geschäft eingebunden würden. Es liege auch kein Fall der Stellvertretung i. S. v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 UWG vor, da die Beklagte keine eigene Willenserklärung in fremden Namen für die jeweiligen Airlines abgebe.

27. Ferner macht die Beklagte die Einrede der Verjährung geltend, da die Klägerin Screenshots vom 18.06.2013 vorgelegt und sich in ihrer Abmahnung vom 04.07.2013 auf eine Beschwerde aus Juli 2013 bezogen habe, so dass die sechsmonatige Verjährungsfrist gem. § 11 UWG nicht eingehalten sei. Bei den vom Kläger gerügten Handlungen handle es sich nicht um Dauerhandlungen; er habe keinen Nachweis dafür gebracht, dass die beanstandeten Handlungen vom 18.06.2013 auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden seien. Verhandlungen zwischen den Parteien über eine außergerichtliche Lösung hätten faktisch nicht stattgefunden.

28. Schließlich habe die Beklagte den Sachvortrag der Klägerin umfänglich und damit auch im Hinblick auf die in Klageantrag in Ziffer II. betroffene Nebenforderung bestritten, so dass hierüber Beweis zu erheben gewesen wäre.

29. Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 15.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 37 O 6508/14, abzuweisen.

30. Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag Ziff. I. a) wie folgt lautet: „[…], wenn dies geschieht wie in der Klageerwiderung der Beklagten dargestellt.“

31. Er verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus:

32. Tatsächlich existiere im Buchungsschritt 2 keine rechtsseitige Option „+ 15 € p, P. Ticketschutz prüfen“, sondern rechtsseitig finde sich als auswahlfähige Option allein der blickfangmäßig hervorgehobene Button .prüfen »„, welcher allein mit einem weiterführenden Link versehen sei, nicht jedoch der daneben aufgeführte, viel kleiner gehaltene Schriftzug „+ 15 € p. P. Ticketschutz.

33. Beim Opt-in handele es sich um ein Verfahren aus dem sog. Permission-Marketing, also

dem Werbe- oder Informationsversand mit ausdrücklicher Erlaubnis des Kunden, bei dem der angesprochene Verbraucher derartige Werbekontaktaufnahmen vorher explizit bestätigen, also seine Einwilligung erklären müsse. Für eine wirksame Einwilligung sei aber Voraussetzung, dass der Einwilligungsberechtigte von der Einwilligungsbedürftigkeit im konkreten Fall wisse, er also in Kenntnis der Sachlage handle und die Erklärung abgebe.

Der Begriff der „Einwilligung der betroffenen Person“ (in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) sei in Art. 2 lit. h) der Richtlinie 95/46 EG legaldefiniert, wobei nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.07.2012, Rs. C-112/11 – ebookers.com) in diesem Sinne auch das Opt-in-Erfordernis des Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO zu verstehen sei. Die Einwilligung setze danach eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolge, was nach der Rechtsprechung des BGH nur dann gegeben sei, wenn der angemessen gut informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstelle und worauf sie sich beziehe. Wie aber das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, genüge die streitgegenständliche Buchungsseite der Beklagten in Bezug auf die Hinzufügung fakultativer, entgeltpflichtiger Zusatzleistungen in Form eines sog. „Ticketschutzes“ den genannten Anforderungen an eine wirksame Einverständniserklärung nicht. Sofern die Beklagte meine, der linksseitige Schriftzug „ohne Ticketschutz würde vom Verbraucher nicht übersehen werden, da beim Betrachten und Lesen einer Webseite sich das Auge von links nach rechts bewege, überzeuge dies nicht, da diese Abfolge der Augenbewegung allenfalls für das Lesen von Fließtexten zutreffe, nicht jedoch für das Betrachten und Erfassen einer Internetseite bzw. Buchungsmaske, die wie im vorliegenden Fall durch farbliche und textliche Hervorhebungen gezielt blickfangmäßig die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf bestimmte Teile der Seite lenke. Das von der Beklagten genannte Urteil des OLG Dresden sei für den hiesigen Fall nicht heranziehbar, da dort der Verbraucher zwischen den Optionen „Angebot ohne Umbuchungsservice“ und Angebot auswählen“ habe entscheiden müssen, wobei beide Auswahlbuttons in gleicher Art und Weise blickfangmäßig hervorgehoben gewesen seien. Außerdem betone auch das OLG Dresden, dass eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers zu einer optionalen, entgeltpflichtigen Zusatzleistung nur dann vorliege, wenn er diese „bewusst, also in Kenntnis der Sachlage erteilt habe.

34. Der Sachvortrag der Beklagten, wonach es ihr angeblich tatsächlich unmöglich sei, die Verbraucher bei der Vermittlung der Flugreisen über die Identität und Anschrift des Luftfahrtunternehmens zu informieren, mit dem der Beförderungsvertrag jeweils abgeschlossen werde, sei gänzlich neu und erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht und verstoße gegen das Novenverbot gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO, weshalb er nicht zuzulassen sei.

35. Hinsichtlich der fehlenden Information entgegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG über Identität und Anschrift des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag zustande komme, habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der vom BGH entschiedene Fall Alpenpanorama im Heißluftballon grundlegend vom vorliegenden unterscheide, da hier der Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen bereits mit Abschluss der Buchung auf der Internetseite der Beklagten bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit durch Bestätigung per E-Mail zustande komme. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals vortrage, es stünde noch gar nicht fest, mit welcher der in Abhängigkeit von der Flugroute potentiell mehreren hundert möglichen Airlines der Beförderungsvertrag zustande komme, sei dieser Vortrag unsubstantiiert und außerdem präkludiert und widerspreche auch offenkundig den erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten.

36. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt, da es sich bei den beanstandeten Verletzungshandlungen um Dauerhandlungen handle, so dass die Verjährung noch nicht beginnen könne, solange der Eingriff noch fortdauere; ausweislich der von der Beklagten vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien sei die konkret beanstandete Internetseite noch am 11.10.2013 unverändert allgemein zugänglich und aufrufbar gewesen. Außerdem sei die Verjährung noch mindestens bis zum 25.10.2013 gem. § 203 BGB gehemmt gewesen, da erst ab diesem Zeitpunkt die Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung als endgültig gescheitert anzusehen gewesen wären bzw. bis zu diesem Zeitpunkt der Meinungsaustausch zwischen den Parteien über die Berechtigung des Anspruchs andauerte. Somit sei die am 02.04.2014 eingereichte Klageschrift noch innerhalb offener Verjährungsfrist erhoben worden bzw. sei der Zeitpunkt der Klageeinreichung gem. § 167 ZPO fristwahrend gewesen. Ohnehin unterlägen die ebenfalls gegebenen Ansprüche nach §§1,2 UKIaG der normalen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

37. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.

38. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und gem. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sowie gem. § 520 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-Luftverkehrsdienste VO und damit einen Unterlassungsanspruch des Klägers i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG bejaht (1.). Ebenso hat das Landgericht zutreffend die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Unterlassung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG verpflichtet (2.). Schließlich erfolgte auch die Verurteilung der Beklagten zum Aufwendungsersatz gem. § 5 UKIaG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu Recht (3.). Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände verhelfen ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

39. Der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG aktiv legitimierte Kläger kann von der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG Unterlassung der streitgegenständlichen, konkreten Form des Annahmevorgangs für die im Rahmen der Flugreisenbuchung zusätzlich abschließbare Versicherung „Ticketschutz auf der Internetseite der Beklagten verlangen, da dies nicht auf Opt-in-Basis erfolgte und somit gegen das entsprechende, in Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO geregelte Erfordernis verstieß.

40. Der Klageantrag in Ziffer I. a) in seiner zuletzt gestellten Fassung ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass die Klage insofern zulässig ist.

41. Da die ursprüngliche Antragsfassung in Ziffer I. a) lediglich die Gesetzesformulierung des Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO „optionale Zusatzleistungen […, die] nicht auf Opt-in-Basis dargestellt werden“ wiederholte und damit den auslegungsbedürftigen sowie zwischen den Parteien im Streit stehenden Begriff „Opt-in“ verwendete, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit des Antrags (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 2.36 ff.) hingewiesen. Zugleich hat er klargestellt, dass aufgrund der konkreten Beanstandungsumschreibung im Klageantrag sowie der entsprechenden Klagebegründung als (alleiniger) Streitgegenstand von der Frage des Vorliegens einer „Opt-in“-Lösung i. S. v. Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 EU-LuftverkehrsdiensteVO auf der Internetseite der Beklagten auszugehen ist (was auch die Beklagte in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 06.07.2015 konstatiert), nicht jedoch von der Frage einer gleichzeitigen etwaigen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise i. S. v. § 5 UWG bzw. Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 1 EU-LuftverkehrsdiensteVO durch die von der Beklagten verwendete Lösung für die Möglichkeit der Einbeziehung eines „Ticketschutzes“.

42. Der Kläger hat daraufhin seinen Antrag durch Anknüpfung an die angegriffene Ausführungsform modifiziert und hierdurch die angesprochenen Bedenken ausgeräumt. Hierin ist eine Antragsbeschränkung i. S. v. § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, welche der (vorliegend nicht erteilten) Einwilligung der Beklagten nicht bedurfte. Ohnehin wäre auch die Sachdienlichkeit der Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO ohne weiteres zu bejahen, da die Klageänderung gerade auf richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO hin erfolgte und ihre Zulassung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt sowie einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 1985, 1841, 1842; NJW 2011,2796 Tz. 41).

43. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, dass auch nach Antragsänderung Unklarheiten aufgrund der abstrakten, auf Art. 23 Abs. T S. 4 EU-LuftverkehrsdiensteVO basierenden Formulierung jedenfalls im ersten Abschnitt des Antrags in Ziffer I. a) vor dem neu hinzugefügten Satzteil fortbestünden, teilt der Senat nicht: Durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit einem Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) wird deutlich gemacht, dass – unabhängig von einer vorangegangenen, abstrakten Umschreibung – Gegenstand des Antrags allein die konkrete Verletzungsform sein soll (vgl. BGH GRUR 2011, 742 erster Leitsatz sowie Tz. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich).

44. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ist ein Verbraucherschutzgesetz i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG, da diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt (vgl. EuGH MMR 2012, 584 Tz. 13 – ebookers.com).

45. Die angegriffene konkrete Umsetzung der Möglichkeit, einen sog. „Ticketschutz als Zusatzversicherung im Rahmen der Ticketbuchung auf der Internetseite der Beklagten zu erlangen, verstößt gegen das Gebot gem. Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO, wonach die Annahme von fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis zu erfolgen hat.

46. Dass vorliegend Anbieter des „Ticketschutzes“ als Zusatzversicherung nicht das Luftverkehrsunternehmen selbst ist, ändert nichts daran, dass diese Versicherung unter den Begriff der „fakultativen Zusatzkosten“ i. S. v. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO fällt (vgl. EuGH MMR 2012, 584 Tz. 20 – ebookers.com).

47. Das „Opt-in“-Erfordernis in Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ist nicht nur als technisches Gebot zu verstehen, die Annahme von fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden als dessen notwendig aktive Auswahlentscheidung zu implementieren, sondern beinhaltet gleichzeitig die Notwendigkeit einer bewussten Auswahlentscheidung des Kunden zugunsten dieser fakultativen Zusatzkosten. Insofern enthält bereits der Begriff des „Opt-in“ i. S. d. genannten Vorschrift selbst die Vorgabe für den Normadressaten, die Möglichkeit der Entscheidung zugunsten bestimmter fakultativer Zusatzkosten für den Kunden klar, transparent und eindeutig zu gestalten, damit er seine entsprechende Entscheidung tatsächlich bewusst treffen kann. Eine irreführende Gestaltung der Auswahlmöglichkeit ist hiermit nicht vereinbar.

48. (1) Das genannte Erfordernis ergibt sich bereits aus dem Regelungszusammenhang mit Halbsatz 1 des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO. Dieser verlangt, dass

fakultative Zusatzkosten „auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise“ am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden.

Zwar gilt dieses Gebot unmittelbar nur für Art und Zeitpunkt der Mitteilung über fakultative Zusatzkosten; es würde jedoch leer laufen, wenn die Mitteilung zwar von Anfang an sowie klar, transparent und eindeutig erfolgen würde, nicht jedoch in einem späteren Buchungsschritt die Entscheidung hierfür, wenn diese irreführend gestaltet wäre.

49. (2) Darüber hinaus gebietet auch Sinn und Zweck der Vorschrift das oben ausgeführte Verständnis des Opt-in“-Begriffs. Wie der EuGH (MMR 2012, 584 Tz. 12 ff. – ebookers.com) nämlich ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden; sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ergibt sich aber eindeutig, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in. Anspruch nimmt, beiträgt. Das in Art. 23 Abs. 1 S. 4 enthaltene Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug selbst abzunehmen, die für dessen Zwecke nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen. Außerdem entspricht das genannte Erfordernis demjenigen gemäß Art. 22 der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU, wonach der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch ein Angebot gebunden ist, dessen ausdrückliche Zustimmung zu jeder Extrazahlung einholen muss, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht.

50. Soll also auch das im zweiten Halbsatz der genannten Vorschrift aufgestellte Erfordernis des „Opt-in“ Transparenz gewährleisten und muss der Kunde sich ausdrücklich für die Zusatzleistungen entscheiden bzw. diesen zustimmen, muss auch die im Wege des Opt-in zu treffende Entscheidung entsprechend klar und transparent gestaltet sein, so dass die Gestaltung nicht irreführend sein darf.

51. (3) Dieses Ergebnis wird außerdem auch durch die von der Beklagten zuletzt vorgelegten Materialien zur EU-LuftverkehrsdiensteVO bestätigt, wenn in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Anlage BB 5) zu Art. 25 der Verordnung ausgeführt wird, dass die fakultativen Zusatzkosten vom Fluggast im Wege des Opt-in „akzeptiert‘ werden müssten und ein „automatisches Einverständnis“ hierzu „null und nichtig“ sei: Auch hierdurch kommt zum Ausdruck, dass sich der Fluggast ausdrücklich für oder gegen die Abnahme von Zusatzleistungen und die entsprechende Kostentragung entscheiden können muss.

52. (4) Zwar nimmt der EuGH in seiner ebooker.com-Entscheidung – entgegen der Behauptung des Klägers – nicht auch auf die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) Bezug; jedoch spricht vieles dafür, diese für die Auslegung des Begriffs „Zustimmung‘ in Art. 22 RL 2011/83/EU heranzuziehen, nachdem in der genannten Datenschutzrichtlinie in Erwägungsgrund 17 der (im Ergebnis gleich laufende) Begriff der „Einwilligung1 näher erläutert wird („[…] Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.“) und dieser Begriff gem. Art. 2 0 RL 2002/58/EG i. V. m. Art. 2 h) RL 95/46/EG als jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“ definiert wird.

53. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die in der Datenschutzrichtlinie aufgestellten Erfordernisse einer „sachkundigen und in freier Entscheidung erfolgten Angabe“ bzw. einer Willensbekundung „ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ auf die hiesige Konstellation übertragen werden können, da sich eine entsprechende Auslegung des Begriffs „Opt-in“ bereits aus den in Ziffer (1) bis (3) ausgeführten Gründen ergibt.

54. (5) Die hier vertretene Auslegung des „Opt-in“-Begriffs stimmt im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (GRUR 2015, 400 Tz. 14 – Opt-in Buchung über Drop-Down-Box; bestätigt durch Urteil vom 09.04.2015 – Az. 6 U 33/14, BeckRS 2015, 09546 Tz. 22, 25) überein, wonach die konkrete Ausgestaltung des Buchungsvorgangs dem in der Regelung allgemein aufgestellten Grundsatz der Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit entsprechen müsse; nur wenn dem Nutzer bei der Buchung sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden („Opt-in“), als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Inanspruchnahme dieser Leistung fortzusetzen, im Sinne einer klaren und gleichwertigen Entscheidungsalternative vor Augen geführt werde, sei die erforderliche bewusste und informierte Entscheidung sichergestellt. Unvereinbar mit den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO sei dagegen eine Ausgestaltung des Buchungsvorgangs, bei dem eine Fortsetzung der Buchung ohne Inanspruchnahme der Zusatzleistung zwar möglich sei, dieser Weg jedoch schwerer aufzufinden sei als die Hinzubuchung der Zusatzleistung, da in diesem Fall die Gefahr bestünde, dass der Nutzer die Zusatzleistung nur deswegen in Anspruch nehme, weil er eine Alternative hierzu auf die Schnelle nicht finde und sich nicht der Mühe unterziehen wolle, hiernach weiter zu suchen.

55. Die konkrete Ausgestaltung auf der Website der Beklagen für die Auswahl eines „Ticketschutzes“ wird den gerade aufgestellten Anforderungen an eine „Opt-in“-Lösung i. S. d. Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht gerecht.

56. (1) Zwar trifft der Nutzer rein technisch gesehen im Wege einer Gabelung eine aktive Auswahlentscheidung für den Ticketschutz, sofern er auf den rechts angeordneten Button prüfen klickt, und eine aktive Entscheidung dagegen, wenn er alternativ den (durch die Unterstreichung sowie die Zeichen „>>“ als solchen erkennbaren) Link „ohne Ticketschutz >>“ auf der linken Seite aktiviert.

57. (2) Diese Auswahlmöglichkeiten sind jedoch

(offensichtlich mit Absicht) nicht so klar und transparent von der räumlichen Anordnung und der grafischen Darstellung her ausgestaltet worden, als dass der durchschnittlich informierte und aufmerksame Nutzer sofort und unproblematisch die Reichweite seiner Auswahlentscheidung erfassen könnte, so dass es an einer bewussten Entscheidungsmöglichkeit fehlt: Dadurch, dass der Schriftzug „+ 15 € p. P. Ticketschutz nicht in den farblich hinterlegten und größeren rechten Button aufgenommen, sondern lediglich in kleinerer Schrift links daneben angeordnet wurde, besteht nämlich die Gefahr, dass der Kunde diesen Schriftzug übersieht bzw. ihn nicht mit dem Button rechts daneben in Verbindung bringt und daher – ohne zu erkennen, dass er hierdurch gleichzeitig eine Zusatzversicherung auswählt – lediglich auf „prüfen“ klickt, um die Verfügbarkeit des Tickets zu ersehen.

Selbst wenn er im Übrigen sogar den Schriftzug „+ 15 € p. P. Ticketschutz“ wahrnehmen würde, bestünde für den Kunden zu diesem Zeitpunkt immer noch die Unsicherheit bzw. Unklarheit, ob der genannte Betrag durch Auswählen des „prüfen“-Buttons dem Angebot bereits hinzugerechnet wird; es erscheint nämlich genau so möglich, dass der Schriftzug (mangels gesonderter Auswählbarkeit etwa durch Ankreuzen) lediglich einen Hinweis dahingehend darstellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein solcher Ticketschutz gesondert zubuchbar sein wird. Eine hinreichende Transparenz wird auch nicht durch das Vorhandensein des Links, „ohne Ticketschutz >>“ auf der linken Seite erreicht, da dieser in keiner Weise grafisch hervorgehoben wird, sondern in ebenso kleiner Schriftgröße wie der rechte Schriftzug gestaltet ist und im Vergleich zum auffällig blau hinterlegten und größeren „prüfen“-Button deutlich in den Hintergrund tritt und damit leicht übersehen werden kann.

58. (3) Eine ausreichende, da klare und gleichwertige Entscheidungsalternative, die dem Nutzer eine ausdrückliche Entscheidung ermöglicht hätte, wäre daher nur dann gegeben gewesen, wenn die Beklagte die beiden Auswahlmöglichkeiten mit und ohne „Ticketschutz“ in hinsichtlich Größe und grafischer Hervorhebung gleichartiger Art und Weise gestaltet hätte. Dies wäre beispielsweise zu bejahen, wenn in beiden Auswahlmöglichkeiten der jeweils grafisch hervorgehobene Auswahlbutton jeweils das Wort „prüfen“ und gleichzeitig jeweils ausdrücklich die ausformulierte Alternative (also z. B. „mit Ticketschutz“ oder „ohne Ticketschutz“) enthalten hätte sowie beide Auswahlbuttons in Größe und grafischer Hervorhebung vergleichbar gestaltet gewesen wären. Eine solche zulässige Angebotsübersicht, die eine klare und gleichwertige Entscheidungsalternative enthält, lag offensichtlich dem vom OLG Dresden (Urt. v. 07.01.2014, Az. 14 U 1250/13; dem Senat nicht vorliegend) entschiedenen Fall zugrunde, betrachtet man den von der Beklagten vorgelegten Screenshot des dort streitgegenständlichen Angebots: Bei der dort gewählten Ausgestaltung boten sich dem Kunden zwei gleich große, unmittelbar nebeneinander angeordnete und farblich (einmal weiß, einmal grün) hervorgehobene Auswahlfelder an, deren Texte einerseits Angebot ohne Umbuchungsservice“, andererseits Angebot auswählen“ lauteten. Insofern unterscheidet sich der vom OLG Dresden entschiedene Fall augenscheinlich von der hier zu entscheidenden Konstellation, so dass sich die Beklagte gerade nicht darauf berufen kann.

59. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt schon deswegen ohne Erfolg, da Ansprüche aus dem UKIaG der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB unterliegen (vgl. Köhler, a. a. O., § 2 UKIaG Rn. 24) und somit Verjährung offensichtlich noch nicht eingetreten ist.

60. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich überdies aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO, ohne dass sich die Beklagte erfolgreich auf Verjährung berufen kann.

61. Die vorliegend verletzte (s. o.) Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 der EU-LuftverkehrsdiensteVO ist eine Marktverhaltensregel i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG, vgl. den Hinweisbeschluss des BGH vom 25.10.2012 (MMR 2013, 238 Tz. 9 – Internet-Flugbuchung mit voreingestellter Reiserücktrittsversicherung).

62. Der beklagtenseits vorgebrachte Einwand der Verjährung gem. § 11 UWG ist verspätet. Überdies lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der in diesem Zusammenhang beantragten Schriftsatzfrist für die Beklagte nicht vor.

63. (1) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erst in ihrer Berufungsbegründung vorgebracht. Entgegen ihrer Ansicht ist eine solche erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede jedoch nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr ist für ihre Zulassung Voraussetzung, dass die die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sein müssen (vgl. BGH NJW 2008, 3434 Tz. 9). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da zwischen den Parteien die für den Verjährungsfristbeginn relevante Frage streitig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die angegriffene Gestaltung des Auswahlvorgangs auf der Website der Beklagten noch abrufbar gewesen ist. Da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte die Verjährungseinrede nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht hätte erheben können, ist sie als neues Verteidigungsmittel gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

64. (2) Der letzte Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2015, welcher sich vornehmlich mit der Verjährungseinrede beschäftigt, enthielt keinen neuen Sachvortrag oder sonstiges neues Vorbringen und ging im Übrigen dem Beklagtenvertreter am selben Tag zu, so dass er ihm ohnehin binnen Wochenfrist i. S. v. § 132 Abs. 1 ZPO vor der mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 zur Kenntnis gelangte; die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist gem. §§ 525,283 S. 1 ZPO war daher nicht zu gewähren.

65. Das Landgericht hat ferner mit zutreffenden Erwägungen den in. Klageantrag Ziffer I. b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG i. V. m. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG bejaht, da die Beklagte in ihrem Internetangebot nicht die Identität und Anschrift der Luftfahrtunternehmen, deren Flüge sie vermittelt, angegeben hat. Bezüglich des Anspruchs aus UKIaG geht die Verjährungseinrede ins Leere (s. o. Ziff. II. 1.d).

66. Die in § 5a UWG enthaltenen Vorschriften wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) in das UWG aufgenommen und sind damit gem. Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Anh. I Nr. 11 der (durch das UKIaG kodifizierten) Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG Verbraucherschutzgesetze i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKIaG (vgl.: Köhler, a. a. O., § 2 UKIaG Rn. 11a).

67. Die Beklagte ist gem. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG nicht nur dazu verpflichtet, als für den Verbraucher wesentliche Information ihre eigene Identität und Anschrift mitzuteilen, sondern muss ihre Kunden auch über Identität und Anschrift der Luftfahrtunternehmen, mit denen die Kunden den von der Beklagten vermittelten Luftbeförderungsvertrag abschließen, informieren.

68. Die Beklagte unterliegt den Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG, weil sie ihre entgeltliche Dienstleistung auf ihrer Website i. S. d. Vorschrift so angeboten hat, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

69. (1) Für die genannte Verpflichtung genügt, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können; unabhängig davon, ob das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot i. S. v. § 145 BGB oder eine so genannte invitatio ad offerendum beinhaltet, ist dies dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. BGH GRUR 2014, 580 Tz. 12 – Alpenpanorama im Heißluftballon m. w. N.).

70. (2) Vorliegend sind diese Voraussetzungen unproblematisch erfüllt, da die Beklagte die Vermittlung eines konkret beschriebenen Produkts oder Produktpakets (nämlich die jeweiligen Flugreiseangebote gemäß den Angaben des Kunden zu den gewünschten Orten und Tagen der erfragten Flüge sowie ggf. zusätzlich vom Kunden ausgewählte Leistungen wie Versicherungen, Mietwagen -oder Hotel) gegen ein bestimmtes Entgelt (nämlich die jeweils konkret bezifferten Flugpreise, ggf. zuzüglich der Kosten für ausgewählte Zusatzversicherungen oder der sonstigen fakultativen Zusatzkosten) anbietet.

71. Darüber hinaus handelt die Beklagte gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG auch für die Luftfahrtunternehmen, welche die vermittelten Flugreisen durchführen (siehe hierzu auch den Vortrag der Beklagten in erster Instanz, Klageerwiderung S. 9, wonach sie im Namen der jeweiligen Fluggesellschaft handele); die Dienstleistung der Durchführung einer Flugreise ist Gegenstand des angegriffenen konkreten Angebots der Beklagten und daher vom Schutzzweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG erfasst.

72. (1) Wie der BGH in seiner Entscheidung Alpenpanorama im Heißluftballon ausgeführt hat (GRUR 2014, 580 Tz. 19), geht es bei der Bestimmung des § 5a UWG unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden UGP-RL darum sicherzustellen, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die in § 5a Abs. 3 UWG gesondert aufgeführten Informationen betreffen die Verbraucherentscheidung für das Geschäft, dessen Abschluss ihm unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 Hs. 1 UWG und Art. 7 Abs. 4 Hs. 1 UGP-RL in annahmefähiger Form angeboten wird, weshalb gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG Identität und Anschrift des Vertragspartners des Verbrauchers im Hinblick auf das insoweit qualifiziert angebotene Geschäft anzugeben sind.

73. Soweit im zweiten Halbsatz der genannten Vorschrift die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert wird, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. Auch in dieser Konstellation geht es nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung jedoch allein um die Offenbarung von Informationen über den Vertragspartner des i. S. v. § 5a Abs. 3 Hs. 1 UWG qualifiziert angebotenen Geschäfts und nicht auch um Informationen über Unternehmer, die – möglicherweise – erst bei der späteren Durchführung dieses qualifiziert angebotenen Geschäfts eingebunden sind (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 20).

74. Gleiches folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da der Verbraucher für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung wissen muss, wer sein Vertragspartner wird und wie er ihn zumindest räumlich und brieflich, auch im Falle der Rechtsverfolgung, erreichen kann; ein problemloser Kontakt mit dem anbietenden Unternehmer ist jedoch nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem das Geschäft anbietenden Unternehmer erst die exakte Identität ermitteln muss. Vor diesem Hintergrund ist es dementsprechend der Zweck der Einbeziehung des Vertreters des Anbieters durch § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, in Fällen eines fehlenden primären Verantwortungssubjekts denjenigen für den Verbraucher erreichbar zu machen, der an die Stelle des primär Verantwortlichen im Rechtsverkehr gegenüber dem Verbraucher tritt (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 21).

75. (2) So liegt der Fall hier. Die die Flugreise durchführenden Luftfahrtunternehmen treten im Rahmen des Angebots der Beklagten nicht selbst in Erscheinung, sondern es die Beklagte selbst, welche die jeweiligen Flüge als qualifiziert angebotenes Geschäft, das der Kunde mit dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen abschließt, entsprechend der Dateneingabe ihres Kunden aussucht und (unter bloßer Nennung der Fluglinie) anstelle der Luftfahrtunternehmen anbietet. Dieses Geschäft – also der Beforderungsvertrag – kommt auch unstreitig unmittelbar mit Abschluss der Buchung bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang durch die Bestätigung per E-Mail zwischen dem Kunden und demjenigen Luftfahrtunternehmen, dessen Flugangebot der Kunde über die Internetseite der Beklagten ausgewählt hat, zustande. Die Behauptung der Beklagten, es stünde noch gar nicht fest, mit welcher der in Abhängigkeit von der Flugroute potentiell mehreren hundert möglichen Airlines der Beförderungsvertrag zustande komme, trifft also im Zeitpunkt der Buchung nicht (mehr) zu. Der Kunde hat auch ein vitales Interesse, im Fall von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung zu wissen, wer genau sein Vertragspartner ist und wie er ihn kontaktieren kann. Im Unterschied zum vom BGH entschiedenen Fall sind also vorliegend die Luftfahrtunternehmen die Vertragspartner des im Sinne der Vorschrift qualifiziert angebotenen Geschäfts und werden nicht erst bei der späteren Durchführung dieses qualifiziert angebotenen Geschäfts eingebunden.

76. Unstreitig stellt aber die Beklagte für ihre Kunden keine ausreichende Informationen über die genaue Identität und Anschrift der Luftfahrtunternehmen zur Verfügung; auch fehlt es an der notwendigen Angabe ihrer Rechtsform (vgl. BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 11 ff. – Brandneu von der IFA).

Dass jedenfalls der Name bzw. die Bezeichnung der jeweiligen Fluglinie (also etwa „Lufthansa“ oder Air Berlin“ etc.) im Rahmen des Buchungsvorgangs genannt wird, ist nicht ausreichend, da Luftfahrtunternehmen (wie die Beklagte selbst vorträgt) auch in einer Konzernstruktur organisiert sein können und damit der konkrete Vertragspartner nicht ohne weiteres aus dem bloßem Flugliniennamen des Luftfahrtunternehmens abgeleitet werden kann.

Schließlich ist auch die Möglichkeit des Abrufs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Buchungsvorgangs unbehelflich, weil diese unstreitig ebenso wenig stets die notwendigen Angaben i. S. v. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG enthalten.

77. Die Beklagte trug ferner erstmals in der Berufungsinstanz vor, dass es ihr als Online-Flugvermittlerin aufgrund der technischen Gegebenheiten (also aufgrund des automatisierten Datenabrufs aus einer von den Luftfahrtunternehmen mit deren Informationen gespeisten Online-Datenbank) unmöglich sei, ihren Kunden die erforderlichen Informationen über die genaue Identität, Anschrift und Rechtsform der Luftfahrtunternehmen zu geben, da diese die genannten spezifischen Informationen überwiegend nicht in die Datenbank einstellen würden. Dieser Vortrag wurde vom Kläger ausdrücklich bestritten. Da von der Beklagten nicht dargetan wurde, warum sie diesen Vortrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht hätte vorbringen können, ist er gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

78. Selbst wenn man aber zu Diskussionszwecken den genannten Vortrag der Beklagten berücksichtigen sowie als richtig unterstellen würde, ist nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage sein sollte, die notwendigen Informationen selbst anderweitig zu beschaffen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Verbraucher selbst in der Lage sei, sich diese Informationen aufgrund seiner Internetbenutzungs- und anderweitigen Kenntnisse selbstständig im Internet zu beschaffen; warum die zur Information verpflichtete Beklagte nicht ebenso auf diese Weise dazu fähig sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Da die Beklagte eine solche Information auch tatsächlich leisten kann, zielt der Antrag im Ergebnis auch nicht auf ein vollständiges Verbot des Geschäftsmodells der Beklagten ab (vgl. BGH GRUR 2014, 580 Tz. 34 – Alpenpanorama im Heißluftballon).

79. Sonstige Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, die der Bewertung des Vorenthaltens der genannten Informationen durch die Beklagte als unlauter entgegenstehen könnten (vgl. § 5a Abs. 2 UWG sowie BGH GRUR 2013, 1169 Tz. 16 – Brandneu von der IFA), sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es ist für die Beklagte möglich und zumutbar, ihren Kunden die notwendigen Informationen etwa in Form einer gesondert auf ihrer Website als Download abrufbaren Liste zur Verfügung zu stellen.

80. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG, ohne dass diesbezüglich die Einrede der Verjährung durchgreifen würde (s. o. Ziff. II. 1. e. bb. (1)).

81. Schließlich hat das Landgericht gem. § 5 UKIaG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz in Form einer Kostenpauschale i. H. v. € 219,35 zuzügl. Zinsen (Ziff. II. des Klageantrags bzw. Tenors) bejaht.

82. Soweit die Beklagte am Ende der Klageerwiderung lediglich pauschal vorbrachte, dass „der weitere Sachvortrag der Klägerin vollumfänglich bestritten“ werde, kann der Senat wie das Landgericht schon kein wirksames Bestreiten des substantiierten Vortrags des Klägers zu den ihm entstandenen Aufwendungen erkennen.

83. Im Übrigen ist die vom hiesigen Kläger angesetzte Kostenpauschale für seine Aufwendungen in ihrer Höhe in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.98 m. w. N.; Köhler, a. a. O., § 5 UKIaG Rn. 4).

84. Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz ist der von der Beklagten geltend gemachten Verjährungseinrede der Erfolg zu versagen: Die Verweisung in § 5 UKIaG auf die Erstattungsvorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, so dass die Verjährungsvorschrift des § 11 UWG keine Anwendung findet.

85. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres er- folglosen Rechtsmittels zu tragen. Soweit der Kläger seinen Antrag in Ziffer I. a) eingeschränkt hat, findet vor dem Hintergrund der verhältnismäßig geringfügigen Änderung § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung.

86. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1 ZPO. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspricht und somit die Unterlassungspflicht die Kehrseite des Unterlassungsbegehrens ist (vgl. BGH GRUR 2013,1067 Tz. 12 Beschwer des Unterlassungsschuldners; GRUR 2013,1271 Umfang des Unterlassungsanspruchs; Ahrens, LMK 2013, 351272 jeweils für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass als maßgebliches Indiz hierfür die vorliegende Streitgegenstandsbewertung herangezogen wurde.

87. Die im Berufungsverfahren bestätigte Entscheidung des Erstgerichts war nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

88. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Insbesondere steht die hiesige Entscheidung entgegen der Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2015 nicht mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (s. o. Ziff. II. 1. c. bb. (5)) oder des OLG Dresden (s. o. Ziff. II. 1. c. cc. (3)) im Widerspruch.

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