Irreführende Reiserücktrittsversicherung
EuGH: Irreführende Reiserücktrittsversicherung
Die Beklagte betreibt ein Reisebuchungsportal im Internet. Im Normalfall können Reisekunden bei Buchungen optional eine Reiserücktrittsversicherung mitbuchen, indem er ein Haken in einem bestimmten Feld setzt. Bei dem Buchungsvorgang auf der Website der Beklagten war der betreffende Haken jedoch bereits vorab gesetzt, sodass der Reisende die optionale Reiserücktrittsversicherung durch entfernen dieses Hakens abwählen konnte bzw. musste. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er hält diese Praxis für irreführend und fordert eine Unterlassung.
Der Europäische Gerichtshof hält die Klage für berechtigt. Es sei irreführend, dass eine optionale Leistung bereits vorab ausgewählt sei. Nach allgemeiner Erfahrung der Verbraucher sei es vielmehr üblich, dass optionale Zusatzleistungen dazu- und nicht abgewählt werden müssen.
EuGH | C-112/11 (Aktenzeichen) |
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EuGH: | EuGH, Urt. vom 19.07.2012 |
Rechtsweg: | EuGH, Urt. v. 19.07.2012, Az: C-112/11 |
OLG Köln, Urt. v. 02.03.2011, Az: 6 U 147/10 | |
OLG Köln, Urt. v. 14.01.2011, Az: 6 U 147/10 | |
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Leitsatz:
2. Das „abwählen“ statt optionale „dazuwählen“ einer Reiserücktrittsversicherung während einer Onlinebuchung ist irreführend und unzulässig.
Zusammenfassung:
3. Bei einer Reisebuchung im Internet, kann der Reisende im Normalfall optional eine Reiserücktrittsversicherung mitbuchen, indem er ein Haken in einem bestimmten Feld setzt. Bei dem Buchungsvorgang auf der Website der Beklagten war dieser Haken vorab bereits gesetzt, sodass der Reisende die optionale Reiserücktrittsversicherung durch entfernen dieses Hakens abwählen konnte bzw. musste. Der Kläger, Bundesverband der Verbraucherzentralen, hält diese Praxis für irreführend und fordert eine Unterlassung.
Der Europäische Gerichtshof hält die Klage für berechtigt. Es sei irreführend, dass eine optionale Leistung bzw. „fakultative Zusatzkosten“ i. S. d. Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008, die im Unterschied zum Flugpreis (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung) nicht unvermeidbar sind, bereits vorab ausgewählt seien.
Nach allgemeiner Erfahrung der Verbraucher sei es vielmehr üblich, dass optionale Zusatzleistungen dazu- und nicht abgewählt werden müssen. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 muss ein Unternehmer, bevor er den Verbraucher durch ein Angebot bindet, dessen ausdrückliche Zustimmung zu einer Extrazahlung einholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht. Er kann diese Zustimmung dabei nicht durch Verwendung von Voreinstellungen herbeiführen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Vorab ausgewählte optionale Reiserücktrittsversicherungen sind demnach unzulässig.
Tenor:
4. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
Gründe:
5. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).
6. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ebookers.com Deutschland GmbH (im Folgenden: ebookers.com), die über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen vertreibt, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (im Folgenden: BVV) über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vertriebs dieser Reisen.
Rechtlicher Rahmen:
7. Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 heißt es:
„Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte …“
8. In Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 werden „Flugpreise“ im Sinne dieser Verordnung bestimmt als
„die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.
9. Entsprechend werden „Luftfrachtraten“ in Art. 2 Nr. 19 der Verordnung Nr. 1008/2008 im Sinne dieser Verordnung bestimmt als
„die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fracht zu zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.
10. Art. 23 Abs. 1 („Information und Nichtdiskriminierung“) der Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt:
„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
- a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
- b) die Steuern,
- c) die Flughafengebühren und
- d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage:
11. ebookers.com vertreibt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs auf der Website von ebookers.com einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf dieser Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Aufstellung der Kosten. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug selbst einen Betrag für „Steuern und Gebühren“ und die weitere Position „Versicherung Rücktrittskostenschutz“, die voreingestellt ist. Die Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“.
12. Im Fall der endgültigen Buchung ist dieser Gesamtreisepreis von dem Kunden in einer Summe an ebookers.com zu zahlen. Diese entrichtet sodann die Kosten des Flugscheins an das betreffende Luftverkehrsunternehmen und die Kosten der Reiserücktrittsversicherung an eine Versicherungsgesellschaft, die rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehört. ebookers.com leitet auch die Steuern und Gebühren weiter. Am Ende der Website von ebookers.com wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die Reiserücktrittsversicherung nicht abschließen möchte: er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“).
13. Der BVV sieht in dieser Art und Weise des Vertriebs von Flugreisen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, und er verlangt, dass ebookers.com es unterlässt, während des Vorgangs der Buchung von Flügen auf ihrem Online-Portal als Voreinstellung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vorzusehen. Am 28. Dezember 2009 stellte der BVV einen entsprechenden Antrag beim Landgericht Bonn, das diesem Antrag mit Entscheidung vom 19. Juli 2010 in vollem Umfang stattgab.
14. Das Oberlandesgericht Köln, bei dem die von ebookers.com am 23. August 2010 eingelegte Berufung anhängig ist, hat Zweifel, ob das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Angebot von ebookers.com unter Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 fällt. Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung dieser Bestimmung abhänge, doch weder deren Wortlaut noch deren Entstehungsgeschichte eindeutig zu entnehmen sei, ob sie diese Fallgestaltung erfasse, hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, wonach fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt, auch solche im Zusammenhang mit Flugreisen stehenden Kosten, die für Leistungen Dritter (hier: des Anbieters einer Reiserücktrittsversicherung) anfallen und von dem Vermittler der Flugreise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Fluggast erhoben werden?
Zur Vorlagefrage:
15. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
16. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 1. März 2007, Schouten, C-34/05, Slg. 2007, I-1687, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2009, Yaesu Europe, C-433/08, Slg. 2009, I–11487, Randnr. 24).
17. Sowohl aus der Überschrift als auch dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergibt sich eindeutig, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden, der diese Dienste in Anspruch nimmt, beiträgt.
18. Insbesondere erfasst Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 „fakultative Zusatzkosten“, die anders als der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate und andere in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung genannte Bestandteile des Endpreises des Fluges nicht unvermeidbar sind. Diese fakultativen Zusatzkosten betreffen somit Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade weil der Kunde diese Wahl hat, müssen solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und muss ihre Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen, wie dies Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 vorsieht.
19. Dieses für fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 geltende spezifische Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug selbst abzunehmen, die für dessen Zwecke nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.
20. Dieses Erfordernis entspricht im Übrigen demjenigen, das allgemein in Bezug auf die Rechte der Verbraucher bei zusätzlichen Zahlungen vorgesehen ist in Art. 22 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64). Nach dieser Bestimmung muss der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch ein Angebot gebunden ist, dessen ausdrückliche Zustimmung zu jeder Extrazahlung einholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht, und er kann diese Zustimmung nicht durch Verwendung von Voreinstellungen herbeiführen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er diese zusätzliche Zahlung vermeiden will.
21. Insoweit wäre es, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit dem Zweck von Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008, den Kunden, der Luftverkehrsdienste in Anspruch nimmt, zu schützen, nicht vereinbar, wenn dieser Schutz davon abhinge, ob die im Zusammenhang mit dem Flug selbst stehende, beim Vorgang der Flugbuchung angebotene fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, von diesem rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen ausgehen. Könnte dieser Schutz von der Eigenschaft des Anbieters dieser Zusatzleistung in der Weise abhängig gemacht werden, dass er nur dann gewährt würde, wenn die Zusatzleistung von einem Luftfahrtunternehmen erbracht würde, könnte dieser Schutz nämlich leicht umgangen werden und der Zweck wäre daher mit Sicherheit beeinträchtigt. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen nicht mit Art. 22 der Richtlinie 2011/83 vereinbar.
22. Entgegen dem Vorbringen von ebookers.com kommt es folglich für die Zwecke der Gewährung des Schutzes nach Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Leistungserbringer angeboten werden, sondern darauf, dass sie im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.
23. Überdies wird mit dieser Auslegung entgegen dem Vorbringen von ebookers.com nicht der Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1008/2008 überdehnt. Denn deren Gegenstand ist zwar gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 insofern auf die Luftfahrtunternehmen bezogen, als die Verordnung nach dieser Bestimmung die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und ihr Recht, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, regelt, doch umfasst dieser Gegenstand nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auch die „Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche Flugdienste“. Ebenso ergibt sich aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 letzter Satz dieser Verordnung und dessen Schutzzweck, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzerfordernis, wie in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht von der Eigenschaft des Anbieters der fakultativen Zusatzleistung in Bezug auf den Flug selbst abhängig sein darf.
24. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.
Kosten:
25. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
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