Pflichten bei annullierten Flügen

AG Rüsselsheim: Pflichten bei annullierten Flügen

Weil ihr Flug annulliert wurde, war ein Ehepaar gezwungen, eine Nacht länger als ursprünglich geplant im Hotel zu übernachten. Obwohl der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden konnte, verlangen die Kläger nun von der Fluggesellschaft die Erstattung der entstandenen Kosten.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern Recht zugesprochen. Wenn abzusehen sei, dass ein Ersatzflug nicht vor Beginn des Folgetages gestellt werden könne, so sei die Airline dazu verpflichtet den Fluggästen eine Unterkunft und entsprechende Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

AG Rüsselsheim 3 C 229/11 (36) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 21.11.2012
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.11.2012, Az: 3 C 229/11 (36)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 21. Dezember 2011

Aktenzeichen: 3 C 229/11 (36)

Leitsatz:

2. Annulliert ein Luftfahrtunternehmen einen Flug und ist es absehbar, dass der Flug erst am nächsten Tag ausgeführt werden kann, so ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Fluggästen eine Hotelunterkunft und Verpflegung zu stellen.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahtunternehmen einen Flug von Malé nach Frankfurt. Weil der gebuchte Flug aufgrund einer Aschewolke nicht durchgeführt werden konnte, waren die Kläger gezwungen, eine weitere Nacht in ihrem Hotel zu verbringen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung verlangen die Urlauber nun von der Airline erstattet zu bekommen.
Die weigert sich der Zahlung, da in dem ursächlichen Vulkanausbruch ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung zu sehen sei.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern Recht zugesprochen. Grundsätzlich führe ein Umstand, der außerhalb des Machtbereichs der Airline liege und für diese nicht vorherzusehen sei, zu einer Haftungsbefreiung im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung.

Ein Vulkanausbruch entspreche seinem Wesen nach diesen Voraussetzungen. Die Airline müsse sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es für sie bereits zum Zeitpunkt des ursächlichen Ereignisses abzusehen war, dass ein Ersatzflug erst am Folgetag ausgeführt werden könne.

Dieses Wissen verpflichte die Fluggesellschaft, unabhängig von einer entwaigen Haftungsbefreiung, für Verpflegung und Unterkunft der Fluggäste zu sorgen.
Da die Kläger vorliegend selbst für besagte Aufwendungen aufkommen mussten, sei die Beklagte zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 601,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten … in Höhe von EUR 120,67 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Schadenersatz infolge der Annullierung eines Fluges sowie um die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

6. Der Kläger und seine Ehegattin buchten eine Pauschalreise (All-inclusive-Verpflegung) bei einem Reiseveranstalter, in deren Rahmen die Beklagte am 20.04.2010 eine Flugbeförderung von Male nach Frankfurt am Main erbringen sollte.

7. Der Reiseveranstalter kündigte den Reisevertrag am Abend des 19.04.2010 und teilte dem Kläger mit, dass Kosten für etwaige zusätzliche Nächte zu seinen Lasten zu gehen haben. Der gebuchte Flug wurde dann aufgrund einer durch einen isländischen Vulkan im gesamten nordeuropäischen Luftraum verursachten Aschewolke nicht durchgeführt. Der Kläger und seine Ehegattin wurden erst am 24.04.2010 nach Deutschland zurückbefördert. Während der Zeit konnte der Kläger keinen Kontakt zu der Beklagten herstellen; er hatte lediglich Kontakt zur örtlichen Repräsentanz des Reiseveranstalters. Diese riet ihm wegen der katastrophalen Verhältnisse dringend ab, sich zum Flughafen nach Male zu begeben, sondern die bisherige Unterkunft beizubehalten.

8. Der Reiseveranstalter leistete an den Kläger eine Erstattung in Höhe von EUR 175,00 und überließ ihm im Übrigen eine Gutschrift für eine neue Reise in Höhe von weiteren EUR 125,00.

9. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2010 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 833,27 (USD 1115,12) auf, was die Beklagte ablehnte.

10. Der Kläger behauptet, dass ihm infolge der Nichtdurchführung des Fluges Kosten in Höhe von insgesamt USD 1115,12 (EUR 833,27) für Übernachtungen, Mahlzeiten und Getränke entstanden seien, da er und seine Ehegattin die Zeit bis zum tatsächlichen Abflug in dem zuvor von ihnen besuchten Hotel haben verbringen müssen. Wegen der einzelnen Beträge wird auf Bl. 4 f. sowie Bl. 21 d.A. verwiesen. Aus der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sei der Klägerseite überdies ein Schaden in Form eines bestehenden Honoraranspruchs des Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 120,67 entstanden.

11. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen an den Kläger den Betrag in Höhe von EUR 833,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.12.2010 zu zahlen,

12. den Kläger von Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 120,67 freizustellen.

13. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anwendung der VO gemäß Art. 3 Abs. 6 S. 2 VO ausgeschlossen sei, da der Reiseveranstalter den Reisevertrag gekündigt habe. Auch ein Freistellungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sei mangels Verzugs nicht begründet.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist zulässig und in der erkannten Höhe begründet.

16. Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 601,39 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b), 9 Abs. 1 lit. a), lit. b) VO.

17. Die Beklagte hat den von dem Kläger gebuchten Flug annulliert im Sinne des Art. 5 VO. Sie war hiernach verpflichtet, dem Kläger und seiner Mitreisenden Mahlzeiten und Erfrischungen sowie –da absehbar war, dass ein Flug frühestens erst an einem späteren Tag möglich sein wird – eine Hotelunterbringung anzubieten. Diese (gesetzlichen) Pflichten hat die Beklagte verletzt, da sie dem Kläger und seiner Mitreisenden keine entsprechenden Angebote gemacht hat.

18. Ein Verschulden der Beklagten an der Pflichtverletzung wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger und seine Ehegattin unstreitig nicht unmittelbar an die Beklagte gewandt haben, um mit ihr über eine Unterbringung zu sprechen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO hat das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Betreuungsleistungen selbstständig anzubieten, ohne dass es auf eine Geltendmachung dieser Rechte durch den Fluggast ankommt (so auch EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-83/10, Rn. 45, mit Verweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 28.06.2011, Rn. 61). Etwas anderes kann im Lichte der vorgenannten Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof nur dann gelten, wenn es dem Luftfahrtunternehmen gänzlich unmöglich war, dem Fluggast die Betreuungsleistungen anzubieten; dies etwa in dem Fall, in dem das Luftfahrtunternehmen den Aufenthaltsort des Fluggastes nicht kennt oder kennen konnte und eine Kontaktaufnahme ausgeschlossen war. Hierzu wurde indes nicht vorgetragen.

19. Auf ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die Ursache für die Annullierung des Fluges kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, dass die Ursache für die Annullierung – nämlich die Sperrung des Luftraums aufgrund von Vulkanasche – einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen könnte. Art. 5 Abs. 3 VO ist vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm allein auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO bezogen ist und nicht für Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gilt. Dies folgt bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift, der sich allein auf eine Bezugnahme auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO beschränkt. Entsprechendes folgt aus der Systematik, da Art. 5 Abs. 3 VO die Ausnahmen im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Annullierung abschließend regelt und sich in Art. 9 VO keine entsprechende Vorschrift findet. Dies findet seine Unterstützung auch in der teleologischen Auslegung der Norm, da der Verordnungsgeber – vor dem Hintergrund der Stärkung der Versorgung „gestrandeter Fluggäste“ im Sinne des Verbraucherschutzes – mit dem Anspruch auf Betreuungsleistungen ersichtlich eine Leistungspflicht der Luftfahrtunternehmen schaffen wollte, die auch dann gilt, wenn das Luftfahrtunternehmen die Annullierung selbst nicht zu verantworten hat. Eine analoge Anwendung von Art. 5 Abs. 3 VO auf Betreuungsansprüche ist schließlich schon deshalb nicht geboten, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahmeregelung handelt, für die sich Analogien grundsätzlich verbieten.

20. Der Ersatzpflicht der Beklagten steht ihre Behauptung, dass der Reiseveranstalter … Touristik den Reisevertrag am 19.04.2011 gekündigt habe, nicht entgegen. Die Beklagte hat entgegen des richterlichen Hinweises vom 18.05.2011 nicht zum Grund der Kündigung vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, dass die Kündigung aus anderen Gründen als der Annullierung des gebuchten Fluges erfolgt ist. Die Beklagte trägt diesbezüglich die Darlegungs- und – soweit erforderlich – Beweislast. In Art. 3 Abs. 6 S. 2 VO ist vorgesehen, dass die Verordnung in solchen Fällen ausnahmsweise nicht gilt. Aufgrund des Umstands, dass diese Regelung nach ihrem Wortlaut einen Ausnahmetatbestand und nicht etwa eine Anwendungsvoraussetzung für die VO darstellt, hat die Beklagte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 6 S. 2 VO darzutun (so schon Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 16.11.2011, Az. 3 C 64/11 (36)).

21. Angesichts der vorliegenden Umstände war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung durch den Kläger im Hinblick auf die Leistungserbringung durch die Beklagte entbehrlich, § 281 Abs. 2 BGB.

22. Dem Kläger ist aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten ein Schaden in Höhe von EUR 601,39 entstanden. In Höhe von EUR 56,88 (USD 58,62 und USD 17,50) – nämlich die Kostenpositionen „T. Bar“ vom 21. und 22.04.2010 – ist der klägerische Vortrag trotz richterlichen Hinweises vom 18.05.2011 unsubstantiiert geblieben. Der Kläger hat sich diesbezüglich lediglich darauf zurückgezogen, dass an der „T. Bar“ Getränke erworben worden seien. Ausführungen, weshalb hierfür innerhalb von 2 Tagen immerhin USD 76,12 aufwendet wurden, während in den vorangegangenen 2 Urlaubswochen an der „T. Bar“ lediglich insgesamt USD 24,00 ausgegeben wurden, bleibt der Kläger schuldig. Auf den Umstand, dass der Kläger mit dem Reiseveranstalter eine All-inclusive-Verpflegung vereinbart hatte, kommt es für die Ersatzpflicht des Luftfahrtunternehmens nicht an.

23. Das einfache Bestreiten des übrigen Schadens durch die Beklagte ist nicht hinreichend substantiiert, da der Kläger zu den übrigen Schadenspositionen unter Vorlage insoweit eindeutiger Rechnungskopien vorgetragen hat. Unter Berücksichtigung der hieraus folgenden Darlegungslast hätte die Beklagte den Schaden in qualifizierter Form bestreiten müssen.

24. Ein Mitverschulden des Klägers im Hinblick auf den entstandenen Schaden ist nicht zu erkennen. Dies folgt auch nicht daraus, dass sich der Kläger nicht um ein anderes Hotel bemüht oder die Beklagte hierzu konsultiert hatte. Die darlegungsbelastete Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kläger die Möglichkeit einer günstigeren Unterbringung gehabt hätte oder sie den Kläger günstiger hätte unterbringen können.

25. In Höhe von EUR 175,00 ist die Klage indes unbegründet. Der Kläger muss sich die unstreitig vom Reiseveranstalter erhaltene Zahlung in genannter Höhe im Rahmen der Vorteilsausgleichung (§ 249 BGB) anrechnen lassen (hierzu schon Palandt, BGB, 70. Auflage, vor § 249, Rn. 67 ff.). Das zum Schadenersatz führende Ereignis – nämlich die Annullierung des Fluges bei fehlendem Angebot von Betreuungsleistungen nach Art. 9 VO – hat dem Kläger einen Vorteil – nämlich jedenfalls die Auszahlung von EUR 175,00 – gebracht. Zwischen schädigendem Ereignis und dem erhaltenen Vorteil besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, da der Reiseveranstalter ohne die Ereignisse keine Zahlung an den Kläger geleistet hätte. Die Anrechnung des erhaltenen Betrages entspricht überdies dem Zweck des Schadensersatzes, da sie zum einen den Kläger nicht unzumutbar belastet; im Ergebnis hat er Ersatz für seinen gesamten tatsächlichen Schaden erhalten. Die Anrechnung begünstigt aber auch zum anderen die Beklagte nicht in unbilliger Weise, da Reiseveranstalter und Beklagte dem Kläger anderenfalls in der Summe einen Betrag erstatten würden, der den tatsächlich eingetretenen Schaden überschreitet und den Kläger ohne Grund bereichert. Den vom Reiseveranstalter entschädigungshalber überlassenen Gutschein muss sich der Kläger im Wert indes nicht anrechnen lassen. Der Gutschein bindet den Kläger an eine neue Reisebuchung und stellt deswegen keinen ersatzfähigen Vorteil dar.

26. Die Klägerseite kann im Rahmen ihrer Ersatzforderung auch Freistellung von den im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten verlangen. Auf einen Verzug kommt es nicht an, da die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren unmittelbar Teil des aufgrund der oben erörterten Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens sind. Ein Verschulden der Beklagten an der Pflichtverletzung wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klägerseite durfte vorgerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragen und diesbezüglich eine Verbindlichkeit in Form von Rechtsanwaltsgebühren eingehen.

27. Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs – insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Az. 10 U 2476/06, Beschluss vom 19.07.2006). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiellrechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung – fällig.

28. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.

29. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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