AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.12.2011, Aktenzeichen: 3 C 229/11 (36).
Weil ihr Flug annulliert wurde, war ein Ehepaar gezwungen, eine Nacht länger als ursprünglich geplant im Hotel zu übernachten. Obwohl der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden konnte, verlangen die Kläger nun von der Fluggesellschaft die Erstattung der entstandenen Kosten.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern Recht zugesprochen. Grundsätzlich führe ein Umstand, der außerhalb des Machtbereichs der Airline liege und für diese nicht vorherzusehen sei, zu einer Haftungsbefreiung im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte-Verordnung.
Ein Vulkanausbruch entspreche seinem Wesen nach diesen Voraussetzungen. Die Airline müsse sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es für sie bereits zum Zeitpunkt des ursächlichen Ereignisses abzusehen war, dass ein Ersatzflug erst am Folgetag ausgeführt werden könne.
Dieses Wissen verpflichte die Fluggesellschaft, unabhängig von einer entwaigen Haftungsbefreiung, für Verpflegung und Unterkunft der Fluggäste zu sorgen.
Da die Kläger vorliegend selbst für besagte Aufwendungen aufkommen mussten, sei die Beklagte zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
AG Rüsselsheim(3 C 229/11 (36)). Airline muss Fluggäste bei Annullierung ausreichend verpflegen