Frühbucherrabatt nach Ablauf der Frühbucherfrist

AG Bad Homburg: Frühbucherrabatt nach Ablauf der Frühbucherfrist

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise mit Frühbucherrabatt. Als der Kläger die Reise verlängerte, wollte er weiterhin vom Frühbucherrabatt profitieren. Die Beklagte wollte ihm für die Verlängerung jedoch den vollen Preis berechnen.

Das AG Bad Homburg stellte fest, dass der Frühbucherrabatt auch bei Verlängerung der Reise gilt.

AG Bad Homburg 2 C 3093/04 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 30.03.2005
Rechtsweg: Amtsgericht Bad Homburg, Urt. v. 30.03.2005, Az: 2 C 3093/04
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil 30. März 2005

Aktenzeichen 2 C 3093/04

Leitsatz:

2. Buchen Reisende eine Reise mit Frühbucherrabatt während der Frühbucherfrist, so steht den Reisenden dieser Rabatt auch auf die Verlängerung der Urlaubsreise nach Ablauf der Frühbucherfrist zu.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, ein Reiseveranstalter, in ihrem Katalog für einen Frühbucherrabatt in Höhe von 20 € pro Person und Woche während der Frühbucherfrist geworben.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise während der Frühbucherfrist und erhielt diesem Rabatt für die entsprechende Buchungsdauer.

Nach Ablauf der Frühbucherfrist hat der Kläger seine Urlaubsreise verlängert, jedoch wollte die Beklagte ihm nun den Frühbucherrabatt auf die Dauer der Verlängerung nicht mehr gewähren.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat jedoch festgestellt, dass der Frühbucherrabatt auch Urlaubern für die Dauer der Verlängerung des Urlaubsreise zusteht, wenn diese zumindest einen Teil der Reise während der Frühbucherfrist gebucht haben.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 495, 313a I Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

2 Dem Kläger steht gemäß § 812 I BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 160,00 Euro zu, da für die Leistung kein Rechtsgrund bestand. Mit der Buchung der Urlaubsreise nach … Anfang des Jahres 2004 wurde dem Kläger ausweislich der Reisebestätigung vom 15.03.2004 nach den Vertragsbedingungen der Beklagten ein Frühbuchrabatt in Höhe von 160,00 Euro gewährt (vgl. Preisliste der Beklagten, Blatt 13 d.A.).

3 Die Beklagte war nicht berechtigt, diesen Frühbucherrabatt nach der Verlängerung der Reise nicht mehr zu berücksichtigen.

4 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei Langzeitaufenthalten von über 28 Tagen ein derartiger Frühbucherrabatt nicht mehr gewährt würde, ist diese Einschränkung der Frühbucherrabattgewährung nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus dem Reisekatalog der Beklagten noch aus deren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aus der Preisliste der Beklagten ergibt sich nur, dass bei einer Buchung bis zum 30.04.2004 pro Vollzahler und Woche ein Abschlag von 20,00 Euro gemacht wird. Demnach erfolgte die Leistung ohne Rechtsgrund, da ein Frühbucherrabatt zwischen den Parteien vereinbart war.

5 Der Rückforderungsanspruch scheidet auch nicht wegen § 814 BGB aus, da die Leistung der 160,00 Euro ausweislich des Anwaltsschreibens vom 09.09.2004 nur unter Vorbehalt erfolgte.

6 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.

7 Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

8 Soweit der Kläger Kosten einer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsbeauftragung als Nebenforderung geltend macht, sind diese im Hinblick auf § 254 BGB nicht zu gewähren. Derartige Kosten hätten dadurch vermieden werden können, dass der Kläger sofort einen Auftrag zur Klageerhebung erteilt hätte.

9 Die Kostenentscheidung ergibt sich § 92 I Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Frühbucherrabatt nach Ablauf der Frühbucherfrist

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 07.07.11, Az: I ZR 181/10
BGH, Urt. v. 07.07.11, Az: I ZR 173/09
OLG Dresden, Urt. v. 30.11.04, Az: 14 U 1679/04
AG Hannover, Urt. v. 01.09.05, Az: 539 C 9781/05

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Frühbucherrabatt auch bei Verlängerung der Reise
Passagierrechte.org: Auch für die Verlängerung der Reise gilt der Frühbucherrabatt

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte