Maßgeblicher Zeitpunkt für Kinderrabatt auf den Reisepreis

AG Hannover: Maßgeblicher Zeitpunkt für Kinderrabatt auf den Reisepreis

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Während der Reise forderte die Hotelleitung einen zuvor gewährten Rabatt zurück. Diese Zahlung leistete der Kläger, verlangt sie nun aber zurück.

Das Amtsgericht gab der Beklagten recht.

AG Hannover 539 C 9781/05 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 01.09.2005
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 01.09.2005, Az: 539 C 9781/05
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 01. September 2005

Aktenzeichen 539 C 9781/05

Leitsatz:

2. Für die Gewährung eines altersbedingen Rabattes kommt es auf das Vorliegen der Rabattbedingungen zum Leistungszeitpunkt an.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise für sich und seine Familie mit Hotelaufenthalt gebucht. Während der Reise forderte die Hotelleitung einen zuvor gewährten Altersrabatt zurück, da die Tochter des Klägers zwischen Buchung und Durchführung der Reise Geburtstag hatte. Diese Zahlung leistete der Kläger, verlangt sie nun aber zurück.

Das Amtsgericht gab der Beklagten recht. Der Rabatt sei ohne Grund gewährt worden und daher zurückzuleisten. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis genommen hatte. Ein Rabatt sei grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn dessen Voraussetzungen bei Leistung vorliegen.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

5. Die Parteien schlossen am 15.12.2003 einen Reisevertrag über eine Urlaubsreise nach … in der … für die Zeit vom 15.10. bis zum 28.10.2004 für insgesamt sechs Personen zum Preis von 4.314,00 Euro. Eine Reiseteilnehmerin sollte auch die Tochter des Klägers … sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 11 Jahre alt war. Am 02.08.2004 wurde … 12 Jahre alt. Zum Abschluss des Vertrages unterschrieb der Kläger eine Bestätigung/Rechnung, nach der er die Reisebedingungen der Beklagten als Vertragsgrundlage anerkannte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 26 der Akte verwiesen. Während des Aufenthalts im streitgegenständlichen Hotel forderte die Hotelleitung den Kläger am 18.10.2004 auf, für seine Tochter … weitere 756,00 Euro zu zahlen, da sie zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Hotel bereits 12 Jahre gewesen sei, mithin den vollen Preis entrichten müsse. Diese Nachzahlung leistete der Kläger und begehrte sie sodann von der Beklagten zurück.

6. Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt der Reisebuchung habe er keine Gelegenheit gehabt, in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Einsicht zu nehmen. Ferner seien diese im Reisebüro gar nicht vorhanden gewesen. Der Kläger ist insgesamt der Ansicht, die Nachzahlung gegenüber der Beklagten geltend machen zu können, genauso wie von ihm vorprozessual aufgewandte Anwaltskosten in Höhe von 117,62 Euro.

7. Der Kläger beantragt deshalb,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 756,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 zu zahlen,

9. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 58,81 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2005 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei im Rahmen seiner Reisebuchung ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingewiesen worden, welche im Reisebüro des Klägers auch zur Verfügung gestanden hätten.

Entscheidungsgründe

13. Die Klage ist unbegründet.

14. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten nicht den von ihm entrichteten Mehrpreis in Höhe von 756,00 Euro für die Reise seiner Tochter in dem streitgegenständlichen Hotel ersetzt verlangen.

15. Zwar gewährte die Beklagte Reiseteilnehmern unter 12 Jahren einen Rabatt auf den von über 12-jährigen verlangten Reisepreis. Doch war die Tochter des Klägers zum Zeitpunkt der Reise bereits 12 Jahre alt geworden, so dass auf sie die Rabattgewährung nicht mehr zutreffen konnte. Mithin hat der Hotelier zu Recht vom Kläger die Nachzahlung von 756,00 Euro verlangt, die der Kläger nun nicht mehr von der Beklagten geltend machen kann.

16. Es kommt nicht darauf an, ob diese Regelung die Beklagte ausdrücklich in ihre Reisebedingungen aufgenommen hat. In unserer Rechtsordnung ist es allgemein anerkannt, dass Rabatte auf Leistungen nur gewährt werden, soweit der Empfänger bei Entgegennahme der Leistung unter die Voraussetzungen des Rabattes fällt. Hierbei kann es nicht auf dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen, da ansonsten keine längerfristigen Verträge mehr abschließbar wären, die eine Rabattregelung beinhalten.

17. Die Auslegung des Vertrages vom 15.12.2003 muss mithin in einer Weise erfolgen, dass die Gewährung des Rabattes für die Tochter der Klägerin an die Bedingung des Reisealters zum Zeitpunkt der Reise geknüpft wurde. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass diese noch einmal ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten so aufgeführt wurde, da dies nur eine rein deklaratorische Wirkung hat.

18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

19. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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