Flugverspätung wegen möglichen Defekts des Flugzeuges
AG Köln: Flugverspätung wegen möglichen Defekts des Flugzeuges
Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht. Der Abflug verspätete sich auf Grund des Verdachtes eines technischen Defekts am Flugzeug. Daher erreichte der Flug den Zielflughafen mit mehr als drei Stunden Verspätung. Hierfür verlangte die Klägerin Ausgleichszahlung.
Das Gericht hat dies der Klägerin zugesprochen. Ein Defekt bzw. der Verdacht eines Defektes sei nicht grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand, der die Ausgleichspflicht des Flugunternehmens ausschlösse.
AG Köln | 142 C 119/15 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 07.12.2015 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 07.12.2015, Az: 142 C 119/15 |
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Leitsatz:
2. Der Verdacht eines technischen Defekts am Flugzeug schließt die Haftung des Flugunternehmens für Verspätung nur aus, wenn der technische Defekt ein solcher wäre, der die Haftung ausschlösse.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht. Vor dem Abflug teilte das Flughafenpersonal dem Piloten mit, dass ein Landwirt ein vom Himmel gefallenes Metallteil in der Einflugschneise gefunden habe. Auf Grund des Verdachtes eines technischen Defekts am Flugzeug erklärte der Pilot sich erst nach Ansicht einer Fotographie des Metallteiles zum Abflug bereit. Das Beschaffen dieses Fotos verzögerte sich. Daher erreichte der Flug den Zielflughafen mit mehr als drei Stunden Verspätung. Für diese Verspätung verlangte die Klägerin Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004.
Das Gericht hat der Klägerin den Anspruch zugesprochen. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden bestehe grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung. Dies könne zwar durch einen außergewöhnlichen Umstand ausgeschlossen werden, ein Defekt bzw. der Verdacht eines Defektes sei aber nicht grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand. Hierfür komme es darauf an, ob der Defekt ein Teil des normalen Betriebsrisikos ist bzw. wäre. Hier stellte das Gericht fest, dass das Verlieren eines Flugzeugteils im Anflug zum normalen Betriebsrisiko gehört und daher auch ein solcher Verdacht kein außergewöhnlicher Umstand sein kann. Daher war Ausgleich in Höhe von 250,00 Euro zu leisten.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites; mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt am Main entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
5. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Fluggesellschaft, auf Ausgleichzahlungen nach der EU VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) in Anspruch.
6. Die Klägern buchte bei der Beklagten einen Flug von N. nach O. für den 18.11.2014. Geplant war der Abflug für 17:30 Uhr. Geplante Ankunft in O. war 20:25 Uhr. Die Klägerin fand sich zum Abflugzeitpunkt am Gate ein. Der Flug mit der Flugnummer XXX startete um 20:56 Uhr in N. und erreichte O. um 23:42 Uhr mit mehr als drei Stunden Verspätung. Die Klägerin beauftragte die g. GmbH mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte. Eine Zahlungsaufforderung mit Frist bis zum 16.12.2014 erfolgte durch die g. GmbH mit Schreiben vom 01.12.2014 an die Beklagte.
7. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr nach der Rechtsprechung des EuGH wegen der Verspätung eine Ausgleichzahlung nach Art. 5, 7 FluggastVO zustehe.
8. Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 hat die Klägerin zunächst Klage beim Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Beschluss vom 12.02.2015 wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen.
10. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.12.2014 zu bezahlen.
13. Die Beklagte beruft sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO. Sie behauptet, dass nach erfolgter Pushback-Freigabe ein sicherheitsverantwortlicher Mitarbeiter des Flughafen N. sich beim Flugkapitän der Maschine, dem Zeugen T., meldete. Dieser habe mitgeteilt, dass im Anflugsektor des Flughafens von einem Landwirt eine „vom Himmel gefallene“ Metallstange gefunden worden sei und die streitgegenständliche Maschine der Beklagten als mögliche Ursache in Betracht käme. Aufgrund dieser Informationen habe die Besatzung zunächst die Pushback-Freigabe zurückgegeben und eine Untersuchung der Maschine durch ein Technikerteam beauftragt. Gleichzeitig habe der Zeuge T. eine Fotografie des aufgefundenen Metallteils angefordert. Die technische Beschau sei ohne Befunde verlaufen. Jedoch habe der Zeuge T. aus Sicherheitsbedenken vor Abflug auf eine Betrachtung der Fotografie bestanden. Diese sei erst verspätet eingetroffen und habe eine Zuordnung zur streitgegenständlichen Maschine sicher ausgeschlossen.
14. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.07.2015 (Bl. 46 f. d.A.) durch schriftliche Vernehmung des Zeugen T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.
15. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5, 7 der FluggastVO in Höhe von 250,00 Euro zu.
I.
18. Die Art. 5, 7 FluggastVO sind auf den vorliegenden Fall der um mehr als 3 Stunden verspäteten Beförderung der Klägerin durch die Beklagte anwendbar.
19. Die Vorschriften der Art. 7, 5 der Fluggast-VO finden auch auf Fällen Anwendung, in denen ein Flug zwar nicht nach dem Wortlaut der VO annulliert, wohl aber so verspätet war, dass der Fluggast sein Ziel drei Stunden oder mehr später als die geplante Ankunft erreichte, da die damit verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast denen gleichstehen, die entstanden wären, wäre der Flug annulliert worden. Der EuGH hat die Notwendigkeit der Gleichbehandlung in seinem Urteil in der Rechtssache Sturgeon u.a. vom 19.11.2009 aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet (EuGH 4.Kammer, RRa 2009, 282 ff). In seinem Urteil vom 23.10.2012 – Rechtssache Nelson u.a. hat die Grosse Kammer des EuGH (EuZW 2012, 906 ff.) diese Rechtsprechung bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass weder ein Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen das Montrealer Übereinkommen vorliegt. In Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Schadenersatzregelungen des Montrealer Übereinkommen hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung um einen pauschalen Anspruch für erlittene Unannehmlichkeiten handelt, also um einen von dem Montrealer Übereinkommen nicht erfassten immateriellen Anspruch.
20. Die vom EuGH aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen der Art. 7 und 5 FluggastVO liegen vor. Unstreitig hat sich die Klägerin beim Flug der Beklagten XXX von N. nach O. am 18.11.2014 zum Flugantritt eingefunden. Der Flug hatte weiter unstreitig bei der Ankunft in O. eine Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Rechtsfolge ist, dass der Klägerin ein Anspruch auf 250,00 Euro je Flug zusteht, weil die Entfernung zwischen Abflug und Ankunftsort 1130 Kilometer beträgt und somit unter 1500 Kilometer liegt.
21. Der Anspruch ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ausgeschlossen. Die Notwendigkeit aus Sicherheitserwägungen heraus eine Überprüfung der im Anflugsektor gefundenen Metallstange durchzuführen, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO dar, da diese Untersuchung vorliegend nur auf die Abklärung des Vorliegens eines von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO nicht erfassten technischen Defektes gerichtet war.
22. Nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggast VO entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichzahlungen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. Der EuGH (RRa 2009, 35 ff.) hat festgestellt, dass technische Probleme zwar außergewöhnliche Umstände begründen können, dies aber nur dann der Fall ist, wenn sie Vorkommnisse betreffen, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und sich von ihm aufgrund ihrer Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrschen lassen. Hieraus folgt nach Auffassung des EuGH weiter, dass technische Defekte, wie sie bei dem Betrieb eines Flugzeuges typischerweise auftreten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, selbst wenn alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erforderlichen Wartungen frist- und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn z.B. entsprechend der Aufzählung in Erwägungsgrund 14 der FluggastVO der Hersteller der Maschinen oder eine Behörde entdeckt, dass die in Betrieb genommene Maschine mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet ist, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Der BGH hat unter Bezugnahme auf diese Entscheidung festgestellt, dass technische Defekte, wie sie beim Flugzeugbetrieb gelegentlich auftreten können, keine außergewöhnlichen Umstände begründen, selbst wenn alle in Betracht kommenden Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden (BGH Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07, zitiert nach juris). Mit der Entscheidung des EuGH ist – wie bei Vorabentscheidungsfragen üblich – abstrakt und für die Gerichte der Mitgliedsstaaten bindend geklärt, dass unter „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ in dem Erwägungsgrund 14 der EU VO Nr. 261/2004 zwar auch technische Probleme fallen können, diese aber nur dann auch außergewöhnlich im Sinne von Art 5 Abs. 3 der VO sind, wenn sie – unabhängig von Art und der Häufigkeit ihres Auftretens – ihre Ursache nicht in dem normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens haben. Dass es weder auf die Art noch auf die Häufigkeit eines zur Annullierung/ Verspätung führenden technischen Defektes ankommt hat der EuGH dabei mit der technologischen Komplexität der Flugzeuge, des gewöhnlichen Auftretens verschiedener Probleme sowie mit den strikten Kontrollen begründet. Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass der Flugbetrieb nebst hierbei auftretenden technischen Problemen dem Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen ist und er für Störungen aus diesem Bereich – im Sinne einer Gefährdungshaftung – einzustehen hat. Weiter ging es dem EuGH darum die Anwendung der VO in der Praxis von technischen Fragen nach der Art des Problems genauso freizuhalten wie zu vermeiden, dass es bei der Entscheidung, ob Ausgleich zu leisten ist oder nicht, auf die Frage ankommt, ob ein spezielles technisches Problem selten, gewöhnlich oder häufig auftritt und bei ordnungsgemäßen Wartungen hätte entdeckt werden können oder nicht. Damit ist „normal“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung alles, was im Flugbetrieb geschehen kann und seine Ursache auch dort hat, unabhängig davon, ob so etwas schon einmal vorgekommen ist oder nicht, selten oder nicht selten ist und sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht erkennbar oder nicht erkennbar bzw. vermeidbar oder nicht vermeidbar war. Nicht mehr zum normalen Flugbetrieb gehört es nach Auffassung des EuGH damit nur noch, wenn die Ursache des Problems nicht mehr in der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zu suchen ist, vielmehr außerhalb seines Einflusses liegt. Als Beispiel hat er hier den versteckten Herstellerfehler genannt. Legt man dieses Beispiel der Abgrenzung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Ursache zugrunde, ist es für eine Enthaftung des Luftfahrtunternehmens notwendig aber auch ausreichend, dass nachgewiesen wird, dass der zu dem technischen Problem führende Grund bislang unbekannt war und seinen Ursprung außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens hat, auch wenn er sich dann im Flugbetrieb auswirkt. Grundsätzlich müsssen danach die den aussergewöhnlichen Umstand ausmachenden Tatsachen objektiv vorliegen, ein blosser Verdacht genügt nicht (AG Hamburg, RRa 2014, 94 f.) Dies bedarf jedoch der Einschränkung für den Fall, dass objektive Anhaltspunkte bestehen, dass der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstandes besteht. Liegen solche Anhaltspunkte vor und trifft der zuständige Pilot im Rahmen der ihm nach Annex 2 Chapter 2 „Rules of the Air“ zum Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 07.12.1944 zustehenden Befugnisse die Entscheidung, einen Flug zunächst nicht durchzuführen bis eine Abklärung erfolgt ist, ob ein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt, so ist diese Entscheidung aufgrund des bestehenden weiten Ermessenspielraumes nur auf grobe Ermessensfehler zu überprüfen. Weisen die vorhandenen objektiven Anhaltspunkte nur auf das Vorliegen eines Umstandes hin, der im Falle seines tatsächlichen Bestehens keinen aussergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO begründen würde, kommt es auf den Ermessensspielraum des Piloten nicht an, vielmehr verbleibt es dabei, dass die Fluggesellschaft zum Ausgleich verpflichtet bleibt; denn wenn schon bei tatsächlichen Vorliegen der Umstände kein aussergewöhnlicher Umstand vorliegt, gilt dies erst recht bei einem blossen Verdacht. Dies bedeutet, dass Umstände, die lediglich den Verdacht begründen, dass ein normaler technischer Defekt an dem Flugzeug vorliegt, unabhängig von der gebotenen Entscheidung des Piloten, aus Sicherheitsgründen bis zur Abklärung nicht zu starten, nicht geeignet sind, einen aussergewöhnlichen Umstand zu begründen, mit dem die Fluggesellschaft im Rahmen der FluggastVO eine Verspätung rechtfertigen könnte.
23. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und den weiteren Umständen des Falles bestand vorliegend aufgrund des aufgefundenen Metallteiles nur die Vermutung, dass an dem Flugzeug ein technischer Defekt vorlag, der zum Abfallen des Teiles geführt hat bzw. ein solcher durch das Abfallen begründet wurde. Der vernommen Zeuge T. hat bekundet, dass der Flughafen sich – als das Flugzeug startklar war – meldete und mitteilte, dass ein Farmer in dem Anflugsbereich zu einem bestimmten Zeitpunkt ein 1 Meter langes und ca. 10 mm dickes Mettallteil gefunden habe, das von einem Flugzeug auf sein Grundstück gefallen sei. Das eigene Flugzeug kam als eines von drei Flugzeugen als Verursacher in Betracht. An dem Flugzeug wurde nichts Auffälliges entdeckt. Man entschloss sich aus Sicherheitsgründen mehr über das Metallteil in Erfahrung zu bringen. Nach drei Stunden Wartezeit stand ein Foto des Metallteiles zur Verfügung. Mit Hilfe dieses Fotos konnte ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Metallteil des eigenen Flugzeuges handelte. Diese insgesamt glaubhafte und nachvollziehbare Aussage zeigt keine Anhaltspunkte auf, die den begründeten Verdacht stützen würden, dass Ursache des Herabfallens des Metallteiles ein aussergewöhnlicher Umstand im Sinne eines ausserhalb des normalen Flugbetriebes stehenden Ereignisses war oder aber auf einen versteckten Herstellerfehler hindeutete. Der Zeuge hat weder bekundet, dass es bei dem Anflug zu nicht beherrschbare Einflüsse wie Blitzschlag oder Vogelschlag kam, noch, dass Hinweise auf einen Fabrikationsfehler bestanden, der ein Ablösen von Metallteilen befürchten liesse. Ohne Hinzutreten solcher Umstände ist der Verlust von Flugzeugteilen ein normaler technischer Defekt und Teil des Risikos beim Betrieb eines Flugzeugs. Vorliegend hätte es sich daher nur das normale Betriebsrisiko verwirklicht, wenn sich die Sicherheitsbedenken bewahrheitet hätten und das Metallteil tatsächlich zum Flugzeug des Zeugen T. gehörte. Der begründete Verdacht auf Verlust eines Metallteils am eigenen Flugzeug bezog sich von vornherein nur darauf, dass an dem Flugzeug ein technischer, der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnender Defekt vorlag und nicht auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes als Ursache.
II.
24. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug nach den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 17.12.2014.
III.
25. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
IV.
26. Die Berufung war in Hinblick auf die soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob der Verdacht auf Vorliegen eines aussergwöhnlichen Umstandes einen Grund nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO darstellt, zuzulassen.
Streitwert: 250,00 Euro
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