Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

OLG Stuttgart: Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten

Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) sind für dieses erstattungsfähig.

Das Gericht befasst sich mit der Frage, in welcher Höhe diese Kosten denn letztendlich erstattungsfähig sind.

OLG Stuttgart 8 W 121/10 (Aktenzeichen)
OLG Stuttgart: OLG Stuttgart, Urt. vom 10.03.2010
Rechtsweg: OLG Stuttgart, Urt. v. 10.03.2010, Az: 8 W 121/10
LG Ravensburg, Urt. v. 13.01.2010, Az: 8 O 103/06
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Oberlandesgericht Stuttgart

1. Urteil vom 10. März 2010

Aktenzeichen 8 W 121/10

Leitsätze:

2. Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten sind für einen innerdeutschen Flug in der „Economy Class“ erstattungsfähig.

Ist der Flugpreis unbekannt, so sind die Kosten in Höhe einer Bahnbeförderung in der 1. Klasse zu erstatten.

Ein Prozessbevollmächtigter ist nicht verpflichtet einen Billigflug zu nehmen.

Zusammenfassung:

3. In diesem Urteil befasste sich das Oberlandesgericht in Stuttgart mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem inndeutschen Kurzstreckenflug.

Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten unterliegt dem Grundsatz der Geringhaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass der Prozessbevollmächtigte einen Billigflug nehmen muss. Erstattungsfähig sind beispielsweise bei der Bahnbeförderung die Kosten für eine Zugfahrt in der 1. Klasse.

Folglich würde dies einem Flug in der „Economy Class“ entsprechen. Somit sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für einen Flug in der „Economy Class“ erstattungsfähig. Sind die genauen Flugkosten unbekannt, so sind dem Prozessbevollmächtigten für den Flug die Kosten zu erstatten, die er für eine Bahnbeförderung in der Klasse ausgeben würde.

Tenor:

4. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2010, Az. 8 O 103/06 KfH2,

abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 4. Dezember 2009, Az. 8 O 103/06 KfH2, sind von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte an Kosten zu erstatten:

weitere 256,73 Euro,

damit insgesamt 1.041,29 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21. Dezember 2009.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten wird

zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird im übrigen

zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Gerichtskosten. Im übrigen tragen von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens die Verfügungsbeklagte 63% und die Verfügungsklägerin 37%.

Beschwerdewert: 688,18 Euro

Gründe:

1.

5. In dem Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO wurden der Verfügungsklägerin die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens nach Antragsrücknahme im Termin vom 4. Dezember 2009 durch das Landgericht Ravensburg auferlegt.

6. Die Parteien streiten im nachfolgenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Höhe der dem Beklagtenvertreter entstandenen Reisekosten von Hamburg nach Ravensburg und zurück. Insoweit hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 13. Januar 2010 statt der beantragten Gesamtkosten von 1.472,74 Euro lediglich 784,56 Euro in Ansatz gebracht. Die Differenz resultiert aus berücksichtigten Flugreisekosten von 219,67 Euro statt 656,63 Euro und Bahnkosten von 11,60 Euro statt Mietwagenkosten von 262,82 Euro.

7. Gegen den am 22. Januar 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Verfügungsbeklagte am 25./26. Januar 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Verfügungsklägerin entgegengetreten ist.

8. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Zum Streitstand im Einzelnen wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie des Vorlage-​/Nichtabhilfebeschlusses vom 3. März 2010.

2.

10. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG zulässig und in der Sache teilweise begründet.

11. Zu Recht hat sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten ist und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der „Business Class“ nicht erstattungsfähig sind, sondern lediglich die der „Economy Class“ (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-​7006 RVG-​VV Rdnr. 27; Madert/Müller-​Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-​7004 RVG-​VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-​RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-​RR 2009, 1423; je m. w. N.).

12. Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 23. April 2008, Az. 8 W 43/08, MDR 2008, 1428, und des OLG Saarbrücken vom 2. April 2009, Az. 5 W 58/09, beruft, schließt sich der Senat den dortigen Auffassungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der „Business Class“ nicht an.

13. Allerdings ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Billigflug zu benutzen, bei dem er nicht umbuchen kann (N. Schneider, a. a. O., Rdnr. 27; Madert/Müller-​Rabe, a. a. O., Rdnr. 32a; OLG Stuttgart/Senat JurBüro 2005, 367; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; je m. w. N.).

14. Vielmehr sind ihm zumindest die bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn anfallenden Kosten zu erstatten, nachdem er nicht schlechter zu stellen ist als die Partei selbst, für die gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG Reisekosten in dieser Höhe zu ersetzen sind, sofern nicht höhere Fahrtkosten gem. § 5 Abs. 3 JVEG wegen besonderer Umstände notwendig waren (Madert/Müller-​Rabe, a. a. O., Rdnr. 28 bis 30; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; je m. w. N.; BGH NJW-​RR 2008, 654, der bei der Vergleichsrechnung auf die Kosten für eine Bahnfahrt abstellt, allerdings ohne Differenzierung zwischen 1. und 2. Klasse).

15. Die Vereinbarung zwischen der Verfügungsbeklagten und ihrem Verfahrensbevollmächtigten, dass sie als Auftraggeberin in dem bestehenden Mandatsverhältnis die Flugkosten der „Business Class“ ihrem Rechtsanwalt ersetzt, hat keinen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gegenüber dem Prozessgegner.

16. Danach sind die streitigen Reisekosten (erstattet wurden 231,27 Euro statt 919,45 Euro, Differenz 688,18 Euro) in Höhe der fiktiven Kosten für eine Hin- und Rückfahrkarte Hamburg/Ravensburg bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn in Höhe von 418 Euro (Internetauskunft) sowie weiterer fiktiver Kosten für eine Übernachtung in Ravensburg von 70 Euro (außerhalb der Saison am 4. Dezember; § 287 ZPO) erstattungsfähig (BGH NJW-​RR 2008, 654). Es waren deshalb in Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses weitere 256,73 Euro, damit insgesamt 1.041,29 Euro, in Ansatz zu bringen unter Zurückweisung des Kostenantrags und der Beschwerde der Verfügungsbeklagten im übrigen.

17. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-​KV, wobei das überwiegende Unterliegen der Verfügungsbeklagten eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr nicht rechtfertigt.

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