Allgemeine Reisebedingungen

LG Düsseldorf: Allgemeine Reisebedingungen

Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Reisevertrag. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden sind, worin von pauschalisierte Stornokosten die Rede ist. Als die Beklagte vom Vertrag zurücktritt, macht die Klägerin ihren Anspruch auf eine solche Pauschale geltend.

Das Landgericht Düsseldorf hat ihr keinen Anspruch hierzu zugesprochen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind kein Vertragsinhalt geworden, da es nicht ausreicht diese im Reisebüro zum Einsehen bereitzulegen.

LG Düsseldorf 22 S 3/02 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 25.07.2003
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2003, Az: 22 S 3/02
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 25. Juli 2003

Aktenzeichen 22 S 3/02

Leitsätze:

2. Es reicht nicht aus, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Reisebüro eingesehen werden können.

Vielmehr muss nach § 3 Abs. 4 InfVO ein entsprechender Hinweis auf die dem Reisenden zur Verfügung gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen erteilt werden.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend beschäftigte sich das Landgericht Düsseldorf mit dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung pauschalisierter Stornierungskosten. Er entschied, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zustehe.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist eine solche Pauschale vorgesehen. Jedoch ist diese niemals Vertragsinhalt, bei dem Abschluss des Reisevertrages, mit der Beklagten geworden. Die Klägerin trägt vor, dass die Reisebedingungen im Reisebüro auslagen. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht aus, um sie in den Vertrag einzubeziehen.

Auch die Übersendung der allgemeinen Geschäftsbedingung bei der übersendeten Reisebestätigung reicht hierfür nicht aus. Ist der Reisevertrag bereits zustande gekommen, hat diese Übersendung rein deklaratorischen Charakter. Mithin hat die Beklagte mit Faxschreiben ausdrücklich den mitübersandten Reise- und Zahlungsbedingungen widersprochen und den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Somit ist die Klage unbegründet und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung pauschalisierte Stornokosten.

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21. Februar 2003 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

5. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

6. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Stornierungskosten nach § 651 i Abs. 3 BGB nicht zu. Eine solche Pauschale muss im Reisevertrag vereinbart sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar ist in Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine solche Pauschale vorgesehen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden waren. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt und vorgetragen, bei der Buchung der Reise am Last- Minute-Stand des Reisebüros X im X Flughafen hätten die Allgemeinen Reisebedingungen der Klägerin nicht ausgehangen.

7. Dementsprechend müsste die Klägerin darlegen und beweisen, wie sie in den Vertrag mit der Beklagten einbezogen worden sein sollen. Hierzu gehörte, dass nach § 3 Abs. 3 InfVO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bzw. dem die Reise buchenden Herrn X vor Vertragsschluss vollständig übermittelt worden waren oder, falls sie im Katalog der Klägerin abgedruckt waren, nach § 3 Abs. 4 InfVO ein entsprechender Hinweis auf die dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt worden war und der Katalog der Beklagten bzw. dem buchenden Herrn X vorgelegen hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Beklagten bzw. dem buchenden Herrn X die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegen hatten. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass die Beklagte bzw. Herr X aufgrund eines vorliegenden Katalogs der Klägerin gebucht hatte. Erst recht ist mangels Vortrags nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Hinweis auf die in dem Katalog abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt war.

8. Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, es reiche aus, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Reisebüro hätten eingesehen werden können, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr muss nach § 3 Abs. 4 InfVO ein entsprechender Hinweis auf die dem Reisenden zur Verfügung gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen erteilt werden. Das Allgemeine Geschäftsbedingungen irgendwo in dem Reisebüro vorhanden sein könnten, ist unerheblich, wenn nicht auf sie verwiesen wird. Ein solcher Hinweis kann aber nicht festgestellt werden.

9. Einen etwa mündlich erfolgten Hinweis im Reisebüro bei der Buchung auf etwa vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, die nach Beklagtenvortrag nicht ausgehangen hatten, behauptet die Klägerin nicht. In der von der Klägerin zur Akte gereichten Reiseanmeldung steht lediglich vorgedruckt, der Reisende erkenne die Reisebedingungen des Veranstalters an. Ob diese bei der Reiseanmeldung aber vorgelegen hatten oder wo sie abgedruckt waren und dementsprechend von dem Buchenden hätten eingesehen werden können, ist nicht gesagt. Deshalb reichen allein dieser Vordruck auf der Reiseanmeldung zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Vorliegen bei der Buchung nicht festgestellt werden kann, nicht aus.

10. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Reisebestätigung der Klägerin beigefügt waren, hat ebenfalls nicht deren Einbeziehung zur Folge. Dabei kann dahinstehen, ob durch die Buchung am 9. Dezember 2000 über das start-Reservierungssystem bereits der Reisevertrag zustande gekommen war (vgl. hierzu Seyderhelm, Reiserecht § 651 a Rdn. 91) oder ob er erst durch die Reisebestätigung der Klägerin zustande kommen sollte. War der Reisevertrag infolge der Buchung über das Startreservierungssystem schon zustande gekommen, hatte die nachfolgend erfolgte schriftliche Bestätigung der Klägerin lediglich noch deklaratorische Wirkung.

11. Eine nachträgliche Einbeziehung der mitgesandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte deshalb einer Genehmigung der Beklagten bedurft. Eine solche war jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hatte diese mit Faxschreiben vom 19. Dezember 2000 ausdrücklich den mitübersandten Reise- und Zahlungsbedingungen widersprochen und den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Sollte der Reisevertrag erst durch die Reisebestätigung der Klägerin zustande kommen, stellte diese Bestätigung ein neues Angebot im Sinne vom § 150 Abs. 2 BGB dar. Aus den vorstehend genannten Gründen war eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin durch die Reiseanmeldung noch nicht erfolgt. Dementsprechend stellte die Übersendung der Reisebestätigung nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Antrag dar, diese nunmehr einzubeziehen. Diesen neuen Antrag hatte die Beklagte nicht angenommen. Wie bereits oben ausgeführt, hatte sie der Einbeziehung schriftlich widersprochen und sogar die Kündigung des Vertrages erklärt.

12. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Hierfür müsste sie eine konkrete Berechnung im Sinne von § 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB vornehmen. Das tut sie jedoch nicht. Sie vertritt lediglich die Ansicht, die Höhe der Entschädigung könne nach § 287 ZPO anhand der branchenüblichen Stornopauschalen geschätzt werden. Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschließen. Damit würden die Anforderungen des § 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB zu Lasten des Reisenden ausgehebelt und der Unterschied zu § 651 i Abs. 3 BGB aufgehoben. Der Reiseveranstalter könnte dann immer, auch wenn nicht vertraglich vereinbart, die von ihm und anderen Veranstaltern vorgegebenen Pauschalen einfordern. Dies sieht das Gesetz aber gerade nicht vor. Vielmehr gibt es dem Veranstalter in § 651 i BGB zwei Möglichkeiten, seine Entschädigung einfordern zu können mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Entweder die eine oder die andere hat er zu erfüllen, will er die ihm zustehende Entschädigung erhalten.

13. Die für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen hat die Beklagte nicht dargelegt. Hierauf hat bereits das AG in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Gleichwohl hat die Klägerin dies nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag insoweit zu substantiieren.

14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

15. Streitwert für das Berufungsverfahren: 977,59 EUR.

16. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

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