Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters
AG Düsseldorf: Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters
Eine Urlauberin geht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Reiseveranstalters vor. Weil sie deren Empfang nicht ausdrücklich bestätigte, seien die vorliegend nicht anwendbar.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Für die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche es vollkommen aus, diese der Buchungsbestätigung beizulegen.
AG Düsseldorf | 22 S 579/05 (Aktenzeichen) |
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AG Düsseldorf: | AG Düsseldorf, Urt. vom 01.09.2006 |
Rechtsweg: | AG Düsseldorf, Urt. v. 01.09.2006, Az: 22 S 579/05 |
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Leitsatz:
2. Allgemeinene Reisebedingungen des Reiseveranstalters gelten auch bei fehlendem Verweis.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin ist eine ehemalige Kundin eines Reiseveranstalters. Sie verlangt eine Entschädigung, wegen einer mangelhaften Urlaubsreise. Der beklagte Reiseveranstalter lehnt die Mängelrüge mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Ansprüche nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits verjährt seien.
Die Klägerin bezweifelt die Gültigkeit der entsprechenden Klauseln, da sie nicht explizit auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters hingewiesen worden sei.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters werden, auch wenn der Reisende, ohne vorher auf sie hingewiesen worden zu sein, ein Angebot abgibt, in den Reisevertrag einbezogen, indem der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung mit den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Reisebedingungen zurückschickt und der Reisende daraufhin den Reisepreis vorbehaltlos zahlt und die Reise antritt.
Nur durch eine Ablehnung oder der Zusendung eines Änderungsvorschlags, könne im Vorfeld gegen die Allgemeinen Reisebedingungen vorgegangen werden. In der Reisepreiszahlung und dem tatsächlichen Antritt des Urlaubs sei allerdings eine konkludente Annahme durch die Klägerin zu sehen.
Die in den Bedingungen der Beklagten aufgeführten Fristen seien folglich gültig und ein möglicher Anspruch der Klägerin deswegen verjährt.
Tenor
4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 24 C 968/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
5. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
6. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.
7. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung wurde jedoch nur teilweise formell ordnungsgemäß begründet, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
8. Die Klägerin rügt gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, das Amtsgericht habe ihr Vorbringen zum Vorliegen einer Mängelrüge fälschlich als unzureichend angesehen und hierbei außer Acht gelassen, dass die Beklagte ausweislich des als Anlage K 5 zur Akte gereichten Schriftstücks vom 12.08.2003 die dort unter „Beanstandungen,, aufgeführten Mängel am 01.04.11 und 12.08.2003 gerügt habe. Auch habe das Amtsgericht ihren Vortrag zu den einzelnen Reisemängeln zu Unrecht als zu unsubstantiiert angesehen und die Substantiierungsanforderungen überspannt. Dies stellt die Rüge von Rechtsverletzungen i. S. v. § 546 ZPO dar, die – träfen sie zu -auch entscheidungserheblich wären.
9. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits wegen Eintritts der Verjährung unbegründet.
10. Die AGB der Beklagten sind gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Reisebüro die Klägerin weder auf die Geltung der AGB der Beklagten hingewiesen noch ihr die Möglichkeit der Einsichtnahme in die AGB gegeben hatte, gilt hier die kurze Verjährungsfrist gem. Punkt 9.3 der AGB der Beklagten.
11. Die Klägerin hatte unstreitig die Reisebestätigung der Beklagten vom 03.07.2003 erhalten, auf deren Rückseite die Allgemeinen Reisebedingungen, die AGBs der Beklagten, abgedruckt waren. Bei der Reisebestätigung der Beklagten vom 03.07.2003 handelte es sich aufgrund des klaren und eindeutigen Hinweises auf die rückseitig abgedruckten AGB der Beklagten um eine Annahmeerklärung unter Abänderung des ursprünglichen Angebots der Klägerin laut der Reiseanmeldung, die keine Einbeziehung vom AGB vorsah. Die Annahme unter Abänderungen gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des ursprünglichen Angebotes, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluss des Vertrages zu den geänderten Konditionen. Dieses Angebot der Beklagten vom 03.07.2003 hatte die Klägerin konkludent durch vorbehaltlose Bezahlung und Antritt der Reise angenommen. In der Bezahlung und dem Antritt der Reise ohne Widerspruch gegen die ihr übermittelten AGB und deren Geltung liegt die konkludente Erklärung, dass die von der Beklagten in der Reisebestätigung genannten Bedingungen Geltung haben sollten. Dass die AGB der Beklagten auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt waren, wie sich aus der Reisebestätigung selbst ergibt, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
12. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Reiseanmeldung von ihr nicht unterschrieben worden war, spielt dies aus den vorstehenden Gründen keine Rolle. Insofern wäre die „Reisebestätigung, der Beklagten nicht als Annahmeerklärung unter Abänderungen, sondern als Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages zu den dort wiedergegebenen Konditionen anzusehen, welches die Klägerin durch Bezahlung des Reisepreises und Antritt der Reise konkludent angenommen hatte.
13. Gemäß Punkt 9.3 der AGB der Beklagten war nach § 651 m S. 2 BGB zulässigerweise eine einjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin gegeben, gerechnet vom Tag der Beendigung der Reise an. Diese Frist war bei Einreichung der Klageschrift am 03.12.2004 bereits abgelaufen, denn Tag der Reisebeendigung war der 14.08.2003. Die Verjährung war aufgrund der schwebenden Verhandlungen über die Berechtigung des Anspruchs nicht länger als bis zum 10.10.2003 gem. § 203 BGB gehemmt, denn die Beklagte hatte die Ansprüche mit einem der Klägerin spätestens am 10.10.2003 zugegangenen Schreiben vom 06.10.2003 klar und eindeutig zurückgewiesen. Die einjährige Verjährungsfrist lief somit spätestens am 10.10.2004 ab.
14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass i. S. v. § 543 Abs. 2 ZPO.
16. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 853,20 Euro festgesetzt.
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