Beschädigung des Hotelgebäudes durch ein Kraftfahrzeug
LG Karlsruhe: Beschädigung des Hotelgebäudes durch ein Kraftfahrzeug
Restaurantbesitzer forderten von der Versicherung eines Unfallverursachers Schadensersatz für Arbeitsstunden und eine Umsatzminderung. Die Klage wurde abgewiesen, da die Ansprüche vorgerichtlich schon abgegolten waren.
LG Karlsruhe | 3 O 56/86 (Aktenzeichen) |
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LG Karlsruhe: | LG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.1986 |
Rechtsweg: | LG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.1986, Az: 3 O 56/86 |
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Leitsatz:
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit besteht prinzipiell nur dann, soweit es um Verletzung von Verträgen geht, die die Vermittlung oder Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen für die Urlaubsgestaltung betreffen.
Zusammenfassung:
3. Restaurantbetreiber klagten gegen die Versicherung eines Autofahrers, der am 14.04.1984 den Vorbau des Lokals beschädigt hatte. Vorgerichtlich hatte die beklagte Versicherung bereits 26.702,93 DM an die Kläger gezahlt. Diese forderten jedoch weitere 18.986,- DM für eine angeblich höhere Umsatzminderung, Stundenlohn für für längere Aufräum- und Putzarbeiten als von der Beklagten bisher erkannt, sowie Schadensersatz für einen vertanen Urlaub, weil sie ihre jährlichen Betriebsferien verlegt hatten und nicht in den Urlaub gefahren waren, um die Arbeiten zu beaufsichtigen.
Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Die höhere Stundenzahl für die Putzarbeiten blieb unbewiesen und auch die Errechnung der Umsatzminderung durch den Steuerberater der Kläger war für das Gericht nicht nachvollziehbar. Eine Umsatzminderung lag nach Ansicht des Gerichtes allenfalls darin vor, dass die Betriebsferien in einen umsatzstärkeren Monat verlegt werden musste. Diese Differenz sah die Kammer aber als vorgerichtlich ausgeglichen an. Ein Anspruch auf Schadensersatz für einen vertanen Urlaub bestand gleichsam nicht, da sich ein solcher nur aus Pflichtverletzungen bei Verträgen über Reiseleistungen ableiten lässt.
Tenor:
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.700,- vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
5. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrer … beschädigte am 14.4.1984 den Vorbau des Eingangsbereichs des Hotels K. der Kläger in N. Die Beklagte hat bislang 26.702,93 DM an Schadensersatz bezahlt. Die Kläger, die ansonsten das Lokal immer im Monat November geschlossen hatten und in diesem Monat ihren Betriebsurlaub verbrachten, schlossen im Jahr 1984 das Lokal in der Zeit vom 8. Oktober bis zum 8. November. In dieser Zeit wurde der beschädigte Eingangsvorbau repariert. Die Kläger selbst gingen nicht in Urlaub, sondern halfen mit ihren Angestellten bei den Putzarbeiten mit. Die Kläger machten gegenüber der Beklagten aufgrund der Berechnungen ihres Steuerberaters einen Umsatzausfall von 19.286,- DM geltend. Für Hilfs- und Putzarbeiten verlangten sie Ersatz von 175 Stunden a 15,- DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf das Schreiben des Steuerberaters Augenstein vom 14.4.85 (AS. 11 ff.) verwiesen. Die Beklagte zahlte 800,- DM auf den geltend gemachten Umsatzausfall. Sie leistete weiter dem Kläger Ziffer 1 Ersatz für 40 Stunden wegen seiner Mithilfe beim Abbruch des Vorbaus. Von den geltend gemachten 135 Stunden für Ausräumungs- und Einräumungs- sowie Reinigungsarbeiten erkannte sie lediglich 100 Stunden an.
6. Mit der Klage fordern die Kläger von der Beklagten Ersatz ihres angeblich noch offen stehenden Schadens in Höhe von 18.986,- DM.
es seien insgesamt 175 Stunden für Einräumungs-, Ausräumungs- und Reinigungsarbeiten angefallen. Sie hätten, schon um das Gasthaus nicht leerstehen zu lassen, nicht in Urlaub fahren können. Die Schließung des Lokals sei während der Reparaturzeit erforderlich gewesen, da keinem Gast zuzumuten gewesen sei, in ein Lokal einzutreten, das zu Staub und Bauschutt unansehnlich gewesen sei.
8. Die Kläger sind der Ansicht, der Umstand, dass sie auf ihren Urlaub verzichteten, könne der Beklagten nicht zugute kommen.
die Beklagte zur Zahlung von 18.986,- DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 2.10.1985 aus 16.046,- DM und 4% Zinsen aus 2.940,- DM seit dem 25.2.1986 zu bezahlen.
Klageabweisung.
die Durchführung der Reparaturarbeiten am beschädigten Vorbau sei möglich gewesen, ohne dass die Handwerker das eigentliche Gebäude hätten betreten müssen. Das Eindringen von Staub und Schmutz hätte durch Planen verhindert werden können. Die Anwesenheit der Kläger während der Reparaturarbeiten sei auch nicht erforderlich gewesen, da sie einen Architekten eingeschaltet hätten. Da es sich bei dem Betrieb um einen Familienbetrieb handle, hätte auch der Sohn der Kläger die Arbeiten überwachen können. Die Reparaturarbeiten seien auch im Eigeninteresse durchgeführt worden. Sie seien nämlich teurer ausgeführt worden als ursprünglich kalkuliert gewesen sei.
12. Die Beklagte ist der Meinung, bereits aus Rechtsgründen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Geld wegen des vergeudeten Urlaubs.
13. Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
14. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.1986 (AS. 213 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
15. Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keine weiteren Ansprüche gemäß § 823 BGB i. V. m. §§ 1, 3 PflVersG gegen die Beklagte.
1.
16. Die Kläger haben keinen Anspruch in Höhe von 525,- DM auf Bezahlung weiterer 35 Stunden für Putz- und Hilfsarbeiten. Sie haben nicht nachgewiesen, dass über die von der Beklagten bereits bezahlten 100 Stunden für Hilfskräfte und 40 Stunden für die Mithilfe des Klägers Ziffer 1 weitere 35 Stunden für Putz- und Hilfsarbeiten angefallen sind. Der Zeuge H. hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Nachdem die Beklagte für die angefallenen Putz- und sonstigen Hilfsarbeiten bereits 140 Stunden vergütet hat, sieht sich das Gericht auch außer Stande, gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung eine noch höhere Stundenzahl zugrunde zu legen.
2.
17. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf weitere Erstattung von Umsatzausfall. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass ihnen aufgrund des schädigenden Ereignisses ein Umsatzausfall von 19.286,- DM entstanden ist. Die Berechnung des Steuerberaters der Kläger, die dieser Schadensposition zugrunde liegt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erklärbar, wie der Steuerberater zu dem Betrag von 33.261,- DM, der 83,32% des Betrages von 39.914,- DM ausmacht, kommt. Ebenso wenig ist nachvollzichtbar, wie sich die angebliche Rohertragsminderung von 19.286,- DM errechnet. Im Übrigen lässt die Berechnung des Steuerberaters unberücksichtigt, dass die Kläger ihren Betrieb auch dann einen Monat geschlossen hätten, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Durch das Unfallereignis trat lediglich insoweit eine Änderung ein, dass die Betriebsferien, die normalerweise im Monat November gewesen wären, auf den Monat Oktober vorverlegt wurden. Soweit den Klägern durch die Vorverlegung der Betriebsferien ein Schaden entstanden ist, etwa dadurch, weil der Monat Oktober umsatzstärker ist als der Monat November, ist dieser Verlust ausgeglichen. Die Beklagte hat nämlich insoweit 800,- DM Umsatzausfall ersetzt. Diesen Umsatzausfall hat der von den Beklagten eingeschaltete Wirtschaftssachverständige P errechnet. Seine Berechnungsweise erscheint dem Gericht in sich schlüssig, da sie die beiden Monate Oktober und November 1984 in Vergleich setzt zu den beiden Monaten des Vorjahres, wobei der im Jahr 1984 eingetretene Umsatzrückgang mitberücksichtigt wurde.
18. Die Kläger haben auch keinen Ersatzanspruch wegen vergeudeten Urlaubs. Für einen derartigen Anspruch fehlt es an der nach § 253 BGB erforderlichen Zurechnungsnorm. Auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Ersatz für vertanen Urlaub. Ein solcher besteht prinzipiell nur dann, soweit um Verletzung von Verträgen geht, die die Vermittlung oder Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen für die Urlaubsgestaltung betreffen. Diese Fälle sind in den §§ 651 a ff. BGB gesetzlich geregelt. Hingegen gibt es keinen Anspruch auf Erstattung von Urlaubswert als Folgeschaden der Beschädigung einer Sache (vgl. BGHZ 60, 214; BGHZ 86, 212 f.). Soweit der Kläger Ziffer 1 bei den Reparaturarbeiten mitgeholfen hat und seinen Urlaub dadurch vertan hat, ist ihm die Mithilfe von der Beklagten unstreitig vergütet worden.
19. Der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung rechtfertigen. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung braucht sich der Geschädigte den Gewinn nicht anrechnen zu lassen, den er dadurch erzielt, dass er durch überpflichtmäßige Maßnahmen die Entstehung eines größeren Schadens verhindert. Dass die Kläger hier überobligationsmäßige Leistungen nach der Wiedereröffnung der Gaststätte erbracht hätten, um den Schaden gering zu halten, ist nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass die Kläger nach Abschluss der Reparaturarbeiten nicht in Urlaub fuhren, sondern ihren Gaststättenbetrieb wieder eröffneten, stellt keine überobligationsmäßige Leistung dar. Die Kläger sind damit nicht über die Opfergrenze hinausgegangen, die ihnen durch ihre Schadensminderungspflicht auferlegt war. Zur Schadensminderungspflicht des Geschädigten gehört grundsätzlich die Vornahme aller Maßnahmen, die er auch dann auf sich nehmen würde, wenn kein ersatzpflichtiger Schädiger vorhanden wäre (vgl. BGH NJW 74, 602, 603). Wenn die Kläger für den vom Versicherungsnehmer der Beklagten angerichteten Schaden hätten selbst aufkommen müssen, hätten sie ebenfalls nach Durchführung der Reparaturarbeiten die Gaststätte wieder eröffnet und den Betrieb fortgeführt. Sie müssen sich daher die nach der Wiedereröffnung der Gaststätte im November 1984 erzielten Einnahmen bei der Schadensberechnung anrechnen lassen.
20. Eine Nichtanrechnung des im November 1984 erzielten Umsatzes im Wege der Vorteilsausgleichung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger, falls tatsächlich die Anwesenheit einer Person während der Reparaturarbeiten erforderlich gewesen wäre, eine dritte Person gegen Bezahlung mit diesen Arbeiten hätten beauftragen können und selbst hätten in Urlaub fahren können. Die Kosten wären dann wesentlich geringer gewesen als die jetzt von den Klägern geltend gemachte Ertragseinbuße.
21. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
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