Abschluss eines Vertrages über ein Ferienhaus

OLG Karlsruhe: Abschluss eines Vertrages über ein Ferienhaus

Eine Ferienmittlung wurde von einer anderen verklagt, weil sie als Reiseveranstalter auftrat, aber keine Sicherungsscheine ausstellte. Das Gericht erließ eine Verfügung gegen die Beklagte.

OLG Karlsruhe 4 U 102/97 (Aktenzeichen)
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe, Urt. vom 13.11.1997
Rechtsweg: OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.1997, Az: 4 U 102/97
LG Freiburg, Urt. v. 05.05.1997, Az: 10 O 34/97
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Oberlandesgericht Karlsruhe

1. Urteil vom 13. November 1997

Aktenzeichen 4 U 102/97

Leitsatz:

2. Sind die Kosten für eine Ferienhausbuchung an den Vermittler zu zahlen, ohne dass dieser auf seine Inkassoberechtigung des Eigentümers hinweist und wird bei der Buchung und in den Prospekten der Eindruck erweckt, dass es sich um seine Objekte handelt, so tritt er als Reiseveranstalter auf und ist dementsprechend verpflichtet, Sicherungsscheine auszustellen, ehe er Anzahlungen verlangt.

Zusammenfassung:

3. Eine Ferienhausvermittlung wurde durch eine andere verklagt, weil sie aus Sicht der Klägerin als Reiseveranstalterin auftrat, jedoch Anzahlungen verlangte, ohne Sicherungsscheine auszustellen. In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben und dies der Beklagten untersagt. Hiergegen richtete sich ihre Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Dieses wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die Beklagte nicht bloß als Vemittlerin, sondern als Reiseveranstalterin aufgetreten war. Das ergab sich daraus, dass der Kunde die Beträge an sie entrichten musste, ohne dass ein Hinweis erfolgte, dass die Beklagte inkassoberechtigt für die Eigentümer der Objekte war. Ferner implizierten die Formulierungen in ihrer Werbung, dass es sich um ihre Objekte handelte. Daher war sie aus Sicht des Verbrauchers als Veranstalterin anzusehen und musste dementsprechend Sicherungsscheine ausstellen, um Anzahlungen verlangen zu können.

Tenor:

4. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.05.1997 – 10 O 34/97– wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Beschluss:

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 15.000,00 DM.

6. Die Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) nehmen die Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte bewirbt unter der Bezeichnung „T.-Ferienhausvermittlung Jutta H.“ in gewerblichem Umfang Ferienapartments in der T./Italien. Sie wirbt damit, in ihrem Angebot seien ausschließlich Objekte vorhanden, die sie persönlich kenne. Sie übersendet den Interessenten Prospekte, in denen sie ihnen „meine Objekte“ vorstellt. Daneben übersendet sie Preislisten und eine Liste von Eigentümern der Ferienhäuser. Haben sich die Interessenten für ein Objekt entschieden, so erhalten sie von der Verfügungsbeklagten einen. „Buchungs-Auftrag“, der links oben als Adressat den Eigentümer der gebuchten Wohnung ausweist. Weiter sind Details der Buchung genannt, u.a. auch der Preis. Dabei heißt es u.a.:

7. „Vorauszahlung … DM, zahlbar bis zum 22.03.1997

8. Restbetrag … DM, zahlbar bei Ankunft und Bezug der Wohnung.“ Weiter enthält der Buchungsauftrag allgemeine Mietbedingungen. Er ist von dem Interessenten zu unterschreiben und an die Beklagte zurückzuschicken. Die darauf dem Interessenten übersandte Buchungsbestätigung enthält eine Bestätigung der vorgenannten Buchung. U.a. heißt es in der Buchungsbestätigung: „Die Anzahlung beträgt … DM und ist bis zum … auf das folgende Konto zu überweisen. Jutta H., H. Sparkasse …“. Die Buchungsbestätigung ist von der Beklagten unterschrieben mit dem Klammerzusatz (Vermittler). Links unten ist in der Buchungsbestätigung der Eigentümer mit Adresse angegeben.

9. Die Kläger meinen, die Beklagte sei als Reiseveranstalterin zu betrachten. Als solche müsse sie den Reisenden einen Sicherungsschein aushändigen, wenn sie Anzahlungen auf den Reisepreis entgegennehme.

10. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt,

entgegen der Vorschrift des § 651 k BGB von Kunden/Ferienhausmietern die Zahlung einer Anzahlung oder die Restzahlung vor der Beendigung der Reise zu fordern oder anzunehmen, ohne ihren Kunden/Ferienhausmietern vorher einen Sicherungsschein übergeben zu haben, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 4 BGB entspricht, es sei denn die Anzahlung wird als Provision ausgewiesen.

11. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, sie sei nur Vermittlerin und auch nur als solche aufgetreten.

12. Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

13. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

14. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist in der Berufungsinstanz nicht mehr zu überprüfen (§ 512 a ZPO).

15. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, wozu der Senat billigend auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, § 543 ZPO.

16. Die §§ 651 a ff. BGB gelten auch für Reiseveranstalter, die eine Ferienwohnung als einzige Reiseleistung anbieten (BGH NJW 1995, 2629; OLG Frankfurt, WRP 1997, 856). Daß dem so ist, greift die Beklagte in der Berufungsinstanz auch gar nicht an.

17. Der Streit in der Berufungsinstanz geht im Wesentlichen um § 651 a Abs. 2 BGB, insbesondere um die Behauptung der Kläger die Beklagte sei als Reiseveranstalterin aufgetreten.

18. Dies bejaht auch der Senat.

19. Die Beklagte bezeichnet sich zwar als Vermittlerin, was sich aus dem von ihr verwendeten Briefkopf „T.-Ferienhausvermittlung“ ergibt sowie aus ihrer Bezeichnung in dem Prospekt Anl. 7. Auch bezeichnet sie sich bei der Buchungsbestätigung als Vermittlerin (Anl. 12).

20. Davon abgesehen gibt es aber eine Reihe von Umständen, mit denen sie den Anschein begründet, selbst vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu übernehmen. Aus der Sicht der Kunden, auf die abzustellen ist (BGH NJW 1992, 3158f), ist die Beklagte deshalb Reiseveranstalterin. Den Anschein, verträglich vorgesehene Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen, hat die Beklagte schon im Begleitschreiben vom 10.01.1997 (II 51) gesetzt. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „In meinem Angebot finden Sie ausschließlich Objekte, die ich persönlich kenne. Die Auswahl habe ich so getroffen, daß für jeden Geschmack und Geldbeutel etwas dabei ist … Bei der Auswahl Ihres Feriendomizils bin ich Ihnen gern behilflich“. Aufgrund dieses Schreibens gewinnt der Kunde den Eindruck, die Beklagte stelle dem Kunden aus einer Vielzahl möglicher Ferienhäuser das für ihn richtige selbst zur Verfügung und biete es ihm selbst zur Nutzung an. Es entsteht deshalb der Eindruck, die Beklagte erbringe in eigener Verantwortung diese Leistung. Dieser Eindruck wird bestärkt durch den Prospekt Anl. 7. Dieser Prospekt entspricht von Material, Inhalt und Aufmachung her dem Prospekt Anl. 6 des Weinguts C.. Auf der Vorderseite des Prospektes Anl. 7 heißt es „die Ferienhausvermittlung mit der persönlichen Note“ und auf Seite 2 ist groß die Adresse der Beklagten angegeben mit einem Überblick über die Objekte, die zur Vermietung anstehen, wobei der Überblick überschrieben ist mit „meine Objekte“. Gerade aus der Anl. 7 ergibt sich, daß das Argument der Beklagten, sie stelle keine eigenen Kataloge her, nicht zutrifft. Sie erweckt zumindest den Anschein eigener Kataloge und eigener Leistungen.

21. Ganz entscheidend spricht die Gestaltung der Zahlungsweise gegen eine Vermittlungstätigkeit. Die Beklagte vereinbart nämlich mit ihren Kunden, daß ein Teil des Preises für die Ferienwohnung als Anzahlung unmittelbar an sie selbst zu zahlen ist, ohne daß sie dabei deutlich macht, für den Eigentümer inkassobefugt zu sein. Nur wenn nämlich letzteres der Fall ist und die Inkassobefugnis im Übrigen auch gegeben ist, läuft der Reisende nicht Gefahr, von dem Eigentümer die versprochene Reiseleistung nicht zu erhalten mit der Begründung, der Reisepreis oder die Anzahlung hierzu sei an ihn nicht weitergeleitet worden. Auch die Buchungsaufträge und die Buchungsbestätigungen entkräften den vorbeschriebenen Anschein nicht, da ihnen nicht eindeutig entnommen werden kann, mit wem der Reisende den Reisevertrag abschließt und an wen er sich im Falle des Scheiterns oder im Falle von Schadensersatzansprüchen wenden kann. Zwar ist in dem Buchungsauftrag links oben offensichtlich der Name des Eigentümers als Adressat des Schreibens angegeben, und in den allgemeinen Mietbedingungen ist der Eigentümer als Vermieter bezeichnet. Andererseits aber ist in dem Buchungsauftrag keine Unterschrift eben dieses Eigentümers vorgesehen und – vgl. die beiden letzten Zeilen des Buchungsauftrags – der Buchungsauftrag ist umgehend an die Verfügungsbeklagte selbst zurückzuschicken. In der Buchungsbestätigung bezeichnet sich die Beklagte zwar als Vermittlerin und nennt Name und Adresse des Eigentümers der von dem Kunden zu beziehenden Wohnung. Aber auch daraus muß der Kunde nicht schließen, daß der Mietvertrag zwischen ihm und dem Eigentümer zustande kommt und die Beklagte nicht mehr getan hat, als die Wohnung zu vermitteln. Gegen dieses Verständnis der Buchungsbestätigung sprechen, wie oben ausgeführt, die weiteren Umstände, die darauf hinzielen, daß die Beklagte mehr als eine bloße Vermittlung betreibt, also eine eigene Leistung in eigener Verantwortung erbringt.

22. Ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist gegeben, denn die Kläger sind ebenfalls im Bereich der Ferienhausvermietung tätig. In der mündlichen Verhandlung haben sie durch Vorlage ihres Katalogs glaubhaft gemacht, daß sie Ferienhäuser sogar auch in der T. anbieten.

23. Wie dargestellt erweckt die Beklagte durch die Art und Weise ihres Auftretens gegenüber ihren Kunden den Anschein einer Reiseveranstalterin. Wie sie nun diesen Eindruck entkräftet, ist grundsätzlich ihre Sache. In der angefochtenen Entscheidung ist nur eine der Möglichkeiten aufgeführt, wie die Beklagte diesen Anschein entkräften kann; es ist dies also nicht die einzige Möglichkeit, wie die Beklagte deutlich genug machen kann, nur Vermittlerin zu sein.

24. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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