Berechtigung zur Kürzung der Ausgleichsleistung
AG Rüsselsheim: Berechtigung zur Kürzung der Ausgleichsleistung
Die Klägerseite hatte einen Flug bei der Beklagten gebucht, der sich verspätete. Sie klagte auf Ausgleichszahlung.
Das Gericht gab der Klage statt. Außerdem wurde der Klägerseite Freistellung von Anwaltskosten zugesprochen.
AG Rüsselsheim | 3 C 4193/13 (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 03.04.2014 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 03.04.2014, Az: 3 C 4193/13 |
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Leitsatz:
2. Ist ein Flugunternehmen im Verzug mit der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Verspätung, muss es dem Fluggast auch vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerseite hatte einen Flug bei der Beklagten gebucht, der sich verspätete. Sie klagte auf Ausgleichszahlung.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte erkannte die Pflicht auf Ausgleichszahlung an. Darüber hinaus wurde der Klägerseite Freistellung von Anwaltskosten zugesprochen, da die Beklagte sich im Verzug befand.
Tenor
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger …
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5. Entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
6. Die Klägerseite kann – über das Teilanerkenntnis (Teilanerkenntnisurteil vom 24.02.2014) hinaus – auch Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in tenorierter Höhe als Verzugsschaden verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
7. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug. Die Ausgleichszahlungen waren unmittelbar fällig. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB.
8. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.
9. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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