Notlandung wegen entzündeter Powerbank
AG Charlottenburg: Notladung wegen entzündeter Powerbank
Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich verspätete. Die Beklagte begründete dies mit einem Brand beim Vorflug. Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung.
Das Gericht wies die Klage ab. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Ausgleichszahlung ausschließe. Ein Brand an Bord eines Flugzeuges sei kein alltägliches wirtschaftliches Risiko der Beklagten.
AG Charlottenburg | 205 C 85/16 (Aktenzeichen) |
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AG Charlottenburg: | AG Charlottenburg, Urt. vom 30.03.2017 |
Rechtsweg: | AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az: 205 C 85/16 |
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Leitsatz:
2. Ein Brand an Bord eines Flugzeugs kann ein außergewöhnlicher Umstand sein, der eine Verspätung eines späteren Fluges des gleichen Flugzeugs entschuldigt.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Las Palmas nach Düsseldorf gebucht, der sich verspätete und am falschen Flughafen (Köln) landete. Die Beklagte begründete dies mit einem Brand einer Powerbank beim Vorflug der eingeplanten Maschine. Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung.
Das Gericht wies die Klage ab. Es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Ausgleichszahlung ausschließe. Ein Brand an Bord eines Flugzeuges sei kein alltägliches wirtschaftliches Risiko der Beklagten. Außerdem habe die Beklagte durch umfangreiche Anstrengungen alles ihr Zumutbare getan, um die Verspätung zu verhindern oder gering zu halten.
Tenor
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlung nach einer Flugverspätung in Anspruch.
6. Sie buchten für den … einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Las Palmas nach Düsseldorf mit der Flugnummer … , der planmäßig in Düsseldorf um 18:15 Uhr landen sollte. Tatsächlich landete die Maschine wegen des bereits geltenden Nachtflugverbots für Düsseldorf verspätet am … um 0.56 Uhr auf dem Flughafen Köln und die Kläger erreichten den Flughafen Düsseldorf erst danach per Transfer.
7. Die Kläger forderten die Beklagte erfolglos vorgerichtlich über die … und zuletzt über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zu einer Ausgleichszahlung von jeweils 400,00 € auf.
8. Die Kläger machen geltend, der Vortrag der Beklagten hinsichtlich des mit Nichtwissen bestrittenen Brandes an Bord der ursprünglich vorgesehenen Maschine auf deren Vorflug sei unerheblich, weil es sich hierbei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Fluggastrechteverordnung handele, sondern um einen dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnenden Vorgang. Die Verspätung hätte von der Beklagten durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden können.
10. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2016 zu bezahlen, und
11. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 147,56 € Verzugsschaden zu bezahlen.
14. Sie behauptet, für den streitgegenständlichen Flug sei die Maschine mit der Kennung D-ABCA vorgesehen gewesen, die zuvor im Umlauf von Düsseldorf nach Las Palmas unterwegs gewesen sei. Auf diesem Flug mit der Flugnummer … sei an einer Powerbank, einem Ersatz-Handyakku, eines Passagiers ein Schwelbrand aufgetreten, der erst unter Einsatz von Feuerlöschern gelöscht habe werden können. Aus Sicherheitsgründen sei die Maschine in Bordeaux um 10:54 Uhr notgelandet. Wegen der bestehenden Geruchsbelästigungen und des Umstandes, dass einige Crewmitglieder nicht mehr in der Lage gewesen seien, den Flug ordnungsgemäß fortzusetzen, habe der Pilot in Abstimmung mit der Beklagten eine Fortsetzung des Fluges mit der ursprünglichen Maschine und ihrer Crew abgelehnt. Außerdem sei die vorgeschriebene Anzahl zugelassener Feuerlöscher nicht mehr vorhanden gewesen. Die Maschine sei daher um 13.45 Uhr nur mit der Besatzung nach Düsseldorf zurückgeflogen. Bereits um 11.23 Uhr sei die Maschine D-ABCQ als Ersatzmaschine eingeplant worden, die um 15.25 Uhr in Bordeaux gelandet sei. Die Maschine sei von dort um 15:58 Uhr nach Las Palmas abgeflogen, wo sie um 19:19 Uhr gelandet und nach Aufnahme der Passagiere des Fluges … um 20:53 Uhr wieder in Richtung Düsseldorf abgeflogen sei. Dabei habe es eine Verschiebung der Startfreigabe um 38 Minuten gegeben, so dass die in Bezug auf das Nachtflugverbot in Düsseldorf eingeholte Nachtlandeerlaubnis bis 0:25 Uhr nicht eingehalten haben werden können und die Landung in Köln erforderlich geworden sei. Ein Antrag auf erneute Verlängerung dieser Genehmigung sei abgelehnt worden.
15. Der Schwelbrand an Bord stelle einen die Haftung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar. Die Beklagte habe nach dem Abbruch des Fluges … unverzüglich die einzige zur Verfügung stehende, ausreichend große Ersatzmaschine bereitgestellt und damit alles getan, um die Kläger so schnell wie möglich nach Düsseldorf zu befördern. Es habe eine große Maschine eingesetzt werden müssen, da auf dem Flug nach Las Palmas 192 Passagiere zu befördern gewesen seien. Für den Flug … seien zwar nur 179 Passagiere erwartet worden, für den Transport einer erkrankten Person habe aber eine Krankenliege eingebaut werden müssen, für die eine große Maschine benötigt worden sei. Von den 19 großen Maschinen der Beklagten seien eine wegen einer Reparatur und zwei wegen notwendiger Wartungen ausgefallen. Alle anderen Maschinen seien im Flugbetrieb eingesetzt und daher nicht verfügbar gewesen. Ein Subcharter sei wirtschaftlich unzumutbar gewesen und hätte die Kläger auch nicht schneller nach Düsseldorf befördert. Die Möglichkeit einer Umbuchung der Kläger sei als Maßnahme zur Vermeidung einer Verspätung nicht zu berücksichtigen.
16. In dem Verfahren 232 C 103/16 hat das Gericht über den Brand und seine Folgen am 04.10.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2016 (Bl. 110- 114) verwiesen. Im Verfahren 238 C 84/16 hat das Gericht außerdem am 14.02.2017 über die Fähigkeit der Crew, den Flug nach der Notlandung fortzusetzen, und über die weitere Verzögerung des Fluges in Las Palmas durch Slotregulierungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2017 (Bl. 168- 170) verwiesen.
17. Die Parteien haben sich mit der Verwertung dieser Protokolle über die Vernehmungen der drei Zeugen im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt.
18. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
19. Die Klage ist unbegründet.
20. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 wegen großer Verspätung. Zwar war der streitgegenständliche Flug … von Las Palmas nach Düsseldorf mehr als sechs Stunden verspätet, diese Flugverspätung beruhte aber auf außergewöhnlichen Umständen i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, die sich auch unter Einsatz aller zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (ebenso Amtsgericht Charlottenburg, Urteile vom 08.12.2016, Az.: 211 C 137/16; vom 22.09.2016, Az.: 210 C 134/16; vom 10.01.2017, Az.: 203 C 167/16; vom 27.02.2017, Az.: 202 C 142/16 und vom 17.03.2017, Az.: 238 C 84/16).
21. Die Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges wurde dadurch verursacht, dass es in der zunächst für den Flug vorgesehenen Maschine D-ABCA auf dem Vorflug von Düsseldorf nach Las Palmas einen Schwelbrand an einer sog. Powerbank einer Passagierin gegeben hat, der zu einer Notlandung in Bordeaux und nachfolgend zu dem den weiteren Umlauf verzögernden Einsatz der aus Düsseldorf angeforderten Ersatzmaschine D-ABCQ geführt hat.
22. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Vernehmung der Zeugin … vom 04.10.2016 im Rechtsstreit 232 C 103/16 fest, deren Protokoll mit Zustimmung beider Parteien hier im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann. Nach dieser Aussage ist auf dem unmittelbaren Vorflug eine von einer Passagierin im Handgepäck mitgeführte Powerbank in einen Schwelbrand geraten. Der dadurch verursachte Qualm sei so dicht gewesen, dass man zwei bis drei Reihen davor und dahinter nichts mehr habe sehen können. Zum Löschen sei zunächst in Unkenntnis der Brandursache Wasser und dann ein Halonlöscher eingesetzt worden. Der Pilot habe wegen des Brandes die Notlandung in Bordeaux angeordnet. Die Zeugin … hat die Abläufe nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Die Kritik der Kläger, in der Aussage fehlten Angaben zu Details, erschüttert nach Auffassung des Gerichts die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht, denn sie enthält in plausibler Weise den Geschehensablauf. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Protokoll der Aussage kein Wortprotokoll darstellt.
23. Bei dem Brand der Powerbank handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Ein solcher setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (BGH, Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13). So liegt der Fall hier, wie das Amtsgericht Charlottenburg bereits im Urteil vom 22.09.2016, 210 C 134/16, überzeugend wie folgt ausgeführt hat:
24. „Bei Beachtung der genannten Grundsätze ist der Brand eines Handyakkus eines Passagiers nicht der Betriebsgefahr des Flugzeugs und damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Denn dieser Brand ist zwar während des regulären Flugbetriebs aufgetreten, hatte seine Ursache jedoch nicht in dem normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens. Dies unterscheidet den Fall auch von dem – von der Klägerseite zitierten – Fall des Amtsgerichts Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 12. Mai 2014 – 142 C 600/13, zitiert nach juris), in welchem der Brand des Akkus eines Ofens der Catering Firma an Bord als technischer Defekt gewertet wurde, welcher dem Betriebsrisiko der Fluggesellschaft zuzurechnen war. Denn die Versorgung der Fluggäste mit warmen Essen gehört zu dem erweiterten Aufgabenbereich der Fluggesellschaft, auch wenn sie diese Aufgabe an ein Drittunternehmen vergeben hat.
25. Etwas anderes folgt – entgegen der klägerischen Ansicht – auch nicht aus dem Umstand, dass es den Anweisungen der Beklagen wegen möglicher Brandgefahren entspricht, Mobiltelefone samt Akkus in das Handgepäck zu nehmen und nicht im sonstigen Reisegepäck befördern zu lassen. Denn aus dem Umstand, dass die Beklagte die Gefahr kennt, die aus der Mitnahme eines Handyakkus resultieren kann, folgt nicht auch, dass ihr diese zuzurechnen ist. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn es eine alternative Lösung gäbe, welche den Schutz der Passagiere in gleichem Maße verwirklichen würde und zudem unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Passagiere durchsetzbar wäre. Der Transport der Akkus im aufgegebenen Reisegepäck wäre aufgrund der Brandgefahr und des Umstandes, dass ein Brand dort noch schwieriger zu entdecken und zu löschen wäre, jedoch in noch höherem Maße ein Sicherheitsrisiko. Das generelle Verbot für die Passagiere, Handyakkus mit auf eine Flugreise zu nehmen, wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen für die Flugreisenden nicht zumutbar.“
26. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eingehender Prüfung an und macht sie sich zu Eigen.
27. Die auf diesem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung war auch nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden. Es war der Beklagten weder zuzumuten, mit dem ursprünglich eingesetzten Flugzeug weiter zu fliegen, noch ein Ersatzflugzeug bereitzuhalten, mit dem die Fortsetzung des Fluges schneller möglich gewesen wäre.
28. Der Bundesgerichtshof hat zur Frage, welche Anstrengungen verlangt werden können, im Urteil vom 12.06.2014, X ZR 121/13, wie folgt ausgeführt:
29. „Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunternehmen zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullierungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Aufwand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte.“
30. Nach diesen Anforderungen musste die Beklagte hier nicht ohne konkreten vorherigen Anlass Ersatzmaschinen für den Langstreckenflug zwischen Düsseldorf und Las Palmas vorhalten. Mit der Bereitstellung einer Ersatzmaschine, die schon ca. zwei Stunden nach der Notlandung nach Bordeaux abfliegen konnte, hat die Beklagte ausreichend schnell reagiert. Sie konnte den Flug auch nicht mit der ursprünglichen Maschine fortsetzen, denn nach den Aussagen der Zeugin … und des Zeugen … vom 14.02.2017 im Rechtsstreit 238 C 84/16, mit deren Verwertung sich die Parteien ebenfalls einverstanden erklärt haben, war diese Maschine für den Weiterflug mit Passagieren aufgrund des Brandgeruchs in der Maschine und wegen der nicht mehr voll einsatzfähigen Crew sowie der fehlenden Ausstattung mit Feuerlöschern nicht einsatzfähig.
31. Zu den weiteren Verzögerungen des Fluges beim Abflug in Las Palmas und im Zusammenhang mit der durch das Nachtflugverbot in Düsseldorf bedingten Landung in Köln hat das Amtsgericht Charlottenburg im Urteil vom 17.03.2017, 238 C 84/16, ausgeführt:
32. „Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, ist das Gericht davon überzeugt, dass tatsächlich die von dem Brand betroffene Maschine im Umlauf für den Flug der Kläger vorgesehen war. Die Kläger tragen keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass tatsächlich für ihren Flug eine andere Maschine eingesetzt werden sollte. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und des Umstandes, dass die vom Brand betroffene Maschine auf dem Weg nach Las Palmas war, folgt ohne weiteres, dass mit dieser Maschine die Kläger nach Düsseldorf befördert werden sollten.
33. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagten nur die tatsächlich eingesetzte Ersatzmaschine zur Verfügung stand. Sie hat aufgrund der vorgelegten Belege nachgewiesen, dass sämtliche einsatzfähigen Maschinen bis auf die tatsächlich dann hier herangezogene im Einsatz waren und darüber hinaus eine Maschine zur Reparatur und zwei Maschinen zur Wartung waren. Dabei musste die Beklagte auch vorliegend eine große Maschine einsetzen, da alleine schon die Anzahl der Passagiere des vom Brand betroffenen Vorfluges dies erforderte. Hier wurden mindestens 192 Passagiere beförderte, weshalb eine kleine Maschine ausschied. Auch für den Rückflug war eine große Maschine einzusetzen, da aufgrund des Einsatzes eines Stretchers zur Beförderung einer erkrankten Person ebenfalls eine Platzzahl von über 186 notwendig war. Das pauschale Bestreiten dieses Umstandes durch die Kläger erfolgt ins Blaue hinein und ist vorliegend unerheblich. Sie haben die Anzahl der Passagiere und die Beförderung der erkrankten Person selbst wahrgenommen und können deshalb diese Umstände nicht pauschal bestreiten. (…)
34. Schließlich kam auch kein Subcharter in Betracht. Die Beklagte legt schlüssig dar, dass dies nicht nur wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre, sondern auch, dass dies eine schnellere Beförderung der Kläger nicht ermöglicht hätte. Die Kläger selbst tragen hierzu nichts substantielles vor, was diesem Vortrag entgegensteht. Eine gegebenenfalls mögliche Umbuchung der Kläger spielt vorliegend für die Frage der Haftung der Beklagten keine Rolle, da eine solche Umbuchung nicht den verspäteten Flug als einheitlichen Beförderungsvorgang, sondern die Beförderung einzelner Fluggäste betrifft und dies kein Kriterium dafür ist, ob sich eine große Verspätung eines Fluges mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermeiden lassen können (BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13).
35. Eine Haftung der Beklagten begründet sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Maschine letztlich nicht in Düsseldorf landen konnte. Unter Heranziehung der Angaben des Zeugen … ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass tatsächlich eine Nachtlandegenehmigung auf Antrag der Beklagten bis 0:25 Uhr erteilt wurde. Eine Landung der Maschine in Düsseldorf bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch nicht möglich, da es am Flughafen von Las Palmas zu einer unvorhersehbaren und für die Beklagte unbeeinflussbaren Slotverschiebung gekommen ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Nachtlandegenehmigung wurde sodann von der zuständigen Stelle in Düsseldorf abgelehnt.“
36. Auch diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eingehender Prüfung an und macht sie sich zu Eigen.
37. Da den Klägern danach in der Hauptsache kein Zahlungsanspruch zusteht, ist die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen unbegründet.
38. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
39. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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