Entgangene Urlaubsfreude

LG Hannover: Entgangene Urlaubsfreude

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht, die sie nicht zufriedenstellte. Sie verlangten daher Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Amtsgericht hatte dies mit Blick auf die Gesamtheit der Reise abgelehnt. Dem schloss sich das Landgericht an. In der Gesamtabwägung sei keine gänzlich unbrauchbare Reise erkennbar.

LG Hannover 18 S 38/09 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 06.11.2009
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 06.11.2009, Az: 18 S 38/09
AG Hannover, Urt. v. 29.05.2009, Az: Aktenzeichen
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Landgericht Hannover

1. Urteil vom 06. November 2009

Aktenzeichen 18 S 38/09

Leitsatz:

2. Für einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude kommt es nicht auf eine starre Minderungsquote an, sondern die Gesamtheit der Reise.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise gebucht, die sie nicht zufriedenstellte. Sie verlangten daher Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Amtsgericht hatte eine Minderung anerkannt und Schadensersatz mit Blick auf die Gesamtheit der Reise abgelehnt.

Auf die Berufung der Kläger schloss sich das Landgericht dem Ersturteil an. In der Gesamtabwägung sei keine gänzlich unbrauchbare Reise erkennbar. Auch wenn nicht zwingend eine Minderungsquote von 50 % anzulegen sei, liege hier kein Schadensersatzanspruch vor.

Tenor

4. Die Berufung der Kläger gegen das am 29.5.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.424 EUR festgesetzt.

Gründe

5. Die zulässige Berufung der Kläger bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem Beschluss vom 25. September 2009 Bezug.

6. Der Schriftsatz vom 5.11.2009 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Der Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise, zu entscheiden (Palandt, BGB-Kommentar, 67. Auflage, § 651 e Rn 2). Hierbei ist den Klägern insoweit zuzustimmen, als eine starre Quote hinsichtlich der Minderung von 50 % oder mehr nicht Voraussetzung ist, um einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend zu machen. Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 25. September 2009 die Formulierung „erhebliche Einschränkung des Urlaubs“ verwendet, ist dies nicht gleichzusetzen mit den Voraussetzungen des § 651 f Abs. 2 BGB. Vielmehr ergibt die Gesamtabwägung vorliegend, dass die Reise nicht im Ganzen erheblich beeinträchtigt war, da zum einen ein Aufenthalt am Strand möglich war und zum anderen die Zeiten der Lärmbelästigung nicht mit den üblichen Ruhezeiten übereinstimmten.

7. Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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