Ausgleichszahlung wegen Verspätung eines Fluges

AG Königs Wusterhausen: Ausgleichszahlung wegen Verspätung eines Fluges

Ein Flugreisender forderte wegen der 5-stündigen Verspätung des von ihm gebuchten Fluges eine Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wies die Klage jedoch zurück, da der Kläger durch die selbstständige Buchung eines Ersatzfluges sein Ziel nicht verspätet erreicht hatte.

AG Königs Wusterhausen 4 C 2780/16 (2) (Aktenzeichen)
AG Königs Wusterhausen: AG Königs Wusterhausen, Urt. vom 13.04.2017
Rechtsweg: AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az: 4 C 2780/16 (2)
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Leitsatz:

2. Anspruchsbegründend für Ausgleichsleistungen im Falle einer erheblichen Flugverspätung ist zwar nicht zwingend die Teilnahme am verspäteten Flug, wohl aber die entsprechende Ankunftsverspätung des Reisenden, sodass bei einer durch Selbstabhilfe mittels Ersatzflug pünktlichen Ankunft kein Ausgleichsanspruch besteht.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug von Berlin nach London gebucht. Nach Erhalt seiner Bordkarte erfuhr er von der mehrstündigen Verspätung des Fluges, woraufhin er selbst Abhilfe schaffte und einen Ersatzflug buchte. Dieser erreichte London sogar 10 Minuten vor der planmmäßgen Ankunft des ursprünglichen Fluges, welcher über 5 Stunden verspätet landete. Deswegen verlangte der Kläger eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wies die Klage ab. Dem Kläger stand keine Ausgleichszahlung für die Flugverspätung zu, da er keine Ankunftsverspätung erlitten hatte. Die Teilnahme am verspäteten Flug wäre zwar nicht entscheidend gewesen, um den Anspruch zu begründen, wohl aber, dass der Kläger, auch im Falle der Reise mit einem selbst beschafften Ersatzflug, sein Ziel mehr als 3 Stunden später als geplant erreicht und dies Folge der Verspätung des gebuchten Fluges ist.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche wegen der Annullierung eines Fluges von Schönefeld nach London Gatwick. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung).

6. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Flugreise von Schönefeld (SXF) nach London Gatwick (LGW) gebucht. Der Flug mit der Flugnummer U25410 sollte am 29.09.2016 um 10.05 Uhr in Schönefeld starten, planmäßige Ankunft in London war um 11.10 Uhr. Tatsächlich startete der Flug U25410 in Schönefeld verspätet und landete in London Gatwick erst um 16.48 Uhr. Nachdem der Kläger am Flughafen Schönefeld pünktlich zum Abflug erschienen war und eine Bordkarte erhalten hatte, wurde er am Gate von der mehrstündigen Verspätung seiner Maschine unterrichtet. Er trat daher den Flug U25410 nicht an, sondern buchte für sich auf eigene Kosten einen anderen Flug nach London Gatwick. Sein neuer Flug D82751 mit Norwegian Air International startete am 29.09.2016 in Schönefeld bereits um 9.50 Uhr und kam um 11.00 Uhr in London Gatwick an. Mit Schreiben vom 25.11.2016 forderten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte dazu auf, einen Entschädigungsbetrag von 250,00 € bis zum 02.12.2016 auf ihr Geschäftskonto zu zahlen.

7. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Fluggastrechteverordnung dazu verpflichtet, ihm für den stark verspäteten Flug angesichts der unstreitigen Flugstrecke von weniger als 1.500 km eine Entschädigung von 250,00 € zahlen.

8. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2016 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger keine Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung zu schulden, da er den Flug nicht angetreten und zudem ohne Zeitverlust den Zielort erreicht habe. Sein Verhalten am 29.09.2016 sei als Rücktritt vom Beförderungsvertrag zu werten.

Entscheidungsgründe:

11. Die zulässige Klage ist unbegründet.

12. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung.

13. Ihm steht für den stark verspäteten Flug vom 29.09.2016 kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung zu.

14. a) Zwar mussten die Reisenden bei dem Flug U25410 von Schönefeld (SXF) nach London Gatwick (LGW) am 29.09.2016 eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet.

15. b) Eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Verordnung ist jedoch ausgeschlossen, da der Kläger durch die Buchung eines anderen Fluges nicht verspätet an seinem Zielort angekommen ist.

16. aa) Offen bleiben kann in diesem Fall, ob die Teilnahme an dem stark verspäteten Flug eine Anspruchsvoraussetzung für eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung ist. Bei sachgerechter Würdigung der Interessenlage und Zielrichtung der Verordnung – die Ausgleichszahlung soll für den Verbraucher eine Kompensation für seinen Zeitverlust und andere Unannehmlichkeiten sein – liegt es allerdings nahe, die tatsächliche Teilnahme an dem verspäteten Flug nicht zur Anspruchsvoraussetzung zu erheben. So hat der EuGH bereits in der Sturgeon-​Entscheidung vom 19.11.2009 (Az.: C-​402/07 und C-​432/07) für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einem stark verspäteten Flug nicht auf die Teilnahme des Passagiers an dem Flug, sondern auf seine verspätete Ankunft am Zielort abgestellt. Es ist auf dieser Grundlage folgerichtig, dass bei einem aufgrund der angekündigten starken Verspätung von dem Verbraucher gebuchten Ersatzflug die Teilnahme an dem verspäteten Flug nicht Anspruchsvoraussetzung für die Ausgleichszahlung ist (so auch LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2013, Az.: 2-​24 S 213/12; AG Bremen, NJW 2013, 705; befürwortend Schmid, NJW 2015, 516; a. A. LG Darmstadt, Urteil vom 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12). Mithin spricht viel dafür, dass es unerheblich ist, ob der Verbraucher die große Verspätung während der Beförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug oder bei einem Ersatzflug erlitten hat.

17. bb) Ungeachtet dessen ist es jedoch zur Begründung einer Ausgleichszahlung erforderlich, dass der Reisende überhaupt mit starker Verspätung seinen Zielort erreicht. Der Kläger hat jedoch aufgrund der Buchung eines anderen Fluges in diesem Fall gar keine Verspätung erlitten; London Gatwick hat er sogar mit dem Alternativflug zehn Minuten früher erreicht als ursprünglich geplant. Allein die hypothetische mehr als dreistündige Ankunftsverspätung des Klägers, die er bei einem Festhalten an dem gebuchten Flug U25410 erlitten hätte, führt zu keinem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Aus der Nelson-​Entscheidung des EuGH (Az.: C-​581/10 und C-​629/10, NJW 2013, 671) lässt sich entnehmen, dass auch in solchen Fällen jedenfalls eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden vorgelegen haben muss. Wenn eine solche Verspätung im Ergebnis gar nicht eingetreten ist, gibt es auch kein Bedürfnis, den Verbraucher für seinen Zeitverlust und andere Unannehmlichkeiten zu entschädigen, da ihm bei einer an den tatsächlichen Abläufen orientierten Betrachtung gar kein Zeitverlust entstanden ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sogar durch den selbst organisierten Ersatzflug einen Zeitgewinn von zehn Minuten erzielt und damit den drohenden erheblichen Zeitverlust mehr als ausgeglichen.

18. cc) Auch der Umstand, dass das unverspätete Eintreffen des Klägers am Zielort allein auf sein eigenes „schadenminderndes“ Bemühen zurückgeht, begründet gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Für eine solche Geschäftsführung im eigenen und zugleich im fremden Interesse weist die Verordnung keine europarechtliche Anspruchsgrundlage zugunsten des Verbrauchers auf.

19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

20. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO.

21. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen vor, so dass der Anregung des Klägers folgend die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen ist. Angesichts der oben aufgezeigten noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Ausgleichszahlung wegen Verspätung eines Fluges

Verwandte Entscheidungen

AG Hannover, Urt. v. 18.04.12, Az: 416 C 12559/11
AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.10.07, Az: 3 C 1339/06
AG Köln, Urt. v. 10.01.07, Az: 118 C 552/06

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Selbstabhilfe bei Änderung der Flugzeiten
Passagierrechte.org: Selbstabhilfe bei Flugverspätung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte