Abgrenzung von Annullierung und Verspätung

AG Rüsselsheim: Abgrenzung von Annulierung und Verspätung

Der Flug eines Reisenden konnte wegen technischer Schwierigkeiten nicht pünktlich ausgeführt werden. Weil seine Wartezeit mehr als 20 Stunden betrug und er in diesem Zeitraum nicht über etwaige Ersatzflüge informiert wurde, verlangt er von der Airline eine Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger Recht zugesprochen. Bei einer Verspätung von 20 Stunden sei der ursprüngliche Flug als annulliert und die spätere Beförderung als Ersatzflug einzuordnen.

AG Rüsselsheim 3 C 1339/06(Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 11.10.2007
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.10.2007, Az: 3 C 1339/06
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 11. Oktober 2007

Aktenzeichen: 3 C 1339/06

Leitsatz:

2. Bei 20-stündiger Verspätung gilt ein Flug als annulliert.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender wird, wegen eines technischen Defekts, nicht wie geplant befördert. Während die Airline bemüht war den Fehler zu beheben, musste der Kläger eine Wartezeit von 20 Stunden in Kauf nehmen. Während dieser Zeit wurde er nicht über Fortschritte oder alternative Flüge aufgeklärt.
Aus diesem Grund verlangt er nun von der Luftfahrtgesellschaft eine Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung. Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Der Flug sei nicht annulliert worden, sondern habe sich lediglich verspätet. Der hierfür ursächliche technische Defekt sei auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004 zurückzuführen und in der Folge haftungsbefreiend.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger Recht zugesprochen. Grundsätzlich sei es möglich einen um 20 Stunden verspäteten Flug noch auszuführen, ohne das dieser als annulliert anzusehen sei. Da die Airline den Fluggästen während der Wartezeit jedoch keine aktuellen Informationen über den Fortschritt der Reparaturen zukommen ließ und sie lediglich dazu aufforderte sich dauerhaft im Hotel bereitzuhalten, könne der Flug nicht als verspätet eingestuft werden.

Die vorliegende Annullierung sei auch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen. Ein solcher setze einen Umstand voraus, den die Airline im Rahmen des normalen Flugbetriebs nicht habe voraussehen können. Auch müsse er sich außerhalb der Eingriffsmöglichkeiten des Unternehmens befunden haben. Da ein technischer Defekt fast alltäglich und durch regelmäßige Kontrollen zu verhindern sei, könne sich die Airline nicht auf haftungsbefreiende Umstände berufen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, 242,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Flug von M nach N und zurück gebucht. Die Rückreise sollte am 06.07.2006 um 20.10 Uhr erfolgen. An diesem Tag wiesen die Anzeigetafeln am Flughafen N zunächst eine Verspätung des Fluges aus. Zuletzt wurde als Abflugzeit 23.56 Uhr angezeigt, diese Zeit jedoch nicht eingehalten. Sämtliche Passagiere wurden daraufhin in ein Hotel verbracht, wo sie sich zur Abholung am nächsten Morgen zwischen 11.00 und 12.00 Uhr bereithalten sollten. Der Rückflug erfolgte dann um 16.42 Uhr.

6. Mit Schreiben vom 20.07.2006 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.08.2006 zur Zahlung einer Ausgleichsforderung in Höhe von 250,00 Euro aufgefordert. Die Beklagte hat daraufhin lediglich einen Scheck in Höhe von 7,25 Euro übermittelt, den die Klägerin nunmehr auf ihre Forderung von 250,00 Euro verrechnet. Darüber hinaus begehrt sie Telekommunikationskosten in Höhe von 6,08 Euro.

7. Die Klägerin behauptet, dass den Passagieren in der Nacht nicht mitgeteilt worden sei, wann am nächsten Tag ein Flug gehen würde und ist daher der Ansicht, dass eine Annullierung des gebuchten Fluges stattgefunden habe.

8. Die Klägerin beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 248,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2006 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

11. Sie behauptet, das es aufgrund eines Schadens und anschließender Reparatur der Maschine vor dem Abflug von M nach N zu der Verzögerung gekommen sei und ist der Ansicht, dass es sich lediglich um eine Verspätung handele und wendet hilfsweise ein, dass die begehrten Telefonkosten gemäß Art. 12 Abs. 1 der EU-Verordnung angerechnet werden müssten.

12. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 05.04.2007 (Bl. 42 d.A.) durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Müller.

13. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Rechtshilfegerichts Ingolstadt vom 05.09.2007 verwiesen (Bl. 87-88 d.A.).

14. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist überwiegend begründet.

16. Der Klägerin steht gemäß Art. 7 Abs. 1 a i.V.m. Art. 2 I), Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG-) Nr. 261/2004 ein Anspruch in Höhe von 250,00 Euro, abzüglich bereits gezahlter 7,25 Euro, mithin 242,75 Euro zu.

17. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht nämlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. Dies ist nicht allein darin begründet, dass der Flug mehr als 20 Stunden später als geplant durchgeführt wurde, sondern beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin und die übrigen Passagiere in der Nacht in ein Hotel entlassen wurden, ohne dass ihnen eine Verspätung dergestalt angezeigt wurde, wann am nächsten Tag der Flug gehen sollte. Der Zeuge M hat insoweit glaubhaft bekundet, dass definitiv in der Nacht keine neue Abflugzeit mitgeteilt worden sei, sondern lediglich ein Zeitraum, in dem man sich im Hotel zur Abfahrt zum Flugplatz bereithalten sollte.

18. Die Beklagte hat zwar mitgeteilt, dass die „Verspätung“ daraufhin zurückzuführen sei, dass bei der Maschine, die von M nach N flog, um dann mit der Klägerin wieder zurückzufliegen, bereits beim Anrollen zur Startbahn ein Schmorgeruch in der Kabine aufgetreten sei. Dieser Umstand entlastet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Ausgleichszahlung, da sie nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

19. Insoweit hätte nämlich möglicherweise die Möglichkeit bestanden, ein Ersatzflugzeug nach N zur Abholung der Klägerin und der übrigen Passagiere zu schicken, um so eine Annullierung zu verhindern. Eine Verspätung i. S. der Verordnung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Beklagte nach dem Auschecken in N den neuen Abflugtermin am nächsten Tag mitgeteilt hätte. So aber ist der ursprüngliche Flug annulliert worden und der Rücktransport blieb offen.

20. Die darüber hinaus geltend gemachten Telefonkosten sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 auf die Ausgleichsleistung der Beklagten anzurechnen. Insoweit ist das Gericht an die Erklärung der Beklagten gebunden (vergl. Ernst Führich, Reiserecht, 5. Auflage 2005, Randnr. 1033). Zwar hat dies die Beklagte nicht vorprozessual getan, war hierzu jedoch aber auch nicht angehalten, da die Klägerin diesen Schaden erstmals im Wege der Klage geltend machte.

21. Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

23. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

24. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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