AG Frankfurt: Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung

AG Frankfurt: Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung

Der Kläger kommt mit seinem gebuchten Flug vier Stunden später am Ankunftsziel an, als geplant. Damit steht dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu.

Diese muss ihm von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden, unabhängig davon, ob dieses im Rahmen des Subcharter Maschinen oder Personal einer anderen Gesellschaft nutzt.

AG Frankfurt 32 C 1916/12 (18) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 19.03.2013
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 19.03.2013, Az: 32 C 1916/12 (18)
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Amtsgericht Frankfurt

1.Urteil vom 19. April 2013

 Aktenzeichen 32 C 1916/12 (18)

Leitsätze:

2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Subcharter ist das, was die Maschinen und das Personal einer anderen Gesellschaft nutzt.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall verspätet sich die Ankunftszeit des Fluges vom Kläger, um vier Stunden. Er möchte von dem Luftfahrtunternehmen, was Subcharter nutzte, eine Ausgleichszahlung. Dieses Luftfahrtunternehmen bestritt seine Ausführung im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004, da sie im Rahmen des Subcharter Maschinen und Personal einer anderen Gesellschaft nutzten.

Dem Kläger wurde eine Ausgleichzahlung zugesprochen, da der Flug unter der richtigen Flugnummer bestätigt und ausgeführt wurde. Das Luftfahrtunternehmen nutzte lediglich eine andere Maschine und anderes Personal. Ebenso wenig spielen Eigentumsverhältnisse am Fluggerät eine Rolle.

Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden werden mit einer Flugannullierung gleichgesetzt und begründet daher eine Ausgleichszahlung, bemessen an der Entfernung der Flughäfen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von jeweils 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

5. Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004.

Die Kläger besaßen eine bestätigte Buchung für den Flug … für den … von … nach … . Die Entfernung zwischen beiden Orten beträgt 8060 km. Der Flug erreichte seinen Zielort … mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit.

Die Kläger tragen vor, die Beklagte sei ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen.

Die Kläger beantragen in ihrer am 22.01.2013 zugestellten Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der streitgegenständliche Flug sei im Wege des Subcharter von der … mit der in deren Eigentum stehenden Maschine … durchgeführt worden. Die Beklagte sei nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist zulässig und begründet.

7. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Ausgleichanspruch auf Zahlung von jeweils 600,00 Euro aus §§ 5,7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

8. Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen passiv legitimiert. Unstreitig wurde der Flug unter der Flugnummer … bestätigt und ausgeführt. „DE“ ist als IATA-Code der Beklagten zugewiesen. Wie sich aus Erwägungsgrund 7) der VO EG Nr. 261/2004 eindeutig ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen des Subcharter Maschinen oder Personal einer anderen Gesellschaft nutzt. Auch die Eigentumsverhältnisse am Fluggerät spielen keine Rolle. Unter dem 7) Erwägungsgrund heißt es nämlich: „Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.“ Nicht zu verwechseln ist der vorliegende Sachverhalt mit einem solchen des Code-Sharing, wie er dem BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2009, Az.: Xa ZR 132/08 zugrunde lag.

9. Die Beklagte ist ausweislich des IATA Codes ausführendes Luftfahrtunternehmen, auch wenn sie die Flüge aufgrund langfristiger Planung einem Subcharter überträgt.

10. Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden lag vor, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofs diese Passagiere den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

11. Die Höhe der Ausgleichszahlung folgt aus Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, da die Entfernung zwischen den Flughäfen mehr als 3500 km beträgt.

12. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

14. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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