AG Kleve: Plastikarmband eines Hotels ist kein Reisemangel

AG Kleve: Plastikarmband eines Hotels ist kein Reisemangel

Die Klägerin buchte zusammen mit ihrem Ehemann einen All-Inclusive- Urlaub in die Dominikanische Republik. Die Reise sowie der Flug verliefen nicht so wie sich das Ehepaar das wünschte, wodurch sie eine vollständige Erstattung des Reisepreises verlangen.

Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Reisepreises ist jedoch nicht gegeben, sodass die Klage abgewiesen wurde.

AG Kleve 3 C 582/98 (Aktenzeichen)
AG Kleve: AG Kleve, Urt. vom 15.01.1999
Rechtsweg: AG Kleve, Urt. v. 15.01.1999, Az: 3 C 582/98
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Amtsgericht Kleve

1.Urteil vom 15.Januar.1999

Aktenzeichen 3 C 582/98

Leitsätze:

2. Eine Verzögerung von ca. 6 Stunden bei einer Flugreise in die Dominikanische Republik rechtfertigt keinen Fehler der Reiseleitung.

Der Zwang zum Tragen von Plastikarmbändern am Urlaubsort stellt keine Störung der Reiseleistung dar.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte ein Ehepaar eine All-Inclusive Flugreise in die Dominikanische Republik. Die Klägerin verlangt Minderungsansprüche aus dem Reisevertrag, da der Urlaub nicht nach ihren Vorstellungen verlief.

Bei dem Hinflug war eine Zwischenlandung in Paris geplant, die 1 Stunde und 40 Minuten dauern sollte. Tatsächlich betrug die Wartezeit jedoch 7,5 Stunden. Dies begründet keinen Minderungsanspruch, da es in Zeiten des Massentourismus zu Flugverspätungen kommen kann und eine bloße Reiseunannehmlichkeit darstellt

Des Weiteren wurde dem Paar von der Mitarbeiterin des Reisebüros zugesichert, dass sie in einem Flugzeug reißen, indem nicht geraucht werden darf. Die beiden erhielten jedoch einen Raucherflug. Diese Zusicherung der Mitarbeiterin begründet allerdings keine Verbindlichkeit, da sich die Leistungen die sich aus dem Vertrag ergeben nach dem Reisekatalog richten. Dort ist keine Zusicherung eines Nichtraucherfluges ersichtlich.

Auch die zu tragenden Plastikarmbänder um dem Hotelpersonal aufzuzeigen, dass man das All-Inclusive Paket gebucht hat, begründet keinen Minderungsanspruch. Es ist allgemein üblich ein solches zu tragen und beraubt das Ehepaar weder ihrer Persönlichkeitsrechte noch ihrer Menschenwürde.

Mithin beanstandete Störungen, wie Lärmbelästigungen auf den Fluren des Hotels, lange Wartezeiten bei den Getränkebestellungen sowie unterschiedliches Essen im Gegensatz zu anderen Hotelgästen, aufgrund des All-Inclusive Pakets begründen ebenso keinen Minderungsanspruch. Sie stellen, wie oben bereits erwähnt, bloße Reiseunannehmlichkeiten dar, die geduldet werden müssen. Eine Fehlerhaftigkeit einer Reiseleistung kann in keiner der aufgeführten Argumente seitens der Klägerin gesehen werden.

Folglich wurde die Klage abgewiesen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl. zu tragen.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch die Bekl. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abwenden, wenn nicht die Bekl. vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Sachverhalt:

5. Die Kl. macht Minderungsansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

6. Sie buchte für sich und ihren Ehemann bei der Bekl. eine Flugreise in die Dominikanische Republik in die Anlage Capella Beach Resort für die Zeit vom 18.05. bis zum 01.06.1998. Der Reisepreis für zwei Erwachsene betrug bei einem All-inclusive-Angebot 5.242,– DM.

7.Bei der Buchung der Reise sagte die Mitarbeiterin des Reisebüros der Kl. zu, dass sie einen reinen Nichtraucherflug erhalten würde. Vereinbarungsgemäß sollte eine Zwischenlandung in Paris stattfinden. Nach einer Wartezeit von einer Stunde und 40 Minuten sollte dann der Weiterflug in die Dominikanische Republik erfolgen. Tatsächlich dauerte jedoch der Aufenthalt in Paris 7,5 Stunden. Während des Fluges in die Dominikanische Republik wurde in dem Flugzeug geraucht.

8. Am Urlaubsort angekommen waren die Kl. und ihr Ehemann verpflichtet, ein Plastikarmband zu tragen, damit für das Hotelpersonal feststellbar war, dass sei ein All-inclusive-Angebot gebucht hatten.

9. Der Rückflug fand nicht, wie geplant, am 01.06.1998 statt. Tatsächlich erfolgte der Rückflug erst am 02.06.1998, weil der eigentlich geplante Flug wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich gestrichen worden war. Die Kl. rügen weitere Mängel der Reiseleistung der Bekl.. Wegen der einzelnen Beanstandungen nimmt das Gericht Bezug auf die Darstellung in der Klageschrift vom 22.10.1998 (Bl. 5-8 d. A.).

10. Die Kl. begehrt die vollständige Erstattung des Reisepreises. Sie beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie 5.242,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 zu zahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11. Die zulässige Klage ist unbegründet.

12. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. §§  651 d Absatz I, BGB § 472 BGB gegen die Bekl..

13. Die Reiseleistung der Bekl. war nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kl. und ihr Ehemann am Flughafen in Paris 7,5 Stunden warten mussten, obwohl nach dem Buchungsplan ein Aufenthalt von einer Stunde und 40 Minuten eingeplant war. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stets zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses einmal vorkommen kann. Grundsätzlich ist es im Zeitalter des Massentourismusses nicht zu vermeiden, dass es bei Flügen einmal zu gewissen Verspätungen kommt. Gerade bei außereuropäischen Flügen kann hier einmal eine Verzögerung eintreten. Eine Verzögerung von rund 6 Stunden, wie sie hier eingetreten ist, rechtfertigt demnach einen Fehler der Reiseleistung der Bekl. noch nicht (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, S NJW-RR Jahr 1992 Seite 1330).

14. Die Reiseleistung der Bekl. war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil während des Fluges von Paris in die Dominikanische Republik in dem Flugzeug geraucht worden ist. Ob ein Fehler der Reiseleistung vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Liegt keine ausdrückliche Zusicherung vor, richtet sich die Frage, ob eine Reiseleistung fehlerhaft ist, danach, ob die Leistung von der allgemein üblichen Reiseleistung abweicht. Es ist nicht allgemein üblich, dass in Flugszeugen nicht geraucht wird. Ein Fehler der Reiseleistung der Bekl. liegt demnach nur dann vor, wenn sie einen Nichtraucherflug zugesichert hatte. Der Inhalt der vertraglichen Leistungen zwischen den Parteien richtet sich in erster Linie nach dem Reisekatalog. In ihrem Reisekatalog versprach die Bekl. einen Nichtraucherflug nicht.

15. Es konnte dahinstehen, ob die Mitarbeiterin des Reisbüros einen solchen Nichtraucherflug versprochen hat. Zusicherungen des vermittelnden Reisebüros, die im offenen Widerspruch zur Reisebeschreibung in dem vom Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekt stehen, binden den Reiseveranstalter nicht. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter nämlich deutlich und für den Kunden erkennbar zum Ausdruck gebracht, welchen Inhalt sein Reiseangebot haben soll. Weicht das Reisebüro, das wirtschaftlich ein eigenes Interesse bei der Förderung des Vertragsabschlusses hat, offen davon ab, sind dies Umstände, die von einer Beeinflussung durch den Reiseveranstalter unabhängig sind und für die er nicht haftet. Für solche Zusicherungen haftet ausschließlich das vermittelnde Reisebüro persönlich.

16. Da die Bekl. in ihrem Reisekatalog Nichtraucherflüge nicht angekündigt hatte, stand die Ankündigung der Mitarbeiterin des Reisebüros im offenen Widerspruch zu den Ankündigungen im Reisekatalog der Bekl.. Durch die Zusicherung der Mitarbeiterin ist die Bekl. demnach nicht gebunden worden.

17. Die Reiseleistung der Bekl. war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kl. und ihr Ehemann verpflichtet waren, am Urlaubsort Plastikarmbänder zu tragen, damit das Hotelpersonal feststellen konnte, dass sie ein All-inclusive-Angebot gebucht hatten. Indem die Bekl. die Kl. und ihren Ehemann verpflichtete, Plastikarmbänder zu tragen, wich die Reiseleistung noch nicht von der allgemein üblichen Beschaffenheit einer Reise ab. Dem Reiseveranstalter bzw. seinem Leistungsträger muss es im Interesse einer Kontrolle sowie zur Vermeidung von Missbräuchen gestattet sein, die geeigneten Maßnahme zu treffen, damit das Hotelpersonal erkennen kann, welchem Reisegast kostenlos Getränke und Verpflegung zur Verfügung zu stellen sind. Die geschilderte Handhabung ist danach nicht zu beanstanden, da andere weniger beeinträchtigende Kennzeichnungen, die auch nicht missbraucht werden könnten, nicht zu erkennen sind. Das Persönlichkeitsrecht des Reisenden ist nicht betroffen. Er wird durch die Kennzeichnung weder in seiner Persönlichkeit benachteiligt noch seiner Menschenwürde beraubt. Eine solche Kennzeichnung kommt keineswegs nur bei Tieren und Säuglingen vor, die ihrer Persönlichkeit noch keinen Ausdruck verleihen können. Sie sind auch bei erwachsenen Menschen anzutreffen, z. B. bei Kongressteilnehmern sowie Hotel- oder Wachpersonal, ohne dass man sagen kann, dass hierdurch die individuelle Persönlichkeit des Trägers hinter der Kennzeichnung zurücktritt (siehe dazu Tempel, geringfügige Reisemängel, NJW 1997, S. NJW Jahr 1997 Seite 2206 (NJW Jahr 1997 2213). Zudem wies die Bekl. in ihrem Reisekatalog unter der Rubrik „Was Sie vor der Reise wissen sollten“ darauf hin, dass Reisende, die ein All-inclusive-Angebot gebucht haben, damit rechnen müssen, dass sie am Urlaubsort ein Plastikarmband tragen müssen.

18. Der Reisepreis war auch nicht deswegen zu mindern, weil die Kl. und ihr Ehemann bei der Vergabe der Getränke teilweise längere Zeit warten mussten. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist stehts zu fragen, ob es sich hierbei um einen Fehler der Reiseleistung handelt oder ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismusses entschädigungslos hinzunehmen ist. Grundsätzlich kann es bei der Buchung einer Reise in einem Touristenhotel einmal dazu kommen, dass mehrere Reisegäste oder auch andere Hotelbesucher gleichzeitig an der Bar ein Getränk bestellen wollen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass man eine gewisse Zeit warten muss, da das Personal nicht alle Personen gleichzeitig bedienen muss. Gewisse Wartezeiten sind daher als bloße Reiseunannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Zwar dürfte eine Wartezeit von 30 Minuten über das Maß des entschädigungslos hinzunehmenden hinausgegangen sein. Die Kl. trägt jedoch nicht vor, wann und wie häufig sie tatsächlich so lange auf ein Getränk warten musste. Von der Häufigkeit dieser Wartezeiten hängt es jedoch ab, inwieweit der Reisepreis zu mindern ist. Der Sachvortrag, sie habe zum Teil sogar 30 Minuten warten müssen, war in dieser Hinsicht jedoch nicht hinreichend bestimmt. Eine Minderung konnte das Gericht daher nicht bemessen.

19. Die Reiseleistung der Bekl. war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Reisegäste, die kein All-inclusive-Angebot gebucht hatten, anderes Essen bekamen. Einen Fehler der Reiseleistung der Bekl. hat die Kl. insoweit nicht schlüssig vorgetragen, weil sie nicht dartut, welches Menü sie selbst erhalten hat. Entsprach dieses noch der allgemein üblichen Verpflegung lag ein Fehler der Reiseleistung der Bekl. selbst dann nicht vor, wenn andere Reisegäste ( u. U. gegen Zahlung eines höheren Entgelts) eine andere Verpflegung erhalten haben.

20. Die Reiseleistung der Bekl. war auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Kl. die Reiseleitung erstmals am 18.05.1998 antraf. Die Bekl. hatte in ihrem Reisekatalog nicht versprochen, dass eine Reiseleitung stets verfügbar sein würde. Die Bekl. war nicht verpflichtet, eine solche Reiseleistung zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn also die Reiseleitung tatsächlich nicht regelmäßig vor Ort gewesen sein sollte, begründete dies keinen Fehler der Reiseleistung der Bekl..

22. Entsprechendes gilt für eine Störung durch klingende Telefone auf dem Hotelflur. Es ist nicht zu beanstanden, wenn auf dem Hotelflur ein Telefon ist, an dem das Hotelpersonal erreicht werden kann. Die Kl. hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass das Maß des entschädigungslos hinzunehmenden durch den dauernden Betrieb dieses Telefons überschritten wurde. Sie hat insbesondere nicht plausibel gemacht, was das Hotelpersonal während des gesamten Tages auf dem Hotelflur unternommen haben soll. Eine Notwendigkeit, sich mittels dieses Telefons auf den Hotelfluren zu verständigen, wird nur anlässlich der Reinigung der Zimmer bestanden haben. Während der übrigen Zeit dürfte auf den Hotelfluren Ruhe geherrscht haben.

23. Auch die Missachtung des Hinweisschildes „Bitte nicht stören“ durch das Putzpersonal morgens um 08:00 Uhr begründet nur eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit. Weshalb allein deswegen die Nachtruhe regelmäßig zu dieser Zeit beendet gewesen sein soll, ließ sich nicht nachvollziehen. Es handelt sich nur um eine kurzfristige Störung durch das Putzpersonal.

24. Der Reisepreis war auch nicht deswegen weitergehend zu mindern, weil der Rückflug vom 01.06.1998 auf den 02.06.1998 verlegt wurde, obwohl ein Fehler der Reiseleistung der Bekl. insoweit eindeutig vorlag.

25. Bei der Bestimmung einer Minderung des Reisepreises wegen eines Fehlers der Reiseleistung der Bekl. ist zu fragen, welchen Verkehrswert die Reise unter Berücksichtigung des Fehlers der Reiseleistung der Bekl. gehabt hat. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass ein 15-tägiger Aufenthalt in der Karibik weniger wert ist, als ein 14-tägiger Aufenthalt. Es hat sich vielmehr um eine kostenlose Zugabe gehandelt. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen einer Flugverspätung, bei der sich der Reisende in der Erwartung der baldigen Abreise an den Flughafen begibt und dann dort sinnlos warten muss und einer Flugverlegung, die dem Reisegast rechtzeitig bekannt gegeben wird. Da die Kl. wusste, dass die Abreise erst am 02.06.1998 erfolgen würde, konnte sie den eigentlichen Abreisetag noch sinnvoll zu Urlaubszwecken nutzen.

26. Eine Haftung der Bekl. kommt insoweit daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. § 651 f Absatz I BGB in Betracht. Schadensersatzansprüche hat die Kl. jedoch nicht geltend gemacht. Zudem ist zweifelhaft, ob der Verlust eines Urlaubstages gegenüber dem Arbeitgeber einen selbstständigen Vermögenswert hat. Schließlich würde ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Absatz I BGB aber auch an dem fehlenden Verschulden der Bekl. scheitern. Denn die Verlegung des Rückfluges beruhte auf einem Fluglotsenstreik in Frankreich. Da dies außerhalb der Einflusssphäre der Bekl. lag, hatte sie diese Verlegung nicht gem. § 276 BGB zu vertreten. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bekl. den Rückflug besser und schneller hätte organisieren können. Insoweit war zu bedenken, dass für eine Vielzahl von Urlaubsgästen, die von dem Fluglotsenstreik betroffen waren, ein Rückflug organisiert werden musste.

26. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I S. 1; 708 Nr. 11; 711 ZPO.

27. Streitwert: 5.242,– DM

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