Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 19. 04. 2013, Aktenzeichen: 32 C 1916/12 (18)
Der Kläger kommt mit seinem gebuchten Flug vier Stunden später am Ankunftsziel an, als geplant. Damit steht dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu.
Dem Kläger wurde eine Ausgleichzahlung zugesprochen, da der Flug unter der richtigen Flugnummer bestätigt und ausgeführt wurde. Das Luftfahrtunternehmen nutzte lediglich eine andere Maschine und anderes Personal. Ebenso wenig spielen Eigentumsverhältnisse am Fluggerät eine Rolle.
Eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden werden mit einer Flugannullierung gleichgesetzt und begründet daher eine Ausgleichszahlung, bemessen an der Entfernung der Flughäfen.
Amtsgericht Frankfurt(32 C 1916/12 (18)), Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Subcharter