Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 35 %

LG Berlin: Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 35 %

Ein Reiseveranstalter verlangte bei der Buchung 35 % des Reisepreises als Anzahlung. Der Dachverband der Verbraucherschutzzentralen sieht darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und mahnte den Reiseveranstalter ab.

Der Reiseveranstalter wies die Abmahnung zurück und wurde daraufhin vor dem Landgericht (kurz: LG) Berlin verklagt. Das LG Berlin gab den Verbraucherschutzzentralen recht und verpflichtete den Reiseveranstalter die Anzahlung kleiner als 1/3 des Reisepreises zu halten.

LG Berlin 52 O 110/12 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 13.12.2012
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 13.12.2012, Az: 52 O 110/12
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Landgericht Berlin

Urteil vom 13. Dezember 2012

Aktenzeichen 52 O 110/12

Leitsätze:

2.Ein Reiseveranstalter darf eine Anzahlung verlangen um die bei Buchung einer Reise anfallenden Kosten ansatzweise zu decken.

Die Anzahlung muss aber weniger als 1/3 des Reisepreises betragen, alles andere ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger war Dachverband aller 16 Verbraucherschutzzentralen. Er verklagte einen Reiseveranstalter auf Unterlassung des Erhebens einer zu hohen Anzahlung.

Die Beklagte verlangte von ihren Kunden, nach Erhalt der Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheins, eine Anzahlung in Höhe von 35 % und mindestens in Höhe von 50,00 € pro an der Reise teilnehmender Person zu zahlen.

Der Kläger sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil die Anzahlung zu hoch ausfiel und mahnte daraufhin die Beklagte ab.

Die Beklagte leistete der Abmahnung jedoch nicht Folge, daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagte vor dem LG Berlin.

Das LG Berlin gab der Beklagten insoweit Recht, dass diese einen Anspruch auf Anzahlung hatte, jedoch war es auch im Interesse des Kunden die Leistung so spät wie möglich zu zahlen, um sicher zu sein, dass er auch die vereinbarte Leistung erhielt. Daher urteilte das LG Berlin, dass eine Anzahlung weniger als 1/3 des Reisepreises betragen müsse, da der Kunde sonst unangemessen benachteiligt sei und gab somit dem Kläger recht. Das LG Berlin urteilte, dass die Verwendung der Klausel zu unterlassen war. Bei Verstoß gegen die Unterlassung wären 250.000 € an den Kläger zu leisten, ersatzweise müsste der Geschäftsführer der Beklagten 6 Monate Ordnungshaft leisten.

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977 zu berufen:

(2.4.) Bei Zahlungen per Überweisung/Lastschrift oder Kreditkarte (MasterCard/VISA/American Express) ist nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 35% des Reisepreises, mindestens jedoch 50,00 € pro Reiseteilnehmer, sofort fällig.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist klagebefugter Verbraucherverband. Er ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen.

Die Beklagte vertreibt als Reiseveranstalter Reiseleistungen. In den AGB der Beklagten ist unter 2.4 geregelt:

„Bei Zahlungen per Überweisung/Lastschrift oder Kreditkarte (MasterCard/VISA/American Express) ist nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 35% des Reisepreises, mindestens jedoch 50,00 € pro Reiseteilnehmer, sofort fällig. (…)“

Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Regelung gegen §§ 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, 320 ff. BGB verstößt. Er ist der Auffassung, dass diese Vorleistung – deren generelle Zulässigkeit nicht in Frage steht – zu hoch und damit unangemessen sei. Insoweit bestehe deshalb ein Unterlassungsanspruch.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieses Verstoßes ab. Für die Abmahnung macht der Kläger eine Pauschale in Höhe von 214,00 € geltend, deren Berechnung er im einzelnen darlegt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977 zu berufen:

(2.4.) Bei Zahlungen per Überweisung/Lastschrift oder Kreditkarte

(MasterCard/VISA/American Express) ist nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 35% des Reisepreises, mindestens jedoch 50,00 € pro Reiseteilnehmer, sofort fällig.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass ihr Geschäftskonzept darin bestehe, dass sie dem Kunden eine Reiseleistung anbiete, die sich aus verschieden individuell eingekauften Reiseleistungen zusammensetze und die auch teilweise sofort bezahlt werden müssten. Insoweit sei sie als dynamischer Reiseveranstalter tätig, der seine Angeboten flexibel zusammensetze und damit auch den Kunden eine preisgünstige Reisemöglichkeit biete. Diese führe dazu, dass im Moment der Buchung durch den Kunden z. B. die Flugreise sogleich für den Kunden gebucht werden müsse und auch sogleich bezahlt werden müsse. Diese führe zu folgenden Konsequenzen:

Die Beklagte habe bei ca. 75% ihrer gebuchten Reisen eine Zahlung an einen der Leistungsträgern sofort machen müssen.

Bereits zum Zeitpunkt der Buchung habe die Beklagte im Schnitt 45% bis 50% des Reisepreises zahlen müssen.

Bei 100% der Buchungen einer Flugpauschalreise werde die Flugbuchung sofort vorgenommen. Hierfür müssten 37,8% bis 50% des Reisepreises aufgewandt werden.

Bei 25% der Buchungen läge zwischen der Buchung und dem Reisedatum ein Zeitraum von mehr als 60 Tagen.

Läge der Anzahlungsbetrag unter 35%, so müssten aufgrund der auftretenden Zahlungsausfällen weit höhere Lasten durch die Beklagte gezahlt werden.

Eine Durchführung der Reise läge auch im Interesse der Beklagten. Denn jede verfallene Leistung führe wegen der nicht Verwendbarkeit der anderen Leistungen zu einem wirtschaftlichen Verlust.

Im Ergebnis sei die Höhe der Anzahlung deshalb auch nicht unangemessen. Vielmehr stehe der Leistung des Kunden eine entsprechende Gegenleistung gegenüber. Hierzu führt sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 30. November 2012 aus, dass sie nach Erhalt der Daten des Kunden über das vermittelnde Reisebüro den betreffenden Flug fest, sowie das ausgewählte Hotel sowie Nebenleistungen buche, wobei sie die Flugbestandteile stets in voller Höhe, hinsichtlich der

Hotelbestandteile häufig auch Auslagen in beträchtlicher Höhe habe. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass Hotels teilweise Stornierungsentschädigungen geltend machten im Falle der Nichtzahlung durch den Kunden oder bei Reiserücktritt. Jedenfalls würden von ihr die wesentlichen Teile ihrer Leistungen, nämlich die Buchung von Flug und Unterbringung unmittelbar im Zeitpunkt der Buchung schon zur Verfügung gestellt und erbracht, noch vor Eingang der Abschlagsrechnung des Kunden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UklaG zu. Denn die angegriffene Anzahlungsregelung ist unangemessen und verstößt damit gegen § 307 BGB.

Ausgangspunkt ist, dass im Grundsatz bei Reiseleistungen das Zug um Zug Prinzip gilt, wonach die Reiseleistung Zug um Zug gegen Zahlung des Reisepreises erbracht wird. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass der Reisende durch den Sicherungsschein vor einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt ist (vgl. BGH NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 3134, NJW Jahr 2006 3135). Daraus lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass der Reisepreis erst nach der Reise gefordert werden kann. Vielmehr ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter vor der Reise seine gesamte Vergütung fordern kann, insoweit wird dem Vergütungsrisiko des Veranstalters Rechnung getragen (vgl. BGH a. a. O.).

Darüber hinaus ist aber auch anerkannt, dass dem Veranstalter eine angemessene Vorauszahlung zustehen kann, gerade aus dem Gesichtspunkt heraus, dass der Veranstalter Vorleistungen erbringt und aufgrund der zeitlichen Dauer zwischen Buchung und Durchführung der Reise ein

erheblicher Zeitraum verbleibt. Dagegen steht jedoch das Interesse des Reisenden, die Leistungen möglichst spät zu erbringen, um sicher zu stellen, dass die Leistungen durch den Reiseveranstalter auch erbracht werden.

Im Rahmen der deshalb erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen sind damit als angemessener Forderungsrahmen des Reiseveranstalters die Kosten anzusetzen, welche seitens des Reiseveranstalters bereits im Zuge der Buchung anfallen und durch die Anzahlung abgedeckt werden sollen (vgl. Staudinger/Staudinger, § 651k BGB Rdnr. 25). Unter Berücksichtigung allein dieser Voraussetzung bestehen keine Bedenken gegen die geforderte Anzahlung, wenn – unterstellt die Ausführungen der Beklagten sind zutreffend – mehr als 45% der Kosten durch die Beklagte im Zuge der Buchung anfallen. Denn damit deckt die Anzahlung noch nicht die anfallenden Kosten. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass aber auch das Interesse des Reisenden, nicht mit dem Vergütungsrisiko belastet zu werden, und auch ein entsprechendes Druckmittel zur Durchführung der Reise behalten zu können, Berücksichtigung finden muss. Dem würde es widersprechen, wenn ein hoher Betrag bereits weit im Voraus geleistet wird, obgleich es an einer Gegenleistung fehlt.

Dabei ist Gegenleistung jedoch nicht ein einzelner Teil der Reiseleistung (z. B. die Flugreise oder der Hotelaufenthalt), sondern die Gesamtheit aller Reiseleistungen. Denn der Kunde bucht gerade alle Reiseleistungen aus einer Hand, weil er erwartet, dass diese Leistungen zusammenpassen und einheitlich erbracht werden. Er will gerade nicht, das Risiko tragen, dass nur einzelne Teile der Reise erbracht werden. Denn ansonsten könnte er die einzelnen Teile selbst buchen, die Beklagte wäre in diesem Fall auch nicht Reiseveranstalter i. S. des § 651a BGB. Dem Kunden hilft deshalb auch nicht, wenn einzelne Reiseleistungen gesichert sind und er insoweit bereits einen durchsetzbaren Anspruch hat. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Beklagte darauf verweist, dass der Flug für den betreffenden Kunden bereits gebucht ist, mithin er einen Anspruch auf Transport gegen die Fluglinie hat, bei der gebucht wurde. Denn was nützt der Flug ihm, wenn das von ihm gebuchte Hotel nicht verfügbar ist? Der Kunde hat Anspruch darauf, dass alle Leistungen erbracht werden, nicht nur ein Teil.

Aus diesem Grund sind zwar die Vorleistungen des Reiseveranstalters ein wichtiger Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vorauszahlungen sie können aber nicht dazu führen, dass der Kunde das Risiko der Durchführung der gesamten Reiseleistungen tragen muss. Deshalb hilft auch nicht die Anknüpfung der Höhe der Anzahlung an die möglicherweise berechtigte Höhe der Stornierungskosten nach § 651I Absatz 2 BGB nicht. Sie würde nur das Vergütungsrisiko des Reiseveranstalters berücksichtigen, nicht aber das Interesse des Kunden (im diesem Sinne wohl auch Staudinger a. a. O.). Im Ergebnis würde diese Auffassung nämlich dazu führen, dass die feste Buchung eines wesentlichen Teils der Reise (z. B. Flug und eines Teils des Hotelaufenthalts) fast eine vollständige Anzahlung rechtfertigen würden.

Zusätzlich zu diesen Erwägungen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass dem Kunden letztlich die Vertragsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und den Vertragspartnern, mit denen er diese Reiseleistungen erbringt, nicht bekannt sind. Er weiß weder, wann die Leistungen zwischen diesen Parteien vereinbart werden, noch welchen Inhalt sie haben und unter welchen Voraussetzungen sie wieder beendet werden können. Letztlich besteht deshalb auch dann keine abschließende Sicherheit, selbst wenn es zutreffen sollte, dass diese Leistungen in der Regel bereits bei Vertragsschluss gebucht werden. Das gilt zwar auch bei der Zahlung vor Reiseantritt, jedoch ist dann das Risiko von dem Kunden zu tragen im Interesse der dann berechtigten Interessen des Reiseveranstalters bezüglich des Vergütungsrisikos.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein wesentlicher Teil der Vergütung auch nach der Anzahlung offen bleiben muss. Nach Auffassung der Kammer bedeutet dies, dass deutlich mehr als die Hälfte offen bleiben muss, was zumindest bedeutet dass mehr als 1/3 als Anzahlung nicht gefordert werden kann. Damit ist die geforderte Anzahlung zu hoch.

Dies bedeutet auch keine unbillige Härte für den Reiseveranstalter. Letztlich ist dies nämlich eine Folge des Umstandes, dass er eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt und nicht lediglich einzelne Reiseleistungen vermittelt. Er übernimmt damit das Risiko der gesamten Abwicklung, was eben nicht nur dessen Organisation bedingt sondern auch die Kalkulation und das betriebswirtschaftliche Risiko. Dass die Gesamtleistung bereits bei der Buchung und vor Eingang der Vorauszahlungsrechnung des Kunden bereits von ihr bezahlt wurde, behauptet die Beklagte auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.11.2012 nicht. Vielmehr gibt sie an, dass die Flugbestandteile der gebuchten Reise in voller Höhe vorauszahlt, hinsichtlich der Hotels räumt sie selbst ein, dass insoweit die gebuchte Leistung noch nicht vollständig vorausbezahlt wird. Soweit sie vorträgt, dass „häufig“ Vorauszahlungen in „beträchtlicher“ Höhe anfielen, ist weder ersichtlich, wie häufig dies der Fall ist, noch, welche Höhe die „beträchtlichen“ Vorauszahlungen haben. Unter diesen Umständen ist im Zeitpunkt der Forderung der Anzahlung des Kunden die vollständige Gesamtleistung noch nicht gesichert, da die Beklagte noch nicht alles bezahlt hat. Eine Anzahlungsforderung in Höhe von mehr als 1/3 des gesamten Reisepreises ist unter diesen Umständen unangemessen.

Der Anspruch auf die Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. Absatz 1 UWG. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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