OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.2011, Aktenzeichen: 16 U 39/11
Ein Reiserveranstalter nahm ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch, weil seine Kunden bei einem Zubringerflug 4 Stunden Verspätung hatten und Gepäck verloren ging, welches erst 4 Tage später nachgeliefert werden konnte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Reiseveranstalter die abgetretenen Ansprüche seiner betroffenen Kunden geltend machen kann. Das Luftfahrtunternehmen hat im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen.
OLG Frankfurt (16 U 39/11), Anspruchsabtretung an Reiseveranstalter