EuGH Urteil vom 17.09.2015, Aktenzeichen: C-257/14
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen in Anspruch, die sich weigerten bei einer Flugverspätung von 29 Stunden einen Ausgleich zu zahlen, indem sie sich auf „außergewöhnlichen Umstände“ berufen.
Das EuGH hat dem Fluggast den Ausgleich zugesprochen und entschied, dass eine Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis darstellt und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht und die hier vorliegenden technischen Probleme keine „außergewöhnlichen Umstände“ sind.
EuGH (C-257/14), Ausgleich bei Flugverspätung aufgrund technischer Probleme