Staub, Flusen und kein Bettwäschewechsel – kein Reisemangel
AG Baden-Baden: Staub, Flusen und kein Bettwäschewechsel – kein Reisemangel
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Hotelbetreiberin einen Hotelaufenthalt gebucht. Er klagt nun gegen die Hotelbetreiberin, weil die Bettwäsche seines Hotelzimmers während seines neutägigen Aufenthalts nicht gewechselt wurde. Außerdem machte der Kläger die Beklagte auf Flusen und Staubansammlungen unter dem Bett aufmerksam, die aus Sicht des Klägers ebenfalls nicht bereinigt worden seien. Er fordert von der Beklagten eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz.
Das Amtsgericht Baden-Baden entscheidet, dass Flusen und Staubansammlungen unter dem Bett, sowie das Nichtwechseln der Bettwäsche während eines neuntägigen Hotelaufenthalts, keinen Reisemangel darstellen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gegenüber der Beklagten.
AG Baden-Baden | 16 C 42/11 (Aktenzeichen) |
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AG Baden-Baden: | AG Baden-Baden, Urt. vom 16.12.2011 |
Rechtsweg: | AG Baden-Baden, Urt. v. 16.12.2011, Az: 16 C 42/11 |
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Leitsätze:
2. Staubansammlungen und Flusen unter einem Bett im Hotel stellen keinen Reisemangel dar und begründen somit keinen Anspruch auf Reisepreisminderung.
Dasselbe gilt für das Nichtwechseln der Bettwäsche während eines neuntägigen Hotelaufenthalts.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger beschwerte sich bei der Beklagten, einer Hotelbetreiberin, weil während seines neuntägigen Hotelaufenthalts die Bettwäsche nicht Mal gewechselt wurde. Zudem macht der Kläger die Beklagte auf Flusen und Staubansammlungen unter dem Bett aufmerksam. Er fordert von der Beklagten eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz.
Das Amtsgericht Baden-Baden weist die Klage ab. Der Kläger könne gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen, weil sein Vortrag hinsichtlich der behaupteten Mängel nicht ausreichend gewesen sei, um eine Minderung zu rechtfertigen.
Das Gericht stellt klar, dass Flusen und Staubansammlungen unter dem Bett, sowie das Nichtwechseln der Bettwäsche während eines neuntägigen Hotelaufenthalts, keinen Reisemangel darstellten. Auch Ungeziefer ist im vorliegenden Fall als Unannehmlichkeit bei einer Reise nach Bulgarien entschädigungsfrei hinzunehmen und stellt ebenfalls keinen Mangel dar. Insgesamt hat der Kläger somit keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gegenüber der Beklagten.
Tenor:
4. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
5. (abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
6. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
7. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Beratung vor Buchung ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Nach dem Vortrag des Klägers wurde er im Reisebüro vor Buchung der Reise beraten. In diesem zeitlichen Bereich vor der Buchung ist das Reisebüro nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten, etwaige Angaben sind ihr nicht zuzurechnen.
2.
8. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reisepreisminderung bzw. Schadensersatz
9. Der Vortrag des Klägers ist hinsichtlich behaupteter Mängel nicht ausreichend, um eine Minderung zu rechtfertigen.
10. Das nach seinem Vortrag die Bettwäsche binnen neun Tagen nicht gewechselt wurde, stellt keinen Reisemangel dar.
11. Gleiches gilt für die vorgetragene Reinigung, die nach den Angaben des Klägers – auch im Termin zur mündlichen Verhandlung – durchgeführt wurde, nach seiner Auffassung aber nicht zureichend erfolgt ist. Das nach seinen Angaben bei Hochheben der Matratze die auf dem von ihm vorgelegten Lichtbild zu sehende Flusen und Staubansammlungen noch vorhanden waren, stellt keinen erheblichen Mangel im Rechtssinne dar.
12. Ungeziefer ist bis zu dem vom Kläger vorgetragenen Umfang als Unannehmlichkeit bei einer Reise nach Bulgarien entschädigungsfrei hinzunehmen und stellt keinen Mangel dar.
3.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
14. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15. Die Berufung war nicht zuzulassen.
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