LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013, Aktenzeichen: 22 S 234/12
Der Kläger hatte einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen gebucht. Er erhielt eine Boardingkarte mit der Flugnummer, stieg jedoch tatsächlich in ein Flugzeug eines anderen Luftfahrtunternehmens ein. Auf diesem Flug trat ein Umstand ein, der den Kläger zu einer Ausgleichszahlung vom tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berechtigte. Im vorliegenden Rechtstreit steht nun die Frage offen, welches Luftfahrtunternehmen als das ausführende Luftfahrtunternehmen anzusehen ist.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
LG Düsseldorf (22 S 234/12), Legaldefinition des tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens