Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung
LG Darmstadt: Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung
Die Kläger hatten bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug gebucht, der jedoch wegen technischer Probleme annulliert wurde, wodurch die Kläger den Zielort erst mit erheblicher Verspätung erreichten. Gemäß der Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/04 standen den Klägern Ausgleichszahlungen i. H. v. jeweils 250,- € zu, allerdings wurde der Mahnbescheid, der die Beklagte zur Zahlung aufforderte erst nach Ablauf der zweijährigen Frist zugestellt. Die Kläger sehen diese Frist jedoch als hinfällig. Es gelte eine dreijährige Frist nach deutschem Schuldrecht, keine zweijährige, wie in Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens geregelt.
Das Landgericht Darmstadt weist die Klage ab. Im vorliegenden Falle ist die mit dem Flugtag beginnende zweijährigen Ausschlussfrist nach Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens heranzuziehen. Diese ist von den Klägern nicht eingehalten worden. Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen ist folglich verjährt.
LG Darmstadt | 7 S 260/08 (Aktenzeichen) |
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LG Darmstadt: | LG Darmstadt, Urt. vom 24.04.2009 |
Rechtsweg: | LG Darmstadt, Urt. v. 24.04.2009, Az: 7 S 260/08 |
AG Rüsselsheim, Urt. v. 24.10.2008, Az: 3 C 652/08 | |
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Leitsatz:
2. Die Regelungslücke zur Frage der Verjährungsfrist in der Verordnung (EG) 261/2004 ist nicht durch Rückgriff auf die dreijährige Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB aus dem deutschen nationalen Recht zu schließen, sondern durch die Anwendung der zweijährigen Ausschlussfrist aus Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommens.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca Mallorca gebucht, der jedoch wegen technischer Probleme annulliert wurde. Die Kläger erreichten ihren Zielort so erst mit erheblicher Verspätung. Gemäß der Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/04 standen den Klägern Ausgleichszahlungen i. H. v. jeweils 250,- € zu, allerdings wurde der Mahnbescheid, der die Beklagte zu deren Zahlung aufforderte erst über zwei Jahre später eingereicht.
Die Kläger sehen allerdings eine dreijährige Frist nach deutschem Schuldrecht gelten, keine zweijährige, wie in Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens geregelt und fordern deshalb von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 in Höhe von jeweils 250,– Euro nebst Zinsen und Kosten.
Das Landgericht Darmstadt weist die Klage ab. Im vorliegenden Falle ist die mit dem Flugtag beginnende zweijährige Ausschlussfrist nach Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens heranzuziehen. Diese ist von den Klägern nicht eingehalten worden, hier heranzuziehen und von den Klägern nicht eingehalten worden ist, weil der Mahnbescheidsantrag erst nach Ablauf der Frist eingegangen ist. Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen ist folglich verjährt. Die Ansicht, wonach im vorliegenden Fall auf die dreijährige Verjährung nach §§ 195 ff BGB zurückzugreifen sei, überzeugt hier nicht.
Tenor:
4. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 24.10.2008 (3 C 652/08) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jedoch die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 750,– Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
5. Die Kläger verlangen mit dem am 05.05.2008 zugestellten Mahnbescheid, dem am 28.05.2008 zugestellten Vollstreckungsbescheid und der vorliegenden Klage von der beklagten Charterfluggesellschaft Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 in Höhe von jeweils 250,– Euro nebst Zinsen und Kosten, weil der für den 19.11.2005 um 06:55 Uhr gebuchte Flug … von Frankfurt a. M. nach Palma de Mallorca wegen eines technischen Defekts an der Elektronik des Flugzeugs annulliert wurde und die Kläger erst nachmittags um 16:00 Uhr durch die … mit der Flug-Nr. … befördert worden sind. Sie sind unter Hinweis auf die zugunsten einer Mitreisenden desselben Mallorca-Fluges ergangenen Entscheidungen sowohl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 08.11. 2006 (3 C 821/06) als auch des Landgerichts Darmstadt vom 01.08.2007 (21 S 263/06) der Ansicht, daß es sich wegen der Umbuchung sowie der Dauer der Verzögerung nicht nur um eine Verspätung, sondern um eine Annullierung des Fluges gehandelt habe, wobei die vorgetragenen technischen Probleme am Fluggerät die Beklagte nicht entlasten könnten. Die zweijährige Ausschlußfrist gemäß Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens sei hier nicht anwendbar, vielmehr gelte die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Schuldrecht.
6. Die Beklagte, die sich wegen des technischen Defekts nach Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung für den Fall näheren Sachvortrags als entlastet ansieht, verweist auf die ihrer Ansicht nach auf derartige grenzüberschreitende Flüge anwendbare zweijährige Ausschlußfrist aus Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens.
7. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit Urteil vom 24.10.2008 den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 26.05.2008 aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 750,– Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 30.04.2008 zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, es gelte vorliegend nicht die kurze Frist des Montrealer Übereinkommens, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195 ff BGB.
8. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
9. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin zulässig. Obwohl ein Sachantrag entgegen § 520 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO zunächst nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO schriftsätzlich angekündigt worden war und der dann auf gerichtlichen Hinweis vom 12.03.2009 mit Schriftsatz vom 23.03.2009 formulierte Antrag wiederum die Existenz des vom Amtsgericht Hünfeld erlassenen Vollstreckungsbescheides ignoriert, ergab sich aus dem gesamten Vorbringen der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Wege der gebotenen Auslegung (vgl. insoweit Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 520 Rdnr. 28 m. w. Nachw.), daß „die volle Beschwer bekämpft werden soll“, die Kläger also auch in zweiter Instanz ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollten, nunmehr allerdings ohne Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
10. Die deshalb zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
11. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.
12. Auf Grund dieser ordnungsgemäß erhobenen Feststellungen hat das Amtsgericht richtig festgestellt, daß die mit dem Flugtag am 19.11.2005 beginnende zweijährigen Ausschlußfrist nach Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens hier heranzuziehen und von den Klägern nicht eingehalten worden ist, weil der Mahnbescheidsantrag erst nach Ablauf dieser Frist am 02.04.2008 bei Gericht eingegangen ist.
13. Die Kammer verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen uneingeschränkt beizutreten ist. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 261/04 um eine Ergänzung des Montrealer Übereinkommens mit einer die vorangegangene „Überbuchungs-Verordnung“ der EWG Nr. 295/91 ersetzenden Ergänzung der Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr handelt. Die sich daraus für Flugannullierungen wie vorliegend festgestellt ergebenden Ausgleichsansprüche sind anders als die konkreten Ersatzansprüche des Montrealer Übereinkommens, wie die Kläger zu Recht vortragen, zwar eher pauschaler Natur und an Umstände im Zusammenhang mit dem Abflug geknüpft, wohingegen das Montrealer Übereinkommen Frachtschäden, Passagierunfälle und Ankunftsverspätungen regelt. Gleichwohl ist wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen beiden Regelwerken, die tatsächlich kaum als „Meisterstück der Gesetzgebungskunst“ angesehen werden können, die evidente Regelungslücke zur Frage der Verjährungs- und/oder Ausschlußfristen in der EG-VO Nr. 261/04 nicht durch den Rückgriff auf die dreijährige Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB aus dem deutschen nationalen Recht zu schließen, sondern durch die sinngemäße Anwendung der zweijährigen Ausschlußfrist aus Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens.
14. Eine direkte Anwendung einer der beiden Fristbestimmungen kommt nicht in Betracht. Ebenso wie Art. 35 Abs. 1 MÜ sich unmittelbar nur auf Ansprüche bezieht, die aus dem Montrealer Übereinkommen hergeleitet werden können, sind die Verjährungsvorschriften des BGB zunächst nur auf die aus diesem resultierenden Ansprüche und auf Ansprüche aus deutschen Nebengesetzen anzuwenden, die nach der Schuldrechtsreform ohne verjährungsrechtliche Sondervorschriften erlassen worden sind.
15. Den Klägern ist weiter dahingehend beizupflichten, daß eine Nachbesserung der EG-VO 261/04 durch den Gemeinschaftsgesetzgeber, übrigens nicht nur zu der hier streitgegenständlichen Frage, dringend geboten ist. Bis dahin bedarf es jedoch der Anwendung derzeit geltender Regelungen auch zur Problematik der Fristen für die Geltendmachung der aus der Verordnung hergeleiteten … Ansprüche. Gemessen an Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungskomplexe sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgestaltung einer von Amts wegen auch ohne entsprechende Rüge einer Partei zu beachtenden Ausschlußfrist einerseits bzw. einem jedenfalls im deutschen Recht nur auf eine solche Einrede zu einem Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB) führenden Ablauf einer Verjährungsfrist andererseits hält es auch die Kammer für sachgerecht, hier die gegebene Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der kürzeren Ausschlußfrist des Montrealer Übereinkommens zu schließen. Immerhin handelt es sich hier wie dort um internationale Regelungen des grenzüberschreitenden Luftverkehrs, bezüglich der EG-VO 261/04 mit dem ausdrücklich erklärten Ziel der Harmonisierung des Luftverkehrs-Binnenmarktes der Europäischen Union. Eine solche Harmonisierung verspricht allerdings nur dann Erfolg, wenn im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung auch einheitliche Fristbestimmungen gelten. Darüber hinaus ist es aus Gründen der Rechtssicherheit, einem fundamentalen Prinzip des gesamten Gemeinschaftsrechts, geboten, für international tätige Fluggesellschaften unabhängig vom jeweiligen Ort ihres Sitzes, des Abflugs, der Landung oder gar der Buchung des konkreten Fluges einheitliche Regelungen zu treffen. Die Anwendung jeweils einzelstaatlichen Rechts (welches?) würde, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, eine Fülle verschiedenartiger Normen und Fristen mit sich bringen, was kaum mit den Grundsätzen des freizügigen Binnenverkehrs und des fairen Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union zu vereinbaren wäre. So heißt es denn auch in Ziff. 4 der Erwägungsgründe der EG-VO 261/04 wörtlich: „…sicherzustellen, daß die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.“
16. Die nicht näher begründete anderslautende Ansicht von Führich (MDR 7/2007-Sonderheft „Die Fluggastrechte …, S. 14; ebenso Risse, Vertragsstörungen im Reiserecht, Münster 2007, Rdnr. 397), wonach wegen der Regelungslücke in der Verordnung auf die die dreijährige Verjährung nach §§ 195 ff BGB zurückzugreifen sei, überzeugt nach alledem nicht.
17. Hinzukommt, daß auch der deutsche Gesetzgeber für den Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27.03.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2007, in § 49 a LuftVG ebenfalls ausdrücklich bestimmt hat, daß eine Klage auf Schadensersatz „nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden“ kann. Daraus folgt, daß jedenfalls für Schadensersatzansprüche selbst im nicht grenzüberschreitenden innerdeutschen Luftverkehr nicht etwa die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, sondern wie im Montrealer Übereinkommen die kürzere zweijährige Ausschlußfrist. Um so mehr muß dies nach Einschätzung des erkennenden Gerichts auch für die Fälle der grenzüberschreitenden Flüge nach der EG-VO Nr. 261/04 gelten. Insofern folgerichtig hat die Beklagte, wenngleich hier wegen der fehlenden direkten Vertragsbeziehung der Parteien nicht entscheidungserheblich, in Ziff. 11.14 ihrer der Kammer aus einem anderen Verfahren bekannt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, daß gerichtliche Klagen auf Schadensersatz innerhalb von zwei Jahren nach der geplanten Ankunft des Flugzeugs erhoben werden müssen.
18. Nach alledem war die zulässige Berufung der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO n. F. in Verbindung mit § 711 ZPO.
19. Auf Anregung der Kläger war gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts und möglicherweise darüber hinaus im Wege der Vorlage durch den BGH nach Art. 234 EGV sogar des Europäischen Gerichtshofes erfordert. Die Frage, ob die von Amts wegen zu beachtende zweijährige Ausschlußfrist aus § 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens auch auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 anzuwenden ist oder in derartigen Fällen das jeweilige nationale Verjährungsrecht gilt, ist soweit ersichtlich noch nicht abschließend höchstrichterlich entschieden. Es ist auch zu erwarten, daß diese Frage angesichts der Entwicklungen auf dem Pauschalreisemarkt und wegen einer möglicherweise abwartenden Haltung von potentiellen Anspruchstellern bis zu einer verbindlichen höchstgerichtlichen Entscheidung über mehrere in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof vorliegende andere Auslegungsfragen künftig in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein könnte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist.
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