Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten
OLG Hamm: Zum Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten
Eine Verbraucherin schloss fernmündlich einen als „Servicevertrag“ bezeichneten Vertrag mit einer Dienstleistungsgesellschaft ab. Vertragsgegenstand waren neben reisespezifischen Zusatzleistungen der Erwerb sogenannter Reisewerte. Unter Einsatz der erworbenen Reisewerte sollte die Erwerberin bei einer späteren Reisebuchung Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen können, indem die Reisewerte auf den Reisepreis angerechnet werden sollten.
Im Folgenden war zwischen den Vertragsparteien insbesondere die Verjährung des Anspruches auf die Anrechnung der erworbenen Reisewerte umstritten. Der Verbraucherin wurde dabei mitgeteilt, der „Anspruch“ auf Anrechnung eines Reisewertes unterliege der gesetzlichen Verjährungsfrist, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem der konkrete Reisewerte erworben wurde. Die von der Verbraucherin eingeschaltete Verbraucherzentrale erhob schließlich Unterlassungsklage wegen hinsichtlich der Verjährung irreführender Angaben gegenüber der Verbraucherin. Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass es sich bei dem „Anspruch“ auf Anrechnung der Reisewerte um einen sogenannten verhaltenen Anspruch handelt. Die Verjährungsfrist eines solchen Anspruchs beginnt erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Verbraucherin geltend macht, dass konkrete erworbene Reisewerte auf einen Reisepreis angerechnet werden sollen. Eine Berufung der Beklagten war erfolglos.
OLG Hamm | 4 U 36/15 (Aktenzeichen) |
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OLG Hamm: | OLG Hamm, Urt. vom 05.04.2016 |
Rechtsweg: | OLG Hamm, Urt. v. 05.04.2016, Az: 4 U 36/15 |
LG Dortmund, Urt. v. 11.12.2014, Az: 16 O 8/14 | |
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Leitsätze:
2. Bei einem „Anspruch“ auf Anrechnung von erworbenen Reiseleistungen handelt es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, wie er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beispielsweise bei der Leihe, der Verwahrung oder der Hinterlegung besteht.
Die Verjährungsfrist bei einem verhaltenen Anspruch beginnt erst zu laufen, nachdem der Gläubiger den Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.
Entsprechend verjährt der Anspruch auf Anrechnung von erworbenen Reiseleistungen erst, nachdem der Kunde die Anrechnung konkreter erworbener Reisewerte auf den Reisepreis gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.
Zusammenfassung:
3. Eine Verbraucherin aus Baden-Württemberg schloss am 02.05.2006 fernmündlich einen als „Servicevertrag“ bezeichneten Vertrag mit einer Dienstleistungsgesellschaft am Telefon ab. Vertragsgegenstand waren reisespezifische Zusatzleistungen, wie eine Auslandskrankenversicherung und Reisenotruf-Versicherung, eine Best-Price-Garantie sowie etwaige Beratungsangebote. Teil des Vertrages war weiterhin ein sogenanntes Reisewertbonusprogramm, durch das die Verbraucherin sogenannte Reisewerte erwerben sollte. Diese Reisewerte sollten bei einer späteren Reisevermittlung über ein bestimmtes Reisebüro die Inanspruchnahme bestimmter Serviceleistungen und Sonderkonditionen ermöglichen. Die Reisewerte sollten dabei auf den Reisepreis angerechnet werden. Die Verbraucherin verpflichtete sich im Gegenzug zur Leistung eines monatlichen Serviceentgeltes, durch dessen Zahlung sie zugleich eine entsprechende Summe an Reisewerten erwerben sollte.
Die Verbraucherin buchte nach Vertragsschluss mehrfach Reiseleistungen über das entsprechende Reisebüro und konnte erworbene Reisewerte in dem Sinne einsetzen, dass diese zum Wert von je einem Euro pro Reisewert auf den Reisepreis angerechnet wurden. Die später beklagte Dienstleistungsgesellschaft informierte die Verbraucherin regelmäßig über ihr Guthaben an erworbenen Reisewerten. Dabei verwies sie auf die jeweils rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen eine Klausel enthalten war, nach der die „entstandenen Reisewerte jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift“ verfallen sollten.
Im Juni 2013 wies die spätere Beklagte die Verbraucherin in einem entsprechenden Schreiben darauf hin, dass der „Anspruch“ auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterlägen, sowie, dass diese Verjährungsfrist am Ende des Jahres beginne, in dem der jeweilige Reisewert erworben worden sei. Kraft dieser Regelung sollten nach Ansicht der späteren Beklagten bereits mit Ablauf des Jahres 2013 insgesamt 146 Reisewerte der Verbraucherin verjähren.
Die Verbraucherin informierte daraufhin die spätere Klägerin, die „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V“. Diese kam zu der Ansicht, dass es sich bei dem „Anspruch“ auf Anrechnung erworbener Reisewerte um einen sogenannten verhaltenen Anspruch handele, der erst zu verjähren beginnen könne, wenn der Gläubiger ihn gegenüber dem Schuldner geltend mache, in dem er etwa hier ein konkretes Anrechnungsverlangen geltend mache. Die von der späteren Beklagten gemachten Angaben zur Verjährung der Reisewerte seien deshalb unrichtig. Die Verbraucherzentrale mahnte die spätere Beklagte daher im Dezember 2013 ab.
Nachdem die spätere Beklagte auch weiterhin die von der Verbraucherzentrale gerügte Klausel verwendete, erhob diese Unterlassungsklage vor dem Landgericht (kurz: LG) Dortmund. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 11.12. 2014 statt. Daraufhin legte die Beklagte Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht (kurz: OLG) Hamm ein.
Das Gericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es folgte der Ansicht des LG Dortmund, wonach der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG begründet sei. Die Angaben der Beklagten zum Beginn der Verjährung der erworbenen Reisewerte sind demnach irreführend, weil sie nicht der materiellen Rechtslage entsprechen und geeignet sind, die Verbraucherin angesichts der vermeintlich drohenden Verjährung zu einer Reisebuchung zu bewegen.
Weiterhin sind nach Ansicht des Gerichtes etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von Gesetzlichen Regelungen abweichende Abreden enthalten könnten, nicht in den „Servicevertrag“ einbezogen worden. Somit finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
Der „Anspruch“ auf Anrechnung von Reisewerten ist im rechtlichen Sinne als Anspruch der Verbraucherin gegen die Beklagte zu werten, die Verbraucherin von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes bei einer entsprechenden Buchung von Reiseleistungen freizustellen. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem „Anspruch“ auf Anrechnung von Reisewerten um einen verhaltenen Anspruch, wie er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beispielsweise bei der Leihe, der Verwahrung oder der Hinterlegung besteht. Eigenart eines solchen Anspruch ist es, dass der Schuldner die geschuldete Leistung erst erbringen darf, wenn der Gläubiger sie verlangt.
Bei verhaltenen Ansprüchen beginnt die Verjährung bezüglich einer konkreten Leistung erst mit dem diesbezüglichen Leistungsverlangen. Die Verjährungsfrist eines Reisewertes beginnt folglich mit dem Schluss des Jahres, in dem der „Anspruch“ auf Anrechnung des Reisewertes auf ein Entgelt für gebuchte Reiseleistungen erstmals von der Verbraucherin geltend gemacht wurde.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.12.2014 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils nach den Worten „im Schreiben vom 18.07.2013“ die Worte „(Anlage K2)“ eingefügt werden.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
6. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
8. Der Kläger ist der Verein „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“ und in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.
9. Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der „S GmbH & Co. KG“. Zudem ist sie oder war sie zumindest aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages aus dem Jahre 2006 (Anlage B1 zur Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits [im Folgenden: Gerichtsakte]) mit der Durchführung von „Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen“ für die „X International S.L.“ mit Sitz in Q/ Spanien betraut.
10. Die in Baden-Württemberg wohnende Verbraucherin I schloss am 02.05.2006 im Rahmen eines Telefongespräches mit einer Call-Center-Mitarbeiterin fernmündlich einen von der Beklagten als „Servicevertrag“ bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartnerin der Kundin I war hierbei entweder die (zum damaligen Zeitpunkt unter der Firma „X GmbH & Co. KG“ auftretende) „S GmbH & Co. KG“ oder die spanische Gesellschaft „X International S.L.“. Die Beklagte beschreibt den Inhalt dieses „Servicevertrages“ dahin, dass es sich um einen Vertrag handele,
„bei dem die Verbraucher monatliche Serviceentgelte entrichten, mit denen alle im Rahmen des Vertrages erbrachten und vorgehaltenen Leistungen pauschal abgegolten werden. Es handelt sich bei den Leistungen des Vertrages um die Auslandskrankenversicherung und Reisenotruf-Versicherung, die Best-Price-Garantie, die telefonische Premium-Reiseberatung zur individuellen Urlaubsplanung, Beratung bei und Erstellung von Reiseangeboten, die Sofortrabattierung von 7% auf das Serviceentgelt und das Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Nach dem Reisewertbonusprogramm erwirbt der Verbraucher sogenannte ‚Reisewerte'“. Der Kunde kauft in den Reisewerten verkörperte Rechte, die es ihm ermöglichen, unter Einsatz der Reisewerte bei einer späteren Reisevermittlung über das Reisebüro X Touristik GmbH, Dortmund, Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch zu nehmen. Reisewerte stehen nur zweckgebunden zur Anrechnung auf den Reisepreis zur Verfügung“ (so die Beklagte wörtlich auf Blatt 49 der Gerichtsakte). Der Verbraucher könne „diese Reisewerte dann im Falle der Buchung einer über das beauftragte Reisebüro, die X Touristik GmbH, vermittelten Reise auf den Preis der Reiseleistung anrechnen lassen, wenn das Reisebüro für die Reise eine Vermittlungsprovision vom Reiseveranstalter erhält, was bei Pauschalreisen immer der Fall ist“ (so die Beklagte wörtlich auf Blatt 63 der Gerichtsakte).
11. Die Kundin I vereinbarte bei Vertragsabschluss ein monatliches Serviceentgelt in Höhe von 75,00 EUR, wobei sie indes wegen der „Sofortrabattierung von 7%“ tatsächlich jeweils lediglich einen Monatsbetrag von 69,75 EUR entrichten musste, der per Lastschrift vom Bankkonto der Kundin eingezogen wurde. Für den monatlichen Zahlbetrag von 69,75 EUR erwarb die Kundin gleichwohl jeweils 75,00 Reisewerte. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelt es sich bei dem vereinbarten Entgeltbetrag von 75,00 EUR/Monat um das übliche Monatsentgelt bei „Serviceverträgen“ mit der „X International S.L.“.
12. Nach dem Vertragsabschluss im Jahre 2006 buchte die Kundin I mehrfach – und zwar in den Jahren 2008, 2009 und 2013 – Reiseleistungen über das Reisebüro „X Touristik GmbH“ und konnte hierbei zur Begleichung der Entgelte für die gebuchten Leistungen die erworbenen Reisewerte im Verhältnis „1 Reisewert = 1,00 EUR“ einsetzen. Die Handhabung hierbei war unterschiedlich und hing davon ab, ob die Entgelte für die gebuchten Reiseleistungen im sogenannten „Veranstalterinkasso“ oder im sogenannten „Reisebüroinkasso“ zu entrichten waren. Im Falle des Reisebüroinkassos entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer, und die Vertragspartnerin des „Servicevertrages“ zahlte den entsprechenden Betrag unter Abschreibung vom Reisewertbestand an das Reisebüro aus. Im Fall des Veranstalterinkassos musste die Kundin das Entgelt selbst an den Leistungserbringer entrichten; in diesem Falle wurde von der Vertragspartnerin des „Servicevertrages“ unter Abschreibung vom Reisewertbestand ein entsprechender EUR-Betrag auf das Bankkonto der Kundin überwiesen, den die Kundin dann wiederum zur Bezahlung der Reiseleistungen einsetzen konnte.
13. Mit einem „Betriebspachtvertrag“ vom 20.12.2007 (Blatt 186-188 der beigezogenen Akte 13 O 120/13 LG Dortmund = 4 U 138/15 OLG Hamm [im Folgenden: Beiakte]) „verpachtete“ die „X International S.L.“ ihren „Kundenstamm“ an die „S GmbH & Co. KG“.
14. Die Kundin I erhielt von der Beklagten in der Zeit nach dem Abschluss des „Servicevertrages“ mehrfach schriftliche Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag standen:
15. Jedenfalls im Zeitraum von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der Beklagten mehrere mit „Ihre Salden“ überschriebene Aufstellungen (Anlage K9 zur Gerichtsakte), aus denen von der Kundin geleistete Zahlungen sowie die Bestandsentwicklung der Reisewerte der Kundin hervorgingen. In der Fußzeile der Vorderseite dieser Schreiben befand sich jeweils der Vermerk „handelnd für: S GmbH & Co. KG“. Ebenfalls auf der Vorderseite dieser Schreiben befand sich jeweils – neben weiteren Hinweisen – der Hinweis „Wir verweisen insbesondere auf die Verfallklausel gemäß § 15.5.“. Auf der Rückseite der Schreiben waren jeweils „Allgemeine Geschäftsbedingungen der S GmbH & Co. KG (Stand: 01.2008)“ abgedruckt. Diese wiederum enthielten unter Nr. 15.5 folgende Klausel: „Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen Reisewerte verfallen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift.“
16. Im Juni 2013 erhielt die Kundin I von der Beklagten eine unter dem 18.06.2013 gefertigte Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte (Blatt 200R – 204R der Gerichtsakte sowie Blatt 3-11 der Beiakte). Das mehrseitige Schreiben enthielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile den Vermerk „handelnd für: S GmbH & Co. KG“. Ebenfalls auf allen Vorderseiten war zudem folgender Hinweis angebracht: „Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter Anspruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis einer über die X Touristik GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert erworben wurde.“
17. Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin I von der Beklagten ein unter dem 18.07.2013 gefertigtes Schreiben (Anlage K2 zur Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:
„( … ) namens und im Auftrag Ihrer Vertragspartnerin, X International S.L., ( … ) Q , nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 02.07.2013.
Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2471 Reisewerte zur Verfügung.
Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro X Touristik GmbH, ( … ) Dortmund, gebuchten und angetretenen Reiseleistung.
Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte.
( … )
Mit freundlichen Grüßen
(Name der Beklagten)
(handelnd für X International S.L.)“
18. Der Kläger erhielt über die Verbraucherin I Kenntnis von dem vorerwähnten Schreiben und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2013 (Anlage K3 zur Gerichtsakte) ab. Die in dem Schreiben vom 18.07.2013 gemachten Angaben zur Verjährung der Reisewerte seien unrichtig.
19. Die Beklagte wies den erhobenen Vorwurf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2013 (Anlage K4 zur Gerichtsakte) zurück.
20. Im März 2015 erhielt die Kundin I von der Beklagten eine unter dem 04.03.2015 gefertigte Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte im Zeitraum vom 02.05.2006 bis zum 28.02.2015 (Anlage K13 = Blatt 236-246 der Gerichtsakte). Auf den Rückseiten dieses mehrseitigen Schreibens waren Allgemeine Geschäftsbedingungen der X International S.L. („Stand: 15.06.2014“) abgedruckt.
21. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Vertragspartnerin der Kundin I sei die S GmbH & Co. KG. Die Angaben der Beklagten zur Verjährung der Reisewerte in dem Schreiben vom 18.07.2013 seien unrichtig und damit irreführend. Bei dem Anspruch auf Anrechnung erworbener Reisewerte handele es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, der erst fällig werde und zu verjähren beginnen könne, wenn der Gläubiger ihn gegenüber dem Schuldner geltend mache, hier also ein konkretes Anrechnungsverlangen geltend mache.
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Führung eines „Reisewertkontos“, bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft („Reisewerte“), zu behaupten, dass mit Ablauf des Jahres Ansprüche auf eine Anrechnung von „Reisewerten“, die bis zum Ablauf des vorvorletzten Jahres erworben wurden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren würden, wie geschehen im Schreiben vom 18.07.2013 an die Verbraucherin I.
23. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
24. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vertragspartnerin der Kundin I sei die X International S.L. Der „Servicevertrag“ sei im Jahre 2006 fernmündlich über ein von der X International S.L. beauftragtes Call-Center abgeschlossen worden. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien in diesen Vertrag nicht einbezogen worden, weil der Vertrag fernmündlich zustandegekommen sei, AGB im Rahmen des Telefonates nicht vorgelesen worden seien und die Kundin I auch keinen Verzicht auf die Kenntnisnahme von AGB erklärt habe. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 habe ausschließlich die X International S.L. die in Rede stehenden „Serviceverträge“ mit in Deutschland ansässigen Verbrauchern beworben und abgeschlossen. Ein verhaltener Anspruch liege nicht vor. Selbst wenn – hypothetisch – das Vorliegen eines verhaltenen Anspruches unterstellt würde, müsse die Verjährung auch bei denjenigen Reisewerten anlaufen, die bei einer Geltendmachung des Anrechnungsanspruches bereits erworben seien, jedoch nicht angerechnet würden.
25. Mit dem angefochtenen, am 11.12.2014 verkündeten Urteil (Urschrift Blatt 72-82 der Gerichtsakte) hat die III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund der Klage stattgegeben.
26. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das von der X International S.L. beim Vertragsschluss mit der Kundin I im Jahre 2006 eingeschaltete Call-Center habe seinen Sitz in Deutschland gehabt. Die Kundin I habe aufgrund der Angaben in dem Akquisetelefonat gewusst, dass der Vertrag mit der spanischen Gesellschaft geschlossen werde. Von dieser habe die Kundin dann nach dem Vertragsschluss auch eine „Begrüßungsmappe“ erhalten, in der sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X International S.L. befunden hätten. Der „Betriebspachtvertrag“ vom 20.12.2007 sei spätestens seit dem Jahr 2010 zwischen den Vertragsparteien nicht mehr angewandt worden.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
29. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
30. Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte oder in der Beiakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
B.
31. Die – zulässige – Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage des nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Klägers zu Recht stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG. Der Senat ergänzt lediglich die Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils zum Zwecke der Klarstellung um die Angabe der Fundstelle des streitgegenständlichen Schreibens der Beklagten vom 18.07.2013 in der Gerichtsakte.
32. Bei dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 18.07.2013 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte hat das Schreiben im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes im Zusammenhang mit der Durchführung des von der Kundin I abgeschlossenen „Servicevertrages“ erstellt. Dass sie bei der Erstellung des Schreibens „für“ ein anderes Unternehmen, sei es nun die X International S.L. oder die S GmbH & Co. KG, gehandelt hat, ist ohne Belang. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst auch Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens.
33. Bei dem streitgegenständlichen Schreiben handelt es sich auch um eine eigene geschäftliche Handlung der Beklagten, für die sie täterschaftlich – und damit hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches verschuldensunabhängig – haftet, auch wenn die Erstellung des Schreibens möglicherweise „nach Weisung“ eines anderen Unternehmens (hier der X International S.L.) erfolgt sein mag. Denn nach dem Wortlaut des Schreibens hat die Beklagte nicht lediglich als Botin eine Erklärung dieses anderen Unternehmens weitergeleitet, sondern eine eigene Erklärung abgegeben, was im Übrigen auch § 2 des „Geschäftsbesorgungsvertrages“ zwischen der Beklagten und der X International S.L. (Anlage B1 zur Gerichtsakte) entspricht, in dem es heißt, die Beklagte werde „bevollmächtigt“, die X International S.L. im Rahmen der Beauftragung zu „vertreten“.
34. Das streitgegenständliche Schreiben enthält irreführende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Dienstleistungen, hier zum Beginn der Verjährung hinsichtlich des Anspruches der Kundin I auf „Anrechnung“ erworbener Reisewerte. § 5 UWG erfasst auch irreführende Angaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners, wie beispielsweise die falsche Behauptung, ein möglicher Anspruch des Vertragspartners sei verjährt (OLG Köln, Urteil vom 23.08.2013 – 6 U 27/13 – <juris>, dort Rdnr. 30). Die Angaben in dem streitgegenständlichen Schreiben zum Verjährungsbeginn der Ansprüche der Kundin I auf „Anrechnung“ erworbener Reisewerte sind irreführend, weil sie nicht der materiellen Rechtslage entsprechen.
35. Auf den von der Kundin I abgeschlossenen „Servicevertrag“ sind in materiell-rechtlicher Hinsicht und damit auch im Hinblick auf Verjährungsfragen die Regelungen des deutschen Rechts anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, wer Vertragspartnerin der Kundin I war. Auch in dem Falle, dass Vertragspartnerin die spanische Gesellschaft „X International S.L.“ war, sind die Vorschriften des deutschen Rechts anwendbar. Die vorgenannte spanische Gesellschaft sprach gezielt über ein hiermit betrautes deutsches Call-Center in Deutschland ansässige Verbraucher an, um mit diesen Verträge abzuschließen. Die gewerbliche Tätigkeit der spanischen Gesellschaft war damit jedenfalls auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, so dass nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (sogenannte „Rom-I-Verordnung“) auf den mit der Kundin I abgeschlossenen Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
36. Es ist nicht dargetan, dass der „Servicevertrag“ mit der Kundin I besondere Bestimmungen zur Frage der Verjährung der durch den Vertrag begründeten Ansprüche enthält. Entsprechende Abreden während des telefonischen Vertragsschlusses am 02.05.2006 hat die Beklagte nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr – treffend formuliert – geäußert, bei diesem Telefongespräch sei letztlich „herzlich wenig“ vereinbart worden. Es ist auch nicht erkennbar, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhalt des „Servicevertrages“ geworden sind. Auch insoweit bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, wer Vertragspartnerin der Kundin I war. Es ist nicht erkennbar, wie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der S GmbH & Co. KG (Stand: 01.2008)“ Gegenstand des bereits im Jahre 2006 geschlossenen Vertrages geworden sein sollen. Gleiches gilt für die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X International S.L. (Stand: 15.06.2014)“. Soweit die Beklagte – erstmals in der Berufungsinstanz – vorgetragen hat, die Kundin habe nach dem Vertragsschluss eine „Begrüßungsmappe“ mit AGB der X International S.L. erhalten, hat sie diese AGB zum einen nicht vorgelegt, zum anderen werden AGB durch die bloße Übersendung nach Vertragsschluss nicht zum Vertragsinhalt.
37. Der Beginn der Verjährung der Ansprüche der Kundin I auf „Anrechnung“ von Reisewerten ist nicht – wie in dem streitgegenständlichen Schreiben indes im Ergebnis behauptet – (automatisch) der Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Reisewerte erworben wurden, sondern vielmehr der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf „Anrechnung“ der konkret zu betrachtenden Reisewerte auf ein Entgelt für gebuchte Reiseleistungen (erstmals) von der Kundin geltend gemacht wurde.
a)
38. Bei dem Anspruch der Kundin I auf „Anrechnung“ von Reisewerten handelt es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Derartige Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 71/11 – <juris>).
aa)
39. Die Klärung der Frage, ob es sich bei dem hier in Rede stehenden und in diesem Urteil bislang untechnisch als Anspruch auf „Anrechnung“ bezeichneten Anspruch um einen verhaltenen Anspruch handelt, setzt zunächst die Ermittlung des genauen Inhaltes dieses Anspruches voraus.
40. Die Teilnahme der Verbraucherin I an dem als „Reisewertbonusprogramm“ bezeichneten Teil des abgeschlossenen „Servicevertrages“ sollte die Kundin bei späteren Buchungen von Reiseleistungen im Umfang der verfügbaren Reisewerte in wirtschaftlicher Hinsicht – in welcher rechtlichen Form auch immer – von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes für diese Reiseleistungen entlasten. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits stimmen ferner im Ergebnis darin überein, dass der Kundin keine Ansprüche auf Auszahlung von Reisewerten an sich selbst (d.h. auf Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages) – auch nicht nach einer etwaigen Beendigung des „Servicevertrages“ – zustehen. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt, dass keine Abreden existieren, die der Kundin einen Anspruch auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages gegen das Reisebüro „X Touristik GmbH“ verschaffen könnten. Weder gebe es einen entsprechenden Vertrag zu Gunsten Dritter (hier: zu Gunsten der Kundin) zwischen dem Reisebüro und der Anbieterin des „Servicevertrages“. Noch habe die Anbieterin des „Servicevertrages“ bei dem Abschluss dieses Vertrages zugleich im Namen und mit Vollmacht des Reisebüros einen entsprechenden Vorvertrag mit der Kundin abgeschlossen. Es sei lediglich faktisch so, dass das Reisebüro noch niemals den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages mit einem „Servicevertrags“-Kunden verweigert habe.
41. Vor diesem Hintergrund wertet der Senat den in den Reisewerten verkörperten Anspruch als Anspruch gegen die Vertragspartnerin der Kundin I – sei es nun die X International S.L. oder die S GmbH & Co. KG – auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung (in Höhe der verfügbaren Reisewerte), gegebenenfalls in Verbindung mit einem Anspruch auf Einwirkung auf das Reisebüro „X Touristik GmbH“ im Hinblick auf den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages.
bb)
42. Die Auslegung des Angebotes zum Abschluss des „Servicevertrages“ nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der angesprochenen Verbraucherin (vgl. §§ 157, 133 BGB) führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Freistellungsanspruch um einen verhaltenen Anspruch handelt. Den Empfängerhorizont der angesprochenen Verbraucherin können die Mitglieder des Senats als Angehörige des angesprochenen Verkehrskreises aus eigener Sachkunde beurteilen.
(1)
43. Ohne Bedeutung für den Senat ist insoweit allerdings die von der Beklagten gelegentlich gebrauchte Bezeichnung „Reisewertkonto“. Soweit der Kläger (allein) aus dieser Begriffsverwendung eine Vergleichbarkeit der hier zu beurteilenden Vertragskonstruktion mit einem Girokonto oder einem Sparkonto bei einem Kreditinstitut herleiten will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Begriff des Kontos in seiner ursprünglichen buchhalterischen Bedeutung lediglich eine Aufzeichnung bzw. Dokumentation von Geschäftsvorfällen im Rahmen einer (kaufmännischen) Buchführung bezeichnet. Überdies tritt der Begriff des Kontos dem Verbraucher heutzutage in zahlreichen Spielarten entgegen, die nichts mit dem Einlagengeschäft von Kreditinstituten zu tun haben (z.B. als E-Mail-Konto oder als Kundenkonto). Allein aus der Verwendung des Begriffes „Reisewertkonto“ lässt sich daher kein Schluss auf die rechtliche Einordnung des hier zu beurteilenden Freistellungsanspruches ziehen.
(2)
44. Entscheidend sind vielmehr die für die Kundin I bei dem telefonischen Vertragsabschluss erkennbaren „Eckpunkte“ des Reisewertbonusprogramms.
45. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Kundin monatlich jeweils 75,00 Reisewerte erwerben. Für einen Einmalbetrag von 75,00 Reisewerten sind in preislicher Hinsicht keine den heutigen Erholungsbedürfnissen weiter Teile der Bevölkerung entsprechenden Reiseleistungen erhältlich. Der Kunde ist mithin, um mit Hilfe seiner Reisewerte den Preis einer gebuchten Reiseleistung zumindest zu einem nicht unerheblichen Anteil „bezahlen“ zu können, darauf angewiesen, mehrere Monate lang Reisewerte zu erwerben. Eine Höchstdauer für den Erwerb von Reisewerten oder ein Höchstbetrag erwerbbarer Reisewerte ist vertraglich nicht vereinbart worden. Ebenso sind keine Höchstgrenzen für den Wert der buchbaren Reiseleistung festgelegt worden. Es steht mithin dem Kunden frei, Reisewerte für einen preiswerten Urlaub oder z.B. für eine mehrwöchige luxuriöse Urlaubsreise oder eine luxuriöse und kostspielige Kreuzfahrt „anzusparen“ – und um nichts anderes als um einen „Ansparvorgang“ handelt es sich aus Sicht des Verbrauchers bei dem regelmäßigen Erwerb von Reisewerten. Die von der Beklagten vertretene und vom Kläger angegriffene Auffassung zur Verjährung der in den Reisewerten verkörperten Ansprüche würde indes im Ergebnis zur Begründung eines „Höchstsparbetrages“ führen: beginnt ein Kunde im Januar des Jahres 1 mit dem regelmäßigen Erwerb von Reisewerten kann er – auch nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung – bis zum Dezember des Jahres 4 Reisewerte „ansparen“, ohne Reiseleistungen buchen zu müssen; mit dem Ablauf des Monats Dezember des Jahres 4 würden indes die im Jahre 1 erworbenen Reisewerte verjähren, so dass der Kunde (bei einem monatlichen Erwerb von 75 Reisewerten) allerhöchstens 4 x 12 x 75 = 3.600 Reisewerte „ansparen“ könnte. Eine solche Höchstgrenze für den Erwerb von Reisewerten wurde indes im dem hier zu beurteilenden Fall gerade nicht vereinbart.
46. Der vorstehend dargestellten Vereinbarungs- und Interessenlage entspricht eine Qualifizierung des hier in Rede stehenden Freistellungsanspruches als verhaltener Anspruch. Der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Kundin I sei durch die ihr während der Vertragslaufzeit mehrfach zur Kenntnis gebrachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (verschiedener Unternehmen) deutlich vor Augen geführt worden, dass sie keinesfalls Reisewerte in unbegrenzter Höhe anhäufen dürfe, vermag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um nach Vertragsschluss gemachte Äußerungen, die den Vertragsinhalt nicht mehr zu beeinflussen vermögen.
(3)
47. Nicht zu übersehen sind auch die Parallelen der hier zu beurteilenden Vertragskonstruktion zum (unregelmäßigen) Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff, 700 BGB). Der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers nach §§ 700 Abs. 1 Satz 3, 695 BGB stellt nachgerade den klassischen Fall eines verhaltenen Anspruches dar. Der Kunde eines „Servicevertrages“ der hier zu beurteilenden Art kann zwar – anders als der Hinterleger – grundsätzlich keine Auszahlung der erworbenen Reisewerte an sich selbst verlangen. Er kann indes – im Rahmen des ihm zustehenden Freistellungsanspruches – die Auszahlung von Geldbeträgen an Dritte (z.B. das vermittelnde Reisebüro und gegebenenfalls den Reiseveranstalter) verlangen, wobei der Senat nicht einmal berücksichtigt, dass der hier zu beurteilende „Servicevertrag“ in der Praxis sogar so gehandhabt wurde, dass in bestimmten Fällen gleichwohl Gelder (Reisewerte) unmittelbar an die Kundin ausgezahlt wurden. Die Unterschiede beim Empfänger der beanspruchten Auszahlung können indes für die Frage, ob der Anspruch als verhalten zu qualifizieren ist oder nicht, keine Rolle spielen.
(4)
48. Die hier zu beurteilende Vertragskonstruktion ist auch nicht mit der Vertragskonstruktion beim typischen „Geschenkgutschein“ vergleichbar, bei dem (zumindest teilweise) zur Frage der Verjährung des in dem Gutschein verkörperten Anspruches im Ergebnis eine der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit entsprechende Auffassung vertreten wird (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2013 – 16 S 702/12 – <juris>). Denn der Gutschein ist – anders als die hier in Rede stehende Vertragskonstruktion – regelmäßig nicht darauf angelegt, dass über einen mehr oder weniger langen Zeitraum ein „Gutscheinguthaben“ „angespart“ wird. Im Übrigen wird auch für gutscheinähnliche Vertragstypen die Anwendung der Regeln über verhaltene Ansprüche befürwortet (so z.B. Krumscheid, MMR 2008, XVII [XIX], für den Anspruch aus einem Telefonkartenvertrag).
(5)
49. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kunde eines „Servicevertrages“ der hier zu beurteilenden Art keinen einklagbaren Anspruch gegen das Reisebüro „X Touristik GmbH“ auf Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages hat, für die Einordnung des hier zu beurteilenden Freistellungsanspruches als verhaltener Anspruch. Theoretisch könnte das Reisebüro diesen Freistellungsanspruch entwerten, indem es eine Reisevermittlung für den Kunden, der ja nur bei diesem Reisebüro seine Reisewerte „anrechnen“ lassen kann, ablehnt. Dem kann durch eine Vertragsauslegung, nach der der Freistellungsanspruch erst auf Verlangen des Kunden (das naturgemäß erst dann erfolgt, wenn es auch tatsächlich zu einer Reisevermittlung kommt) fällig wird, begegnet werden.
(6)
50. Der Vollständigkeit halber und abschließend merkt der Senat an, dass die von der Beklagten für den Fall der Qualifizierung des hier in Rede stehenden Anspruches als verhalten vorsorglich geäußerte Auffassung, dass im Falle eines „Anrechnungs“-Verlangens des Kunden auch für die zum Zeitpunkt dieses Verlangens bereits erworbenen, jedoch nicht „anzurechnenden“ Reisewerte ein Verjährungsbeginn ausgelöst werde, abwegig ist und keiner weiteren Erörterung bedarf.
b)
51. Bei verhaltenen Ansprüchen beginnt die Verjährung bezüglich einer konkreten Leistung erst mit dem diesbezüglichen Leistungsverlangen. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation des OLG Köln (a.a.O., dort Rdnr. 41 in einem obiter dictum) an, das Folgendes ausgeführt hat:
„An sich ist ein solcher Anspruch (Anmerkung des Senats: gemeint ist ein verhaltener Anspruch) sofort entstanden und müsste daher unabhängig von einem Verlangen des Gläubigers drei Jahre nach seiner Entstehung verjähren. Dies ist jedoch nach Einführung der kurzen Regelverjährung nicht mehr haltbar, zum einen wegen des ersatzlosen Wegfalls der Sondervorschriften für gestaltungsrechtsabhängige Ansprüche (§§ 199, 200 BGB a. F.), zum anderen wegen der drohenden Ergebnisse, könnte doch ein großer Teil der betreffenden Ansprüche verjähren, ehe sie überhaupt geltend gemacht worden sind. Eine auf unbestimmte Zeit verliehene Sache beispielsweise ließe sich nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr durchsetzbar zurückfordern. Daher hat der Gesetzgeber bei der Leihe (§ 604 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 BGB), der Hinterlegung (§ 695 S. 2 BGB) und der Verwahrung (§ 696 S. 2 BGB) angeordnet, dass die Verjährung erst mit der Rückforderung beziehungsweise dem Rücknahmeverlangen beginnt. In diesen Vorschriften ist ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck gekommen, der sich auch auf andere Ansprüche übertragen lässt, die auf Dauerschuldverhältnissen beruhen und bei denen ein Verlangen des Gläubigers über den Zeitpunkt der Leistungspflicht entscheidet. Daher entstehen all diese Ansprüche, sofern sie der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen und ihr Verjährungsbeginn nicht besonders normiert ist, erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seine Ansprüche tatsächlich geltend macht (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 199 Rn. 7; so auch BeckOK/Henrich/Spindler, BGB, Stand 1.5.2013, § 199 Rn. 10; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 199 Rn. 8; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 12 f.; vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2011 – III ZR 105/11 – NJW 2012, 58 Tz. 29 betreffend den Anspruch auf Rechnungslegung während eines laufenden Auftragsverhältnisses).“
52. Die Irreführung ist geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, den Kunden, der die drohende Verjährung von Reisewerten vor Augen hat, zu einer Reisebuchung bei dem Reisebüro „X Touristik GmbH“ zu bewegen.
III.
53. Gesichtspunkte, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.
C.
54. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.
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Fragen & Antworten zum Thema: OLG Hamm: Zum Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten
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