Unwirksame Abänderung des Flugprämienkataloges
LG Köln: Unwirksame Abänderung des Flugprämienkataloges
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz, da eine Werbeaktion einer Fluggesellschaft kurzfristig ausläuft und in einer neuen Prämienkatalog mündet und der Kläger die Einlösefrist seiner gesammelten Meilen als kurzfristig erachtet.
Das Landgericht Köln gab den Kläger Recht, indem es entschied, dass solche Änderungen des Prämienkataloges den Kunden mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt wird, damit die Reisenden genügend Zeit haben sich darauf einzustellen.
LG Köln | 32 O 317/11 (Aktenzeichen) |
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LG Köln: | LG Köln, Urt. vom 16.03.2012 |
Rechtsweg: | LG Köln, Urt. v. 16.03.2012, Az: 32 O 317/11 |
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Leitsatz:
2. Änderungen einer Werbeaktion muss 3 Monat vor Beendigung dieser den betreffenden Kunden mitgeteilt werde.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall verklagt ein Reisegast eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz. Die Fluggesellschaft hat zur Kundenbindung ein Prämienprogramm eingeführt, in welchem der Gast Meilen sammeln und diese dem Katalog entsprechend einlösen kann. Die Fluggesellschaft teilt den Kunden, die diese Meilen sammeln, 4 Wochen vor Ablauf des bestehenden Prämienkataloges mit, dass sie einen neuen einführen werden. Der neue Katalog sieht aber eine Erhöhung der gesammelten Meilen um 20 % vor, für die gleichen Leistungen wie vorher. Der Reisegast muss also jetzt mehr Meilen sammeln als vorher. Der Kläger möchte aus diesem Grund eine Entschädigung haben, da er die Frist von 1 Monat zum Einlösen der bereits gesammelten zu kurz ansieht.
Das Gericht gibt dem Kläger zum Teil Recht. Die Frist von 1 Monat ist zu kurz bemessen, angebracht wäre eine Frist von 3 Monaten. Das einseitige abänderndes des bestehenden Kataloges ist der Fluggesellschaft aber gestattet.
Tenor
4. Es wird festgestellt, dass die Abänderung des Prämienkataloges der Beklagten zum 03.01.2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen unwirksam ist und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 02.01.2011 in Kraft waren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
5. Zum Zwecke der Kundenbindung bei ihren In- und Auslandsflügen bietet die Beklagte den interessierten Verkehrskreisen seit vielen Jahren die Teilnahme an ihrem Vielfliegerprogramm AA an. Dieses AA-Programm zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass der Fluggast der Beklagten oder eines ihrer Partnerunternehmen für die Buchung eines Fluges Prämienmeilen gutgeschrieben bekommt. Solchermaßen angesammelte Meilen kann er dann binnen eines vorgegebenen Zeitraums gegen bestimmte Prämien eintauschen. Die gutgeschriebenen Meilen können insbesondere in Flüge umgewandelt werden, aber auch in branchenübergreifende Erlebnis- und Sachprämien (vgl. im Einzelnen die AA Teilnahmebedingungen, AH 3-7).
6. Die Beklagte stellt dabei für ihre Kunden in Form einer Flugprämientabelle dar, wie viele Meilen der Kunde angesammelt haben muss, um in den Genuss einer bestimmten Flugprämie zu kommen (sog. Flugprämienreife). Anfang Dezember 2010 teilte die Beklagte auf ihrer Internetseite und in ihrem Online-Newsletter mit, wobei streitig ist, ob der Kläger diesen erhalten hat, dass der Flugprämienkatalog ab dem 03.01.2011 geändert werden sollte (AH 41, 42 ff.). Dabei wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class – Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class – Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben. Die Flugprämienreife für kontinentale und europäische Inlandsflüge sowie interkontinentale Flüge in der Economy Class blieb unverändert. Gleichzeitig wurden Meilenaufschläge für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ abgeschafft. Hinsichtlich der Änderungen im Einzelnen wird verwiesen auf die Flugprämienübersicht mit Geltung bis zum 02.01.2011 (AH 1) und ab dem 03.01.2011 (AH 2). Eine Anhebung der Flugprämienreife ist zuletzt 2004 erfolgt.
7. Der Kläger nimmt am AA Programm der Beklagten teil und verfügt über rund x Bonusmeilen (AH 55). Mit Schreiben vom 07.12.2010 äußerte er dem Vorstand der Beklagten gegenüber seinen Unmut über die Änderung der Flugprämien und gab zu verstehen, dass er diese nicht hinnehmen werde (AH 10-12).
8. Des Weiteren wurde am 00.00.00 ein von dem Kläger gebuchter Flug mit der Fluglinie der Beklagten von O nach N annulliert. Dem Kläger gelang eine Umbuchung auf einen anderen Flug der Beklagten, der allerdings erst um 21.26 Uhr anstatt, wie ursprünglich gebucht, um 18.50 Uhr in N landete. Die Beklagte erklärte die Annullierung mit einem angeblichen Schneechaos (AH 39 f.).
9. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass die Abänderung der „Rabattbestimmungen“ der Beklagten unwirksam sei. Weiter macht er eine Entschädigung wegen Ausfall des Fluges am 00.00.00 und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
10. Der Kläger ist der Auffassung, durch die Abänderung der Flugprämientabelle sei sein Meilenkonto um 30-40 % entwertet worden. Diese Entwertung sei rechtswidrig und nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehen.
12. 1. festzustellen, dass die Abänderung der Rabattbestimmungen der Beklagten zum 01.01.2011 unwirksam ist und weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 31.12.2010 in Kraft waren.
13. 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 250,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.00
14. 3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 546,69 € zu tragen.
17. Sie ist der Ansicht, der Kunde habe keinen Anspruch auf eine bestimmte festgelegte Höhe der Flugprämien. Hinsichtlich des annullierten Fluges behauptet die Beklagte, dem Flugausfall haben außergewöhnlich schlechte Wetterbedingungen zugrunde gelegen, die zur Folge hatten, dass die An- und Abflugraten durch die Flugsicherheitsbehörden stark eingeschränkt wurden.
Entscheidungsgründe
18. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
20. Es mangelt dem Feststellungsantrag des Klägers nicht bereits an einem Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist dann zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und nicht nur ein allgemeines Klärungsinteresse besteht (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 256, Rn. 7).
21. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten strebt der Kläger nicht nur die Klärung einer allgemeinen, generellen Rechtsfrage an. Er beantragt festzustellen, ob die Änderungen der „Rabattbestimmungen“ gegenüber seiner Person greifen. Dies ist für ihn auch nicht erst in der Zukunft relevant, sondern gegenwärtig, da es die Einlösung seiner Prämienmeilen für anstehende Flüge betrifft. Andere Antragsmöglichkeiten, gegenüber denen die Feststellungsklage subsidiär wäre, bestehen nicht.
II.
22. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) teilweise begründet und hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2) unbegründet.
23. 1. Die Abänderung des Flugprämienkataloges hinsichtlich der Prämienreife interkontinentaler Business und First Class – Flüge zum 03.01.2011 ist unwirksam, soweit sie den Einsatz solcher Prämienmeilen betrifft, die der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelt hatte.
24. a) Die Beklagte war aufgrund der AA Teilnahmebedingungen berechtigt, den Flugprämienkatalog zu ändern.
25. In der Einleitung der Teilnahmebedingungen wird darauf hingewiesen, dass sich „besondere Regelungen […] aus den AA Kommunikationsmedien ergeben (z.B. […] Prämienkatalog […]“. Weiter heißt es in Ziffer 2.4.1, dass „Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl […] in den jeweiligen AA Kommunikationsmedien bekannt gegeben werden“. Bereits hieraus ist ersichtlich, dass der Prämienkatalog nicht ein feststehender Teil der Teilnahmebedingungen ist, sondern dass sich die Beklagte vielmehr diesbezüglich ein einseitiges Bestimmungsrecht vorbehält. Entsprechend lautet auch Ziffer 4.4:
26. „Änderung des Programms oder der Teilnahmebedingungen
27. AA behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen, der Prämien, der Prämienstaffeln oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe für AA vorzunehmen, sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. […] Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn ein Teilnehmer weiterhin seine AA Kundennummer verwendet oder wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt.“
28. Aus dieser Regelung ergibt sich zudem – wie die durch das Gericht vorgenommenen Hervorhebungen deutlich machen sollen -, dass lediglich Änderungen der „Teilnahmebedingungen“ durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben werden und nur unter den in Ziffer 4 genannten Bedingungen als genehmigt gelten. Für die ebenfalls vorbehaltene Änderung der Prämien, und damit auch der Prämienreife, ist eine solche Bekanntgabe und konkludente Genehmigung nach dem Wortlaut der Klausel nicht erforderlich. Dies entspricht auch der Systematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, da zuvor festgehalten wurde, dass die Prämienangebote und die jeweils erforderliche Meilenanzahl in den AA Kommunikationsmedien bekannt gegeben werden.
29. Die Teilnahmebedingungen sehen daher vor, dass die Beklagte den Prämienkatalog, insbesondere hinsichtlich der Prämienreife, einseitig festlegen und auch ändern darf. Hierauf wird entsprechend in den Kommunikationsmitteln der Beklagten hingewiesen durch den Hinweis „kurzfristige Änderungen vorbehalten“ (vgl. AH 47 – 48). Voraussetzung gem. Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen ist lediglich, dass die Änderung der Prämien notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.
30. b) Diese AGB-rechtliche Regelung hält auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Bei dem AA-Kundenbindungsprogramm der Beklagten handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Beklagte ist daher berechtigt, ihr Programm so zu gestalten, dass sie die Prämien und auch die Prämienreife einseitig anpasst. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich kein Anspruch der Teilnehmer auf Preiskontinuität dahingehend besteht, dass sie mit dem Kauf eines Fluges einen Anspruch darauf erwerben, die für den Flug gutgeschriebenen Meilen auf der Grundlage des Prämienkataloges einzulösen, welcher am Tag des Kaufes Geltung hat. Ein solches Versprechen ist den Teilnahmebedingungen nicht zu entnehmen, und es ist offensichtlich, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Prämienreife marktwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, welche sich ständig verändern und Auswirkungen auf Flugpreise und die Berechnung der einzulösenden Meilen haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Meilen im Kundenbindungsprogramm der Beklagten über mindestens 3 Jahre hin einlösbar sind (vgl. 2.5 der Teilnahmebedingungen).
31. Hierin liegt auch kein Widerspruch zu der „BB-Entscheidung“ des BGH (BGH, NJW 2010, 2046). Darin hatte der BGH bei einem Flugprämienprogramm eines anderen Luftverkehrsunternehmens die Auffassung vertreten, den Kunden sei mit dem Programm ein Rabatt oder eine Rückvergütung versprochen worden, welche nicht in bar auszahlbar, sondern nur auf den Flugpreis für künftige Flüge anrechenbar sein sollte. Anders als in der BB-Entscheidung des BGH sind die Teilnehmer des AA-Programms der Beklagten jedoch nicht auf eine einzige Verwendungsmöglichkeit für gesammelte Meilen beschränkt. Sie können Meilen nicht nur für Prämienflugtickets einsetzen, sondern darüber hinaus auch innerhalb eines Netzes von mehr als 200 Kooperationspartnern der Beklagten und im sog. „Worldshop“ der Beklagten einlösen. Daher handelt es sich bei dem AA-Programm um ein branchenübergreifendes Kundenbindungsprogramm und kein Rabattprogramm (vgl. LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, 14 O 245/11, S. 18 des Urteilsabdrucks, AH 103). Aufgrund der Vielzahl der Sammel- und Einlösemöglichkeiten kann nicht von einem anhand des Prämienkataloges konkretisierten Rabattversprechen ausgegangen werden.
32. Zudem macht Ziffer 4.4 der Teilnahmebedingungen die – vorbehaltene – Prämienänderung davon abhängig, dass diese „notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird“. Insofern erlegt sich die Beklagte selbst für den Einzelfall eine Notwendigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung auf, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die AGB-rechtliche Regelung an sich einer Inhaltskontrolle standhält.
33. c) Eben diese Kriterien, dass die Änderung der Prämienreife notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird, sind jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben.
34. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Änderung des Prämienkataloges eine Benachteiligung des Klägers beinhaltet. Hierbei ist keine typisierte Betrachtungsweise dahingehend angebracht, ob ein durchschnittlicher Teilnehmer des AA Programmes durch die Änderung benachteiligt wird – wie dies im Rahmen einer AGB-Kontrolle der Fall wäre. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung anzustellen, da die Teilnahmebedingung 4.4 insofern darauf abstellt, ob „der Teilnehmer“ benachteiligt wird. Danach ist die Beeinträchtigung des Klägers als Vielflieger mit einem Kontostand von rund x Bonusmeilen zu betrachten. Durch die Änderung des Prämienkataloges wurden die erforderlichen Meilen für interkontinentale Business Class – Flüge um durchschnittlich 15 % und für interkontinentale First Class – Flüge um durchschnittlich 20 % angehoben. Soweit die Beklagte einwendet, im Zuge der Angleichung seien ausgleichend für „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“ nunmehr weniger Meilen einzusetzen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Für einen durchschnittlichen AA Teilnehmer, welcher nicht über ausreichend Meilen verfügt, um interkontinentale Business- oder gar First Class – Flüge zu erhalten, mögen „Oneway-Prämienflüge“ bzw. „Same-Day-Awards“ eine in Erwägung zu ziehende Einsatzmöglichkeit sein. Stehen einem Vielflieger jedoch genügend Meilen zur Verfügung, um einen interkontinentalen Business- oder First Class – Flug zu erhalten, sind „Oneway-Prämienflüge“ und „Same-Day-Awards“, die erfahrungsgemäß kaum interkontinentale Flüge betreffen, keine gleichwertige Alternative. Vergleicht man anhand der (geänderten) Prämientabelle die „Meilenkosten“ eines First Class-Inlandsfluges (50.000 Meilen) mit den „Meilenkosten“ eines First Class Fluges nach Nahost (125.000 Meilen), so wird deutlich, dass der Flug nach Nahost nur zweieinhalb mal so teuer ist wie der Inlandsflug. Bei einer Umrechnung auf Euro-Flugpreise bedeutete dies – bei einer gegriffenen Größe von 200,00 € für den Inlandsflug – dass ein Flug nach Nahost in der ersten Klasse 500 € kosten müsste, was den realen Preisverhältnissen (bei regulärem Ticketerwerb) ersichtlich nicht entspricht. Hieraus wird ersichtlich, dass sich die Einlösung für „teurere“ interkontinentale Prämienflüge deutlich eher lohnt als die Einlösung für Inlandsflüge. Es kann daher in dem Fall, dass ein Kontostand von rund x Bonusmeilen die Einlösung der Meilen in rund 9 bzw. 7 interkontinentale First Class – Flüge ermöglicht, nicht von einem Ausgleich durch eine Verbilligung der „Oneway-Prämienflüge“ bzw. „Same-Day-Awards“ gesprochen werden.
35. Die Benachteiligung des Klägers erfolgte auch wider Treu und Glauben, allerdings nur soweit die Änderung des Prämienkataloges die Meilen betrifft, die dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Änderung gutgeschrieben waren. Hinsichtlich der Meilen, die ab dem 03.01.2011 gesammelt wurden, stand es der Beklagten frei, die Prämienreife abzuändern, da es sich um eine freiwillige Einräumung eines Vorteils handelt. Hinsichtlich der bereits gutgeschriebenen Meilen ist demgegenüber ein gewisser Vertrauenstatbestand begründet worden, welcher nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht mit einer Vorankündigung von lediglich einem Monat zunichte gemacht werden darf. Es kann dabei dahin stehen, ob der Kläger den Newsletter, in welchem angeblich Anfang Dezember die Änderung des Prämienkataloges angekündigt worden sein soll, erhalten hat. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis von der anstehenden Änderung erlangt.
36. Der Teilnehmer hat zwar, wie bereits ausgeführt, nicht 3 Jahre lang nach Kauf eines Flugtickets und Erwerb der Prämienmeilen einen Anspruch darauf, dass er diese Meilen zu den Konditionen, welche nach der Prämientabelle im Zeitpunkt des Ticketkaufs galten, einzulösen. Dies wird seitens der Beklagten in ihren Teilnahmebedingungen und ausweislich der Hinweise auf den Prämientabellen deutlich gemacht. Jedoch ist die Bedeutung von Prämienprogrammen für die Kaufkalkulation unter Vielfliegern allgemein bekannt und davon auszugehen, dass ein gewisser Vertrauenstatbestand aufgebaut wird, wenn über acht Jahre hinweg keine Änderung des Flugprämienkataloges erfolgt. Insofern ist eine Ankündigung von lediglich einem Monat, innerhalb dessen Flüge noch zu den alten Konditionen gebucht werden können, nicht ausreichend. Diesbezüglich besteht eine Parallele zu der bereits zitierten „BB“-Entscheidung des BGH, die herausstellt, dass auch eine Einschränkung freiwillig eingeräumter Vorteile zu einer unangemessenen Benachteiligung führen kann, wenn die Bedingung der Geltendmachung dieser Vorteile eingeschränkt wird.
37. Im Gegensatz zu der „BB“-Entscheidung des BGH, in welcher über die Wirksamkeit einer Klausel zu befinden war, nach der sich die Gültigkeit von Prämienpunkten des Rabattprogramms einer Fluggesellschaft nach ordentlicher Kündigung von 50 Monaten auf 6 Monate reduzierte, verfallen im vorliegenden Fall nach dem Ablauf einer etwaigen Übergangszeit die Meilen nicht insgesamt. Es erfolgt lediglich eine Anhebung in dem Bereich der interkontinentalen First- und Business Class – Flüge. Dabei ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass er seine kompletten Meilen ausschließlich für solche Ozeanienflüge zu nutzen beabsichtigt oder dies in der Vergangenheit getan hat. Es kann vorliegend dahinstehen, wie lange eine solche Übergangszeit zu bemessen wäre. Die Kammer hält aber angesichts dessen, dass es gerade bei interkontinentalen Flügen üblich ist, diese nicht kurzfristig zu buchen, und allein die Flugbuchung in der Übergangszeit erfolgen müsste, eine Vorankündigungsfrist von vier Monaten für ausreichend, aber eben auch erforderlich, damit keine Benachteiligung wider Treu und Glauben vorläge.
38. Darüber hinaus fehlt seitens der Beklagten Vortrag dazu, weshalb die rückwirkende Änderung der Prämientabelle notwendig war. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2012 kann gem. § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn hinsichtlich der Änderung des Prämienkatalogs für die Meilen, welche nach dem 03.01.2011 gutgeschrieben werden, ist die eigene Bezugnahme des Klägers auf ein Schreiben des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 21.12.2010 (AH 8) ausreichend, das sich die Beklagte zumindest stillschweigend als ihr günstig zu Eigen gemacht hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Änderung des Prämienkataloges darauf beruhte, dass die Meilenpreise im Vergleich zum Wettbewerb zu günstig waren und die Prämien zuletzt im Jahr 2004 angehoben wurden (s. auch Bl. 62). Zudem habe die Nachfrage nach Langstreckenflügen im First und Business Class stark zugenommen. Diese Gründe wurden seitens des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten und lassen jedenfalls eine Änderung der Prämientabelle für die Zukunft notwendig erscheinen.
39. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung seines Fluges nach Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO).
40. a) Zwar liegen die Grundvoraussetzungen eines solchen Anspruchs, dass der Fluggast von einer Annullierung betroffen und diese von dem Luftfahrtunternehmen außerhalb der in Art. 5 Abs. 1 c) der Fluggastrechte-VO genannten Fristen mitgeteilt wurde, vor.
41. b) Die Beklagte ist jedoch gem. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
42. Dem Flugausfall lagen außergewöhnlich schlechte Wetterbedingungen zugrunde, die zur Folge hatten, dass die An- und Abflugraten durch die Flugsicherheitsbehörden stark eingeschränkt wurden. Ein seitens der Beklagten vorgelegter Auszug der Internetseite www.anonym1.de des betreffenden Tages (AH 49) führt aus, dass am 17.11.2010 das Sturmtief „Petra“ mit starkem Schneefall, Frost und Glätte für chaotische Verhältnisse in ganz Europa, insbesondere in Deutschland sorgte. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten, sondern dieser bestreitet lediglich, dass die Wetterverhältnisse in O oder N einen Ab- bzw. Anflug seines Flugzeugs zu den fraglichen Zeiten behindert hätten. Darauf kommt es jedoch nicht an. Da unstreitig die An- und Abflugraten durch die jeweiligen Flugsicherheitsbehörden stark eingeschränkt wurden, ist unerheblich, ob dies auf die Witterungsverhältnisse in N oder an anderen Flughäfen in Deutschland zurückzuführen war. Dass am N-er Flughafen rund 300 Flüge am 17.11.2010 ausfallen mussten belegt der seitens der Beklagten vorgelegte Auszug der Internetseite www.anonym2.de (AH 50), aus dem ersichtlich wird, dass am Flughafen sogar Feldbetten für die gestrandeten Fluggäste aufgestellt wurden.
43. Die Beklagte hätte weder die außergewöhnlichen Umstände noch die Annullierung durch zumutbare Maßnahmen vermeiden können. Es kann daher dahinstehen, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen nur nachweisen muss, dass sich die zur Annullierung führenden außergewöhnlichen Umstände (hier die Wetterbedingungen) nicht hätten vermeiden lassen oder der Anspruch auf Ausgleichszahlung erst dann ausgeschlossen ist, wenn weiterhin auch die Annullierung selbst bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Offensichtlich war der witterungsbedingte Umstand bundesweit nicht derart zu behandeln, dass alle geplanten Flüge hätten stattfinden können. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen hatte die Beklagte keinen Einfluss darauf, in welchem Maße die An- und Abflugraten durch die Flugsicherheitsbehörden eingeschränkt wurden. Sie war daher zu der Entscheidung, bestimmte Flüge ausfallen zu lassen, um den Flugplan bestmöglich aufrechtzuerhalten, berechtigt. Hinsichtlich der konkreten Auswahl des annullierten Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nicht darlegungs- und beweispflichtig (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2010, Az. 2-01 S 160/09). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass es für die jeweils betroffenen Passagiere der Flugannullierung schwer einsehbar ist, dass gerade ihr Flug der Annullierung unterliegen sollte, hingegen andere Flüge durchgeführt werden. Das Luftfahrtunternehmen kann jedoch keine pauschale Abwägung vornehmen, welche Fluggäste vorrangig beförderungswürdig sind.
III.
44. Eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere folgt ein Erstattungsanspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Es könnte allenfalls eine Parallele zu der Rechtsprechung in Betracht kommen, wonach die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB darstellen kann. Jedoch wäre dazu erforderlich, dass die Beklagte ihre Rechtsposition nicht als plausibel ansehen durfte (BGH NJW 2009, 1262), was nicht der Fall ist.
IV.
45. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich des Feststellungsantrags erscheint eine Verlustquote des Klägers von 30 % angemessen. Der Kläger unterliegt zum einen bezüglich der Meilen, die seit dem 03.01.2011 gesammelt wurden und in Zukunft gesammelt werden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten unbenommen ist, die Änderung des Prämienkataloges hinsichtlich der bis zum 02.01.2011 gesammelten Meilen mit einer Vorlaufzeit von vier Monaten anzukündigen, so dass der Kläger auch diesbezüglich nicht voll obsiegt.
46. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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