Anspruch auf Auszahlung von „Reisewerten“ nach Kündigung
Anspruch auf Auszahlung von „Reisewerten“ nach Kündigung
Ein Mann schloss einen Reiseservicevertrag ab, bei dem er monatlich eine bestimmte Geldsumme bezahlte und im Gegenzug dazu sogenannte „Reisewerte“ gutgeschrieben bekam. Diese Reisewerten konnten daraufhin bei Urlaubsbuchungen mit den Reisekosten verrechnet werden. Der Mann kündigte den Vertrag und klagte auf Auszahlung der restlichen, auf seinem Kundenkonto verbliebenen Reisewerte in Höhe von 4.600,00€, da er keine Buchungen über den Reiseservice mehr abschließen wollte.
Das Gericht wies die Klage ab und wies darauf hin, dass derartige Reisewerte nach Vertragskündigung in keinem Fall ausgezahlt werden müssten. Der Kunde könne sie höchstens „abreisen“.
AG Dortmund | 425 C 2660/15 (Aktenzeichen) |
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AG Dortmund: | AG Dortmund, Urt. vom 07.07.2015 |
Rechtsweg: | AG Dortmund, Urt. v. 07.07.2015, Az: 425 C 2660/15 |
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Leitsätze:
2. Die Kündigung eines Reiseservicevertrags, bei dem der Kunde im Gegenzug zu monatlichen Zahlungen Reisewerte gutgeschrieben bekommt, hat zur Folge, dass keine weiteren Zahlungen vom Kunden eingefordert werden können.
Eine Auszahlung von „ersparten“ Reisewerten muss nicht erfolgen, solche Reisewerte können vom Kunden nur „abgereist“ werden.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger schloss einen Reiseservicevertrag bei der Beklagten ab. Dabei wird vom Kunden ein monatlicher Betrag gezahlt, der dann in Form von „Reisewerten“ zur Verfügung steht. Diese Reisewerte können daraufhin bei der Buchung von Urlaubsreisen über Servicepartner der Beklagten verrechnet werden, dabei wird entweder der Reisepreis sofort mit den Reisewerten des Kunden verrechnet oder der Kunde zahlt zunächt die Reisekosten und bekommt eine Erstattung in Höhe der aufgewendeten Reisewerte (ein Reisewert entspricht hier 1,00€).
Da der Kunde wiederholt Schwierigkeiten bei der Erstattung seiner Reisewerte hatte, beschloss er den Reiseservicevertrag zu kündigen. Auf seinem „Konto“ waren noch Reisewerte in Höhe von 4.600,00€ „angespart“, die der Kunde sich nun auszahlen lassen wollte. Die Beklagte verweigerte eine Auszahlung mit dem Hinweis, dass Reisewerte nur in Verbindung mit einer aktuellen Buchung ausgezahlt bzw. verrechnet werden könnten.
Daraufhin klagte der Kunde, das Gericht wies die Klage jedoch ab. Ein Recht auf Auszahlung der Reisewerte bestehe, wie auch von der Beklagten behauptet wurde, nach der Kündigung nicht. Nur das Buchen von Urlaubsreisen berechtige zur Verrechnung der Kosten mit den restlichen Reisewerten.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
5. Die Beklagte schließt mit ihren Kunden sogenannte Reiseserviceverträge. Das Geschäftsmodell der Beklagten funktionierte dahingehend, dass die geworbenen Kunden monatlich einen Betrag an die Beklagte zu leisten hatten und dafür Reisewerte gutgeschrieben bekamen. Dabei gab es verschiedene Vertragsmodelle, bei denen z.B. bei einer Zahlung von 89,00 € monatlich 100,00 Reisewerte gutgeschrieben wurden aber auch Modelle bei denen für die Zahlung von 69,50 € 75,00 Werte gutgeschrieben wurden. Welches Modell im vorliegenden Fall genau gewählt wurde ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Mit den Reisewerten sollte dann bei Buchung über das zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende Reisebüro eine Bezahlung des Reisepreises unter Anrechnung von einem Reisewert gleich 1 EUR erfolgen. In der Abwicklung wird dabei zwischen dem „Veranstalterinkasso“ und „Reisebüroinkasso“ unterschieden. Beim Reisebüroinkasso entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrages. Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte der Kunde den Reisepreis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewertbestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrages (hierzu aktuell BGH MDR 2017, 1314). Welches Verfahren zur Anwendung kommt hängt davon ab, bei welchem Veranstalter der Kunde eine Reise bucht und wie dieser Veranstalter mit dem Reisebüro abrechnet.
6. In der Vergangenheit wurde auch im Vertragsverhältnis zum Kläger so verfahren. Er hat mehrere Reisen auf diesem Weg gebucht und zumindest auf entsprechenden Druck hin auch abgerechnet bekommen. Inzwischen hat der Kläger wieder Reisewerte in Höhe von 4.600,00 € bei der Beklagten erworben.
7. Wegen dieser Probleme in der Abwicklung kündigte er am 04.04.2016 den Vertrag und verlangte die Rückzahlung. Ferner hat er den Vertrag später auch widerrufen, da er der Auffassung ist, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelte.
8. Die Beklagte will nur noch einen Teil der Reisewerte auf Reisebuchungen anrechnen.
9. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch nach der Kündigung und dem Widerruf des Vertrages zustehe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Widerrufsbelehrung habe er nicht erhalten.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2016 zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn bei Buchungen von Reiseleistungen für sich, seine Ehefrau und seine Kinder über das Reisebüro Deutsche Reisetouristik GmbH bzw. entsprechende Vertragspartner der Beklagten bis zur jeweils noch vorhandenen Höhe der auf seinem Reisewertkonto zur Kundennummer 51664 bei ihr vorhandene Reisewerte (Stand August 2017, Wert 4.600,00 €) den jeweiligen Vertragspartnern, Leistungsträgern, Reiseanbietern gegenüber bei Fälligkeit der jeweiligen Reiseleistung der gebuchten Reise zu 100 % von der Zahlung freizustellen bzw. an den Kläger auszuzahlen.
die Klage abzuweisen.
12. Sie ist der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch ohne Reisebuchung nicht bestehe. Sie behauptet, dass bei jeder Reisebuchung die AGB beigefügt gewesen seien ebenso wie eine Widerrufsbelehrung.
13. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
14. Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
15. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 4.600,00 € zu.
16. Solche Ansprüche bestehen weder aus dem abgeschlossenen Vertrag noch nach § 346 BGB aufgrund eines Widerrufs der Vertragserklärung.
17. Ein Anspruch auf Auszahlung von Reisewerten gem. § 812 BGB ohne Reisebuchung besteht nach dem Vertrag nicht (LG Dortmund, Urteil vom 13.12.2013 – 3 O 259/13).
Dem jeweiligen Kunden stehen nur Reisewerte zu. Es handelt sich nicht um einen Sparvertrag.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den beiden aktuellen BGH-Entscheidungen vom 04.05.2017 (I ZR 113/16 und I ZR 114/16, MDR 2017, 1314). Auch nach Ansicht des BGH erwirbt der Kunde nur einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe. Allein aufgrund dieser Argumentation kam der Bundesgerichtshof auch zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten immer wieder eingewandte Verjährung von Ansprüchen nicht möglich ist.
18. Zwar ist eine Kündigung des Vertrages grundsätzlich möglich, dies hat jedoch nur zur Folge, dass für die Zukunft keine weiteren Zahlungen durch den Kunden zu erbringen sind. Eine Auszahlung von „Reisewerten“ hat deshalb trotzdem nicht zu erfolgen. Der Kläger kann diese Reisewerte nur „abreisen“.
19. Ein Rückzahlungsanspruch nach Widerruf der vertraglichen Erklärungen ist vorliegend auch nicht mehr möglich. Auf den vorliegenden Vertrag ist noch § 312 d BGB in seiner im Jahre 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Danach erlischt gemäß Abs. 3 das Widerrufsrecht bei sonstigen Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
20. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat selbst nach seinem eigenen Vortrag bereits Reisen gebucht und die Beklagte veranlasst, diese Reisen über das Reisewertkonto zu bezahlen bzw. entsprechende Auszahlungen an ihn vorzunehmen. Deshalb besteht ein Widerrufsrecht unabhängig davon, ob eine Widerrufsbelehrung hier tatsächlich erfolgt ist, nicht mehr. Auch dies dürfte wohl der ständigen und überwiegenden Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Dortmund entsprechen.
21. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob eine wirksame Widerrufsbelehrung irgendwann erfolgt ist und bereits deshalb das Widerrufsrecht wegen Fristablaufs erloschen ist kommt es deshalb nicht an.
22. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
23. Der Kläger kann die begehrte Feststellung von der Beklagten in der vorliegenden Form nicht verlangen. Es handelt sich bei der Feststellung um eine Verknüpfung von unzähligen alternativen Möglichkeiten. So dürfte ein Anspruch nach den vertraglichen Bedingungen zwischen den Parteien nur dann bestehen, wenn der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und gegebenenfalls seinen Kindern reist. Der Klageantrag kann durchaus auch so verstanden werden, dass auch bei Reisen von Angehörigen eine Gutschrift zu erfolgen habe.
24. Außerdem war zu berücksichtigen, dass es verschiedene Abwicklungsmodalitäten gibt. Es gibt das sogenannte Veranstalterinkasso und das Reisebüroinkasso. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung der Auffassung war, dass dies Interna der Beklagten sind, die ihn nicht zu interessieren hätten ist dies insofern nicht richtig, als dass es alleine davon abhängt, welche Reise der Kläger über das Reisebüro der Beklagten letztendlich bucht. Je nach Auswahl des Reiseveranstalters durch den Kläger hat dieser unterschiedliche Vereinbarungen mit allen Reisebüros und damit auch mit dem Reisebüro der Beklagten. Zum Teil verlangt der Reiseveranstalter Zahlung durch den Kunden, sodass es auf die Anrechnung von Reisewerten gar nicht ankommt und damit Zahlungen an den Kläger zu erfolgen haben und zum Teil gibt es aber auch entsprechende Inkassovereinbarungen mit dem Reisebüro. Ein Feststellungsurteil hilft hier nicht weiter, da dann weiterhin geprüft werden muss, welche der verschiedenen Alternativen vorliegt.
25. Letztendlich spricht gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hier auch, dass damit auch kein weiterer Prozess vermieden wird. Es handelt sich gerade nicht um eine Leistungsklage in Form der Zahlungs- oder Freistellungsklage sondern um eine Feststellungsklage. Der Kläger müsste also bei einer von ihm gebuchten Reise im Reisebüroinkasso gegebenenfalls noch Freistellungsklage erheben, diese wäre dann gemäß § 887 ZPO dahingehend später zu vollstrecken, dass für den Fall, dass die Beklagte bei Fälligkeit des Reisepreises kurz vor Antritt der Reise diese nicht gezahlt hat, er ermächtigt wird den Reisepreis zu zahlen um dann einen entsprechenden Vorschuss von der Beklagten zu verlangen. Im Fall des Veranstalterinkassos muss der Kläger den vollen Reisepreis zunächst an den Reiseveranstalter zahlen um ihn dann von der Beklagten gerichtlich gegebenenfalls zu erstattet bekommen. Eine Feststellungsklage hilft in diesem Zusammenhang nicht. Letztendlich muss der Kläger, wie alle anderen Kunden der Beklagten, die Reise erst einmal finanzieren und dann Erstattung verlangen.
26. Auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Insolvenzrisikos auf Seiten der Beklagten hilft ein Feststellungsurteil dem Kläger nicht. Seine Forderung bleibt einfache Insolvenzforderung.
27. Auf die vom Amts- und Landgericht entschiedene Frage, wieviel Reisewerte die Beklagte bei Buchungen gutzuschreiben hat kommt es nicht an. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und inzidenter auch den aktuellen BGH-Entscheidungen zu Vertragsmodell der Beklagten (MDR 2017, 1314) , dass die Beklagte verpflichtet ist, zu 100 % Reisewerte auf die gebuchten Reisen in Anrechnung zu bringen. Das erkennende Gericht hat bereits in seiner veröffentlichten Entscheidung vom 07.07.2015 (425 C 2660/15) die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten behauptete Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die behauptete Regelung führe nämlich dazu, dass der Kunde seine Reise faktisch fast doppelt bezahlen müsse. Er zahlt nämlich zunächst für die Reisewerte und müsse dann die Reise noch einmal bezahlen. Erstattet werden dann nur 10 % des Reisepreises, sodass 90 % weiter bei der Beklagten verblieben.
Da weitere Ansparungen vorgenommen werden können/müssen, würden die Kunden gar nicht in der Lage sein, ihr „Guthaben“ an Reisewerten je „abzureisen“. Es wäre allenfalls dann möglich, wenn sie sehr schnell hintereinander Reisen buchen, ohne dass weitere Ansparungen bei der Beklagten erfolgten. Das stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Zahlungen der Kunden an die Beklagte sind nämlich letztendlich Zahlungen von Fremdgeld an die Beklagte.
Das Geld der Kunden muss bei der Beklagten treuhänderisch vorhanden sein. Letztendlich muss die Beklagte aus „eigenem Geld“ nur die Differenz zwischen der Einzahlung und der vereinbarten Reisewertgutschrift aufbringen. Auch wenn die Konten bei der Beklagten nicht in Euro geführt werden, sondern in Reisewerten, ändert dies nichts daran, dass es sich wirtschaftlich um Guthaben bei der Beklagten handelt, die den Kunden in voller Höhe zustehen. Das Unternehmen ist weder befugt diese Gelder zur Bezahlung von anderen Reisen anderer Kunden zu benutzen noch zum Bestreiten von Verwaltungskosten oder anderen Ausgaben.
28. Das LG Dortmund (Beschluss vom 09.12.2015 – 1 S 297/15) hat im Ergebnis diese Entscheidung des erkennenden Gerichts bestätigt, ist jedoch sogar noch einen Schritt weitergegangen und hat die behauptete Klausel der Beklagten bereits an der Einbeziehungskontrolle scheitern lassen, da es sich um eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB handele.
29. Insofern kommt es auf die Frage, ob hier überhaupt AGB Vertragsbestandteil geworden sind nicht an. Allein die – nachträgliche – Übersendung von Geschäftsbedingungen macht diese nicht zum Inhalt des Vertrages. Es handelt sich immerhin um Vertragsbestandteile, die eine entsprechende Willenserklärung des Kunden voraussetzen. Auch AGB´s auf der Rechnung werden nicht Gegenstand des Vertrages. Ebenso wenig später zugeschickte Bedingungen, selbst wenn dies im Zusammenhang mit einer Reisebuchung geschieht.
30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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